Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.07.1958, Az.: BVerwG V C 462.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.07.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 462.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 16590
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 07.03.1956
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 1 BVFG
- Nr. 38 (HRABl. S. 184) Kontrollratsdirektive
Fundstellen
- DVBl 1959, 250-253 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl. 1959, 250
- DÖV 1959, 236 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1958, 870 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1958, 2131-2132 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Auch im Falle des § 4 BVFG muß die dem Rückkehrwilligen drohende Gefahr eine besondere, durch die politischen Verhältnisse in der SBZ bedingte sein.
- 2.
Für einen Rückkehrwilligen im Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG begründete jedenfalls im Jahre 1948 eine politische Belastung im Sinne der Kontrollratsdirektive Nr. 38 keine besondere Gefahr, die durch die politischen Verhältnisse in der SBZ bedingt war.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juli 1958
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Baring, Dr. Zinser, Dr. Meyer-Westphalen und Dr. Wolf
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. März 1956 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger trat im Jahre 1926 der NSDAP bei und bestand 1928 das Referendarexamen. Den Vorbereitungsdienst für die 2. juristische Staatsprüfung beendete er vorzeitig im Jahre 1930, in dem er als Abgeordneter der NSDAP in den Reichstag gewählt wurde. Im März 1933 wurde er Polizeipräsident in H. Im Mai desselben Jahres erhielt er seine Ernennung zum Senator. Im Jahre 1938 berief ihn der Reichsstatthalter in H. als Stadtkämmerer zum hauptamtlichen Beigeordneten auf Lebenszeit.
Am 5. Mai 1940 wurde der Kläger zum Oberbürgermeister der Stadt D. ernannt. Er verlegte daraufhin seinen Wohnsitz von H. nach D., verließ jedoch im Februar 1945 diese Stadt, brachte seine Frau und seine Kinder nach Bad Wildungen und wurde selbst nach vorübergehendem Aufenthalt im SS-Lazarett Hohenlychen als Beauftragter für Flüchtlingsfragen nach Dänemark abgeordnet. Nach der Kapitulation wurde er von der britischen Militärregierung interniert, jedoch im Jahre 1948 entlassen und im Entnazifizierungsverfahren schließlich in die Gruppe V eingestuft. Er hatte zuletzt den Ehrendienstrang eines SS-Brigadeführers bekleidet und war Inhaber des goldenen Parteiabzeichens, des Ehrendegens des Reichsführers SS und des Totenkopfringes. Jetzt ist er mit seiner Familie in H. ansässig und als Industrieberater tätig.
Der Kläger, seine Frau und seine Kinder beantragten am 5. März 1954, ihnen den Flüchtlingsausweis C zu erteilen, weil sie im Falle der Rückkehr in die sowjetische Besatzungszone - SBZ - gefährdet gewesen seien. Die Beklagte lehnte diese Anträge ab. Die Einsprüche hiergegen wurden zurückgewiesen, weil der Kläger als führender Nationalsozialist diese Gefährdung selbst zu vertreten habe.
Das Landesverwaltungsgericht hat die Klage hinsichtlich des Klägers abgewiesen, ihr aber zugunsten seiner Ehefrau und seiner Kinder stattgegeben. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil ist ohne Erfolg geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung seines Urteils insbesondere ausgeführt:
Im Bundesvertriebenengesetz fehle eine Vorschrift, durch die ehemalige Nationalsozialisten von den Vergünstigungen dieses Gesetzes ausgeschlossen würden. Es sei daher Aufgabe der Gerichte, Wege zu einer sinnvollen und mit den Grundanschauungen der demokratischen Staatsauffassung vereinbaren Lösung der Frage zu finden, ob und inwieweit frühere Mitglieder der NSDAP die sich hieraus ergebenden Folgen zu vertreten hätten. Eine Entscheidung lasse sich nur von Fall zu Fall finden; denn es sei nicht zu rechtfertigen, alle ehemaligen Parteigenossen demjenigen Personenkreis zuzurechnen, der eine Gefährdung seiner Freiheit in der SBZ selbst zu vertreten habe. Der. Kläger habe sich aber für die nationalsozialistische Herrschaft in besonderem Maß eingesetzt und sei deshalb in einflußreichen öffentlichen Ämtern verwendet worden. In den maßgebenden Kreisen des Nationalsozialismus habe er bis zuletzt in hohem Ansehen, gestanden. Seine Gefährdung in der SBZ, die sich hieraus ergebe, habe er daher selbst zu vertreten.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und gerügt, das Oberverwaltungsgericht habe nicht beachtet, daß in der SBZ ein Willkürregime bestehe, dem er bei einer Rückkehr dorthin ohne die Gewährleistung rechtsstaatlichen Schutzes ausgeliefert gewesen wäre. Er hätte befürchten müssen, in einer Weise bestraft oder gemaßregelt zu werden, die ihm nicht hätte zugemutet werden können, weil sie nicht im Rahmen rechtsstaatlicher. Grundsätze gelegen hätte. Er hat beantragt,
das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts aufzuheben und das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 21. Mai 1955 dahin abzuändern, daß auch den Klaganträgen, soweit sie ihn persönlich betreffen, stattgegeben werde.
Die Beklagte hat Zurückweisung der Revision beantragt.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Die Revision des Klägers konnte keinen Erfolg haben.
Der Kläger begehrt die Erteilung des Flüchtlingsausweises C mit der Begründung, daß er als deutscher Staatsangehöriger im Zeitpunkt der Besetzung seinen Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone gehabt, sich aber außerhalb dieser Zone aufgehalten habe und dorthin nicht habe zurückkehren können, ohne sich einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit auszusetzen.
Nach § 15 Abs. 1 und 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes, jetzt in der Fassung vom 14. August 1957 (BGBl. I S. 1215) - BVFG - erhalten Sowjetzonenflüchtlinge (§ 3 BVFG) und Nichtrückkehrer (§ 4 BVFG) den Ausweis C für Sowjetzonenflüchtlinge. In § 3 Abs. 1 BVFG ist der Begriff des Sowjetzonenflüchtlings u.a. dahin umschrieben, daß der Betroffene aus der sowjetischen Besatzungszone oder aus dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin hat flüchten müssen, um sich einer von ihm nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen. Nach. § 4 Abs. 1 BVFG wird derjenige einem Sowjetzonenflüchtling gleichgestellt, der in die SBZ nicht hat zurückkehren können, ohne sich offensichtlich einer von ihm nicht zu vertretenden und unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit auszusetzen. Die Erteilung des Flüchtlingsausweises C an einen Nichtrückkehrer ist also von schärferen Voraussetzungen abhängig als diejenige an einen echten Sowjetzonenflüchtling, da bei jenem eine offensichtliche, d.h. objektive Gefährdung verlangt wird und eine bloß subjektive Gefahrenlage nicht ausreicht (vgl. Urteil des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 1955 - BVerwGE 3, 40 [42] -). Aus dem Sinnzusammenhang der beiden Vorschriften ergibt sich aber weiter, daß auch § 4 Abs. 1 BVFG nur angewendet werden kann, wenn die offensichtliche Gefahrenlage durch die - besonderen - politischen Verhältnisse in der SBZ bedingt ist. Denn das Bundesvertriebenengesetz will nach seiner gesamten Zielsetzung nicht jeden Flüchtling oder Nichtrückkehrer in den Genuß der vorgesehenen Rechte und Vergünstigungen bringen, der aus irgendwelchen beliebigen Gründen die Zone verlassen hat oder in sie nicht zurückgekehrt ist. Auch für den Nichtrückkehrer gilt deshalb, daß die ihm drohende Gefahr auf die politischen Verhältnisse in der SBZ zurückzuführen sein muß. Darüber hinaus muß die Gefahr eine solche sein, die sich im besonderen gegen den Nichtrückkehrer als Einzelperson oder Angehörigen einer bestimmten Personengruppe richtet. Eine allgemeine Unsicherheit oder Gefährdung, der die Bewohner in der SBZ insgesamt mehr oder weniger ausgesetzt sind, genügt hierfür nicht. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats und des früher zuständig gewesenen IV. Senats (vgl. insbesondere BVerwGE 1, 195 [196]; 3, 40;Urteile des erkennenden Senats vom 27. September 1957 - BVerwG V C 391.56; BVerwG V C 443.56 - NJW 1958, 35 = DÖV 1953, 116 -, vom 9. Oktober 1957 - BVerwG V C 524.56 - ZLA 1957, 379 = MDR 1958, 60 = DÖV 1958, 118 -).
Der Kläger begründet die Gefahrenlage, die für ihn im Fall seiner Rückkehr in die SBZ bestanden hätte, damit, daß er Inhaber des goldenen. Parteiabzeichens der NSDAP und eines Ehrendienstrangs in der SS gewesen sei und als zeitweiliger Reichstagsabgeordneter, später als Polizeipräsident und Senator in Hanburg, als Oberbürgermeister der Stadt Dresden und als Beauftragter für Flüchtlingsfragen in Dänemark führende Stellungen im nationalsozialistischen Staat bekleidet habe. Das Berufungsgericht hat dem Kläger die Gleichstellung mit einem Sowjetzonenflüchtling versagt, weil diese Gefahrenlage von ihm zu vertreten gewesen sei. Doch kommt es auf die Frage des Vertretenmüssens erst an, wenn feststeht, daß dem Nichtrückkehrer eine offensichtliche, unmittelbare, besondere und durch die politischen Verhältnisse in der SBZ bedingte Gefahr für Leib, Leben oder die persönliche Freiheit gedroht hat. Daß dies bei dem Kläger der Fall gewesen sei, davon ist das Berufungsgericht ausgegangen. Dieser Auffassung kann sich das erkennende Gericht nicht anschließen.
Es kann zunächst zweifelhaft sein, ob der Kläger in dem Zeitpunkt, in dem er nach der Entlassung aus der britischen Internierung erstmalig Gelegenheit hatte, seinen Rückkehrwillen zu betätigen, einen echten Rückkehrwillen gehabt hat. Denn damals - im Jahre 1948 - konnte er bereits übersehen, daß sich ihm - auch ohne Rücksicht auf seine politische Belastung - in der SBZ bei weitem nicht die gleichen Aussichten für die Gründung einer neuen befriedigenden Existenz boten wie in den westlichen Besatzungszonen. Doch kann diese Frage dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls war die Gefahr, die dem Kläger wegen seiner politischen Belastung aus der nationalsozialistischen Zeit bei einer Rückkehr in die SBZ in dem für die Betätigung seines Rückkehrwillens maßgebenden Zeitpunkt offensichtlich und unmittelbar gedroht hätte, nicht in den politischen Verhältnissen der SBZ bedingt.
Diese Gefahr war nicht auf die besonderen Ziele der sowjetischen Besatzungspolitik oder des sowjetzonalen Regierungssystems zurückzuführen, sondern auf die gemeinsame Politik aller Besatzungsmächte gegenüber dem besiegten Deutschen Reich und dem früheren nationalsozialistischen Regime. Darauf haben, wenn auch ohne ausführliche Begründung, bereits der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem obenerwähnten Urteil vom 9. Dezember 1955 (BVerwGE 3, 40 [43]) und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 16. Juni 1955 (Amtl.Sammlg. 4, 269 [274]) hingewiesen.
Die Ausrottung des Nationalsozialismus, die Beseitigung der NSDAP, der nationalsozialistischen Organisationen und Einrichtungen sowie die Ausschaltung aller nationalsozialistischen Einflüsse aus den öffentlichen Dienststellen sowie aus dem kulturellen und wirtschaftlichen Leben gehörten zu den Kriegszielen, die von den in 2. Weltkrieg gegen das Deutsche Reich verbündeten Hauptmächten, den USA, der UdSSR und Großbritannien einheitlich und in gleicher Weise verfolgt wurden. Das geht bereits aus den Bericht über die Krimkonferenz vom 3. bis 11. Februar 1945 hervor (HRABl. ErgBl. Nr. 1 S. 4). Gemäß diesen Kriegszielen ist in Art. 11 der "Erklärung in Anbetracht der Niederlage Deutschlands und der Übernahme der obersten Regierungsgewalt hinsichtlich Deutschlands durch die Regierungen des Vereinigten Königreiches, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken und durch die Provisorische Regierung der Französischen Republik" vom 5. Juni 1945 (HRABl. ErgBl. Nr. 1 S. 7) u.a. folgendes bestimmt:
"Die hauptsächlichen Naziführer, die von den Alliierten Vertretern namhaft gemacht werden, und alle Personen, die von Zeit zu Zeit von den Alliierten Vertretern genannt oder nach Dienstgrad, Amt oder Stellung beschrieben werden, weil sie im Verdacht stehen, Kriegs- oder ähnliche Verbrechen begangen, befohlen oder ihnen Vorschub geleistet zu haben, sind festzunehmen und den Alliierten Vertretern zu übergeben."
In der Mitteilung über die Drei-Mächte-Konferenz von Berlin von 2. August 1945 (HRABl. ErgBl. Nr. 1 S. 13) ist weiterhin hierzu folgendes ausgeführt:
III.
Deutschland
Alliierte Armeen führen die Besetzung von ganz Deutschland durch, und das deutsche Volk fängt an, die furchtbaren Verbrechen zu büßen, die unter der Leitung derer, welche es zur Zeit ihrer Erfolge offen gebilligt hat und denen es blind gehorcht hat, begangen wurden. Auf der Konferenz wurde eine Übereinkunft erzielt über die politischen und wirtschaftlichen Grundsätze der gleichgeschalteten Politik der Alliierten in bezug auf das besiegte Deutschland in der Periode der alliierten Kontrolle. Das Ziel dieser Übereinkunft bildet die Durchführung der Krim-Deklaration über Deutschland. Der deutsche Militarismus und Nazismus werden ausgerottet. ...
A. Politische Grundsätze ...
5. Kriegsverbrecher und alle diejenigen, die an der Planung oder Verwirklichung nazistischer Maßnahmen, die Greuel oder Kriegsverbrechen nach sich zogen oder als Ergebnis hatten, teilgenommen haben, sind zu verhaften und dem Gericht zu übergeben. Nazistische Parteiführer, einflußreiche Nazianhänger und die Leiter der nazistischen Ämter und Organisationen und alle anderen Personen, die für die Besetzung und ihre Ziele gefährlich sind, sind zu verhaften und zu internieren.
Weiterhin gehören in diesen Zusammenhang das Kontrollratsgesetz Nr. 10 vom 20. Dezember 1945 betreffend Bestrafung von Personen, die sich Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden oder gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht haben (KRABl. S. 50), die Kontrollratsdirektive Nr. 24 vom 12. Januar 1946 betreffend Entfernung von Nationalsozialisten und Personen, die den Bestrebungen der Alliierten feindlich gegenüberstehen, aus Ämtern und verantwortlichen Stellungen (HRABl. S. 98) und vor allem die Kontrollratsdirektive Nr. 38 vom 12. Oktober 1946 betreffend Verhaftung und Bestrafung von Kriegsverbrechern, Nationalsozialisten und Militaristen und Internierung, Kontrolle und Überwachung von möglicherweise gefährlichen Deutschen (HRABl. S. 184). In der letzteren Direktive ist u.a. folgendes bestimmt:
Abschnitt I.
1. Zweck.
Der Zweck dieser Direktive ist es, für ganz Deutschland gemeinsame Richtlinien zu schaffen betreffend:
- a)
die Bestrafung von Kriegsverbrechern, Nationalsozialisten, Militaristen und Industriellen, welche das nationalsozialistische Regime gefördert und gestützt haben;
- b)
die vollständige und endgültige Vernichtung des Nationalsozialismus und des Militarismus durch Gefangensetzung oder Tätigkeitsbeschränkung von bedeutenden Teilnehmern oder Anhängern dieser Lehren;
- c)
die Internierung von Deutschen, welche, ohne bestimmter Verbrechen schuldig zu sein, als für die Ziele der Alliierten gefährlich zu betrachten sind, sowie die Kontrolle und Überwachung von Deutschen, die möglicherweise gefährlich werden können.
...
3. Das Problem und die allgemeinen Grundsätze.
Zwecks Durchführung der in Potsdam aufgestellten Grundsätze wird es für notwendig erachtet, Kriegsverbrecher und Personen, die möglicherweise gefährlich werden können, in fünf Hauptgruppen einzuteilen und einer jeden Gruppe angemessene Strafen und Sühnemaßnahmen festzusetzen. Wir sind der Ansicht, daß die Gruppeneinteilung und die Art der Strafen und der Sühnemaßnahmen in einem Übereinkommen einheitlich festgesetzt werden müssen, ohne aber dabei das freie Ermessen, das den Zonenbefehlshabern durch das Kontrollratsgesetz Nr. 10 eingeräumt wurde, einzuschränken.
4. Eine klare Definition der Alliierten Politik hinsichtlich Deutscher, die offensichtlich gefährlich sind oder möglicherweise gefährlich werden können, ist jetzt erforderlich, um eine einheitliche Behandlung in den verschiedenen Zonen hinsichtlich dieser Personen zu gewährleisten.
5. Gruppen und Sühnemaßnahmen.
Die Zusammensetzung der Gruppen und der Sühnemaßnahmen wird im einzelnen in Abschnitt II dieser Direktive behandelt. Sie soll gemäß den nachstehenden allgemeinen Grundsätzen erfolgen:
...
g) Für die Durchführung dieser Direktive empfiehlt es sich, daß jeder Zonenbefehlshaber in seiner eigenen Zone Befehle oder Gesetze erläßt, die mit den Bestimmungen und Grundsätzen dieser Direktive übereinstimmen. Die Zonenbefehlshaber sollen untereinander Abschriften solcher Befehle und Gesetze austauschen.
h) Vorausgesetzt, daß derartige Zonengesetze in ihrem wesentlichen Inhalt mit den hier niedergelegten Grundsätzen übereinstimmen, sind die Einzelheiten der Anwendung dem freien Ermessen der Zonenbefehlshaber überlassen, um den örtlichen Bedingungen ihrer Zone gerecht zu werden.
In Abschnitt II Art. VIII der Direktive Nr. 38 sind die Sühnemaßnahmen gegen die der Gruppe der Hauptschuldigen angehörenden Personen behandelt. Danach sind gegen Hauptschuldige, die bestimmte Kriegsverbrechen begangen haben, als Sühnemaßnahmen die Todesstrafe oder Zuchthaus- und Gefängnisstrafe auf Lebenszeit oder für die Dauer von 5 bis 15 Jahren vorgesehen, gegen sonstige Hauptschuldige außer zahlreichen Nebenstrafen Gefängnis oder Internierung bis zu 10 Jahren. Für die Gruppe der Belasteten kommt nach Art. IX Internierung bis zu 10 Jahren in einem Gefängnis oder in einem Lager mit Arbeitsverpflichtung in Betracht. Nach Anhang "A" zur Direktive gehören u.a. Offiziere der Allgemeinen SS bis zum Untersturmführer und Träger des goldenen Parteiabzeichens der NSDAP zur Gruppe der Hauptschuldigen, alle Mitglieder der Reichstagsfraktion der NSDAP und die Bürgermeister in die Gruppe der Belasteten. Nach Art. II Nr. 1 des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 stellen ein "Verbrechen" im Sinne dieser Vorschrift nicht nur ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit, sondern auch die Zugehörigkeit zu gewissen Kategorien von Organisationen dar, deren verbrecherischer Charakter vom Internationalen Gerichtshof festgestellt worden ist. Zu diesen Organisationen gehörte die Allgemeine SS.
Alle diese Erklärungen und Vorschriften über Maßnahmen gegen ehemalige Nationalsozialisten und Inhaber hervorgehobener Stellungen im nationalsozialistischen Staat, die unter dem Begriff der "Entnazifizierungsmaßnahmen" zusammengefaßt wurden, waren nicht der Ausfluß einer besonderen Politik der sowjetischen Besatzungsmacht oder des von ihr in der SBZ errichteten Systems, sondern beruhten auf einheitlichen Entschließungen und Anordnungen sämtlicher Besatzungsmächte.
Die Gefahr für Leib, Leben und die persönliche Freiheit, der nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches die unter die Kontrollratsdirektive Nr. 38 fallenden Personen ausgesetzt waren, hatte ihren Ursprung also nicht in den besonderen politischen Verhältnissen der SBZ, sondern in der für alle Besatzungszonen geltenden Direktive in Verbindung mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 10.
Aus der unterschiedlichen Handhabung dieser Vorschriften in den einzelnen Besatzungszonen ist nichts anderes herzuleiten, Solche Unterschiede bestanden nicht nur zwischen den westlichen Zonen einerseits und der SBZ andererseits, sondern auch innerhalb der drei westlichen Zonen. Die Direktive selbst hatte in dieser Beziehung den Zonenbefehlshabern einen weiten Ermessensspielraum belassen. Mindestens in einem Teil der Westzonen wurde die Direktive zunächst in voller Schärfe angewandt. Auch in diesen Zonen wurden allgemein nicht nur die unter die Direktive fallenden Personen interniert und den in der Direktive vorgesehenen Sühnemaßnahmen unterworfen, sondern es wurden auch wegen wirklicher oder angeblicher Kriegsverbrechen im Sinne des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 gerichtliche Verfahren durchgeführt, in denen die Betroffenen zu lebenslänglichen oder langjährigen Freiheitsstrafen oder sogar zum Tode verurteilt wurden.
Wenn sich später allmählich die Politik der westlichen Besatzungsmächte in dieser Beziehung milderte, die Durchführung der Sühnemaßnahmen deutschen Stellen übertragen, die Internierungslager solchen unterstellt und den von Gerichten der Besatzungsmächte Verurteilten Gnadenerweise zuteil wurden, so war das nicht darauf zurückzuführen, daß sich etwa die Einstellung der westlichen Besatzungsmächte gegenüber dem früheren nationalsozialistischen Regime geändert hätte. Jedenfalls wurde dadurch die Abrechnung mit dem früheren nationalsozialistischen Regime nicht in dem Sinne beschränkt, daß sie fortan als ein besonderes oder sogar ausschließliches Ziel der sowjetischen Besatzungspolitik dem sowjetzonalen Regierungssystem vorbehalten geblieben wäre. Auch in der SBZ sind übrigens nicht alle ehemaligen Nationalsozialisten verhaftet worden. Auch hier wurde durch den Befehl Nr. 35 des Obersten Chefs der Sowjetischen Militäradministration vom 26. Februar 1948 (ZVOBl. S. 88) eine Milderung der Vorschriften der Direktive Nr. 38 angeordnet. Es bedarf keiner Erörterung, inwieweit die Entnazifizierungsmaßnahmen eine Abkehr von den Grundsätzen des Rechtsstaats im herkömmlichen Sinne bedeuteten. Denn jedenfalls wäre, soweit es sich um die Anwendung der Kontrollratsdirektive Nr. 38 in Verbindung mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 handelte, eine solche Abkehr in diesen Vorschriften selbst enthalten und daher nicht auf die SBZ beschränkt gewesen. Auch in den anderen Besatzungszonen wurde die Entnazifizierung in diesem Rahmen ohne Rücksicht auf den rechtsstaatlichen Grundsatz "nulla poena sine lege" durchgeführt. Auch hier ist es vorgekommen, daß entgegen den in anderen Grundsatz "ne bis in idem" ein bereits Entnazifizierter nicht nur in derselben Zone, sondern auch bei einem Zonenwechsel einem erneuten Verfahren unterworfen wurde, ohne daß Wiederaufnahmegründe im rechtsstaatlicher. Sinne vorlagen, Schließlich können auch weder die Verhältnisse in den sowjetzonalen Internierungslagern noch die Art des Strafvollzugs in der SBZ zu einer anderen Beurteilung der hier vorliegenden Frage führen. Denn wie sich aus dem Sinnzusammenhang zwischen § 3 und § 4 BVFG ergibt, muß die dem Rückkehrwilligen drohende Gefahr nicht nur durch die politischen Verhältnisse in der SBZ bedingt, sondern auch eine in seiner Person oder in der ihm zugehörigen Bevölkerungsgruppe gegebene "besondere" sein, also nicht eine Gefahr, die in der SBZ allgemein bestand. Die Verhältnisse in den Internierungslagern brachten aber nicht nur für die unter die Direktive Nr. 38 fallenden Personen oft schicksalsvolle Gefahren mit sich, sondern auch für alle sonst aus irgendeinem Grunde in ihnen Internierten. Dasselbe gilt für die Art. des Strafvollzugs in der SBZ. Zudem sind Schärfen im Vollzug von Freiheitsstrafen nicht durch die politischen Verhältnisse in der SBZ bedingt. Denn die Auffassungen über die Art des Strafvollzugs sind ebenso wie diejenigen über die Beibehaltung der Todesstrafe auch in demokratischen Rechtsstaaten nicht einheitlich.
Allerdings sind in einem späteren Zeitpunkt - nämlich im Jahre 1950 - seitens des sowjetzonalen Regimes Verfahren eigener Art - die sogenannten Waldheim-Prozesse - auch gegen ehemalige Nationalsozialisten und Inhaber bestimmter Ämter im nationalsozialistischen Staat durchgeführt worden, bei denen es mindestens zweifelhaft sein kann, inwieweit sie sich noch im Rahmen der Kontrollratsdirektive Nr. 38 und des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 halten. Doch braucht diese Frage hier nicht vertieft zu werden. Denn in dem für die Betätigung des Rückkehrwillens des Klägers maßgebenden Zeitpunkt war die Gefahr, in derartige Verfahren verwickelt zu werden, nicht offensichtlich und nicht unmittelbar.
Es braucht auch nicht erörtert zu werden, ob die Beurteilung eine andere sein müßte, wenn der Kläger Verfolgungsmaßnahmen in der SBZ nicht nur wegen seiner politischen Vergangenheit in der nationalsozialistischen Zeit zu befürchten gehabt hätte, sondern auch aus anderen Gründen, z.B. wegen der Zugehörigkeit zu einer Gesellschaftsschicht, die nach den besonderen politischen Verhältnissen in dieser Zone als nicht eingliederüngsfähig angesehen wird. Hierzu bietet der vom Berufungsgericht festgestellte Tatbestand keine Anhaltspunkte. Ebensowenig bedarf es hier der Erörterung, wie zu entscheiden sein würde, wenn der Betroffene aus der SBZ fliehen mußte, weil er in Verbindung mit einer objektiven oder subjektiven Zwangslage mit zusätzlichen Maßnahmen wegen seiner politischen Vergangenheit in der nationalsozialistischen Zeit zu rechnen hatte.
Nach alledem kommt das erkennende Gericht zu dem Ergebnis, daß dem Kläger die Gleichstellung mit einem Sowjetzonenflüchtling zu Recht versagt worden ist, weil er in dem hier maßgebenden Zeitpunkt im Falle seiner Rückkehr in die SBZ keiner offensichtlichen, unmittelbaren, besonderen durch die politischen Verhältnisse der SBZ bedingten Gefahr ausgesetzt war.
Dieses Ergebnis trägt auch dem Sinne des Bundesvertriebenengesetzes Rechnung. Mit ihm wäre es schlechterdings unvereinbar, einem Nichtrückkehrer, dessen Sicherheitsbedürfnis durch seine Aufnahme in das Bundesgebiet befriedigt ist und der von allem Anfang an dort an der wirtschaftlichen Aufwärtsentwicklung und den sich daraus für ihn ergebenden Möglichkeiten teilnehmen konnte, nur deshalb zusätzlich die Vergünstigungen des Bundesvertriebenengesetzes einzuräumen, weil er in besonderer Weise durch seine politische Vergangenheit in der nationalsozialistischen Zeit belastet ist, während einem geringer oder überhaupt nicht Belasteten, ja sogar einem durch den Nationalsozialismus Verfolgten mangels einer entsprechenden Gefährdung in der SBZ solche Vergünstigungen versagt werden müßten.
Daher war das Berufungsurteil, wenn auch mit anderen Gründen, zu bestätigen und die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1[...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Viertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Baring
Dr. Zinser
Dr. Meyer-Westphalen
Dr. Wolf