Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.06.1959, Az.: BVerwG VIII B 21.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.06.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII B 21.59
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1959, 12487
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 29.05.1958 - AZ: VI B 30.58
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 53 BVerwGG, daß eine Verhaftung wegen eines Verstoßes gegen Bewirtschaftungsvorschriften der sowjetischen Besatzungszone in der Regel nach freiheitlich-demokratischer Auffassung zu vertreten ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juni 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und Dr. Raschke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 29. Mai 1958 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.620 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger, der schon damals in Berlin (West) wohnte, wurde im August 1951 in der sowjetischen Besatzungszone verhaftet, weil, er etwa 300 Eier bei sich hatte. Die Strafkammer des Landgerichts Eberswalde verurteilte ihn deshalb wenig später wegen "Verbrechens gegen das Gesetz zum Schütze des innerdeutschen Handels" zu fünf Jahren Zuchthaus und Einziehung des Vermögens. Die Zuchthausstrafe verbüßte der Kläger - teilweise - bis zum 9. Oktober 1954. Nach seiner Entlassung kehrte er nach Berlin (West) zurück. Der Generalstaatsanwalt beim Kammergericht erklärte die Vollstreckung des Urteils des Landgerichts Eberswalde insoweit für unzulässig, als sie eine Gefängnisstrafe von vier Monaten übersteigt und die Vermögenseinziehung betrifft.
Der Kläger beantragte die Bewilligung einer Entschädigung für die erlittene Haft. Der Antrag blieb im Verwaltungswege und im Verwaltungsrechtswege erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat sich im Hinblick auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Häftlingshilfegesetzes - HHG - in der Fassung vom 13. März 1957 (BGBl. I S. 168) auf den Standpunkt gestellt, die Strafbarkeit der Handlungsweise des Klägers sei nicht auf die besonderen in der sowjetischen Besatzungszone bestehenden politischen Verhältnisse zurückzuführen; auch die nach rechtsstaatlichen Grundsätzen übermäßig hohe Strafandrohung des angeführten Gesetzes und die dementsprechend gegen ihn erkannte hohe Strafe machten seine Verhaftung nicht zu einer solchen aus politischen Gründen; allein ausschlaggebend sei, daß der Kläger wegen eines Wirtschaftsdeliktes in. Gewahrsam genommen worden sei, so daß die Frage auf sich beruhen könne, ob er die Gründe für seine Verhaftung nach freiheitlich-demokratischer Auffassung zu vertreten habe. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen hat der Kläger Beschwerde erhoben. Er hat sie im wesentlichen wie folgt begründet: Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG seien schon deshalb erfüllt, weil bei Vorhandensein von zwei Tätern, von denen der eine in Berlin (West), der andere in der Sowjetzone wohnhaft ist, das Strafverfahren hier ausschließlich gegen den Westberliner durchgeführt worden sei; dadurch sei die Verhaftung als eine solche "aus politischen Gründen" erwiesen. Der Beklagte hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 53 Abs. 2 BVerwGG ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn entweder von ihr die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist oder wenn bestimmte Bundesbehörden am Verfahren beteiligt sind oder wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben.
Das Gericht hat kürzlich rechtsgrundsätzlich dahin entschieden, daß Verstöße gegen die Bewirtschaftungsvorschriften der sowjetischen Besatzungszone in der Regel zu vertreten sind; das gilt ohne Rücksicht auf die Art und die Höhe der angedrohten Strafe. Das Urteil, das für den Abdruck in der Entscheidungssammlung bestimmt ist, ist am 14. Mai 1959 in der Verwaltungsstreitsache BVerwG VIII C 20.59 ergangen. Diese Entscheidung hat sich zwar auf die Frage bezogen, ob die Bestrafung wegen eines Wirtschaftsdeliktes - mag sie nun bereits stattgefunden haben oder noch bevorstehen - einen Fluchtgrund im Sinne des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes bildet. Gleichwohl liefert das erwähnte Urteil einen sicheren Anhalt in der Richtung, wie das Gericht in dem Zusammenhang zu entscheiden haben würde, um den es in der vorliegenden Verwaltungsstreitsache geht: Denn wenn schon der - bewußte - Verstoß gegen eine Bewirtschaftungsvorschrift der "Deutschen Demokratischen Republik" in der Regel keinen Fluchtgrund bildet, weil in einem solchen Falle die für den Betroffenen entstandene besondere Zwangslage von ihm zu vertreten ist, muß die gleiche Auffassung erst recht im hier zur Rede stehenden Zusammenhang gelten, ob also eine Verhaftung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG "nach freiheitlich-demokratischer Auffassung" "zu vertreten" war. Diese Frage hat freilich die Vorinstanz offengelassen; sie hat die Entscheidung darauf abgestellt, daß die Verhaftung nicht aus "politischen Gründen" im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG verhängt worden sei. Auf die Art, in der das Berufungsurteil begründet worden ist, kommt es indessen nicht an. Es genügt vielmehr für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde, daß sich schon jetzt mit hinlänglicher Sicherheit erkennen läßt, ein künftiges Revisionsverfahren werde nicht zur Klärung einer - jetzt noch ungeklärten - rechtsgrundsätzlichen Frage führen. Denn auch die beiden anderen, oben erwähnten Voraussetzungen, von denen die Zulassung der Revision nach § 53 Abs. 2 BVerwGG abhängt, sind nicht erfüllt. Bei dieser Betrachtungsweise kommt es auf das vom Kläger in der Beschwerdebegründung wiederholte Vorbringen nicht an. Der Kläger hat auch keine Gesichtspunkte vorgetragen, die darauf schließen ließen, daß in seinem Falle ausnahmsweise von der im Urteil vom 14. Mai 1959 aufgestellten Regel abzuweichen gewesen wäre.
Da somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen, hat das Oberverwaltungsgericht sie mit Recht nicht zugelassen. Die Beschwerde des Klägers war folglich zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.620 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Dr. Schröcker
Dr. Raschke