Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.11.1962, Az.: BVerwG VIII B 13.62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.11.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII B 13.62
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 13356
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 01.12.1961 - AZ: VI A 1491/59
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. November 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring
und die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und Dr. Raschke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 1961 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger befand sich vom 9. Januar 1950 bis zum 15. Juli 1955 in sowjetzonalem Gewahrsam. Er begehrt die Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes - HHG -, jetzt anzuwenden in der Fassung vom 25. Juli 1960 (BGBl. I S. 578). Im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hatte er keinen Erfolg. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts richtet sich seine Beschwerde.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt, oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Oberverwaltungsgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Die Beschwerde ist zulässig.
Der Kläger hat allerdings nach dem Wortlaut der Beschwerdebegründung keinen der gesetzlichen Zulassungsgründe geltend gemacht. Gegen die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache spricht insbesondere seine Begründung, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts Einzelcharakter besitze und nicht allgemeingültigen Charakter habe dergestalt, daß über diese Fragen bereits durch das Bundesverwaltungsgericht Entscheidungen gefällt worden wären, die die Revision als unzulässig erscheinen ließen. Zugunsten des Klägers wird jedoch die Beschwerdebegründung entgegen ihrem Wortlaut dahin ausgelegt, daß als Zulassungsgrund die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht werden soll; denn die übrigen Ausführungen der Beschwerdebegründung ergeben, daß der Kläger der Meinung ist, die Ereignisse des 13. August 1961 würden das Bundesverwaltungsgericht veranlassen, abzugehen von seiner bisherigen Rechtsprechung über das Vertretenmüssen von Verstößen gegen sowjetzonale Wirtschaftsstrafvorschriften, die zum Gewahrsam geführt haben.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Die Ereignisse des 13. August 1961 geben der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. DerBeschluß vom 11. Oktober 1962 - BVerwG VIII B 176.61 - ergibt, daß das Bundesverwaltungsgericht auch nach diesem Zeitpunkt für Gewahrsamsgründe aus der Zeit vor dem 13. August 1961 an der früheren, in den Beschlüssen, vom 3. Juni 1959 - BVerwG VIII B 21.59 - undvom 5. Juni 1959 - BVerwG VIII B 15.59 - sowie in den Urteilen vom 9. September 1959, BVerwGE 9, 132, und BVerwG VIII C 264.59, NJW 1960 S. 357, entwickelten Rechtsprechung festhält. ImBeschluß vom 3. Juni 1959 - BVerwG VIII B 21.59 - wurde ausgesprochen, daß eine Verhaftung wegen eines Verstoßes gegen Bewirtschaftungsvorschriften der sowjetischen Besatzungszone in der Regel nach freiheitlich-demokratischer Auffassung zu vertreten ist. ImBeschluß vom 5. Juni 1959 - BVerwG VIII B 15.59 - wurde das Vertretenmüssen von Wirtschaftsstraftaten im Häftlingshilfeverfahren auch bei übermäßiger Höhe der in der sowjetischen Besatzungszone verhängten Strafe bejaht.
ImBeschluß vom 11. Oktober 1962 - BVerwG VIII B 176.61 - wurde ausgeführt: Die Unzulässigerklärung der Strafvollstreckung aus einem sowjetzonalen Strafurteil habe nicht zur Folge, daß der Betroffene wegen der auf Grund dieses Strafurteils in der Sowjetzone erlittenen Haft als politischer Häftling anerkannt werden müsse. Die abschließende Verfügung des Geheralstaatsanwalts über die Unzulässigkeit der Strafvollstreckung binde zwar alle Gerichte und Behörden, die Bindung sei aber auf die Strafvollstreckung beschränkt. Die Gründe der Verfügung des Generalstaatsanwalts könnten zwar auch im Häftlingshilfeverfahren im Einzelfall von erheblicher praktischer Bedeutung, sein; der Verfügung des Generalstaatsanwalts sei jedoch vom Gesetz nicht die Wirkung zugesprochen, daß dadurch ein politischer Grund des Gewahrsams im Sinne des § 1 Nr. 1 HHG festgestellt sei und daß die mit der Häftlingshilfe betrauten Behörden und die Verwaltungsgerichte an diese Feststellung gebunden seien.
Es ist deshalb im vorliegenden Falle ohne Bedeutung, daß während des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht der Erste Strafsenat des schleswig-holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig durch Beschluß vom 21. September 1962 die Vollstreckung aus dem sowjetzonalen Strafurteil in vollem Umfange für unzulässig erklärt hat. Damit erledigen sich auch die Ausführungen des Klägers zur Frage der Unterscheidung zwischen "unrechtmäßiger Überhaft" und "unrechtmäßiger Haft als solcher".
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Dr. Schröcker
Dr. Raschke