Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.10.1958, Az.: BVerwG V C 571/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.10.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 571/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 16520
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern vom 09.07.1956
- VG München
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DÖV 1959, 226-227 (Volltext mit amtl. LS)
- FEVS 8, 201
- MDR 1959, 152-153 (amtl. Leitsatz)
- RIA 1959, 126
- ZLA 1959, 170
- ZLA 1959, 45
- ZLA 1959, 31
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Die Nichtrückkehr von einer Besuchsreise in das Bundesgebiet oder nach Westberlin wegen einer inzwischen eingetretenen oder erkennbar gewordenen Zwangslage steht der Flucht nach § 3 BVFG gleich.
- 2)
Die Zuwiderhandlung gegen eine Ordnungsvorschrift der SBZ ist jedenfalls dann nicht zu vertreten, wenn ihre Anwendung zu einer rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechenden Einschränkung der Freizügigkeit führt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Oktober 1958
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Baring, Dr. Zinser, Dr. Meyer-Westphalen und Dr. Wolf
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Juli 1956 wird zurückgewiesen.
Die Revisionsklägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die 1892 geborene Klägerin lebte bis Ende 1952 in Freital bei Dresden. Ihr Ehemann war Mitinhaber der Rumbo-Seifen-Werke. Gebrüder R... in Freital. Er floh am 16. Februar 1949 nach Westberlin und wurde als Sowjetzonenflüchtling anerkannt.
Die Klägerin beantragte am 5. August 1953 bei der Beklagten die Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge mit der Begründung: Nach der Flucht ihres Mannes habe sie auf jeden Fall in der Heimat bleiben wollen; da sie Gütertrennung vereinbart gehabt habe, habe ihr ihr Eigentum nicht genommen werden können. Obwohl man sie sehr schikaniert und ihr Vermögen beschlagnahmt habe, habe sie doch ausgehalten. Sie habe nie einen Interzonenpaß bekommen, um ihren Ehemann zu besuchen, auch ihr Umzug nach Bayern sei immer abgelehnt worden. Zu Weihnachten 1952 sei es ihr geglückt, beim Polizeipräsidium Berlin-West einen Paß für einen Flug nach München zu bekommen. Am 6. Januar 1953 sei sie von Westberlin angerufen worden, sie solle in München bleiben, da man von ihrer Reise erfahren habe und diese als Spionage auslege. Sie sei trotzdem am 12. Januar 1953 nach Berlin zurückgeflogen; dort habe sie eine Verwandte beschworen, nicht nach Freital zu fahren, da sie sofort verhaftet würde. Die Wohnung sei schon beschlagnahmt und versiegelt gewesen. Schweren Herzens sei sie am 20. Januar 1953 nach München zurückgeflogen und hier für immer geblieben.
Die Klägerin legte eine Zuzugsgenehmigung des Bayerischen Landeszuzugamtes vom 6. Dezember 1951 vor, deren Gültigkeitsdauer am 23. Juni 1952 bis zum 30. Oktober 1952 verlängert worden ist, ferner eine Erklärung ihres Ehemannes vom 5. August 1953, daß sie die sowjetische Besatzungszone habe verlassen müssen, weil sie die Flucht ihrer Tochter aus der sowjetischen Besatzungszone im April 1951 gedeckt habe, und schließlich eine eidesstattliche Versicherung einer Bekannten vom 22. Oktober 1953, daß die Klägerin von der Kriminalpolizei in Freital verhaftet werden sollte, da sie ohne Interzonenpaß über Berlin ihren Ehemann in München zu Weihnachten besucht habe; sogar die Kindergärtnerinnen in der Villa R..., die als Kindertagesstätte enteignet sei, seien verpflichtet worden, der Kriminalpolizei sofort die Rückkehr der Klägerin zu melden; die dieser bisher belassenen Wohnräume seien in ihrer Abwesenheit versiegelt worden.
Der Antrag der Klägerin war im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht wies ihre Klage ab. Hiergegen legte die Klägerin Berufung ein. Im Berufungsverfahren erklärte die Klägerin auf Befragen; Am 6. Januar 1953 habe eine Verwandte von Berlin aus angerufen, daß sie nicht zurückkehren solle; in Berlin sei sie sowohl von dieser als auch noch von der bereits erwähnten Bekannten gewarnt worden. Sie habe für ihre Besuchsreise nur die hierfür erforderlichen Gegenstände mitgenommen; ihr Vermögen habe sie zurückgelassen; es habe sich also nicht um eine vorbereitete Übersiedlung gehandelt. Ihr Vermögen habe aus Geld, Silber und der Wohnungseinrichtung bestanden. Als sie erfahren habe, daß ihre Besuchsreise nach München den sowjetzonalen Behörden bekannt geworden sei, habe sie befürchtet, bei einer Rückkehr sofort verhaftet zu werden; eine solche Verhaftung sei in der sowjetischen Besatzungszone viel schlimmer als im Westen. Wenn sie die Erlaubnis zu einer Übersiedlung und zur Mitnahme von Vermögenswerten erhalten hätte, wäre sie nach dem Westen gegangen; so aber habe sie aushalten wollen.
Der Verwaltungsgerichtshof holte eine Äußerung des Untersuchungsausschusses Freiheitlicher Juristen ein. Dieser erklärte, die Klägerin hätte sich im Falle einer Rückkehr in die sowjetische Besatzungszone einer Bestrafung nach § 25 der Meldeordnung der DDR vom 6. September 1951 ausgesetzt; danach werde mit Geldstrafe bis zu 150 DM oder Haft bis zu sechs Wochen bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die ihm obliegende Melde- oder Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig erfülle. Die Verstöße der Klägerin lägen darin, daß sie sich vor ihrer vorübergehenden Ausreise nicht polizeilich abgemeldet und daß sie ihre Meldepflicht beim Hausbesitzer oder -verwalter zur Eintragung ihrer Abwesenheit in das sogenannte Hausbuch nicht erfüllt habe. Bei Ausreise ohne Interzonenpaß werde die polizeiliche Abmeldung von Amts wegen vorgenommen und der Personalausweis für ungültig erklärt; zur Durchführung der letztgenannten Maßnahme habe die Volkspolizei die Weisung erhalten, die Klägerin solle sich bei ihrer Rückkehr melden. Da die örtlichen Behörden angenommen hätten, die Klägerin habe sich abgesetzt, sei die Beschlagnahme ihrer Wohnung nach Maßgabe der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 erfolgt. Ob man die Klägerin über die genannten Verstöße hinaus noch der Spionage beschuldigt hätte, könne nicht mit Sicherheit gesagt werden; eine etwaige Beschuldigung dieser Art wäre nur eine Folge ihrer nicht genehmigten Ausreise gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hob das Urteil des Verwaltungsgerichts und die angefochtenen Bescheide auf und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin den beantragten Flüchtlingsausweis C zu erteilen. In den Gründen führte er aus:
Die Klägerin sei Sowjetzonenflüchtling nach § 3 des Bundesvertriebenengesetzes. Ihr Ehemann sei mit seinen drei Brüdern Mitinhaber der Rumbo-Seifen-Werke in Freital gewesen und habe schließlich am 16. Februar 1949 fliehen müssen, da die sowjetzonalen Behörden gegen ihn ein Strafverfahren wegen Wirtschaftsverbrechens eingeleitet hätten, um die seit 1945 betriebene Enteignung der Seifenwerke zum endgültigen Abschluß zu bringen. Er sei von der Beklagten als Sowjetzonenflüchtling anerkannt worden. Die Tochter Lieselotte R..., die am 15. April 1951 nach dem Besuch einer Handelsschule in Westberlin nach Freital zurückgekehrt sei, habe sich bald darauf nach München begeben, weil sie eine Vorladung zum Staatssicherheitsdienst und eine Dienstverpflichtung in den Uranbergbau befürchtete. Die Klägerin, die in Gütertrennung gelebt habe, sei allein in Freital zurückgeblieben, um zu retten, was zu retten sei, insbesondere um ihr eigenes Vermögen zu erhalten. In Freital seien die Rumbo-Seifen-Werke als volkseigener Betrieb weitergeführt worden, während in München die Rumbo-Seifen-Werke GmbH unter Beteiligung der früheren Inhaber einschließlich des Ehemannes der Klägerin errichtet worden seien. Es liege auf der Hand, daß die sowjetzonalen Behörden die Klägerin unter den geschilderten Umständen ständig mit starkem Mißtrauen und Argwohn beobachtet und jede unkontrollierte Verbindung mit ihrer Familie und deren Betrieb in München zu unterbinden getrachtet hätten. Sie hätten ihr in all diesen Jahren nicht einmal einen kurzen Besuch in München erlaubt. Die Klägerin sei also nicht eine in keiner Weise unliebsam aufgefallene Bewohnerin der Zone, sondern habe sich als allein zurückgebliebenes Mitglied ihrer Familie, die sich in Freital in dem jahrelangen Kampf um ihr Eigentum stark exponiert und nach der erzwungenen Flucht einen gleichartigen Betrieb in München errichtet habe, bereits in einer gefährlichen Lage befunden, wenn man auch in der Zeit bis zu ihrer Weihnachtsreise nach München noch nicht von einer besonderen Zwangslage im Sinne des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes sprechen könne. Bei dieser Sachlage habe sie sich, nachdem ihr im Januar 1953 in Berlin zur Gewißheit geworden sei, daß die sowjetzonalen Behörden von ihrer unerlaubten Weihnachtsreise nach München erfahren und darauf bestimmte Maßnahmen getroffen hätten, mit Recht im Falle ihrer Rückkehr unmittelbar gefährdet fühlen dürfen. Für sie sei also subjektiv eine besondere Zwangslage gegeben gewesen, wie übrigens auch der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeräumt habe. Die Klägerin habe, obwohl sie schon in München fernmündlich durch eine Verwandte von Berlin aus von dem Bekanntwerden ihrer Reise unterrichtet worden sei, dennoch entsprechend ihrer ursprünglichen Absicht die Rückreise angetreten und sich erst in Berlin auf Grund von persönlichen Gesprächen mit Personen aus Freital entschlossen, nicht die Weiterreise in die sowjetische Besatzungszone zu wagen. Sie habe sich der besonderen Zwangslage also dadurch entzogen, daß sie bei der Heimfahrt nach Freital an der Grenze der sowjetischen Besatzungszone umgekehrt sei. Man überschreite nicht die der Gesetzauslegung gezogenen Grenzen, wenn man die Klägerin bei dieser Sachlage als geflüchtet im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes betrachte. Der Tatbestand der Flucht sei in dem Augenblick erfüllt gewesen, als sie an der Grenze der sowjetischen Besatzungszone ihre Absicht, nach Freital heimzukehren, notgedrungen aufgegeben habe. Die Zwangslage der Klägerin sei auch politisch bedingt. Denn sie sei auf das durch politische Gründe bestimmte Verhalten der sowjetzonalen Behörden zurückzuführen, die den Ehemann der Klägerin zur Flucht gezwungen, dadurch die Familie zerrissen und durch Verweigerung der Ausreiseerlaubnis die Klägerin veranlaßt hätten, die Besuchsreise illegal zu unternehmen. Die Klägerin sei, als sie ihre Reise nach München angetreten habe, von ihrem Ehemann beinahe vier Jahre und von ihrer Tochter fast zwei Jahre getrennt gewesen. Wenn sie nach so langer Zeit ihre nächsten Angehörigen einmal habe Wiedersehen wollen und sich hierbei notgedrungen über behördliche Bestimmungen für den Reiseverkehr hinweggesetzt habe, so habe sie dies nicht zu vertreten.
Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Revision ein und beantragte,
das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führte sie aus, mit Recht habe der Verwaltungsgerichtshof den Fall der Klägerin nicht nach § 4, sondern nach § 3 des Bundesvertriebenengesetzes beurteilt. Das Berufungsgericht habe aber zu Unrecht angenommen, daß die Voraussetzungen des § 3 gegeben seien. Die Klägerin habe ihren Wohnsitz im Zeitpunkt des Verlassens der sowjetischen Besatzungszone - Weihnachten 1952 - nicht mehr dort gehabt. Ihr Ehemann habe 1949 seinen Wohnsitz, jedenfalls seinen bestimmenden Wohnsitz, in München begründet. Diesen Wohnsitz habe die Klägerin nach § 10 BGB geteilt. Die Klägerin sei auch nicht aus der sowjetischen Besatzungszone geflohen. Flüchten bedeute, sich dem Zugriff der staatlichen oder sonstigen Macht zu entziehen. Das setze aber voraus, daß sich der Flüchtende im Zugriffsbereich dieser Macht befunden habe. Als Zwangslage nach § 3 des Bundesvertriebenengesetzes könne eine Situation nicht anerkannt werden, die erst und allein durch das freiwillige Verlassen der sowjetischen Besatzungzone verursacht worden sei. Die Annahme einer subjektiven Zwangslage durch das Berufungsgericht sei unklar. Für eine Festnahme wegen Spionageverdachts fehle es an jedem Anhaltspunkt. Wegen der Verletzung der Meldevorschriften hätte die Klägerin nach ihrer Rückkehr mit einer Haftstrafe von höchstens sechs Wochen zu rechnen gehabt. Ihr Vermögen wäre nach ihrer Rückkehr zurückgegeben worden. Eine so kurze Freiheitsentziehung könne nicht als Fluchtgrund anerkannt werden. Die Klägerin habe ihre Zwangslage auch selbst zu vertreten. Nach richtiger Auffassung entfalle ein Vertretenmüssen vorsätzlicher Straftaten nur, wenn zu erwarten stehe, daß die Straftat aus politischen Gründen mit einer das rechtsstaatliche Maß bei weitem übersteigenden Strafe geahndet werde oder wenn der Verstoß begangen worden sei, um eine ernstliche Gefährdung oder Vernichtung der Existenz zu verhüten.
Die Beklagte schloß sich dem Antrag und den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an.
Die Klägerin beantragte,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Staatsanwaltschaft habe die innerdienstlichen Ausführungsbestimmungen zum Bundesvertriebenengesetz unzutreffend gewürdigt, zum Teil auch nur unvollständig wiedergegeben. Die Nichtrückkehr der Klägerin müsse einer Flucht gleichgestellt werden. Die Lage der Klägerin müsse als eine Zwangslage angesehen werden; denn ihr hätte nicht nur Bestrafung, sondern auch Entziehung ihres Vermögens gedroht. Die Klägerin habe schließlich in der sowjetischen Besatzungszone noch ihren Wohnsitz gehabt. Denn maßgebend hierfür sei das Recht dieser Besatzungszone, in deren Verfassung vom 19. März 1949 bereits die Gleichberechtigung beider Eheleute bestimmt worden sei.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligte sich am Verfahren.
Alle Beteiligten verzichteten auf mündliche Verhandlung.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat § 4 des Bundesvertriebenengesetzes, jetzt in der Fassung vom 14. August 1957 (BGBl. I S. 1215) - BVFG -, mit Recht für nicht anwendbar gehalten. Diese Bestimmung regelt nur die Fälle, in denen ein Betroffener, der zur Zeit der Besetzung seinen Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone hatte, sich schon in diesem Zeitpunkt außerhalb der sowjetischen Besatzungszone aufgehalten hat und nicht zurückgekehrt ist. Die Klägerin hat sich aber im Zeitpunkt der Besetzung in der sowjetischen Besatzungszone aufgehalten. Ihr Antrag muß deshalb nach § 3 BVFG beurteilt werden. Es muß dem Berufungsgericht auch darin beigepflichtet werden, daß im Falle der Klägerin die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind.
Die Staatsanwaltschaft meint, der Flüchtlingsausweis müsse verweigert werden, weil die Klägerin zur Zeit der hier maßgebenden Ereignisse (Weihnachten 1952) keinen Wohnsitz mehr in der sowjetischen Besatzungszone gehabt habe. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Begriff des Wohnsitzes in § 3 BVFG nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches auszulegen und zu bestimmen. Die Staatsanwaltschaft hat mithin recht, wenn sie darauf abstellt, der Wohnsitz des Ehemannes sei 1952 München gewesen. Diesen Wohnsitz habe die Klägerin nach § 10 BGB geteilt. Es möge sein, daß der Ehemann der Klägerin seinen Wohnsitz in Freital beibehalten habe. Dieser Wohnsitz könne aber nach Lage der Dinge nicht als der für die Lebensverhältnisse des Ehemannes bestimmende angesehen werden. Diese Beurteilung überzeugt nicht.
Die Staatsanwaltschaft übersieht, daß es in § 3 BVFG heißt: "Wohnsitz...hat oder gehabt hat". Nach dem Wortlaut des § 3 BVFG ist mithin nicht erforderlich, daß der Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone bis zur Flucht bestanden hat. Jedenfalls in Fällen eines unfreiwilligen Verlustes des Wohnsitzes in der sowjetischen Besatzungszone nach §§ 10 oder 11 BGB genügt es nach dem Wortlaut des § 3 BVFG, wenn der Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone früher bestanden hat. Dies trifft für die Klägerin zu.
Im Gegensatz zu der Auffassung der Staatsanwaltschaft fehlt es auch nicht an dem Merkmal der Flucht im Sinne des § 3 BVFG. Die Staatsanwaltschaft nimmt offenbar eine Flucht nur an, wenn der Betroffene wegen der Zwangslage aus der sowjetischen Besatzungszone ausgereist ist. Diese Auffassung ist teilweise auch in der Rechtsprechung vertreten worden. So hat das Landesverwaltungsgericht Braunschweig am 20. Oktober 1954 (Der Lastenausgleich 1955 S. 50) entschieden, eine mit einem Interzonenpaß aus der sowjetischen Besatzungszone erfolgte Ausreise sei kein Flüchten im Sinne des § 3 BVFG. Ähnlich entschied das Oberverwaltungsgericht Koblenz in dem Urteil vom 27. April 1954 - 2 C 20/53 - zu § 4 G 131, das dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 27. Februar 1957 - BVerwG VI G 143.56 - (NJW 1957 S. 1814) zugrunde liegt. Die herrschende Meinung stellt dagegen die Nichtrückkehr von einer Besuchsreise wegen einer inzwischen eingetretenen oder festgestellten Zwangslage der Flucht gleich (Werber-Bode-Ehrenforth, Bundesvertriebenengesetz S. 27; Straßmann-Nitsche, Bundesvertriebenengesetz 2. Aufl. S. 27; OVG Hamburg, MDR 1957 S. 125; OVG Berlin, Der Fachberater 1957 S. 312 und wohl auch OVG Münster, DÖV 1957 S. 63). Das Bundesverwaltungsgericht tritt dieser Auffassung bei; denn diese Auslegung des § 3 BVFG steht mit Sinn und Zweck des Bundesvertriebenengesetzes und der vergleichbaren Vorschrift des § 4 BVFG im Einklang.
Die Klägerin hat sich ferner in einer Zwangslage befunden, als sie sich in Berlin zur Nichtrückkehr nach Freital entschlossen hat.
Der Oberbundesanwalt ist der Auffassung, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 2. April 1958 - DÖV 1958 S. 668 -) die Zwangslage der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft zu vermuten sei. Dem stehen jedoch die lange Zeit zwischen der Flucht des Ehemannes und der Flucht der Klägerin und ihre wiederholt bekundete Absicht entgegen, aus der sowjetischen Besatzungszone nur zu einem kurzen Besuch auszureisen und danach zurückzukehren. Doch bedarf es keiner abschließenden Entscheidung hierüber; denn es muß den Darlegungen des Berufungsgerichts beigepflichtet werden, daß eine objektive Zwangslage der Klägerin noch nicht bestanden, sie sich aber in einer subjektiven Zwangslage befunden hat, als sie sich entschloß, nicht in die sowjetische Besatzungszone zurückzukehren.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin angenommen, daß sie nach ihrer Rückkehr verhaftet und daß ihr restliches Vermögen ihr genommen werden solle. Sie hat also jedenfalls die Entziehung ihrer Freiheit und damit eine Zwangslage nach § 3 BVFG befürchtet. Es kann auch nicht die Auffassung beanstandet werden, daß diese von der Klägerin befürchtete Gefahr politisch bedingt gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft will die Zwangslage verneinen, da der Klägerin nur eine Haftstrafe von sechs Wochen gedroht habe.
Hierauf kommt es aber nicht an, sondern darauf, was die Klägerin - vielleicht irrtümlich - befürchtet hat. Selbst wenn die Klägerin den in den Meldevorschriften vorgesehenen Strafrahmen gekannt haben sollte, so ist bei dem berechtigten Mißtrauen der Bevölkerung der sowjetischen Besatzungszone gegenüber der Einhaltung der Gesetze durch die sowjetzonalen Behörden und bei der Zugehörigkeit der Klägerin zum Kreise der "Kapitalisten" ihre Furcht vor längerer Freiheitsentziehung nicht als sinnlos oder offensichtlich unbegründet anzusehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 1954 - BVerwGE 1, 195 -). Diesem Einwand der Staatsanwaltschaft kann deshalb ebenfalls nicht gefolgt werden.
Mit Recht hat das Berufungsgericht auch bejaht, daß sich objektiv die Lage der Klägerin in der sowjetischen Besatzungszone bereits verschärft hatte. Die Versiegelung ihrer Wohnung und der Auftrag an die Nachbarn, die Rückkehr der Klägerin sofort der Polizei zu melden, genügen hierfür. Es kann auch angenommen werden, daß ein besonnener Bewohner der sowjetischen Besatzungszone in der Lage der Klägerin in der Nichtrückkehr den einzig zumutbaren Ausweg gesehen haben würde. Die Warnungen aus Freital sprechen jedenfalls eindeutig für diese Auffassung.
Nach alledem ist eine subjektive Zwangslage der Klägerin mit Recht anerkannt worden.
Die Staatsanwaltschaft hat gegen dieses Ergebnis eingewendet, daß eine Gefahr im Sinne des § 3 Abs. 1 BVFG dann nicht als Zwangslage anerkannt werden könne, wenn sie die Folge des Verlassens der sowjetischen Besatzungszone sei. Diese Ansicht besteht insofern zu Recht, als Fluchtfolgen grundsätzlich nicht als Zwangslage anerkannt werden können. Hier handelt es sich aber um einen anderen Sachverhalt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wollte die Klägerin gar nicht fliehen, als sie kurz vor Weihnachten 1952 die sowjetische Besatzungszone verlassen hat, sondern sie wollte nur ihre Familie besuchen und dann in die sowjetische Besatzungszone zurückkehren. Ein solcher Sachverhalt erfüllt die Voraussetzungen einer Flucht nicht. Wenn die Behörden der sowjetischen Besatzungszone irrtümlich angenommen haben, die Klägerin habe fliehen wollen, und deshalb die bei einer sogenannten Republikflucht vorgesehenen Maßnahmen einleiteten, so wandelt dies eine Besuchsreise nicht in eine Flucht um. Der Staatsanwaltschaft kann deshalb auch in diesem Punkt nicht beigepflichtet werden.
Die Staatsanwaltschaft hat schließlich eingewandt, die Klägerin habe ihre Zwangslage zu vertreten; denn sie habe gegen Polizeivorschriften verstoßen, als sie die sowjetische Besatzungszone ohne Genehmigung zu einem Besuch in Westdeutschland verlassen habe.
Dieser Auffassung kann sich der erkennende Senat nicht anschließen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 1, 195; 3, 40) [BVerwG 09.12.1955 - IV C 82/54]deckt sich der Begriff des Vertretenmüssens nicht mit dem Begriff des Verschuldens im zivil- oder strafrechtlichen Sinne und bedeutet Einstehenmüssen für die Folgen früheren Verhaltens. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles nach rechtsstaatlichen Grundsätzen zu beurteilen. Wer sich rechtsstaatlich verhält (z.B. von seinem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch macht und Verhältnisse oder Maßnahmen in dar sowjetischen Besatzungszone kritisiert oder ihnen widerspricht), hat sein Verhalten nicht zu vertreten, es sei denn, daß er sich aufreizend oder herausfordernd oder besonders leichtsinnig oder unüberlegt benommen hat (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 12. März 1958 - BVerwGE 6, 271 [BVerwG 12.03.1958 - V C 154/57] -).
Diese Grundsätze ergeben im Falle der Klägerin folgendes: Die Klägerin hat von ihrem Grundrecht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht, als sie ihre Verwandten besuchte. Sie hat sich also rechtsstaatlich verhalten. Daß sie dabei aufreizend oder leichtsinnig gehandelt hätte, ist nicht ersichtlich. Sie hat deshalb die Folgen ihrer Besuchsreise nach München im Sinne des § 3 BVFG nicht- zu vertreten.
Die Staatsanwaltschaft wendet dagegen ein, die Klägerin habe sich nach den in Mitteldeutschland geltenden Vorschriften strafbar gemacht. Jeder Staatsbürger habe die für ihn geltenden Strafgesetze zu beachten. Auch im Bundesgebiet könne die Freizügigkeit näher geregelt und könnten Verstöße hiergegen bestraft werden. Die Klägerin habe deshalb die Folgen ihrer Besuchsreise zu vertreten. Einer der Ausnahmetatbestände - überhöhte Strafe aus politischen Gründen oder Verhütung der Existenzvernichtung oder Gefährdung - habe nicht vorgelegen. Hier tritt eine sinnvolle Ausübung des rechtsstaatlich gewährleisteten Rechts auf Freizügigkeit mit der überall anerkannten Pflicht zur Beachtung der Gesetze in Widerspruch. In einem solchen Widerstreit kann die Einhaltung einer Ordnungsvorschrift jedenfalls dann nicht verlangt werden, wenn diese von der zuständigen Behörde dazu mißbraucht wird, um Besuchsreisen zu nahen Verwandten innerhalb des gespaltenen Deutschlands zu verhindern. Die Klägerin hat deshalb ihr Verhalten auch nicht zu vertreten.
Nach alledem ist die Revision der Staatsanwaltschaft unbegründet und mußte zurückgewiesen werden.
Die Entscheidung über die Kosten und den Wert des Streitgegenstandes beruht auf §§ 65 Abs. 1 und 74 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Baring
Dr. Zinser
Dr. Meyer-Westphalen
Dr. Wolf