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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.09.1959, Az.: BVerwG VIII C 281.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.09.1959
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 281.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 16397
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 19.06.1957 - I 199.56

Fundstellen

  • BVerwGE 9, 132 - 143
  • DÖV 1963, 196 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1960, 255 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1960, 353-356 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    "Aus politischen Gründen" wurde in Gewahrsam genommen nicht nur der politische Widerstandskämpfer, sondern auch derjenige, dessen Haft nach Grund und Dauer durch die politischen Verhältnisse in der sowjetischen Besatzungszone oder in einem anderen Gewahrsamsgebiet im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG bedingt war.

  2. 2.

    Die politischen Gründe der Haft sind in der Regel zu vertreten, wenn die Verhaftung überwiegend auf ein Verhalten des Häftlings zurückzuführen ist, bei dem er mit einer Haft rechnen mußte, die der erlittenen nach Art und Dauer entspricht.

    Sie sind ausnahmsweise nicht zu vertreten, wenn ihm ein anderes Verhalten nicht zuzumuten war oder wenn er durch sein Verhalten politischen Widerstand geleistet hat.

  3. 3.

    Wegen seines Verhaltens in der Zeit des Nationalsozialismus hat die politischen Gründe seiner Verhaftung zu vertreten

    1. a)

      wer gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit verstoßen hat,

    2. b)

      wer der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in verwerflicher Weise Vorschub geleistet hat.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. September 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Vierhaus, Niesert und Maetzel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Juni 1957 wird aufgehoben.

Ferner werden das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 26. Oktober 1956, der Einspruchsbescheid vom 25. Juni 1956 und der Bescheid vom 30. Mai 1956 aufgehoben.

Die Beklagte wird für verpflichtet erklärt, dem Kläger eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der Kläger gehörte der NSDAP seit 1927 an. Ton 1937 bis 1939 und von 1940 bis 1942 war er Ortsgruppenleiter. Am 11. Juli 1945 wurde er vom NKWD festgenommen und sodann in der Landesstrafanstalt Alt-S..., in den Konzentrationslagern F... und B... und in der Strafanstalt W... in Haft gehalten. Am 5. Juni 1950 wurde er in W... wegen "wesentlicher Unterstützung des Nazi-Regimes" zu 18 Jahren Zuchthaus verurteilt. Er verbüßte diese Strafe in verschiedenen Zuchthäusern der sowjetischen Besatzungszone - SBZ -, wurde aber am 31. Dezember 1955 auf Grund einer Amnestie entlassen.

2

Sein Antrag, ihm eine Bescheinigung gemäß § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes - HHG -, jetzt gültig in der Fassung vom 13. März 1957 (BGBl. I S. 168), auszustellen, wurde abgelehnt, sein Einspruch hiergegen zurückgewiesen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Kläger beantragt, den Ablehnungsbescheid und den Einspruchsbescheid aufzuheben und die Beklagte für verpflichtet zu erklären, ihm eine Häftlingsbescheinigung zu erteilen. Das Landesverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt: Der Kläger habe seine Bindungen an die NSDAP zu vertreten; eine über die bloße Parteizugehörigkeit hinausgehende aktive Unterstützung des Nationalsozialismus rechtfertige den Ausschluß von den für politische Häftlinge der SBZ vorgesehenen Vergünstigungen.

3

Der Kläger hat Revision eingelegt. Er führt aus, seine Festnahme sei ausschließlich auf seine frühere Punktion als Ortsgruppenleiter der NSDAP zurückzuführen; als solcher habe er keine führende nationalsozialistische. Betätigung ausgeübt. Zu vertreten sei auch nicht die Punktion, sondern eine individuelle Belastung. Besondere Belastungen wegen seines Verhaltens seien aber nicht einmal im Waldheimer Prozeß gegen ihn erhoben worden. Die Folgen seiner Betätigung stünden nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in einem offenbaren Mißverhältnis zu seinem früheren. Verhalten. Er beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils dem Klagantrag zu entsprechen.

4

Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten; der Oberbundesanwalt hat sich im wesentlichen den Gründen des angefochtenen Urteils angeschlossen.

5

II.

Die Revision ist begründet.

6

Dem Kläger ist eine Häftlingsbescheinigung zu erteilen, weil er nach dem 8. Mai 1945 in der SBZ aus politischen und nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihm nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen wurde (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 4 Satz 1 HHG).

7

Der Kläger ist "aus politischen Gründen" in Gewahrsam genommen worden.

8

Darauf, ob die sowjetische Besatzungsmacht ihn, wie das Berufungsgericht annimmt, wegen seiner früheren Tätigkeit für die NSDAP als ihren politischen Gegner angesehen hat, kommt es für die Frage, ob er aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen wurde, nicht entscheidend an: Es genügt, daß seine Haft nach Grund und Dauer durch die politischen Verhältnisse in der SBZ bedingt war. Zur Begründung der Forderung nach gesetzlichen Hilfsmaßnahmen zugunsten der politischen Häftlinge war im Bundestag allerdings von "echten Widerstandskämpfern" gegen das kommunistische System gesprochen worden, die jahrelang ihrer Freiheit "um ihres Widerstandes willen" beraubt gewesen seien, denen "für ihren Widerstand", den sie "drüben" geleistet hätten, Anerkennung entgegengebracht werden sollte, und es war ausgeführt worden, daß es der Zweck des geforderten Gesetzes sei, die "Ostzonenbevölkerung im Widerstandskampfe zu stärken" (Abgeordnete Frau Dr. Maxsein und Frau Korspeter in der 40. Sitzung des Bundestags vom 14. Juli 1954, BTVerh. 2. Wahlper. S. 1907 A/1909 A). Solchen Äußerungen stehen aber aus den gleichen Reden Wendungen gegenüber, die gegen eine Beschränkung des Kreises der politischen Häftlinge auf die Widerstandskämpfer gegen das sowjetische oder sowjetzonale Regime sprechen. Es finden sich Hinweise auf die Verhaftung von Nationalsozialisten, der "Großagrarier, Intelligenzler, sogenannten Großkapitalisten" als Gruppen, von denen man angenommen habe, daß sie sich dem kommunistischen Regime widersetzen würden, sowie auf die willkürliche Ausfüllung von Lücken in Gefangenentransporten durch wahlloses Mitschleppen irgendwelcher Passanten. Diesen Hinweisen kann entnommen werden, daß solche Häftlinge von der Häftlingshilfe nicht ausgeschlossen werden sollten. Etwaige Unklarheiten in dieser Hinsicht hat die Begründung des Regierungsentwurfs (BTDrucks. 2. Wahlper. Nr. 1450) beseitigt; denn diese hat die Vorstellung des politischen Häftlings als eines Widerstandskämpfers gegen das sowjetzonale Regime nur teilweise übernommen. Dort wird nämlich ausgeführt, es gehe darum, auch solchen Personen Versorgung zu gewähren, die nicht aus kriegsursächlichen Gründen in Gewahrsam genommen worden seien, sondern aus Gründen, "die durch die politische Entwicklung der Nachkriegszeit bedingt" seien. Es würden auch diejenigen Personen erfaßt, die gelegentlich von Besuchs- oder Geschäftsreisen inhaftiert worden seien. Mit dem Begriff der politischen Haft solle eine Abgrenzung gegenüber den kriegsursächlichen Internierungen und gegenüber Inhaftierungen aus kriminellen Gründen vorgenommen werden.

9

Der Wendung "aus politischen Gründen" kommt nicht nur die negative Aufgabe zu, kriegsbedingte (kriegsursächliche) und strafrechtliche Hafttatbestände auszuschließen. Ihren positiven Inhalt ergibt ihr sprachlicher und sachlicher Zusammenhang mit der Begriffsbestimmung des Sowjetzonenflüchtlings in § 3 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG - in der Fassung vom 14. August 1957 (BGBl. I S. 1215). Nach dieser Vorschrift ist Sowjetzonenflüchtling, wer flüchten mußte, um sich einer "von ihm nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten" besonderen Zwangslage zu entziehen. Die Verschiedenheit in der Wortfassung ist kein Unterschied in der Sache. Die Schicksale des politischen Häftlings und des Sowjetzonenflüchtlings gleichen sich: Beide sind Deutsche, denen die quer durch Deutschland gezogene politische Trennungslinie zum Schicksal geworden ist; beide sind Opfer der politischen Verhältnisse in der SBZ. Der politische Häftling hat das Schicksal erlitten, dem der politische Flüchtling entronnen ist. Bei jenem ist vollendete Tatsache, was diesem bevorstand oder von ihm befürchtet wurde. Die wirkliche oder auch nur vermeintliche Gefährdung des Flüchtlings ist beim Häftling zur Verletzung des Rechtsguts der Freiheit (§§ 1, 9 a HHG), der Gesundheit (§ 4 HHG) und unter Umständen des Lebens (§ 5 HHG) geworden. Im Unterschied zu den Sowjetzonenflüchtlingen umfaßt der Kreis der politischen Häftlinge allerdings einen über die SBZ weit hinausgehenden räumlichen Bereich, der SBZ sind die unter kommunistischem Einfluß stehenden Länder als Gewahrsamsgebiete gleichgestellt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG). Diese räumliche Erweiterung bestätigt aber die Richtigkeit einer an § 3 BVFG sich anlehnenden Auslegung: Da das Wort "politisch" gebraucht wird in Verbindung mit bestimmten Gewahrsamsgebieten, muß es Bezug haben auf die politischen Verhältnisse, die in diesen Gebieten bestehen und durch die sich diese von der Bundesrepublik und anderen nicht einbezogenen Ländern unterscheiden. Gemeint sind deshalb die der kommunistischen Regierungsweise eigentümlichen, mit den im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestehenden rechtsstaatlichen Vorstellungen unvereinbaren Ursachen und Formen des Freiheitsentzugs.

10

Daraus folgt, daß es nicht ausschließlich darauf ankommt, aus welchen Gründen der Häftling in Gewahrsam "genommen" wurde, sondern daß es auch erheblich ist, aus welchen Gründen er in Gewahrsam "gehalten" wurde. Der Gesetzgeber hat seinen Hilfsmaßnahmen ein der kommunistischen Herrschaft eigentümliches Häftlingsschicksal zugrunde gelegt, das nicht bereits durch andere gesetzliche Regelungen (Bundesversorgungsgesetz, Heimkehrergesetz, Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, Unterhaltsbeihilfegesetz) erfaßt wird. Die Besonderheit dieses Häftlingsschicksals ergibt sich nicht nur aus den Beweggründen der die Haft anordnenden Stelle oder den förmlichen "Rechtsgrundlagen" der Verhaftung, sondern auch aus dem Verfahren, das bei der Anordnung und Vollstreckung des Freiheitsentzugs angewendet wurde und aus der Art und Dauer der Haft. In § 9 a HHG gebraucht der Gesetzgeber selbst - in Verbindung mit der Mindesthaftdauer von 12 Monaten für die Gewährung einer Haftentschädigung - den Ausdruck "in Gewahrsam gehalten". Dem Sinn des Gesetzes entspricht es, für die rückschauende Beurteilung der Gründe der Haft es nicht ausschließlich auf die mehr oder minder zufälligen Erwägungen und Anlässe abzustellen, die für den Beginn der Haft maßgebend gewesen sind, sondern alle Tatsachen zu verwerten, die einen Schluß darauf zulassen, ob die Haft nach Grund und Dauer durch die politischen Verhältnisse im Gewahrsamsgebiet bedingt gewesen ist.

11

Als ein durch die politischen Verhältnisse bedingter Gewahrsam kommt auch der sogenannte automatische Arrest in Betracht, für den in der Direktive Nr. 38 des Alliierten Kontrollrats vom 12. Oktober 1946 (KRABl. S. 184) Richtlinien gegeben wurden, die für alle Besatzungszonen Geltung hatten. Er beruhte auf politischen Gründen im Sinne des Häftlingshilfegesetzes, wenn die Umstände ergeben, daß er nach Grund und Dauer durch die in der SBZ bestehenden politischen Verhältnisse bestimmt worden ist. In dem einen Nichtrückkehrer (§ 4 BVFG) betreffendenUrteil vom 25. Juli 1958 - BVerwG V C 462.56 (DVBl. 1959 S. 250 mit Anmerkung von Tittel) - hat zwar der damals zuständige V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts die Bedingtheit der Gefahr durch die politischen Verhältnisse in der SBZ verneint für politisch Belastete im Sinne der Kontrollratsdirektive Nr. .... Er hat diese Auffassung bezogen auf die Verhältnisse des Jahres 1948, weil bis zu diesem Jahre auch in den westlichen Besatzungszonen Internierungslager für - wirklich oder vermeintlich - politisch Belastete im Sinne der vorgenannten Kontrollratsdirektive bestanden; er hat aber ausdrücklich die Möglichkeit offengelassen, daß die dem Nichtrückkehrer drohende Gefahr für die Zeit nach 1948 anders zu beurteilen sei. Es besteht keine Veranlassung, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob der erkennende Senat für die Auslegung des § 4 BVFG an jener Auffassung festhalten würde; denn hier handelt es sich um die Anwendung des Häftlingshilfegesetzes und um einen Fall, in welchem die Haft weit über das Jahr 1948 hinaus angedauert hat. Die Kontrollratsdirektive hatte, wie in Abschn. I Nr. 1 ausdrücklich bestimmt ist, zwar einheitlich den Zweck, für ganz Deutschland gemeinsame Richtlinien zu schaffen (a) für "die Bestrafung von Kriegsverbrechern, Nationalsozialisten, Militaristen und Industriellen, welche das nationalsozialistische Regime gefördert und gestützt haben, (b) für die vollständige und endgültige Vernichtung des Nationalsozialismus und des Militarismus durch Gefangensetzung oder Tätigkeitsbeschränkung von bedeutenden Teilnehmern oder Anhängern dieser Lehren und (c) für die Internierung von Deutschen, welche, ohne bestimmter Verbrechen schuldig zu sein, als für die Ziele der Alliierten gefährlich zu betrachten sind, sowie die Kontrolle und Überwachung von Deutschen, die möglicherweise gefährlich werden können". Umfang und Art der Durchführung dieser Richtlinien in den einzelnen Zonen hingen aber von der Auffassung und politischen Zielsetzung der Besatzungsmacht und ihrer Vertreter ab und waren deshalb politisch bedingt. In der SBZ dienten die Maßnahmen gegen die Betroffenen auch dem Ziel, die Herrschaft des Kommunismus durchzusetzen. Es ist außerdem allgemeinkundig, daß sich die Lage der Häftlinge der in der SBZ gelegenen Konzentrationslager und Strafanstalten nach Art und Dauer der Haft und nach der Zahl der eingetretenen Todesfälle wesentlich unterschied Von der Lage der in den westlichen Besatzungszonen Internierten. In besonderem Maße war die Haft der in den Waldheimer Prozessen verurteilten Personen durch die rechtsstaatswidrigen politischen Verhältnisse in der SBZ bedingt (vgl. die gemeinsame Erklärung der Bundesminister der Justiz und für gesamtdeutsche Fragen vom 4. September 1950 sowie BTVerh. 2. Wahlper. S. 621 D, S. 7705-7708, S. 7719 B).

12

Daß die in der SBZ in Konzentrationslagern und Strafanstalten festgehaltenen, unter die Kontrollratsdirektive Nr. ... fallenden Personen von den Hilfsmaßnahmen des Häftlingshilfegesetzes nicht ausgeschlossen werden sollten, ergibt auch die Entstehungsgeschichte dieses Gesetzes.

13

Ein Vorläufer des Häftlingshilfegesetzes war § 1 Abs. 4 des Heimkehrergesetzes - HKG - in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Heimkehrergesetzes vom 17. August 1953 (BGBl. I S. 931). Danach sollten unter gewissen Voraussetzungen Deutsche, die in der SBZ interniert waren, den Heimkehrern gleichgestellt werden. Voraussetzung war, daß sie mehr als zwölf Monate interniert gewesen und nach dem 30. November 1949 entlassen worden waren. Die Klausel "aus politischen Gründen" war darin nicht enthalten. Die Vorschrift ging zurück auf einen Antrag der Abgeordneten von Thadden und Genossen vom 16. Juli 1950 (BTDrucks, 1. Wahlper. Nr. 1061), in welchem vorgeschlagen worden war, die Häftlinge der SBZ den Rußlandheimkehrern gleichzustellen; die Vergünstigungen sollten den entlassenen Häftlingen zugute kommen, die nachweisen konnten, daß sie "aus politischen Gründen oder wegen ihrer sozialen Stellung" inhaftiert worden waren. Unmittelbarer Anlaß des Antrags war der Flüchtlingsstrom vom Frühjahr 1950 gewesen, als in der SBZ Konzentrationslager aufgelöst und viele Häftlinge entlassen wurden. Die Insassen der Konzentrationslager waren überwiegend frühere Nationalsozialisten, Militaristen und andere "möglicherweise gefährliche Deutsche" im Sinne der Kontrollratsdirektive Nr. 38 gewesen. Es befanden sich deshalb vor allem auch ehemalige Amtsträger der NSDAP darunter.

14

Das Häftlingshilfegesetz hatte u.a. die Aufgabe, an die Stelle des § 1 Abs. 4 HKG zu treten und die sonstigen Hilfsmaßnahmen für politische Häftlinge gesetzlich zu regeln; es wurde in dieser Hinsicht ergänzt durch das Erste Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Häftlingshilfegesetzes vom 13. März 1957 (BGBl. I S. 165), durch das insbesondere an Stelle der bisherigen Beihilfe aus dem "10-Millionen-Fonds" der Bundesregierung ein gesetzliches Recht auf Haftentschädigung nach Art der Kriegsgefangenenentschädigung gewährt wurde. In der schon erwähnten Bundestagsverhandlung vom 14. Juli 1954 wurden ausdrücklich die aus dem Zuchthaus W... entlassenen Häftlinge genannt (Abgeordnete Dr. Maxsein a.a.O. S. 1907 A); das Eintreffen zahlreicher W... Häftlinge in W... und im Grenzdurchgangslager F... war der unmittelbare Anlaß der zum Erlaß des Häftlingshilfegesetzes führenden Fraktionsanträge vom 10. Juli 1954 (BTDrucks. 2. Wahlper. Nr. 700 und Nr. 701) gewesen. Es entspricht deshalb dem Sinne des Gesetzes, als "aus politischen Gründen" in Gewahrsam genommen auch jene Personen einzubeziehen, die seit dem Jahre 1945 in der SBZ im Sinne der Kontrollratsdirektive Nr. 38 verhaftet und in Konzentrationslagern oder Strafanstalten festgehalten wurden, vor allem aber auch jene, die in den Waldheimer Prozessen abgeurteilt wurden. Diese Auffassung findet ihre Bestätigung durch die Amtliche Begründung des Gesetzentwurfs (BTDrucks. 2. Wahlper. Nr. 1450), in der ausgeführt wird, daß in den Westzonen die automatisch Arrestierten bis zum Jahre 1948 entlassen worden seien, während in der SBZ der politische Kurs in der Richtung auf ein volksdemokratisches System vorangetrieben und die Kontrollratsdirektive Nr. ... angewendet worden sei gegen Personen, die als Klassenfeinde oder sonst geeignet erschienen seien, den Aufbau einer Volksdemokratie zu hindern oder zu stören. Auch nach der gegenwärtig dem Bundestag vorliegenden Begründung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Häftlingshilfegesetzes (BTDrucks. 3. Wahlper. Nr. 1111) fallen unter das Gesetz außer den Personen, die dem sowjetischen und sowjetzonalen System auf. Grund ihrer politischen Haltung oder Tätigkeit als "Klassenfeinde" als politische Gegner erschienen, auch solche Personen, die den sowjetischen und sowjetzonalen Machthabern nach dem Zusammenbruch - ob mit Recht oder Unrecht - allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu bestimmten politischen, Berufs-, Gesellschafts- oder Wirtschaftsgruppen als Exponenten des nationalsozialistischen und militaristischen Systems erschienen und deshalb in Verfolgung des alliierten Kriegszieles einer "Vernichtung des Nationalsozialismus und Militarismus" allein wegen dieser ihrer Zugehörigkeit in Haft genommen worden seien. Diese Abgrenzung verdient besondere Beachtung deshalb, weil sie unter ausdrücklicher Berufung auf die Begründung zum Entwurf des Häftlingshilfegesetzes in seiner ursprünglichen Fassung (BTDrucks. 2. Wahlper. Nr. 1450) als die schon bisher gültige Regelung ausgegeben wird; eine Erweiterung des Personenkreises ist in dem Entwurf des Zweiten Änderungsgesetzes nicht vorgesehen.

15

Es ist deshalb ohne Bedeutung, ob der Kläger auch in den westlichen Besatzungszonen interniert worden wäre. Die Haft, die er erlitten hat, war nach Grund und Dauer durch die politischen Verhältnisse in der sowjetischen Besatzungszone bedingt. Als ehemaliger Ortsgruppenleiter der NSDAP gehörte er zwar zu dem Kreis der unter die für alle Besatzungszonen erlassenen Kontrollratsdirektive Nr. ... fallenden "Nationalsozialisten". Seit dem 11. Juli 1945 verbrachte er aber nahezu 10 1/2 Jahre in Konzentrationslagern und Strafanstalten. Er wurde in W... zu 18 Jahren Zuchthaus verurteilt, von denen er 5 1/2 Jahre verbüßte. Aus der Tatsache, daß er "wegen wesentlicher Unterstützung des Naziregimes" verurteilt wurde, kann gefolgert werden, daß ihm seine frühere politische Haltung und Stellung, nicht bestimmte Unrechtshandlungen, zur Last gelegt wurden. Sein Schicksal unterscheidet sich von demjenigen der Personen mit gleicher poltischer Belastung in den westlichen Besatzungszonen so erheblich, daß es nur auf die besonderen politischen Verhältnisse in der SBZ zurückgeführt werden kann.

16

Der Kläger hat, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, die Gründe seiner Haft nicht zu vertreten.

17

Im Häftlingshilfegesetz fehlen Angaben darüber, welche Verhaltensweisen und Umstände zu vertreten sind. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind es die politischen Gründe der Haft, die zu vertreten sind. Durch die sprachliche Fassung ("nicht zu vertretenden") gibt das Gesetz zu erkennen, daß das Nichtvertretenmüssen die Regel, das Vertretenmüssen die Ausnahme ist. Das Gesetz schweigt aber zu der Frage, in welchen Ausnahmefällen die politischen Gründe der Haft zu vertreten sind. Der Zusatz "nach freiheitlichdemokratischer Auffassung" soll nach der Amtlichen Begründung besagen, daß das Vertreten nicht im Sinne zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Schuld zu verstehen sei, ein Sinn, den das Bundesverwaltungsgericht dem Worte "vertreten" in den §§ 3 und 4 BVFG bereits beigelegt hatte (BVerwGE 3, 42 [BVerwG 09.12.1955 - IV C 67/55]), ehe der Zusatz in das Gesetz eingefügt wurde.

18

Das Häftlingshilfegesetz ist, wie seine Bezeichnung sagt, eine Regelung der Hilfe für politische Häftlinge, Die Hilfe wird gewährt den Deutschen, die Opfer der politischen Verhältnisse in der SBZ und den ihr gleichgestellten Gebieten geworden sind. Sie wird gewährt von dem freien Teil des deutschen Volkes, als dessen sittliche Pflicht es angesehen wird, jenen Opfern zu helfen. Das Gesetz ist, wie das Bundesvertriebenengesetz, ein Bekenntnis der Tat zur Einheit des durch eine politische Trennungslinie in Teile zerrissenen deutschen Volkes. Verpflichtung und Bereitschaft des in rechtsstaatlichen Verhältnissen lebenden Teiles des deutschen Volkes zur Hilfe sind nicht unbegrenzt: Die Grenzen werden bezeichnet zum Teil ausdrücklich durch die Ausschließungsgründe des § 2 HHG, im übrigen vor allem durch den unbestimmten Rechtsbegriff des Nichtvertretenmüssens.

19

Bei Auslegung dieses Begriffs kann nicht von strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Verschuldensgrundsätzen ausgegangen werden (BVerwGE 3, 42 [BVerwG 09.12.1955 - IV C 67/55]). Auch das bürgerliche Recht verwendet den Begriff "Vertreten" als einen rechtlichen Oberbegriff, der schuldhaftes und schuldloses, eigenes und fremdes Verhalten und zufällige Umstände umfaßt. Es verwendet ihn im Zusammenhang mit der Schadensregelung; Bundesvertriebenengesetz und Häftlingshilfegesetz verwenden ihn im Zusammenhang mit Maßnahmen der Leistungsverwaltung zur Behebung einer politisch bedingten Notlage. Er bezeichnet hier nicht ein bestimmtes Verhältnis zur Ursache eines Schadens, den ein anderer erlitten hat, sondern zur Ursache der eigenen Notlage. Insofern ist er vergleichbar jener Unterart des bürgerlich-rechtlichen Vertretensbegriffs, die als mitwirkendes Verschulden des Beschädigten bezeichnet wird (§ 254 Abs. 1 BGB).

20

Das Bundesverwaltungsgericht hat für den Anwendungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes den Grundsatz aufgestellt, daß der Sowjetzonenflüchtling in der Regel die besondere Zwangslage zu vertreten hat, die für ihn durch einen bewußten Verstoß gegen wirtschaftslenkende Vorschriften entstanden ist, auch wenn die zu erwartende oder verhängte Strafe unverhältnismäßig hoch oder aus sonstigen Gründen mit rechtsstaatlichen Begriffen nicht vereinbar ist, und daß sie ausnahmsweise nicht zu vertreten ist, wenn die Befolgung der Vorschriften nach den Umständen des Einzelfalles nicht zugemutet werden konnte (BVerwGE 8, 292 [BVerwG 14.05.1959 - VIII C 20/59]). Es hat ferner entschieden, daß eine durch die politischen Verhältnisse in der SBZ bedingte besondere Zwangslage von dem Flüchtling zu. vertreten ist, wenn er ohne sachlichen Grund durch aufreizendes und herausforderndes Verhalten die Gegenmaßnahmen der Gewalthaber auf sich gezogen oder wenn er sich besonders leichtsinnig verhalten oder wenn er Ordnungsvorschrffen, die rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht widersprechen, zuwidergehandelt hat (BVerwGE 6, 271 [BVerwG 12.03.1958 - V C 154/57];Urteil vom 22. Oktober 1958 - BVerwG V C 571.56 -, DÖV 1959 S. 226 = ROW 1959 S. 126). Daß diese Grundsätze auch für das Häftlingshilferecht Anwendung finden, hat der erkennende Senat bereits in mehreren Entscheidungen ausgesprochen(Beschlüsse vom 28. Mai 1959 - BVerwG VIII B 34.59 - undvom 3. Juni 1959 - BVerwG VIII B 21.59 -).

21

Die politischen Gründe der Haft sind deshalb in der Regel zu vertreten, wenn die Verhaftung überwiegend zurückzuführen ist auf ein Verhalten des Häftlings in der Zeit nach der Besetzung Deutschlands, das er hätte vermeiden können und müssen, weil er mit einer Haft nach Art und Dauer der erlittenen Haft rechnen mußte; sie sind ausnahmsweise nicht zu vertreten, wenn ihm ein anderes Verhalten nicht zuzumuten war. Ein Fall dieser Art ist der echte politische Widerstand, und zwar auch dann, wenn der Häftling sich mit Strafgesetzen oder sonstigen in der SBZ bestehenden Vorschriften in Widerspruch gesetzt, die Gegenmaßnahmen der Gewalthaber auf sich gezogen und die zu erwartende Haft oder sonstige Vergeltungs- und Abschreckungsmaßnahmen bewußt in Kauf genommen hat; denn es ist gerade ein Zweck des Häftlingshilfegesetzes, dem in der SBZ lebenden Teil des deutschen Volkes inneren Rückhalt zu geben (vgl. die oben erwähnten Ausführungen der Abgeordneten Frau Dr. Maxsein und Frau Korspeter in der 40. Sitzung des Bundestags vom 14. Juli 1954, BTVerh. 2. Wahlper. S. 1907 A/1909 A). Ein politischer Widerstandskämpfer gegen die Gewaltherrschaft ist der Kläger nicht gewesen.

22

Hier ist zu entscheiden, ob der Begriff des Vertretenmüssens dahin zu verstehen ist, daß die Gründe für eine Haft wegen eines Verhaltens in der Zeit vor der Besetzung Deutschlands zu vertreten sind und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen. Das Gericht entnimmt dem § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HHG wesentliche Anhaltspunkte für die Beantwortung dieser Frage. Während nämlich § 1 HHG im übrigen die positiven Leistungsvoraussetzungen enthält, deren Vorhandensein festgestellt werden muß, wenn der Häftling die gesetzlichen Leistungen erhalten soll, ist das Nichtvertretenmüssen ("nicht zu vertretenden") eine negative Leistungsvoraussetzung insofern, als vor der Gewährung von Leistungen das Fehlen von solchen Umständen festgestellt werden muß, die dazu führen würden, daß der Häftling die politischen Gründe seiner Haft zu vertreten hat. Als negative Leistungsvoraussetzung entspricht das Nichtvertretenmüssen der Sache und der Wirkung nach den Ausschließungsgründen des § 2 HHG. Von diesen unterscheidet es sich nur durch seine unbestimmte Fassung sowie darin, daß es sich auf die politischen Gründe des Gewahrsams beziehen muß. Soweit dieser letztere Unterschied nicht entgegensteht, ist es deshalb erlaubt und sogar geboten, die bestimmten Ausschließungsgründe des § 2 HHG zur Auslegung des in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffs des Nichtvertretenmüssens heranzuziehen.

23

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG ist ausgeschlossen von den Leistungen des Gesetzes, wer durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit verstoßen hat; darin liegt eine Grenze der Hilfsbereitschaft. Der Ausschließungsgrund erfaßt dem Wortlaut nach gegenwärtig nur ein Verhalten in den Gewahrsamsgebieten; gemeint ist, wie § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG ergeben, ein Verhalten während der Zeit der kommunistischen Herrschaft in diesen Gebieten. Auf Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit während der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft erstreckt sich dieser Ausschließungsgrund zwar nicht. Dem Ausschließungsgrund liegt aber der allgemeine Gedanke zugrunde, daß in den Genuß der für die unschuldigen Opfer einer Gewaltherrschaft bestimmten Vergünstigungen nicht auch jene kommen sollen, die als politische Häftlinge ein Schicksal erfuhren, das sie zuvor unter dem Schutze der Gewaltherrschaft anderen zugefügt haben. Dieser Grundgedanke trifft auch auf Personen zu, die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus, etwa als Kommandanten oder Angehörige des Aufsichtspersonals von Konzentrationslagern, sich Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit zuschulden kommen ließen. Dies wird bestätigt durch die Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf eines Zweiten Änderungsgesetzes zum Häftlingshilfegesetz (unter Nr. 2 der Anlage 2 zur BTDrucks. 3. Wahlper. Nr. 1111), in welcher er vorschlägt, in § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG die Worte einzufügen "während der Herrschaft des Nationalsozialismus oder". Dem Grundgedanken des Gesetzes entspricht es indessen schon jetzt, § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG in dem Sinne auszulegen, daß auch ohne die vorgesehene ausdrückliche Gesetzesergänzung gleichartige Unrechtstaten während der Zeit des Nationalsozialismus zu vertreten sind. Dem Kläger sind solche Unrechtstaten jedoch nicht zur Last gelegt worden; auch aus seiner Stellung als Ortsgruppenleiter hat das Berufungsgericht nicht, etwa im Wege eines Beweises des ersten Anscheins, abgeleitet, daß er solche Unrechtstaten mit Wahrscheinlichkeit begangen haben müsse.

24

Eine weitere Grenze der Hilfsbereitschaft ist in § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG vorgezeichnet: Leistungen werden nicht gewährt an Personen, die in den Gewahrsamsgebieten dem dort herrschenden politischen System in verwerflicher Weise Vorschub geleistet haben. Daß auch dieser Ausschließungsgrund auf einem Grundgedanken beruht, der auf die nationalsozialistische; Gewaltherrschaft entsprechend anzuwenden ist, ergibt § 8 Abs. 1 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes - KgfEG - in der Fassung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908): Von dem Anspruch auf Zahlung einer Kriegsgefangenenentschädigung sowie die Gewährung von Darlehen und Beihilfen ist ausgeschlossen, wer der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewaltherrschaft in verwerflicher Weise Vorschub geleistet hat. Die Haftentschädigung sowie die Gewährung von Darlehen und Beihilfen ist entstehungsgeschichtlich und verfahrensrechtlich der; Regelung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes nachgebildet. In dieser Hinsicht sollen die Opfer des "Kalten Krieges" den Opfern des eigentlichen Krieges gleichgestellt werden. Es liegt deshalb im Sinne des Häftlingshilfegesetzes, auch den Grundgedanken des § 8 Abs. 1 KgfEG zu Übernehmen. Solange die verwerfliche Förderung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft nicht als Ausschließungsgrund in das Gesetz ausdrücklich aufgenommen ist, kann davon ausgegangen werden, daß die politischen Gründe einer Haft zu vertreten sind, wenn sie in einer verwerflichen Förderung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft bestehen. Die Begründungen zu den Entwürfen des Häftlingshilfegesetzes (a.a.O.) und des Zweiten Änderungsgesetzes hierzu (a.a.O.) haben dem wohl Rechnung tragen wollen, wenn sie ausführen, durch die Worte "nach freiheitlich-demokratischer Auffassung nicht zu vertretenden" würden u.a. auch die wegen führender nationalsozialistischer Tätigkeit inhaftierten Personen ausgeschlossen.

25

Durch seinen frühen Parteibeitritt und seine Tätigkeit als Ortsgruppenleiter hat der Kläger der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft zwar Vorschub geleistet. Er würde seine Haft dem Grundgedanken des Gesetzes entsprechend aber nur dann zu vertreten haben, wenn er "in verwerflicher Weise" Vorschub geleistet hätte. Das ist nicht festgestellt worden.

26

Die Verwerflichkeit (vgl. §§ 240 Abs. 2, 253 Abs. 2 StGB) ist ein Urteil sittlicher Mißbilligung von besonderem Gewicht, wobei als Maßstab die freiheitlich-demokratische Auffassung zu dienen hat, die jede Gewaltherrschaft ablehnt. Diesem Gedanken wird aber nur dadurch Rechnung getragen, daß nicht jedes Vorschubleisten zugleich als verwerflich angesehen wird, sondern diese Bezeichnung jenen Fällen vorbehalten bleibt, die in besonders hohem Maße zu mißbilligen sind. Diese Voraussetzung wird im Zweifel bei allen denen gegeben sein, die an führender Stelle an der Errichtung der Gewaltherrschaft wesentlich beteiligt waren oder die an führender Stelle mitgeholfen haben, die Gewaltherrschaft aufrechtzuerhalten, und die deshalb eine im Gesamturteil ins Gewicht fallende Mitverantwortung dafür tragen. Welche Stellungen den Schluß auf eine solche besondere Mitverantwortung rechtfertigen, braucht hier im einzelnen nicht geklärt zu werden; denn der Kläger hatte keine derartige Stellung. Allein wegen seiner Eigenschaft als Ortsgruppenleiter und seines frühen Parteibeitritts kann er diesem Personenkreis nicht zugerechnet werden, zumal er sein Amt - nebenberuflich und unentgeltlich - erst seit 1937 ausgeübt und 1942 wieder abgegeben hat. Ob die Beendigung seiner Tätigkeit als Ortsgruppenleiter und später als Angestellter der Landesversicherungsanstalt auf die von ihm vorgetragenen Meinungsverschiedenheiten mit dem Gauleiter oder auf gesundheitliche oder sonstige Gründe zurückzuführen ist, bedurfte keiner Klärung; denn auch ohne diese Klärung liegen keine Umstände vor, die es rechtfertigen würden, seine Beziehungen zur nationalsozialistischen Gewaltherrschaft als verwerflich zu bezeichnen.

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Der Revision war daher stattzugeben.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.760 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Vierhaus
Niesert
Maetzel