Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.02.1969, Az.: BVerwG IV B 152.68
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Beurteilung der Zulässigkeit der gewerblichen Nutzung eines Hauses
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.02.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 152.68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 14272
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 24.06.1968 - AZ: VI OVG A 43/66
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Februar 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Klein und Dr. Weyreuther
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 24. Juni 1968 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Nichtzulassung der Revision entspricht § 132 Abs. 2 VwGO. Die Rechtssache hat entgegen dem Beschwerdevorbringen des Klägers keine grundsätzliche Bedeutung.
Das angefochtene Urteil beruht auf der Annahme, daß die Zulässigkeit der gewerblichen Nutzung des Hauses F.straße 18 in H. nach § 30 BBauG in Verbindung mit § 173 Abs. 3 BBauG, dem Durchführungsplan Nr. 36 sowie den Vorschriften der Bauordnung von 1960 zu beurteilen sei. Diese Annahme begegnet keinen Bedenken; sie wird in ihrer Rechtfertigung auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Unter diesen Umständen kann sich aber eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht aus der Frage ergeben, ob es sich bei dem Unternehmen des Klägers um einen handwerklichen Kleinbetrieb handelt, in dem Waren des täglichen Bedarfs hergestellt werden. Von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eins Frage von vornherein dann nicht, wenn sich ihre Beantwortung einer Nachprüfung im Revisionsverfahren entzieht. So liegt es hier. Auf die Art des vom Kläger unterhaltenen Betriebs kommt es allein im Zusammenhang mit der Auslegung des Durchführungsplanes bzw. der Bauordnung von 1960 an. Diese Auslegung betrifft jedoch nicht das Bundesrecht, so daß insoweit in einem Revisionsverfahren die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung zugrunde zu legen wäre (§ 137 Abs. 1 VwGO). Entsprechendes gilt für die Bauordnung von 1930.
Der Kläger macht weiter geltend, daß in dem ausgewiesenen Gebiet im Laufe der Zeit eine Strukturveränderung Platz gegriffen habe und dies die vom Durchführungsplan bestimmte Nutzungsart beeinträchtige. Damit stelle sich als grundsätzlich die Frage, "ob die Behörde bei einem x-beliebigen Anlieger damit beginnen darf, die ausgewiesene Natur des Bebauungsplanes wiederherzustellen, oder ob sie nicht verpflichtet ist, gegen alle diejenigen vorzugehen, die in diesem. Gebiete entgegen den Plänen die in ihrem Besitze befindlichen Gebäude und Räume benutzen". Diese Ausführungen können ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen. Die angebliche Strukturveränderung des Gebietes ist auf die Maßgeblichkeit der Ausweisung im Durchführungsplan ohne Einfluß. Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 10. März 1967 - BVerwG IV C 87.65 - (BVerwGE 26, 282 [284 f.]) können Bebauungspläne durch eine von ihren Festsetzungen abweichende Entwicklung nur dann außer Kraft gesetzt werden, wenn diese Entwicklung zur Entstehung von Gewohnheitsrecht geführt hat. Diese Voraussetzung ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Falle nicht erfüllt. Damit steht fest, daß die angebliche Strukturveränderung für die Beurteilung der materiellen Legalität der vom Kläger betriebenen Nutzung ohne Bedeutung ist.
Daraus folgt allerdings nicht, daß die Beklagte befugt wäre, mit ihrem Bemühen um eine Beseitigung der vorhandenen Verstöße gegen den Gebietscharakter mit "einem x-beliebigen Anlieger" zu beginnen. Der Gleichheitssatz zwingt die zuständigen Behörden zwar nicht, gleichzeitig gegen alle Störungen einzuschreiten, verbietet ihnen jedoch, bei einem (sukzessiven) Einschreiten systemlos oder gar willkürlich zu verfahren (vgl. die Beschlüsse vom 19. September 1963 - BVerwG I B 39.63-, vom 4. Januar 1968 - BVerwG IV B 17.67-, vom 13. Februar 1968 - BVerwG IV B 156.66 - und vom 3. Mai 1968 - BVerwG IV B 124.67 -). Von dieser Auffassung ist indessen auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat näher dargelegt, daß der Betrieb des Klägers mit den sonst noch vorhandenen ungenehmigten Betrieben nicht verglichen werden könne. Es handele sich bei ihm um den größten ungenehmigten Gewerbebetrieb ohne Bestandsschutz in diesem Wohngebiet. Deshalb sei es nur zweckmäßig gewesen, wenn die Beklagte diesen Fall zunächst bearbeitet habe. Diese Ausführungen schließen vom Tatsächlichen her aus, daß der Kläger "x-beliebig", d.h. willkürlich herausgegriffen worden ist.
Ebensowenig wirft endlich auch der Hinweis auf das Hotel K. und die Pension E. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Sollten sich diese Bauten mit dem Gewerbebetrieb des Klägers vergleichen lassen, müßten in diesen Fällen die Genehmigungen ebenfalls zu Unrecht erteilt worden sein. Eine Wiederholung der dann vorliegenden Fehler könnte auf Grund des Gleichheitssatzes nicht verlangt werden. Daß an diesem Grundsatz festgehalten werden muß, räumt der Kläger selbst ein. Gründe, die eine abweichende Beurteilung des vorliegenden Falles rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht]auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Klein
Dr. Weyreuther