Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.03.1958, Az.: BVerwG V C 154.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.03.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 154.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 16319
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bebenhausen - 16.03.1956
Rechtsgrundlage
- § 3 Bundesvertriebenengesetz (BGBl. 1957 I, 1215)
Fundstellen
- BVerwGE 6, 271 - 273
- AS VI, 271
- DVBl 1958, 619-620 (Volltext)
- DÖV 1958, 740
- DÖV 1958, 739-740 (Volltext mit amtl. LS)
- JR 1958, 396
- MDR 1958, 630 (amtl. Leitsatz)
- ROW 1958, 244
Amtlicher Leitsatz
Wer von einem im Grundgesetz oder in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleisteten Grundrecht, das nicht in rechtsstaatlicher Weise eingeschränkt ist, Gebrauch macht, ohne dabei im besonderen aufreizend und herausfordernd zu wirken, hat eine sich daraus ergebende politische Zwangslage im Sinne des § 3 BVFG nicht zu vertreten.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner
und die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring, Dr. Zinse und Dr. Wolf
am 12. März 1958
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Bebenhausen vom 16. März 1956 aufgehoben und in der Sache selbst dahin entschieden:
Die Verfügung des Beklagten vom 2. Januar 1956 und der dieser zugrunde liegende Bescheid des Landratsamts Reutlingen vom 20. Juli 1955 werden aufgehoben.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger war seit dem Jahre 1951 Bürgermeister von T... Krs. Querfurt und zugleich Ortsstellenleiter der LDP. Am 15. Mai 1953 wurde er seines Amtes als Bürgermeister enthoben, weil er politisch nicht mehr für tragbar angesehen wurde. Zunächst arbeitete er als Obstpflücker, seit dem 1. Oktober 1953 als Angestellter in der Konsumgenossenschaft. Er leitete die Verkaufsstelle in Nebra a.d. Unstrut. Ende Oktober 1953 nahm er an der Hochzeitsfeier einer Angestellten der Konsumgenossenschaft teil. Hierbei hörten die Gäste den Nachrichtendienst des Senders Frankfurt am Main ab. Als im Anschluß daran im Rundfunk das Deutschlandlied gespielt wurde, sang der Kläger gemeinsam mit den übrigen Gästen das Lied mit und dirigierte den Gesang. Mit Schreiben vom 30. Oktober 1953 kündigte die Konsumgenossenschaft dem Kläger seine Anstellung für den 31. Oktober 1953. Daraufhin verließ er unverzüglich die sowjetische Besatzungszone - SBZ - und erhielt in Berlin die Notaufnahme.
Seinen Antrag auf Ausstellung des Flüchtlingsausweises C lehnte das Landratsamt Reutlingen ab. Nach erfolgloser Verwaltungsbeschwerde hat er Rechtsbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof Bebenhausen erhoben. Diese ist durch Urteil vom 16. März 1956 abgewiesen worden. In den Gründen dieses Urteils hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt:
Dem Kläger sei zu glauben, daß er am 15. Mai 1953 seines Amtes als Bürgermeister enthoben worden sei. Es bestünden auch keine Bedenken, seiner Sachdarstellung zu folgen, nach der sich der Vorfall mit dem Absingen des Deutschlandliedes knapp 24 Stunden vor seiner Flucht zugetragen habe. Dem Kläger sei auch einzuräumen, daß er Grund zu der Befürchtung haben konnte, sein Verhalten sei mit der fristlosen Entlassung bei der Konsumgenossenschaft noch nicht abschließend geahndet worden. Wenn er sich schon in der Vergangenheit politisch verdächtig gemacht habe, habe es den Sowjetzonalen Machthabern angezeigt erscheinen können, jenen neuerlichen Vorfall als Anlaß zu nehmen, nunmehr nachhaltiger gegen den Kläger vorzugehen. Daraus folge, daß für den Kläger, als er Hals über Kopf geflohen sei, objektiv und subjektiv eine Zwangslage bestanden habe. Diese Zwangslage sei, wie sich aus dem ganzen Zusammenhang ergebe, auch politisch bedingt gewesen. Der Kläger habe jedoch diesen Umstand zu vertreten. Seine Handlungsweise bei der Hochzeitsfeier sei unüberlegt und unvernünftig und kein Ausdruck eines sinnvollen Widerstandes gewesen. Vernünftige Widerstandshandlungen brauche niemand zu vertreten, leichtfertige, sinnlose Handlungen würden jedoch von diesem Grundsatz nicht gedeckt.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die durch Beschluß des erkennenden Senats vom 12. März 1957 zugelassene Revision eingelegt. Unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 1954 (BVerwGE 1, 195) hat er gerügt, daß der Verwaltungsgerichtshof die Grenzen verkannt habe, innerhalb deren ein ehemaliger Bewohner der SBZ seine gegen das dort herrschende System gerichtete Einstellung und ein hieraus sich erklärendes spontanes Verhalten zu vertreten habe. Er hat sinngemäß beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Bebenhausen vom 16. März 1956, die Verwaltungsbescheide vom 20. Juli 1955 und 2. Januar 1956 aufzuheben und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, ihm einen Flüchtlingsausweis C auszustellen,
Der Beklagte hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen,
und sich als Begründung dafür auf die Gründe des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs gestützt.
Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Die Revision ist begründet.
Der Verwaltungsgerichtshof ist auf Grund seiner tatsächlichen. Feststellungen zu dem Ergebnis gelangt, daß sich der Kläger, als er floh, objektiv und subjektiv in einer politisch bedingten Zwangslage befunden hat. Diese Tatsachenwürdigung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriffe der Zwangslage im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet vom 22. August 1950 (BGBl., 567) i.d.F. des Gesetzes vom 21. Juli 1951 (BGBl. I, 470) und des Gesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I, 1207) und des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) vom 19. Mai 1953 (BGBl. I, 201), jetzt in der Fassung vom 14. August 1957 (BGBl. I, 1215) - BVFG - (vgl. BVerwGE 1, 195 [197], 283; 3,40). Verkannt aber hat die Vorinstanz den Begriff des "Vertretenmüssens" im Zusammenhang mit Meinungsäußerungen und Widerstandshandlungen. Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat hierzu in seinem Urteil vom 24. September 1954 (BVerwGE 1, 195 [197 ff.]) ausgeführt:
"Wenn das Gesetz eine besondere Zwangslage dann nicht als Aufnahmegrund gelten lassen will, wenn sie vom Betroffenen selbst zu vertreten ist, so ist offenbar an Fälle gedacht, in denen die Zwangslage durch aufreizendes und herausforderndes Verhalten verursacht worden ist, vielleicht auch an Fälle besonderen Leichtsinns und besonderer Unüberlegtheit des Betroffenen. Das Gesetz will damit offensichtlich bis zu einem gewissen Grade den tatsächlichen Verhältnissen in der sowjetischen Besatzungszone Rechnung tragen und ihnen gegenüber keinen Anreiz zu Mutwillen und Unbesonnenheiten liefern. Keinesfalls erwartet aber das Gesetz, daß die mitteldeutsche Bevölkerung alles widerstandslos hinnehmen müsse, wenn sie der Wohltaten des Gesetzes teilhaftig werden wolle, andernfalls sie ihre Zwangslage selbst zu vertreten habe. Eine solche Auslegung des Gesetzes würde wiederum seinem Zwecke zuwiderlaufen, insbesondere den freiheitlichen und wirklich demokratischen Kräften Mitteldeutschlands Zuflucht zu gewähren, zu deren Wesen gerade das offene Wort und der Widerspruch gegen den Zwang und das Unrecht gehört. Gerade auch für den einfachen Werktätigen im engeren Bereich seiner beruflichen und sozialen Verhältnisse muß dies gelten."
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun seine Ansicht, der Kläger müsse die Zwangslage, in die er geraten sei, vertreten, damit begründet, daß sein Verhalten
- 1)
nicht Ausdruck eines sinnvollen Widerstandes,
- 2)
unüberlegt und unvernünftig
gewesen sei. Dem kann nicht gefolgt werden.
Es bedarf hier keiner Erörterung, ob in dem Verhalten des Klägers überhaupt eine Widerstandshandlung zu erblicken ist und ob und unter welchen Voraussetzungen ein sinnvoller Widerstand gegen ein totalitäres System möglich ist. Denn jedenfalls kann im Sinne der freiheitlich-rechtsstaatlichen Grundordnung der Bundesrepublik, die den Maßstab für die Auslegung der im Bundesgebiet geltenden Gesetze bildet, ein Verhalten nicht von dem Flüchtling zu vertreten sein, das freiheitlich-rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht. Im vorliegenden fall hat der Kläger, als er sich im privaten Kreis am Abhören des Senders Frankfurt am Main und am Singen des Deutschlandliedes beteiligte und den Gesang dirigierte, lediglich von dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung Gebrauch gemacht, wie dieses in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG dahin gewährleistet ist:
"Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten."
Dieses Recht ist zudem in Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II, 685) und sogar dem Buchstaben nach in Art. 9 Abs. 1 der Verfassung der sowjetischen Besatzungszone (GBl. 1949 S. 5) anerkannt. Allerdings sehen Art. 5 Abs. 2 GG und Art. 10 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ebenso wie Art. 9 Abs. 1 der Verfassung der SBZ die Möglichkeit vor, dieses Recht durch allgemeine Gesetze einzuschränken. Es ist nicht bekannt, daß in der SBZ das Abhören von Sendern des Bundesgebietes oder das Singen, oder das Dirigieren des Deutschlandliedes durch allgemeine Gesetz verboten ist. Wenn dies jedoch der Fall wäre, würde ein solches Verbot freiheitlich-rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechen, da die Rundfunksender des Bundesgebietes bei der Gestaltung ihrer Programme sich im Rahmen dieser Grundsätze halten und das Deutschlandlied altes demokratisches Gedankengut enthält. Es ergibt sich auch kein Anhaltspunkt dafür, daß der Kläger bei der Wahrnehmung des ihm zustehenden Rechts auf freie Meinungsäußerung sich im besonderen herausfordernd oder aufreizend verhalten habe. Ob sein Verhalten überlegt und vernünftig war, braucht nicht erörtert zu werden. Denn wenn von einem Bewohner der SBZ, der im zulässigen Rahmen von freiheitlich-rechtsstaatlichen Rechten Gebrauch macht, verlangt werden sollte, vernunftsgemäße Überlegungen darüber anzustellen, ob er sich dadurch einer Gefährdung durch das sowjetzonale System aussetzen könnte, würde der Schutz, den die Bundesrepublik durch das Notaufnahmegesetz und das Bundesvertriebenengesetz den freiheitlichen und wirklich demokratischen Kräften Mitteldeutschlands gewähren will, weitgehend gegenstandslos sein. Der Kläger hat infolgedessen sein Verhalten nicht zu vertreten. Wenn - wie der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat - der Kläger durch dieses Verhalten in eine objektive und subjektive Zwangslage im Sinne des § 3 BVFG gekommen ist, hat er vielmehr einen Rechtsanspruch auf Erteilung des Flüchtlingsausweises, Seine Revision mußte daher zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Verwaltungsentscheidungen, die diesen Anspruch abgelehnt haben, führen.
Dagegen kann dem Antrag des Klägers, den Beklagten zu verurteilen, ihm die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling zuzusprechen, nicht stattgegeben werden. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob nach dem im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichtshofs Bebenhausen geltenden Recht - außer der in § 2 des Gesetzes zur Änderung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof und vor den Verwaltungsbehörden vom 17. Oktober 1950 (Reg.Bl. S. 301) vorgesehenen Rechtsbeschwerde für den Fall der Untätigkeit der Behörde - eine Rechtsbeschwerde mit dem Ziel zulässig ist, die Verwaltung zur Vornahme einer Amtshandlung zu verpflichten (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 9. Oktober 1957 [DÖV 1958 S. 59]). Denn jedenfalls wäre ein solcher Vornahmeantrag, der erst im Revisionsverfahren gestellt worden ist, nach § 60 BVerwGG nicht zulässig, weil damit der Streitgegenstand, der sich im vorinstanzlichen Verfahren nur auf die Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsakte bezog, geändert werden würde.
Da jedoch - wie oben ausgeführt - der Kläger einen Anspruch auf die Erteilung des von ihm beantragten Flüchtlingsausweises hat, war er wegen seines Vornahmebegehrens nicht mit Kosten zu belasten. Vielmehr waren die Kosten des Verfahrens in vollem Umfange dem Beklagten aufzuerlegen (§ 65 Abs. 1 BVerwGG).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 74 BVerwGG.
Kohlbrügge
Dr. Baring
Dr. Zinse
Dr. Wolf