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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.05.1959, Az.: BVerwG VIII B 34.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.05.1959
Aktenzeichen
BVerwG VIII B 34.59
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1959, 12471
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 20.06.1958 - AZ: Bf. I 108/57

Amtlicher Leitsatz

Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 53 BVerwGG, daß Agenten- und Spionagetätigkeit, die zur Verhaftung in Mitteldeutschland geführt hat, nach freiheitlichdemokratischer Auffassung zu vertreten ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Mai 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und Niesert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Juni 1958 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.400 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger, der in Mitteldeutschland beheimatet ist, verlegte im August 1945 seinen Wohnsitz nach Hamburg. Von dort aus unternahm er in der Folgezeit zahlreiche Reisen in die sowjetische Besatzungszone. Auf einer dieser Reisen wurde er am 10. April 1948 in Magdeburg von der Besatzungsmacht verhaftet und im Dezember desselben Jahres wegen Spionage und illegaler Gruppenbildung zu 25 Jahren Zwangsarbeit verurteilt. Er verbüßte diese Strafe bis zum September 1956 und kehrte dann über das Lager Friedland nach Hamburg zurück.

2

Der Kläger beantragte, ihm eine Bescheinigung gemäß § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes zu erteilen und ihm Haftentschädigung zu bewilligen. Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, der Kläger sei infolge seiner Agenten- und Spionagetätigkeit für englische und deutsche Dienststellen verhaftet worden. Ebenso wie der Einspruch des Klägers blieben auch seine Klage und seine Berufung erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen hat der Kläger Beschwerde erheben.

3

Die Beschwerde ist nicht begründet.

4

Gemäß § 53 Abs. 2 BVerwGG ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn entweder von ihr die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist oder wenn bestimmte Bundesbehörden am Verfahren beteiligt sind oder wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben.

5

Nach § 10 Abs. 4 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Häftlingshilfegesetzes - HHG - in der Fassung vom 13. März 1957 (BGBl. I S. 168) kommt es für die Entscheidung über die Verpflichtungsklage jedenfalls darauf an, ob der Kläger die Festnahme nach freiheitlich-demokratischer Auffassung zu vertreten hatte. Das Berufungsgericht hat über den Sachverhalt auf Grund der von ihm getroffenen für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen (§ 56 Abs. 2 BVerwGG) in einer Weise entschieden, die Zweifel rechtsgrundsätzlicher Art nicht aufkommen läßt.

6

Die Tätigkeit, der sich der Kläger berufsmäßig und jedenfalls nicht unentgeltlich gewidmet hat, brachte für ihn erkennbar Gefahren mit sich. Er hat sie bewußt auf sich genommen. Für die Entscheidung des Gerichts über den vermeintlichen Anspruch des Klägers auf Häftlingshilfe und auf eine dazu erforderliche Bescheinigung kommt es nicht darauf an, ob die Tätigkeit eines Spions und dergl. auch im Auftrage von Regierungen ausgeübt wird, die freiheitlich-demokratische Staatswesen leiten, sei es gegenüber gleichartigen, sei es gegenüber andersartigen Gemeinwesen, und allerwärts der Bestrafung unterliegt; das Gericht hat auch nicht darüber zu urteilen, ob eine solche Tätigkeit nach moralischen Grundsätzen zu billigen oder zu verwerfen ist. Nach dem Wortlaut des Gesetzes entfällt der etwaige Anspruch des Klägers vielmehr bereits dann, wenn er im Rechtssinne die Gründe zu vertreten hatte, die dazu geführt haben, daß er in Gewahrsam genommen wurde. Dahin hat das Berufungsgericht auf Grund eingehender Erwägungen entschieden. Es hat dabei weder eine grundsätzliche Frage offengelassen, noch hat es sich in Widerspruch gesetzt zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder, soweit bekannt, eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes. Vielmehr hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof, wie sich aus Pressemeldungen entnehmen läßt, unlängst unter dem Aktenzeichen OS II 187/57 - jedenfalls im Ergebnis - ebenso entschieden.

7

Da somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen, hat das Oberverwaltungsgericht sie mit Recht nicht zugelassen. Die Beschwerde des Klägers war folglich zurückzuweisen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.400 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Niesert