Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.10.1972, Az.: BVerwG IV C 14.71
Anforderungen an die Überleitung alter Fluchtlinienpläne; Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.10.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 14.71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 13296
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 04.03.1970 - AZ: VI OVG A 66/69
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 41, 67 - 72
- BRS 25, 73
- BayVBl 1973, 501
- DVBl 1974, 527
- DVBl 1974, 526-527 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- DVBl 1973, 42-44 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1973, 345-347 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1973, 251-253 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 25, 61 - 65
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine rechtsstaatliche Planung setzt unabhängig von § 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG eine gerechte Abwägung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange voraus (im Anschluß an das Urteil vom 30. April 1969 - BVerwG IV C 6.68 - [BauR 1970, 35]).
- 2.
Vorschriften und Pläne sind durch § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG nur insoweit "als Bebauungsplans" übergeleitet worden, als sie einen Inhalt hatten, der auch rechtmäßiger Inhalt eines zu dieser Zeit erlassenen Bebauungsplanes hätte sein können.
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1972
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß, Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther und Noack
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 4. März 1970 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin ist in O. Eigentümerin mehrerer Grundstücke im Bereich der südwestlichen Ecke der Einmündung der S.straße in die J.straße. Die Ecke besteht aus einer trapezförmigen Freifläche von etwa 240 qm, die außerhalb der 1956 festgesetzten Baufluchtlinie liegt. Die Klägerin möchte in der S.straße einen Neubau errichten, der in die Freifläche hineinragen soll. Die Beklagte hat die Voranfrage abschlägig beschieden. Dagegen richtet sich die Klage.
Der erwähnten Freifläche schließt sieh nach Süden das Grundstück J.straße ... an. Dieses Grundstück ist mit einem dreigeschossigen Wohn- und Geschäftshaus bebaut. Westlich der Freifläche liegt das mit einen eingeschossigen Wohnhaus bebaute Grundstück S.straße ... Beide Häuser stehen unter Denkmalsschutz. In der näheren Umgebung befinden sich weitere denkmalsgeschützte Bauwerke.
Die Bebauung an der J.straße wurde im Kriege stark zerstört. 1947 leitete die Beklagte ein Verfahren ein, das darauf hinzielte, die Baufluchtlinien an der J.straße im Interesse des öffentlichen Verkehrs zu Lasten der Anliegergrundstücke zurückzusetzen. Dieses Verfahren endete im November 1956 mit der förmlichen Feststellung des neuen, sich auf den hier interessierenden Teil der S.straße erstreckenden Fluchtlinienplanes. In dieser Straße deckt sich die Baufluchtlinie mit der nördlichen und östlichen Grundrißlinie des Gebäudes S.straße ..., trifft dann - nach Süden verlängert - auf die nördliche Grundrißlinie des Gebäudes J. Straße ... und folgt dieser nach Osten bis zum Schnittpunkt mit der Baufluchtlinie in der J.straße. Lediglich die Freitreppe des Hauses S.straße ... ragt über die Baufluchtlinie hinaus.
Die Planung der Klägerin geht dahin, das Haus S.straße ... abzubrechen und durch ein dreigeschossiges Geschäftshaus zu ersetzen. Als Standort ist abweichend von der vorhandenen Bebauung vorgesehen, daß sich der Neubau unter Übersehreiten der Baufluchtlinie und teilweiser Inanspruchnahme der bisherigen Freifläche der J.straße annähert. Der dann erreichte Abstand von der J.straßa soll demjenigen des sich nördlich jenseits der S.straße anschließenden Gebäudes der Handwerkskammer entsprechen. Während die zum Abbruch des Hauses S.straße ... erforderliche (Abbruchs-)Genehmigung im Juni 1968 erteilt wurde, lehnte die Beklagte die auf die Errichtung des Neubaus gerichtete Voranfrage mit der Begründung ab, daß der Fluchtlinienplan entgegenstehe und eine Befreiung von der Einhaltung der Baufluchtlinie nicht in Aussicht gestellt werden könne.
Die Klägerin hat nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage mit dem Antrag erhoben,
die Beklagte unter Aufhebung der ergangenen Bescheide zu verpflichten, ihr für die Errichtung des nach der Voranfrage vom 27. Oktober 1964 vorgesehenen Geschäftshauses auf dem Grundstück S.straße ... Ecke J.straße in O. die Überschreitung der Baufluchtlinie zur J.straße hin bis in Höbe der entsprechenden Bauflucht des Gebäudes der Handwerkskammer zu gestatten.
Sie hat zur Begründung im ersten und zweiten Rechtszug im wesentlichen folgendes vorgetragen: Der Fluchtlinienplan von 1956 sei ungültig. Er beruhe nicht auf einer gerechten Abwägung der privaten und öffentlichen Belange und verstoße daher gegen § 1 Abs. 4 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG -. Die 1956 festgesetzte Fluchtlinie sei im Bereich des Grundstücks S.straße ... der vorhandenen Bebauung angepaßt worden. Das erkläre sich offensichtlich aus der Annahme, daß das vorhandene historische Bauwerk stehen bleiben werde. Mit dem jetzt genehmigten Abbruch sei eine neue Situation entstanden, für die der Plan mit § 1 Abs. 4 BBauG nicht mehr im Einklang stehe. Die Klägerin müsse in ihrem Streben nach einer möglichst rentablen Nutzung der Grundstücke geschützt werden. Für das geplante Geschäftsgebäude sei wichtig, daß es möglichst nahe an den Fußgängerstrom der J.straße herangeführt werde. Nennenswerte öffentliche Belange stünden nicht entgegen. Der öffentliche Verkehr werde durch das Vorhaben nicht behindert. Gründe der Denkmalspflege verlangten ebenfalls nicht, an der bestehenden Fluchtlinie festzuhalten. Sollte der Fluchtlinienplan dennoch gültig sein, müsse ihr jedenfalls eine Ausnahme bewilligt werden.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat entgegnet: Auf die Abbruchsgenehmigung komme es nicht an. Bei dem Verlauf der Baufluchtlinie gehe es darum, im Bereich der Einmündung der S.straße in die J.straße aus Gründen des Städtebaues und der Denkmalspflege die vorhandene platzartige Erweiterung freizuhalten. Dieses Interesse bestehe nach wie vor. Bei einer Verwirklichung der Pläne der Klägerin würde das Haus J.straße ... eingeengt und in seiner Gesamtwirkung beeinträchtigt werden. Inzwischen seien noch verkehrsplanerische Gründe hinzugekommen.
Das Verwaltungsgericht Hannover hat die Klage durch Urteil vom 16. Januar 1969 abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat eine Ortsbesichtigung durchgeführt und die Berufung der Klägerin durch Urteil vom 4. März 1970 zurückgewiesen. Dieses Urteil ist wie folgt begründet: Der Fluchtlinienplan von 1956 sei gemeinsam mit den ihn ergänzenden Vorschriften der Bauverordnung für die Stadt O. vom 12. Oktober 1954 in der Fassung vom 5. April 1960 (BauVO) durch § 173 Abs. 3 BBauG als Bebauungsplan übergeleitet worden. Diese Überleitung hänge nicht davon ab, ob und inwieweit die Beklagte bei der Aufstellung des Planes dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG nachgekommen sei. Zur Zeit der Planaufstellung habe das Bundesbaugesets noch nicht gegolten. Maßgebend seien seinerzeit einzig die §§ 1 und 3 des preußischen Fluchtliniengesetzes gewesen. Diesen Vorschriften genüge der Plan. Er sei auch nicht mit dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes nachträglich deshalb ungültig geworden, weil man bei seiner Aufstellung möglicherweise nicht nach den Grundsätzen des § 1 Abs. 4 BBauG verfahren sei. § 173 Abs. 3 BBauG leite bestehende baurechtliche Vorschriften und festgestellte städtebauliche Pläne als Bebauungspläne ohne Rücksicht darauf über, ob bei ihrem Erlaß die Grundgedanken des § 1 Abs. 4 BBauG beachtet worden seien. Die Baufluchtlinie habe auch nicht durch die für das Haus S.straße ... erteilte Abbruchsgenehmigung ihre Verbindlichkeit verloren. Aus der seinerzeit erfolgten Anpassung der Baufluchtlinie an die Grundrißlinie des vorhandenen Hauses folge nicht, daß dessen Fortbestehen Gültigkeitsbedingung der Fluchtlinie habe sein sollen. Die Beklagte habe sich im Rechtsstreit für die bestehende Fluchtlinie auf städtebauliche und denkmalspflegerische Gründe berufen. Der darin zum Ausdruck kommende Geltungswille sei vertretbar und sachbezogen. Schon nach § 2 des Fluchtliniengesetzes sei darauf zu halten gewesen, daß bei der Festlegung der Fluchtlinien keine Verunstaltung des Ortsbildes eintrete. § 1 Abs. 5 BBauG stelle Bauleitplänen ausdrücklich die Aufgabe, den Gestaltung des Ortsbildes zu dienen. Da dennoch die Beweggründe der Beklagten nicht vom Fortbestand des Hauses S.straße ... ausgingen, behalte die Baufluchtlinie ihren Regelungszweck auch nach dem Abbruch dieses Gebäudes. Bei alledem komme hinzu, daß für die neuen städtebaulichen und Verkehrs-Planungen der Beklagten in bezug auf eine Einkaufs- und Fußgängerstraße die fragliche Baufluchtlinie noch einen zusätzlichen Sinn erhalten habe. Da die Voraussetzungen für eine Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BBauG in Verbindung mit § 6 Nr. 3 Satz 2 BauVO) nicht erfüllt seien und auch keine Befreiung gewährt werden könne (§ 31 Abs. 2 BBauG), müsse es bei der Abweisung der Klage bleiben.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Klägerin mit dem Antrag,
unter Abänderung der ergangenen Urteile der Klage stattzugeben.
Zur Begründung rügt die Klägerin die Verletzung sowohl formellen als auch materiellen Rechts.
Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Sie hält das angefochtene Urteil für richtig und das Verfahren des Berufungsgerichts für fehlerfrei.
II.
Die Revision muß zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führen. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht; zur abschließenden Entscheidung bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen (vgl. §§ 137 Abs. 1, 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Das angefochtene Urteil beruht auf der Annahme, daß erstens die heutige Beachtlichkeit des alten Fluchtlinienplanes nicht davon abhänge, ob bei seinem Erlaß eine hinreichende Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange erfolgt, ist (1), und daß zweitens auch die Überleitungsvorschrift des § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG in Richtung auf diese Abwägung keine Anforderungen stelle (2). Das eine wie das andere begegnet durchgreifenden Bedenken.
1.
Nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG gelten die bei dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bestehenden baurechtlichen Vorschriften und festgestellten städtebaulichen Pläne als Bebauungspläne fort, soweit sie verbindliche Regelungen der in § 9 BBauG bezeichneten Art enthalten. Die damit angeordnete Überleitung setzt, wie das Wort "bestehende" zeigt, aber auch nach dem Sinnzusammenhang nicht zweifelhaft sein kann, voraus, daß es sich um Vorschriften bzw. Pläne handelt, die zu der Zeit, als das Bundesbaugesetz in Kraft trat, gültig waren. Bei diesem, offenbar an sich auch vom Berufungsgericht geteilten Ausgangspunkt stellt sich die Frage, ob bei dem Erlaß des hier in Rede stehenden Fluchtlinienplanes eine ausreichende Abwägung der öffentlichen und der privaten Interessen stattgefunden hat. Das ergibt sich allerdings, wie dem Berufungsgericht zuzugeben ist, nicht aus dem seinerzeit noch nicht geltenden § 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG. Richtig mag auch sein - der erkennende Senat hat das als irrevisibel hinzunehmen -, daß das preußische Fluchtliniengesetz keine dem § 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG vergleichbare Interessenabwägung verlangte; daß daran die Überleitung alter Pläne nicht scheitert, hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 21. September 1971 - BVerwG IV B 104.71 - (Buchholz 406.11, § 173 BBauG Nr. 9 S. 5) ausgesprochen. Das erschöpft jedoch die Fragestellung nicht. Es läßt nämlich unberücksichtigt, daß das Gebot einer gerechten Abwägung der von einer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange, weil vom Wesen einer rechtsstaatlicher. Planung gefordert, unabhängig von seiner gesetzlichen Positivierung in § 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG allgemein gilt. Das hat der Senat im Anschluß an das Urteil vom 11. Oktober 1968 - BVerwG IV C 55.66 - (Buchholz 442.40, § 6 LuftVG Nr. 1 S. 1 [11]) bereits in seinem Urteil vom 30. April 1969 - BVerwG IV C 6.68 - (BauR 1970, 35 [36]) entschieden. Daran ist festzuhalten. Aus dieser Auffassung folgt, daß der Fluchtlinienplan von 1956 - insofern und aus diesem Grunde in seiner Gültigkeit und daher auch in seiner Überleitung davon abhängt, ob seinerzeit eine hinreichende Abwägung der Interessen stattgefunden hat.
Das bedeutet freilich nicht, daß im praktischen Ergebnis doch so zu verfahren wäre, wie wenn bei Erlaß des Fluchtlinienplanes bereits das Bundesbaugesetz gegolten hätte. Das darauf hinauslaufende Vorbringen der Klägerin überschätzt die Tragweite des sich unmittelbar aus rechtsstaatlichen Erwägungen ergebenden Abwägungsgebotes. Der Unterschied besteht namentlich darin, daß die Abwägungsmaßstäbe und mit ihnen die maßgebende Interessenbewertung nicht dem jetzt, sondern dem seinerzeit geltenden Recht zu entnehmen sind. Abzustellen ist daher nicht auf die insbesondere in § 1 Abs. 4 und 5 enthaltenen Grundsätze des Bundesbaugesetzes, sondern auf die abzuwägenden Belange, die sich an ihrer Stelle aus der früheren Rechtslage ergaben. Alle Fragen, die im Zusammenhang mit dem Abwägungsgebot zu beantworten sind, müssen mithin zeitlich wie sachlich auf die Situation rückbezogen werden, in der der Plan seinerzeit erlassen wurde. Das heißt: Nach dem Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG IV C 105.66 - (BVerwGE 34, 301 [309]) ist das "Gebot gerechter Abwägung (nur) dann verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet ..., wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß ..., wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht". Das gilt nicht nur für § 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG, sondern auch für das allgemeine rechtsstaatliche Abwägungsgebot. Es gilt für dieses Abwägungsgebot jedoch, soweit es auf alte Pläne angewendet wird, unter Beachtung der oben beschriebenen Anknüpfung einerseits an den Zeitpunkt und andererseits an die Sach- und Rechtslage des Planerlasses. Geprüft werden muß also - entsprechend den Grundsätzen des Urteils vom 12. Dezember 1969 -, ob es seinerzeit an einer sachgerechten Abwägung der damals beachtlichen Belange gefehlt hat, ob in diese Abwägung etwa nicht eingestellt wurde, was nach damaliger Rechts- und Sachlage in sie eingestellt werden mußte, ob - nach Maßgabe damaliger Wertigkeit - die Bedeutung der privaten Belange verkannt oder viertens der Ausgleich zwischen den seinerzeit beachtlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wurde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stand. Auf alles das kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Falles - verglichen mit dem angefochtenen Urteil: zusätzlich - an, weil eine etwa verneinende Antwort den Fluchtlinienplan in diesem Umfang am rechtsstaatlichen Abwägungsgebot scheitern lassen und infolgedessen auch seine Überleitung ausschließen würde.
2.
Das angefochtene Urteil verletzt ferner deshalb Bundesrecht, weil das Berufungsgericht übersehen hat, daß sich § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG in seinen Anforderungen - von der vorstehend behandelten Voraussetzung gültiger Vorschriften und Pläne abgesehen - nicht in der Bezugnahme auf § 9 BBauG erschöpft. Allein darauf abzustellen, vernachlässigte zu Unrecht, daß nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG die von ihm erfaßten Vorschriften und Pläne "als Bebauungspläne" fortgelten sollen. Dieser Überleitung "als Bebauungspläne" muß entnommen werden, daß die überzuleitenden Vorschriften und Pläne ganz allgemein einen Inhalt haben müssen, der nach geltendem Recht Inhalt eines Bebauungsplanes sein kann. Darauf hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 3. Juni 1971 - BVerwG IV C 64.69 - (Buchholz 406.11, § 173 BBauG Nr. 8 S. 2 [3]) hingewiesen. Für die Richtigkeit dieser Auffassung spricht vor allem der Sach- und Sinnzusammenhang. Es wäre nämlich wenig einleuchtend und hat deshalb auch als Auslegungsergebnis alle Wahrscheinlichkeit gegen sich, daß das Bundesbaugesetz durch seinen § 173 Abs. 3 Satz 1 etwas zum Bebauungsplan gemacht haben sollte, was mit diesem Inhalt nach den sonstigen Vorschriften des Bundesbaugesetzes Inhalt eines Bebauungsplanes gerade nicht sein könnte. Ein derart wenig sinnvolles Ergebnis wird, durch die in der Fortgeltung "als Bebauungspläne" enthaltene Beschränkung vermieden. Im Verhältnis zu ihr stellt die in § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG enthaltene Bezugnahme auf § 9 BBauG nur die erste und wichtigste Voraussetzung auf. Mit § 9 BBauG ist gewährleistet, daß zum Bebauungsplan nur werden kann, was gegenständlich eine nach geltendem Recht den Bebauungsplänen zugängliche Materie betrifft. Das würde indessen nicht anders sein, wenn im Wortlaut des § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG die Bezugnahme auf § 9 BBauG fehlte. Dann in diesem Falle würde eben unmittelbar dem Tatbestandsmerkmal "als Bebauungspläne" entnommen werden müssen, daß nur Pläne und Vorschriften mit einem gleichsam bebauungsplanfähigen Inhalt gemeint sind. Ist das jedoch richtig, dann gilt es auch allgemein: Nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG ist über § 9 BBauG hinaus zum Bebauungsplan nur geworden, was mit diesem Inhalt zur Zeit der Überleitung auch nach geltendem Recht als Bebauungsplan hätte erlassen werden dürfen. Daraus ergeben sich - nur das berührt den hier vorliegenden Fall - Konsequenzen für die Beachtlichkeit des Abwägungsgebotes.
Vorweg bedarf es dazu folgender Klarstellung: Das Gebot einer gerechten Interessenabwägung hat zwei verschiedene Seiten. Die eine von ihnen bezieht sich auf das Abwägen als Vorgang, insbesondere also darauf, daß - in einem bestimmten Zeitpunkt - überhaupt eine Abwägung stattfindet und daß bei dieser Abwägung bestimmte Interessen in Rechnung gestellt werden. Bei der anderen, davon zu trennenden Seite geht es dagegen um das Abwägungsergebnis, d.h. um das, was bei dem Abwägungsvorgang "herauskommt". Daß sich beides nicht deckt, liegt auf der Hand. Ein bestimmtes Interesse kann im Abwägungsergebnis gewahrt sein, auch wenn es beim Abwägungsvorgang übersehen wurde. Ebenso ist klar, daß allein die Berücksichtigung eines bestimmten Interesses nicht schon ergibt, daß das Abwägungsergebnis diesem Interesse gerecht wird. Der darin liegende Unterschied zwischen dem Abwägungsvorgang und dem Abwägungsergebnis ist im Zusammenhang mit § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG deshalb wichtig, weil die aus ihm ableitbaren Anforderungen ausschließlich mit dem Abwägungsergebnis zu tun haben: Die Überleitungsfähigkeit von Vorschriften und Plänen hängt nach dem Gesagten von ihrem bebauungsplangemäßen Inhalt ab; unmittelbar um diesen Inhalt geht es aber nur beim Abwägungsergebnis. Darin wird zugleich deutlich, daß die vom Senat für richtig gehaltene Auslegung des § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG auch dem nachfolgenden dritten Satz nicht widerspricht. Dieser dritte Satz begründete einen befristeten Anspruch auf Änderung oder Ergänzung bestimmter Pläne. Er setzte in der Bezugnahme auf § 1 Abs. 3 bis 5 BBauG voraus, daß dem übergeleiteten Plan kein dem § 1 Abs. 3 bis 5 BBauG insgesamt genügender Abwägungsvorgang zugrunde lag. Er sollte, anders ausgedrückt, erreichen, daß Träger öffentlicher Belange, deren Interessen seinerzeit nicht (in der nun vom Bundesbaugesetz gebotenen Weise) berücksichtigt worden waren, befristet Gelegenheit erhalten sollten, nachträglich die Berücksichtigung ihrer Interessen zu fordern. Um alles das geht es bei § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG und seiner Verknüpfung mit dem Abwägungsergebnis nicht. Für ihn lautet die Frage vielmehr, ob die überzuleitende Vorschrift bzw. der überzuleitende Plan einen bebauungsplangemäßen Inhalt hat, einen bebauungsplangemäßen Inhalt sowohl im allgemeinen als auch in Gestalt eines nach neuem Recht rechtmäßigen Abwägungsergebnisses. Damit ist gleichzeitig der Unterschied gekennzeichnet, der zwischen dieser Überleitungsvoraussetzung und dem oben behandelten rechtsstaatlichen Abwägungsgebot als ursprünglicher Gültigkeitsvoraussetzung besteht: Beim rechusstaatlichen Abwägungsgebot handelt es sich darum, daß die Abwägung als Vorgang und als Ergebnis im Zeitpunkt des Planerlasses gewissen Mindestanforderungen genügt haben muß. Bei der Überleitung nach § 172 Abs. 3 Satz 1 BBauG hingegen steht in Frage, ob eine Vorschrift bzw. ein Plan vom Bundesbaugesetz deshalb nicht übernommen worden ist, weil sein Inhalt als Abwägungsergebnis zur Zeit der Überleitung nicht bebauungsplangemäß war, also zu dieser Zeit nicht durch Bebauungsplan hätte geschaffen werden können, weil er als Interessenausgleich "zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis" stand (vgl. das Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG IV C 105.66 - in BVerwGE 34, 301 [309]).
3.
Der erkennende Senat hat geprüft, ob das angefochtene Urteil nicht doch als im Ergebnis richtig zu halten ist (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Er hat dies aus folgenden Gründen nicht mit letzter Sicherheit bejahen können: Die Vorschrift des § 173 Abs. 3 Satz, 1 BBauG dürfte, soweit unmittelbar sie für das Abwägangsgebot von Belang ist, der Überleitung nicht entgegenstehen. Denn es fehlt an allen Anhaltspunkten dafür, daß die Fluchtlinie vor den Häusern der Klägerin in ihrem durch den Fluchtlinienplan gegebenen Verlauf im Zeitpunkt der Überleitung (als Baulinie) deshalb nicht hätte festgesetzt werden dürfen, weil das als Ergebnis einer Abwägung zwischen den Belangen insbesondere des Denkmalsschutzes und dem Eigentum der Klägerin zur objektiven Gewichtigkeit der Eigentümerinteressen außer Verhältnis gestanden hätte. Was andererseits das rechtsstaatliche Abwägungsgebot anlangt, würde der Senat den Feststellungen des angefochtenen Urteils zugunsten der Wahrung dieses Gebotes entnommen haben, daß seinerzeit überhaupt eine Abwägung stattgefunden hat. Ausgereicht hätten die Feststellungen des Berufungsgerichts ferner wohl auch für die Annahme, daß in diese Abwägung eingestellt wurde, was nach der seinerzeit gegebenen Rechts- und Sachlage in sie eingestellt werden mußte. Dagegen läßt das angefochtene Urteil nicht mit Sicherheit erkennen, ob nicht vielleicht seinerzeit die Bedeutung der privaten Belange der Klägerin verkannt wurde und deshalb auch das Abwägungsergebnis damals zur objektiven Gewichtigkeit der Eigentümerinteressen außer Verhältnis stand. Bei der in dieser Richtung nachzuholenden Prüfung wird das Berufungsgericht allerdings folgendes zu beachten haben: Die Beklagte hatte unter dem Gesichtswinkel einer rechtsstaatlich gerechten Interessenabwägung keinen Anlaß, die Eigentümerinteressen der Klägerin höher zu bewerten, als die Klägerin sie nach ihren Erklärungen selbst bewertete (vgl. dazu für einen anderen Zusammenhang die Urteile vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 57.65 - in MDR 1967, 241 [242] und vom 26. April 1968 - BVerwG IV C 156.65 - in VerwRspr. 19, 811 [812]). Für diese eigene Interessenbewertung der Klägerin könnte von ausschlaggebender Bedeutung sein, was die Klägerin seinerzeit der vorgesehenen neuen Fluchtlinie an Einwendungen entgegenzusetzen versucht hat. Sollte in diesen Einwendungen eine nur mäßige Bewertung der eigenen Interessen zum Ausdruck gekommen sein, würde die Beklagte das rechtsstaatliche Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt haben können, daß auch sie den Interessen der Klägerin keine weitergehende Bedeutung beimaß.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß ist wegen Krankheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Oppenheimer
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Noack