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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.02.1963, Az.: BVerwG VIII C 28.62

Anspruch auf Anerkennung als politischer Häftling ; Anforderungen an die Annahme einer Ingewahrsamnahme aus politischen Gründen ; Verschulden einer Ingewahrsamnahme als politischer Häftling

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.02.1963
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 28.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 12603
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 02.02.1962 - AZ: Bf. I 49/61

Fundstellen

  • BVerwGE 15, 332 - 336
  • AS XV, 332
  • DVBl 1964, 496 (Kurzinformation)
  • DÖV 1963, 507-508 (Volltext mit amtl. LS)
  • Fachberater 1963, 266
  • MDR 1963, 708
  • MDR 1963, 707-709 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1963, 1419-1420 (Volltext mit amtl. LS)
  • RiOW 1964, 37
  • ZLa 1963, 250

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Die Entscheidung über die Erteilung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes ist für andere Behörden und Stellen als die Ausstellungsbehörde nicht verbindlich; sie ist auch für die Ausstellungsbehörde nicht verbindlich, soweit es sich um tatsächliche oder rechtliche Voraussetzungen handelt, zu deren Nachweis die Bescheinigung nicht bestimmt ist.

  2. 2)

    Bei der Entscheidung über die Gewährung der zusätzlichen Eingliederungshilfe (§ 9 b HHG) kann die Frage, ob der Antragsteller aus politischen und von ihm nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen worden ist, auch dann geprüft werden, wenn er durch eine Bescheinigung gemäß § 10 Abs. 4 HHG bereits als politischer Häftling anerkannt ist.

Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Nirsert, Dr. Raschke und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1962 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die seit 1945 in Mecklenburg lebende Klägerin richtete sich im Jahre 1951 bei einem Aufenthalt in Westberlin ein Westkonto ein. Ein Mann namens ... schlug ihr vor, in der Zone Ferngläser anzukaufen und durch ihn in Westberlin absetzen zu lassen; der auf sie entfallende Teil des Erlöses sollte von ihm auf ihr Westberliner Konto eingezahlt werden. Sie kaufte zwei Ferngläser und ein Opernglas und übergab sie ihm; am Tag darauf wurde sie von der Kriminalpolizei festgenommen. Gemeinsam mit anderen Angeklagten, die ähnliche Abreden mit ... getroffen hatten, wurde sie wegen Verbrechens gegen das sowjetzonale Gesetz zum Schütze des innerdeutschen Handels zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt. Nachdem sie etwa zwei Drittel der Strafe verbüßt hatte, wurde sie mit Bewährungsfrist entlassen. Sie begab sich ins Bundesgebiet zu ihrem Ehemann, der ein Jahr zuvor aus sowjetischer Kriegsgefangenschaft zurückgekehrt war. Er war im zweiten Weltkrieg Generalmajor gewesen, 1944 in Kriegsgefangenschaft geraten und 1949 als "Kriegsverbrecher" zu 25 Jahren Zwangsarbeit verurteilt, etliche Jahre später aber entlassen worden.

2

Die Anerkennung der Klägerin als politischer Häftling durch Erteilung einer Bescheinigung hierüber wurde zunächst abgelehnt. Auf Grund eines rechtskräftig gewordenen verwaltungsgerichtlichen Urteils erhielt sie aber die beantragte Bescheinigung und eine nach ihrer Haftzeit berechnete Geldentschädigung. In diesem Urteil hatte das Landesverwaltungsgericht festgestellt, die Klägerin habe sich durch den Verkauf der Ferngläser Geldmittel für die Flucht aus der Sowjetzone verschaffen wollen. Die Bestrafung wegen eines Wirtschaftsverbrechens habe nur als Vorwand gedient, um mit ihr eine politisch mißliebige Person auszuschalten; sie habe deshalb die Gründe ihrer Festnahme nicht zu vertreten.

3

Die Klägerin begehrt die zusätzliche Eingliederungshilfe gemäß § 9 b des Häftlingshilfegesetzes - HHG - in der Fassung vom 25. Juli 1960 (BGBl. I S. 578). Ihr Antrag hatte im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinen Erfolg. In der Frage, ob die Klägerin, aus politischen und von ihr nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen worden sei, hielt sich das Berufungsgericht für gebunden an das im Vorprozeß ergangene Urteil und an die der Klägerin auf Grund dieses Urteils erteilte Bescheinigung. Es bejahte die Verfassungsmäßigkeit des § 9 b HHG, verneinte aber, daß die Klägerin "nur" wegen ihres persönlichen Verhaltens in Gewahrsam genommen worden sei, weil ihr Verstoß gegen die sowjetzonalen Wirtschaftsstrafbestimmungen die unmittelbare Ursache ihrer Festnahme gewesen sei.

4

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt. Sie rügt die unrichtige Anwendung des § 9 b HHG und hält überdies diese Vorschrift für verfassungswidrig. Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten. Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt.

5

II.

Die Revision ist unbegründet.

6

Die Klägerin ist nicht aus politischen und nach freiheitlichdemokratischer Auffassung von ihr nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen worden (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG).

7

Durch ihren Versuch, Ferngläser, die sie zu diesem Zwecke in der sowjetischen Besatzungszone erworben hatte, in Westberlin absetzen zu lassen, hat die Klägerin gegen das sowjetzonale, Gesetz zum Schütze des innerdeutschen Handels verstoßen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die unmittelbare Ursache für ihre Verhaftung ihr Verstoß gegen dir Wirtschaftsbestimmungen gewesen ist. Im Vorprozeß über ihre Anerkennung als politischer Häftling und über die Gewährung einer Haftentschädigung wurde allerdings in den Gründen des rechtskräftig gewordenen verwaltungsgerichtlichen Urteils ausgeführt, daß ihre Bestrafung wegen eines Wirtschaftsverbrechens nur als Vorwand gedient habe, um mit ihr eine politisch mißliebige Person für längere Zeit auszuschalten. Ein Vorwand wäre die ihr zur Last gelegte Tat aber nur dann gewesen, wenn sie diese entweder nicht begangen hätte oder wenn sie ohne ihre politische Mißliebigkeit wegen dieser Tat nicht verfolgt worden wäre. Der Begriff der "politischen Gründe" im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG wurde insoweit in dem Urteil des Vorprozesses unrichtig ausgelegt. Aus dem eigenen Sachvortrag der Klägerin ergab sich, daß sie den ihr zur Last gelegten Verstoß gegen wirtschaftslenkende Vorschriften der sowjetischen Besatzungszone tatsächlich begangen hat und daß dieser Verstoß nicht nur ihr gegenüber wegen ihrer adligen Herkunft, wegen ihrer Eigenschaft als Ehefrau eines Generals der deutschen Wehrmacht, der in der Sowjetunion als Kriegsverbrecher verurteilt worden war, und wegen ihres Auftretens gegenüber sowjetzonalen Stellen verfolgt wurde, sondern auch gegenüber den gemeinsam mit ihr verurteilten Angeklagten, die mit dem Mittelsmann ähnliche Abreden wie sie getroffen hatten.

8

In seiner Entscheidung BVerwGE 9, 132 (139) [BVerwG 09.09.1959 - VIII C 281/59] hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß der politische Häftling den Grund seines Gewahrsams zu vertreten hat, wenn er in Gewahrsam genommen wurde wegen eines bewußten Verstoßes gegen wirtschaftslenkende Vorschriften, und zwar auch dann, wenn die erlittene Strafe unverhältnismäßig hoch oder aus sonstigen Gründen mit rechtsstaatlichen Begriffen nicht vereinbar ist, und daß sie ausnahmsweise nicht zu vertreten ist, wenn ihm die Befolgung der wirtschaftslenkenden Vorschriften nach den Umständen des Einzelfalls nicht zugemutet werden konnte. Die Klägerin hat allerdings vorgetragen, daß sie sich durch das Geschäft mit den Ferngläsern die Mittel für die Flucht nach dem Westen habe beschaffen wollen. Daraus folgt jedoch nicht, daß es ihr im Unterschied zu der großen Masse der Sowjetzonenbewohner nicht zumutbar gewesen ist, einen Verstoß gegen die wirtschaftslenkenden Vorschriften zu unterlassen. Aus ihrem Vortrag ergibt sich insbesondere nicht, daß sie sich in einer besonderen Zwangslage befunden habe, der sie auf keine andere Weise als durch die Flucht entgehen konnte, und daß ihr die Flucht nur durch das Geschäft mit den Ferngläsern möglich gewesen sei.

9

Da die Klägerin den Grund ihres Gewahrsams zu vertreten hat, erfüllt sie eine für die Gewährung der zusätzlichen Eingliederungshilfe wesentliche Voraussetzung nicht. Daß das Nichtvertretenmüssen des Gewahrsamsgrundes hierfür eine, wesentliche Voraussetzung ist, folgt daraus, daß in § 9 b Satz 1 HHG Bezug genommen wird auf § 9 a Abs. 1 HHG; in dieser Vorschrift wird weiter Bezug genommen auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG. Es bedarf deshalb im vorliegenden Fall keiner Prüfung, ob die Klägerin in Gewahrsam genommen wurde nur wegen ihres persönlichen Verhaltens nach dem 8. Mai 1945, wie in § 9 b Satz 1 HHG als besondere Voraussetzung für die Gewährung der zusätzlichen Eingliederungshilfe vorgeschrieben ist. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt deshalb auch nicht von der Frage ab, ob § 9 b HHG, wie die Klägerin meint, verfassungswidrig ist; wäre diese Vorschrift nämlich verfassungswidrig, dann wäre sie nichtig, und die Klägerin könnte auch aus diesem Grunde keinen Anspruch auf die darin vorgesehene zusätzliche Eingliederungshilfe, geltend machen.

10

Die Frage, ob die Klägerin aus politischen und nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihr nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen worden ist, hat das Berufungsgericht bejaht, weil es sich an die Rechtskraft des im Vorprozeß ergangenen verwaltungsgerichtlichen Urteils und an die Tatbestandswirkung der der Klägerin auf Grund dieses Urteils erteilten Bescheinigung für gebunden hielt. Diese Bindung bestand jedoch nicht.

11

Einer selbständigen Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der zusätzlichen Eingliederungshilfe stand die Rechtskraft des im Vorprozeß ergangenen verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht entgegen, durch das die Behörde verpflichtet worden war, der Klägerin eine Bescheinigung gemäß § 10 Abs. 4 HHG zu erteilen. Die Rechtskraft des Urteils war auf den Gegenstand des Vorprozesses und auf den Urteilsausspruch beschränkt; die Gründe der Entscheidung im Vorprozeß sind nicht in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des Vorprozesses war der Anspruch der Klägerin auf die Erteilung der beantragten Bescheinigung und auf Gewährung der Haftentschädigung des § 9 a HHG, jetzt "Eingliederungshilfe" genannt. In diesem Umfange ist eine Verpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin ausgesprochen worden. Daß die Klägerin ihren Gewahrsamsgrund nicht zu vertreten habe, ist nur in den Gründen der Entscheidung ausgeführt. Der gegenwärtige Rechtsstreit hat einen anderen Streitgegenstand: Die Gewährung der zusätzlichen Eingliederungshilfe nach § 9 b HHG. Auch wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der zusätzlichen Eingliederungshilfe zum Teil die gleichen sind wie für die Erteilung der Bescheinigung und die Gewährung der allgemeinen Eingliederungshilfe, können sie im gegenwärtigen Rechtsstreit anders beurteilt werden.

12

Auch die der Klägerin auf Grund des im Vorprozeß ergangenen Urteils erteilte Bescheinigung gemäß § 10 Abs. 4 HHG hindert nicht, daß im Verfahren auf Gewährung der zusätzlichen Eingliederungshilfe gemäß § 9 b HHG die Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen in vollem Umfang nachgeprüft wird.

13

Zu den durch die Bescheinigung nachzuweisenden Voraussetzungen gehört nach § 10 Abs. 4 Satz 1 HHG auch die Feststellung, daß der Antragsteller aus politischen und nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihm nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen wurde (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG). Jede Behörde oder Stelle, die für die Entscheidung über die Gewährung von Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz zuständig ist, kann sich mit der Vorlegung der Bescheinigung als Nachweis für die darin bezeugten Tatsachen begnügen; sie kann aber auch, wenn sie die Erteilung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt hält, die Voraussetzungen selbständig prüfen. Nur die Ausstellungsbehörde selbst ist hierin beschränkt, weil sie die Einziehung der Bescheinigung gemäß § 10 Abs. 5. Satz 7 HHG nur unter den Voraussetzungen des § 18 des Bundesvertriebenehgesetzes - BVFG -, jetzt anzuwenden in der Fassung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1882), vornehmen darf und sich im übrigen mit der Nichtanerkennung der von ihr ausgestellten Bescheinigung mit ihrem eigenen Verhalten in Widerspruch setzen würde.

14

Die Verbindlichkeit der Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung für alle Behörden und Stellen, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen an politische Häftlinge zuständig sind, ist im Häftlingshilfegesetz nicht vorgesehen. Nach § 10 Abs. 5 Satz 7 HHG sind die Vorschriften der §§ 16, 17, 18 und 20 des Bundesvertriebenengesetzes entsprechend anzuwenden. § 15 Abs. 5 BVFG, der die Verbindlichkeit der Entscheidung über die Ausstellung der in diesem Gesetz vorgesehenen Ausweise für alle Behörden und Stellen vorschreibt, ist unter den für das Verfahren in Häftlingshilfesachen entsprechend anzuwendenden Vorschriften nicht aufgeführt. Nach der Fassung des § 10 Abs. 5 Satz 7 HHG ist nicht anzunehmen, daß hier eine unbeabsichtigte Gesetzeslücke vorliegt, die durch entsprechende Anwendung des § 15 Abs. 5 BVFG auszufüllen wäre, so auffällig der Unterschied zwischen den beiden einander verwandten gesetzlichen Regelungen auch sein mag. Eine sinngemäße Anwendung der letztgenannten Vorschrift kommt schon, deshalb nicht in Betracht, weil nach § 15 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BVFG eine Behörde oder Stelle, die die Entscheidung der zuständigen Behörde über die Ausstellung des Flüchtlings- oder Vertriebenenausweises nicht für gerechtfertigt hält, nur ihre Änderung oder Aufhebung durch die Ausstellungsbehörde oder die Entscheidung einer bestimmten höheren Stelle hierüber beantragen kann, ein Abänderungs- oder Aufhebungsantrag bei der für die Erteilung der Häftlingsbescheinigung zuständigen Behörde und die Anrufung einer hierfür bestimmten höheren Behörde im Bereich des Häftlingshilfegesetzes aber nicht vorgesehen ist.

15

Die Revision war daher zurückzuweisen.

16

Auf die Rechte und Vergünstigungen, die die Klägerin durch das unrichtige Urteil im Vorprozeß erlangt hat, ist die Entscheidung, im gegenwärtigen Rechtsstreit ohne Einfluß. Ob die der Klägerin erteilte Bescheinigung wegen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts eingezogen werden kann, richtet sich nach § 10 Abs. 5 Satz 7 HHG in Verbindung mit § 18 BVFG und nach dem Umfang der Rechtskraft des im Vorprozeß ergangenen Urteils.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.250 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Dr. Raschke
Oppenheimer