Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.05.1959, Az.: BVerwG VIII C 20.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.05.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 20.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 16476
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 18.04.1955 - AZ: V B 116.54
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 8, 292 - 296
- AS VIII, 292
- DVBl 1960, 216
- DÖV 1959, 754-756 (Volltext mit amtl. LS)
- FEVS 6, 5
- Fachberater 1960, 22
- MDR 1959, 871 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1959, 2178-2180 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- ROW 1959, 249
- ROW 1959, 202
- ZLA 1959, 381
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Der Sowjetzonenflüchtling hat in der Regel die besondere Zwangslage zu vertreten, die für ihn durch einen bewußten Verstoß gegen wirtschaftslenkende Vorschriften entstanden ist. Das gilt auch dann, wenn die Vorschriften etwa wegen der Art ihres Zustandekommens oder ihrer Anwendung oder ihrer wirtschaftspolitischen Zielsetzung, rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht entsprechen.
- 2)
Der Sowjetzonenflüchtling hat die besondere Zwangslage ausnahmsweise dann nicht zu vertreten, wenn ihm die Befolgung der Vorschriften nach den Umständen des Einzelfalles nicht zugemutet werden konnte.
- 3)
Für die Entscheidung der Frage, ob die Folgen eines solchen Verstoßes zu vertreten sind, ist es unerheblich, ob die Strafe, die durch die Vorschriften angedroht wird oder die für den Verstoß im Einzelfalle erwartet werden muß oder die bereits verhängt worden ist, unverhältnismäßig hoch oder aus sonstigen Gründen mit rechtsstaatlichen Begriffen nicht vereinbar ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Vierhaus, Niesert und Dr. Raschke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 18. April 1955 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger, der, zuletzt als Rentner, seinen Wohnsitz in dem in der sowjetischen Besatzungszone gelegenen Orte D. hatte, setzte sich am 27. Oktober 1951 nach Westberlin ab. Sein Antrag, ihm den Flüchtlingsausweis C auszustellen, war im Verwaltungwege erfolglos. Darauf hat der Kläger im Verwaltungsrechtswege auf Aufhebung der behördlichen Bescheide geklagt. Die Klage ist in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat im Berufungsurteil ausgeführt: Der Kläger sei zu seiner Flucht durch die Folgen unerlaubter Warengeschäfte mit Westberlin veranlaßt worden; diese Folgen habe er zu vertreten.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt Verletzung materiellen Rechts und beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Klagebegehren zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er tritt den Ausführungen des Klägers entgegen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält das Urteil des Berufungsgerichts für zutreffend.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Der Kläger begehrt die Ausstellung des Flüchtlingsausweises C. Er kann diesen Ausweis, wie sich aus § 15 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, jetzt in der Fassung vom 14. August 1957 (BGBl. I S. 1215), ergibt, nur dann erhalten, wenn er die Voraussetzungen des § 3 oder des § 4 BVFG erfüllt. § 4 betrifft die den Sowjetzonenflüchtlingen gleichgestellten sogenannten Nichtrückkehrer und kann daher außer Betracht bleiben. Der Kläger selbst leitet seine Flüchtlingseigenschaft aus § 3 BVFG her, der den Kreis der Sowjetzonenflüchtlinge umschreibt und begrenzt. Nach Ansicht des Berufungsgerichts jedoch sind die Voraussetzungen auch dieser Vorschrift beim Kläger nicht gegeben. Diese Entscheidung des Berufungsgerichts steht mit dem Gesetz in Einklang. Entgegen der Ansicht der Revision ist § 3 BVFG nicht verletzt.
Der Kläger begründet seine Übersiedlung nach Westberlin damit, daß er aus den folgenden Gründen in der sowjetischen Besatzungszone gefährdet gewesen sei: Er habe in zwei Fällen Lebensmittel, nämlich ein Kilogramm Butter, etwa einhundert Eier sowie auch Weizen, nach Westberlin gebracht und dort verkauft; die Volkspolizei habe dies erfahren und gegen ihn Ermittlungen eingeleitet. Auch sei er früher Truppführer bei der Reiter-SA gewesen. Ferner habe er sich bei den Machthabern der sowjetischen Besatzungszone dadurch unbeliebt gemacht, daß er sich in mehreren Gesuchen um die Rückgabe seines enteigneten Grundstückes bemüht habe. Schließlich sei er als Mitglied der sowjetzonalen National-Demokratischen Partei einer Aufforderung, für diese Partei Mitglieder zu werben und Spitzeldienste zu leisten, nicht nachgekommen.
Es war demnach zu entscheiden, ob dieser Sachverhalt den Schluß rechtfertigt, daß der Kläger von seinem früheren Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone hat flüchten müssen, um sich einer von ihm nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen. Das Berufungsgericht hat diese Frage mit Recht verneint.
Daß weder die Eigenschaft des Klägers als früherer Truppführer der Reiter-SA noch seine Eingaben an Behörden der sowjetischen Besatzungszone noch auch schließlich seine Schwierigkeiten mit der National-Demokratischen Partei für ihn eine Gefährdung herbeigeführt haben, die als besondere Zwangslage im Sinne des Gesetzes hätte angesehen werden können, hat das Berufungsgericht zutreffend und mit überzeugender Begründung dargelegt. Die im Berufungsurteil insoweit getroffenen tatsächlichen Feststellungen binden das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren (§ 56 Abs. 2 BVerwGG).
Ob der Kläger dadurch, daß er in zwei Fällen Lebensmittel nach Westberlin gebracht und dort verkauft hat, in eine besondere Zwangslage geraten ist, kann zweifelhaft sein, desgleichen auch, ob diese besondere Zwangslage, falls sie vorgelegen hat, durch die politischen Verhältnisse in der sowjetischen Besatzungszone bedingt gewesen ist. Diese beiden Fragen können hier jedoch dahingestellt bleiben; für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es darauf nicht an. Denn in jedem Falle hat der Kläger, wie das Berufungsgericht richtig entschieden hat, eine durch jene Handlungen etwa herbeigeführte besondere Zwangslage im Sinne von § 3 BVFG zu vertreten.
Der Begriff des Vertretenmüssens in § 3 BVFG ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schon weitgehend geklärt worden. Als gesichertes Ergebnis dieser Rechtsprechung kann die Erkenntnis angesehen werden, daß das Vertretenmüssen nicht dem straf- oder zivilrechtlichen Verschulden gleichzustellen, sondern ein Einstehen für ein früheres Verhalten ist; dieses Verhalten ist nach denjenigen Maßstäben zu werten, die in rechtsstaatlichen Verhältnissen angelegt zu werden pflegen.
Das Vertretenmüssen in diesem Sinne ist demnach ein besonderer Begriff; für seine Auslegung ist in erster Linie der Sinn des Gesetzes maßgebend. Der Vorschrift liegen die folgenden Gedanken zugrunde: Einerseits sollen nach Möglichkeit denjenigen Bewohnern der sowjetischen Besatzungszone (und des sowjetisch besetzten Sektors von Berlin, für den jeweils das gleiche gilt), die wegen der politischen Verhältnisse ihre Heimat verlassen müssen, die gleichen Vergünstigungen gewährt werden wie den Vertriebenen im Sinne der §§ 1, 2 BVFG; andererseits soll kein zusätzlicher Anreiz für eine Abwanderung aus der sowjetischen Besatzungszone geschaffen werden. Insoweit geht der Sinn des Gesetzes dahin, deren Bewohner so lange dort zu halten, als dies für sie nicht wegen einer politisch bedingten unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder ein gleichwertiges Rechtsgut oder wegen eines politisch bedingten schweren Gewissenskonfliktes unzumutbar wird (BVerwGE 7, 279). Unzumutbar im Sinne des § 3 BVFG wird demnach das Verbleiben in der sowjetischen Besatzungszone erst durch den Eintritt einer besonderen Zwangslage. Eine Zwangslage ist nur dann eine besondere, wenn sie über die Beschwernisse und Gefährdungen hinausgeht, welche die Bevölkerung der sowjetischen Besatzungszone auf Grund der dort herrschenden Verhältnisse allgemein erdulden muß. Solange eine besondere Zwangslage noch nicht eingetreten ist, liegt es im Sinne des Gesetzes, daß die Bewohner der sowjetischen Besatzungszone in ihrer Heimat bleiben. Dem Gesetzgeber war die politische, wirtschaftliche und seelische Bedrängnis bekannt, die auf ihnen lastet; gleichwohl hat er durch die Fassung des § 3 BVFG der Erwartung Ausdruck gegeben, daß die Bevölkerung die Opfer und Einschränkungen, die mit dieser allgemeinen Bedrängnis verbunden sind, auf sich nimmt und am bisherigen Wohnsitz ausharrt. Wer dennoch ohne eine besondere Zwangslage seinen Wohnsitz in den Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes verlegt, ist nach dem hier geltenden Recht daran im allgemeinen nicht gehindert. Die Übersiedlung, die durchaus anerkennenswerten Beweggründen entspringen kann, braucht ihm nicht zum Vorwurf zu gereichen. Er erlangt jedoch nicht die Rechtsstellung eines Sowjetzonenflüchtlings und die damit nach dem Gesetz verbundenen Vergünstigungen.
Dies gilt auch für Personen, die die sowjetische Besatzungszone verlassen, um einer allgemeinen Mangellage hinsichtlich der Versorgung mit Lebensmitteln, Kleidung oder anderen Gütern des persönlichen oder gewerblichen Bedarfs zu entgehen oder um sich aus sonstigen Gründen den Beschränkungen zu entziehen, die die dort bestehenden zahlreichen und strengen Vorschriften der Wirtschaftslenkung mit sich bringen. Weil die gesamte Bevölkerung davon betroffen wird, liegt eine besondere Zwangslage nicht vor. Das Bundesvertriebenengesetz mutet es also der mitteldeutschen Bevölkerung zu, diese Verhältnisse in Kauf zu nehmen und ihrer ungeachtet in der sowjetischen Besatzungszone zu bleiben. Damit wird gleichzeitig den Bewohnern Mitteldeutschlands in der Regel auch zugemutet, diejenigen Vorschriften, die den Verkehr mit jenen Mangelgütern regeln, sowie auch die sonstigen in der sowjetischen Besatzungszone geltenden Bewirtschaftungsvorschriften zu befolgen. Ein Sowjetzonenbewohner, der für seinen Einzelfall eine allgemeine Mangellage oder eine auf den wirtschaftslenkenden Vorschriften beruhende sonstige Beschränkung, deren Duldung ihm der Gesetzgeber hat zumuten wollen, beheben oder lindern will und zu diesem Zwecke eine strafbare Handlung begeht, die ihn im Ergebnis dazu zwingt, die Zone zu verlassen, handelt den Zielen des Bundesvertriebenengesetzes entgegen. Es besteht daher aus dem Blickwinkel dieses Gesetzes kein berechtigter Anlaß, ihm wegen der für ihn nachteiligen Folgen seines Verhaltens zu Lasten der Allgemeinheit Vergünstigungen zu gewähren. Vielmehr hat er jene Folgen auf sich zu nehmen. Er hat sie, wie das Gesetz es ausdrückt, zu vertreten. Auch diese Feststellung enthält keinen Vorwurf; sie besagt, was nicht nur von den Betroffenen, sondern auch im Schrifttum verkannt wird, nichts über den allgemeinen Wert oder Unwert jenes Verhaltens.
Diese überlegungen führen zu dem Schluß, daß ein Bewohner der sowjetischen Besatzungszone, der - wie der Klägerbewußt gegen sowjetzonale wirtschaftslenkende Vorschriften verstoßen hat, in der Regel eine dadurch herbeigeführte Zwangslage zu vertreten hat. Dies muß auch dann gelten, wenn die Vorschriften, etwa wegen der Art ihres Zustandekommens oder ihrer Anwendung oder wegen ihrer wirtschaftspolitischen Zielsetzung, rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht entsprechen; denn auch unter diesen Umständen sind ihnen alle Bewohner der sowjetischen Besatzungszone unterworfen. Die Folgen eines Verstoßes gegen die wirtschaftslenkenden Vorschriften sind hingegen dann nicht zu vertreten, wenn das durch diese Vorschriften gebotene Verhalten - im allgemeinen oder wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles - trotz der dargelegten Zielsetzung des Bundesvertriebenengesetzes unzumutbar ist.
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise die Befolgung von wirtschaftslenkenden Vorschriften der sowjetischen Besatzungszone unzumutbar und daher ein Verstoß gegen sie nicht zu vertreten ist, braucht hier nicht beantwortet zu werden. Dem Kläger jedenfalls konnte nach den Umständen des Falles die Befolgung eines sowjetzonalen Verbotes, Lebensmittel nach Westberlin zu verbringen und dort zu verkaufen, zugemutet werden. Ausfuhrbeschränkungen dieses Inhalts sind auch in Rechtsstaaten möglich und zur Milderung bestehender Versorgungsschwierigkeiten üblich. Ob im Falle einer politischen Widerstandshandlung oder einer notstandsähnlichen Zwangslage oder bei Vorliegen sonstiger zwingender menschlicher oder seelischer Gründe die Frage des Vertretenmüssens anders zu beurteilen ist (vgl. Hamb. OVG, Urteil vom 30. Oktober 1956, MDR 1957 S. 125), ist hier nicht zu entscheiden. Das Verhalten des Klägers hat offensichtlich nicht den Charakter eines politischen Widerstandes gehabt. Es ist auch nicht durch eine notstandsähnliche Zwangslage oder durch sonstige zwingende menschliche oder seelische Gründe ausgelöst worden. Zwar hat der Kläger geltend gemacht, er habe die verbotenen Lebensmittelgeschäfte nur deshalb ausgeführt, weil er als Rentner Schwierigkeiten gehabt habe, auf einem gesetzlich zulässigen Wege zu einer Brille zu kommen. Dieser Sachverhalt rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, der Kläger habe sich in einer solchen Zwangslage befunden, daß die Befolgung des allgemeinen Verbotes der Ausfuhr von Lebensmitteln aus der sowjetischen Besatzungszone für ihn nach den Maßstäben des Bundesvertriebenengesetzes unzumutbar geworden wäre. Schwierigkeiten der von ihm geschilderten oder ähnlicher Art müssen die meisten Bewohner der sowjetischen Besatzungszone ständig in Kauf nehmen. Sie sind dem sowjetzonalen Wirtschaftssystem eigentümlich und dessen natürliche Folge. Der Kläger hat auch nicht behauptet, daß die Beschaffung einer Brille etwa für ihn schwieriger gewesen wäre als für alle übrigen Rentner in der sowjetischen Besatzungszone. Das Bundesvertriebenengesetz aber mutet es nach dem oben bereits Gesagten den Bewohnern Mitteldeutschlands zu, die mit dem dort bestehenden Wirtschaftssystem zusammenhängenden und die Gesamtheit der dortigen Bevölkerung treffenden Schwierigkeiten zu ertragen.
Diese Frage ist auch dann nicht anders zu beurteilen, wenn man - wozu allerdings ein Anlaß nicht ohne weiteres ersichtlich ist - dem Kläger darin folgt, daß er für seine Verstöße gegen die wirtschaftslenkenden Vorschriften eine unverhältnismäßig hohe Strafe hätte erwarten müssen. Zwar wird in der Rechtsprechung und im Schrifttum teilweise die Ansicht vertreten, eine besondere Zwangslage, die durch einen Verstoß gegen sowjetzonale wirtschaftslenkende Vorschriften entstanden ist, sei unter Umständen dann nicht zu vertreten, wenn die im Gesetz angedrohte oder im konkreten Einzelfalle zu erwartende oder bereits verhängte Strafe, gemessen an dem Gewicht der begangenen Wirtschaftsstraftat, unverhältnismäßig hoch oder wenn sie aus sonstigen Gründen mit rechtsstaatlichen Begriffen nicht vereinbar ist (vgl. OVG Münster, Beschluß vom 30. November 1954, NJW 1955 S. 567; Ehrenforth, Kommentar zum Bundesvertriebenengesetz, 1959, Erl. 7 d zu § 3 BVFG). Dem schließt das erkennende Gericht sich jedoch nicht an. Eine solche Unterscheidung ist nicht zu rechtfertigen. Wenn es den Bewohnern der sowjetischen Besatzungszone zugemutet wird, die wirtschaftslenkenden Vorschriften zu befolgen, dann besteht kein Grund dafür, sie von dieser Verpflichtung freizustellen, sofern die Vorschriften eine übermäßig hohe, möglicherweise sogar rechtsstaatswidrige Strafe androhen (ebenso Hamb. OVG; Urteil vom 6. Mai 1955, MDR 1955 S. 634). Desgleichen besteht kein Anlaß, das Befolgen einer an sich unbedenklichen und für alle anderen Bewohner Mitteldeutschlands verbindlichen sowjetzonalen Wirtschaftsvorschrift demjenigen nicht zuzumuten, der wegen besonderer persönlicher Umstände, etwa weil er den Behörden als Gegner des Sowjetzonenregimes bekannt ist oder weil er in der sowjetischen Besatzungszone als selbständiger Unternehmer einer unerwünschten und heftig bekämpften Gesellschaftsschicht angehört, im Falle einer Zuwiderhandlung mit einer unangemessen harten Strafe rechnen muß.
Nach dem Verhältnis zwischen dem Gewicht der begangenen Rechtsverletzung und der Höhe und Art der dafür drohenden Strafe kann die Frage, ob die Folgen eines Verstoßes gegen Wirtschaftsstrafvorschriften der sowjetischen Besatzungszone im Sinne des § 3 BVFG zu vertreten sind, nicht beurteilt werden. Dem Sicherheitsbedürfnis von Sowjetzonenbewohnern, denen in ihrer Heimat rechtsstaatswidrige Strafen drohen, wird durch die Notaufnahme Rechnung getragen. In § 3 BVFG hingegen wird der Kreis derjenigen früheren Sowjetzonenbewohner abgegrenzt, denen zur Förderung ihrer Wiedereingliederung in das Wirtschaftsleben zu Lasten der Allgemeinheit Vergünstigungen gewährt werden sollen. Es gibt keinen Grund, der es rechtfertigen könnte, hierbei einen früheren Bewohner der sowjetischen Besatzungszone deshalb in den Kreis der begünstigten Personen einzubeziehen, weil ihm für eine von ihm begangene Wirtschaftsstraftat, die er nach dem Sinn des Bundesvertriebenengesetzes hätte unterlassen sollen, eine unverhältnismäßig hohe Strafe gedroht hat und nicht nur eine solche Strafe, die auch unter rechtsstaatlichen Verhältnissen für eine gleichartige Straftat hätte verhängt werden können.
Da demnach das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf den Flüchtlingsausweis C mit Recht verneint hat, mußte dessen Revision als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Vierhaus
Niesert
Dr. Raschke