Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.10.1972, Az.: BVerwG IV C 107.67

Erlaubnis zur Förderung von Thermalwasser; Nachbarschutz im Wasserrecht; Rechtsstellung bei Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis; Rechtsstellung bei Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung; Umfang einer Gewässerbenutzung; Abgrenzung zwischen einer wasserrechtlichen Erlaubnis und einer wasserrechtlichen Bewilligung; Nachbarschützende Funktion wasserrechtlicher Verfahrensvorschriften

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.10.1972
Aktenzeichen
BVerwG IV C 107.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 12830
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - AZ: VGH Nr. 186 VIII 66 - 13.10.1967
VGH Bayern - AZ: VGH Nr. 187 VIII 66 - 13.10.1967

Fundstellen

  • BVerwGE 41, 58 - 67
  • BayVBl 1973, 298
  • DVBl 1973, 217-220 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBerA 1973, 55
  • DÖV 1973, 207-209 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1973, 702-703 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1974, 1358
  • SchlHA 1973, 94
  • VerwRspr 24, 960 - 967
  • ZMR 1974, 136

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Wasserrechtliche Erlaubnis und Bewilligung unterscheiden sich nicht nach dem Gegenstand und dem Umfang der durch sie ermöglichten Gewässerbenutzung, sondern durch die Art der durch sie gewährten Rechtsstellung.

  2. 2.

    Weder die das Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis noch die das Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung regelnden Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes haben als solche nachbarschützende Funktionen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1972
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß, Isendahl, Dr. Korbmacher und Noack
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Oktober 1967 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Gründe

1

I.

Die Kläger zu 2) sind Eigentümer eines Grundstücks in F..., auf dem die Klägerin zu 1) kraft dinglichen Nießbrauchsrechtes mit einer wasserrechtlichen Erlaubnis aus dem Jahre 1956 Thermalwasser entnimmt (Thermalbrunnen I). Die Quelle, die aus einem in etwa 1 000 m Tiefe befindlichen und unter artesischem Druck stehenden Thermalwassersee gespeist wird, ist vom Bayerischen Staatsministerium als öffentlich benutzte Heilquelle anerkannt.

2

Im Jahre 1964 brachten der Freistaat Bayern sowie der Beigeladene rund 425 m bzw. rund 1 350 m vom Thermalbrunnen I entfernt je eine weitere Bohrung nieder. Ein wegen der Bohrung durch den Freistaat Bayern (Thermalbrunnen II) vom Kläger Franz O... geführter Verwaltungsrechtsstreit wurde durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 1967 - BVerwG IV C 208.65 - mit der Feststellung abgeschlossen, daß das Landratsamt G... als dafür zuständige Wasserbehörde verpflichtet gewesen sei, die Beseitigung der ohne die erforderliche Bewilligung durchgeführten Bohrungen anzuordnen.

3

Für die von dem Beigeladenen niedergebrachte Bohrung (Thermalbrunnen III) erteilte ihm das Landratsamt G... mit Bescheid vom 4. August 1965 unter Bedingungen und Auflagen in stets widerruflicher Weise die beschränkte Erlaubnis zur Entnahme von Thermalwasser. Der gegen diesen Bescheid gerichtete Widerspruch der Kläger wurde als unzulässig verworfen. Klage und Berufung blieben erfolglos. In seinem Berufungsurteil wies der Verwaltungsgerichtshof gleichzeitig die im Berufungsverfahren erhobene Klage der Klägerin zu 1) ab, mit welcher sie die Feststellung begehrt hatte, daß sie zur Nutzung der gesamten nutzbaren Kapazität des Thermalwasserreservoirs unter Füssing berechtigt sei. Sein Urteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen:

4

Die vom Beigeladenen beabsichtigte Dauernutzung des Thermalwassers bedürfe nicht notwendig einer wasserrechtlichen Bewilligung; vielmehr reiche die ihm erteilte Erlaubnis aus. Erlaubnis und Bewilligung stünden nach dem Wasserhaushaltsgesetz als wasserrechtliche Gestattungsformen selbständig nebeneinander. In beiden Fällen sei die Benutzungsbeziehung zum Wasser gleich. Allerdings gewähre die Erlaubnis nur eine widerrufliche Befugnis zur Benutzung. Es sei aber Angelegenheit des Unternehmers zu entscheiden, ob er trotz seiner bei einer Erlaubnis ungesicherten Rechtsstellung diese und nicht eine Bewilligung beantragen wolle. Diese Wahlfreiheit des Unternehmers führe zu keiner unzumutbaren Beeinträchtigung der Interessen betroffener Nachbarn. Sie könnten zwar, anders als im Bewilligungsverfahren, im Erlaubnisverfahren keine Ansprüche aus dem wasserrechtlichen Nachbarrecht geltend machen. Insoweit handele es sich aber nur um Rechtsnachteile formeller Art. Auch im Bewilligungsverfahren sei zunächst zu prüfen, ob nachteilige Einwirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden könnten. Andererseits habe auch in Erlaubnisverfahren der Betroffene mit dem Anspruch auf sachliche Bescheidung die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen. In der Sache beriefen sich die Kläger zu Unrecht darauf, daß ihnen ein die Erlaubnis hinderndes Altrecht zur Verfügung stehe. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die ihnen erteilte Erlaubnis und die Anerkennung ihrer Quelle als Heilquelle die Befugnis beinhalteten, Wasser im gegenwärtigen Umfang zu Tage zu leiten. Denn ihre Wasserentnahme werde durch die Auflagen, die dem Beigeladenen gemacht worden seien, nach menschlichem Ermessen in ihrem gegenwärtigen Umfang hinreichend geschützt. Mit ihrem Vorbringen, sie hätten Anspruch auf Bestandsschutz im Sinne der Wahrung der vollen Kapazität ihrer Quelle, weil sie als Heilquelle staatlich anerkannt sei, werde voller wasserrechtlicher Nachbarschutz geltend gemacht, der im Verfahren nach einem Erlaubnisantrag gerade nicht in Anspruch genommen werden könne. Die Ansicht der Kläger, daß die ihnen erteilte Erlaubnis Schutz auch insoweit gewähre, als sie die Berechtigung für künftige Mehrentnahmen umfasse, finde keine rechtliche Stütze. Ihr gegenwärtiger Thermalwasserbetrieb werde nach den vom Landratsamt angestellten Ermittlungen bei Beachtung der dem Beigeladenen erteilten Auflagen nicht beeinträchtigt werden. Sollte sich entgegen den vorliegenden gutachtlichen Stellungnahmen in Zukunft eine Gefährdung des Thermalbrunnens I durch den Thermalbrunnen III ergeben, so könne dem zu gegebener Zeit durch Widerruf der Erlaubnis oder nachträgliche Auflagen Rechnung getragen werden. Die Anfechtungsklage erweise sich danach als unbegründet. Die Zwischenfeststellungsklage der Klägerin zu 1) sei unzulässig. Es fehle an einem festzustellenden Rechtsverhältnis, das für die Entscheidung über die Hauptsache vorgreiflich sein könnte. Die Zwischenfeststellungsklage könnte im übrigen auch keine anderen Folgen zeitigen als diejenigen, die sich aus der Hauptsacheentscheidung ergäben, und sei demnach auch aus diesem Grunde unzulässig.

5

Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Sie rügen die Verletzung formellen und materiellen Rechts und verfolgen ihren Antrag auf Aufhebung des dem Beigeladenen erteilten Erlaubnisbescheids vom 4. August 1965 weiter, ohne jedoch das Berufungsurteil anzufechten, soweit es die Zwischenfeststellungsklage der Klägerin zu 1) abweist.

6

Der Beklagte und der Beigeladene beantragen,

die Revision der Kläger zurückzuweisen. Sie halten das angefochtene Urteil für richtig und machen dazu weitere Ausführungen.

7

Der Oberbundesanwalt tritt dem angefochtenen Urteil bei: Die angefochtene Erlaubnis verletze weder nachbarschützende Bestimmungen des öffentlichen Wasserrechts noch durch Art. 14 GG geschützte Eigentumsrechte der Kläger. Die Rahmenvorschrift des § 7 des Wasserhaushaltsgesetzesüberlasse es den Ländern, die wasserrechtliche Erlaubnis und das dabei einzuschlagende Verfahren näher auszugestalten. Wenn daher Art. 18 Abs. 1 Nr. 4 des Bayerischen Wassergesetzes in der Auslegung des Berufungsgerichts vollen rechtlichen Schutz der dort aufgeführten Interessen nicht im Verfahren zur Erteilung einer einfachen Erlaubnis gewähre, so liege darin kein Verstoß gegen Bundesrecht. Da das Berufungsgericht festgestellt habe, daß der Bestand des Betriebes der Kläger durch die dem Beigeladenen erteilte Erlaubnis und deren Ausübung nicht schwer und unerträglich betroffen werde, liege auch keine Beeinträchtigung ihrer durch Art. 14 GG geschützten Eigentumsrechte vor. Demgegenüber vertrete das zuständige Bundesressort die Auffassung, das Wasserhaushaltsgesetz halte für die verwaltungsrechtliche Behandlung von Wasserbenutzungen die Erlaubnis und die Bewilligung bereit. Sie seien an verschiedene Tatbestandsmerkmale gebunden und lösten verschiedene Rechtsfolgen aus. Davon müsse der Landesgesetzgeber ausgehen. Wesentliches und unverzichtbares Merkmal der Erlaubnis sei die Widerruflichkeit. Der Landesgesetzgeber sei daher gehindert, eine unwiderrufliche Erlaubnis einzuführen, während die Verwaltung daran gehindert sei, unwiderrufliche Erlaubnisse zu erteilen. Unwiderruflich sei eine Erlaubnis nicht nur dann, wenn dies im Bescheid ausdrücklich ausgesprochen sei, sondern auch dann, wenn ein Sachverhalt vorliege, bei dem wegen der Art oder des Umfanges der Wasserbenutzung die Erlaubnis nicht widerrufen werden könne, ohne daß eine Entschädigungspflicht entstehe.

8

II.

Die Revision ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

9

Das Berufungsurteil beruht auf der Erwägung, daß die dem Beigeladenen durch den angefochtenen Bescheid vom 4. August 1965 gemäß Art. 17 des Bayerischen Wassergesetzes - BayWG - vom 26. Juli 1962 (GVBl. S. 143) erteilte "beschränkte Erlaubnis" zur Zutageförderung und Ableitung von Thermalwasser aus seinem Grundstück nicht im Sinne des § 113 Abs. 1 VwGO rechtswidrig die Rechte der Kläger verletzt. Die Angriffe, mit denen sich die Revision gegen diese Feststellung wendet, greifen nicht durch.

10

Bei seiner rechtlichen Würdigung geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, daß der angefochtene Bescheid keinen rechtlichen Bedenken begegnet, soweit mit der beschränkten Erlaubnis die Art der in ihm ausgesprochenen hoheitlichen Gestattung zur Frage steht. Dieser Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist entgegen der Auffassung der Kläger aus bundesrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

11

Das vom Bundesgesetzgeber in Wahrnehmung der ihm durch Art. 75 Nr. 4 GG eingeräumten Rahmenkompetenz erlassene Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz) vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1110) - WHG - macht in seinem § 2 die Benutzung der in seinen Geltungsbereich fallenden Gewässer grundsätzlich von eineröffentlich-rechtlichen Gestattung abhängig und verweist dabei für die Art der Gestattung einerseits auf die Erlaubnis nach § 7 WHG und andererseits auf die Bewilligung nach § 8 WHG.

12

Schon mit dieser - grundlegenden - Regelung macht das Gesetz deutlich, daß ungeachtet der unterschiedlichen Ausgestaltung von Erlaubnis und Bewilligung, wie sie sich aus den §§ 7 und 8 WHG ergibt, beide Arten der wasserrechtlichen Gestattung als Voraussetzung einer nach öffentlichem Recht zulässigen Gewässerbenutzung selbständig und nebeneinander zur Verfügung stehen. Entsprechendes gilt auch im Hinblick auf den Gegenstand der gestattungsbedürftigen Gewässerbenutzung. Was im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes und damit auch im Sinne seines § 2 unter einer Gewässerbenutzung zu verstehen ist, regelt im einzelnen die Aufzählung der Nutzungstatbestände in § 3 WHG. Auf diese selbst braucht hier nicht näher eingegangen zu werden. Von Bedeutung für die vorliegende Entscheidung ist allein der Umstand, daß § 3 WHG zwischen den von ihm erfaßten Gewässerbenutzungen keine Unterscheidungen in der Richtung vornimmt, daß für die einen nur eine Erlaubnis, für die anderen dagegen eine Bewilligung erforderlich sei. Seine Tatbestände werden weder nach dem Gegenstand noch nach dem Umfang noch nach der Dauer oder nach anderen Merkmalen der Gewässerbenutzung einer bestimmten der beiden hoheitlichen Gestattungsarten zugeordnet. Vielmehr ergibt sich aus dem Zusammenhang der Regelung des § 3 WHG mit jener des § 2 WHG, daß sowohl die Erlaubnis als auch die Bewilligung je für sich in einer nach Gegenstand und Umfang übereinstimmenden Weise die hoheitliche Gestattung aller in § 3 WHG bezeichneten Gewässerbenutzungen ermöglichen.

13

Damit wird ein rechtserheblicher Unterschied zwischen der wasserrechtlichen Erlaubnis und der wasserrechtlichen Bewilligung nicht überhaupt verneint. Dieser Unterschied bezieht sich aber nicht auf die Qualität oder auf die Quantität der Gewässerbenutzung, sondern liegt in der verschiedenen Ausgestaltung und der unterschiedlichen Absicherung der in bezug auf die gestattete Benutzung eingeräumten Rechtspositionen. Die Erlaubnis gewährt nach § 7 WHG die "widerrufliche Befugnis" zur Gewässerbenutzung, während die Bewilligung nach § 8 Abs. 1 WHG das "Recht" auf Gewässerbenutzung verleiht, das grundsätzlich nicht widerruflich ist, sondern nur nach Maßgabe des § 12 WHG - gegebenenfalls gegen Entschädigung - beschränkt oder zurückgenommen werden kann und unter anderem gerade darum dem Bewilligungsinhaber eine stärkere Rechtsstellung bietet als dem Erlaubnisinhaber. Der gegebene Sachverhalt gibt keinen Anlaß, näher auf die Frage einzugehen, wie - über diese Hinweise hinaus - die beiden aus den §§ 7 und 8 WHG folgenden Rechtspositionen gegeneinander abzugrenzen sind und welches Gewicht Jeder von ihnen im Vergleich zur jeweils anderen Position sowie im Verhältnis zu dritten Gewässerbenutzern zukommt. Hier bedarf es allein der Hervorhebung, daß die Vorschriften der §§ 7 und 8 WHG in folgerichtiger Anknüpfung an die Tatbestände der §§ 2 und 3 WHG auch ihrerseits Erlaubnis und Bewilligung jedenfalls nicht nach dem Gegenstand und dem Umfang der durch sie gestatteten Gewässerbenutzung unterscheiden, sonder beide uneingeschränkt auf alle Tatbestände des § 3 WHG beziehen.

14

Aus diesem Gesichtswinkel ist auch die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 WHG zu werten. Der in ihr enthaltene Vorbehalt, daß die Bewilligung nur erteilt werden darf, wenn dem Unternehmer die Durchführung seines Vorhabens ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann, setzt zwar die Erlaubnis zur Bewilligung in das Verhältnis von Regel und Ausnahme, führt mit dieser gesetzlichen Lösung aber gerade deshalb zu keiner unzuträglichen Einschränkung der öffentlich-rechtlichen Zulassung zur Gewässerbenutzung, weil sie nicht die Nutzungstatbestände als solche, sondern mit der Bewilligung allein die besondere Rechtsposition betrifft, die das öffentliche Wasserrecht gerade durch sie gewährt.

15

Den Klägern kann nach alledem nicht in der Ansicht beigepflichtet werden, die Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes seien darauf angelegt, bestimmte Wasserbenutzungen einer bestimmten Art der öffentlich-rechtlichen Gestattung zuzuordnen mit der Folge, daß aus dem Gegenstand, der Intensität oder der Dauer einer ausgeübten oder einer geplanten Gewässerbenutzung; auf die rechtliche Notwendigkeit entweder einer Bewilligung oder (nur) einer Erlaubnis geschlossen werden könne. Zu Unrecht berufen sich die Kläger zur Unterstützung ihres Standpunktes auf das Urteil des erkennenden Senats vom 7. Juni 1967 - BVerwG IV C 208.65 - (BVerwGE 27, 176). Der damaligen Entscheidung lag insofern ein anderer Sachverhalt zugrunde, als seinerzeit eine Quellbohrung im Streit war, für die es schlechthin an einer wasserrechtlichen Gestattung fehlte und hinsichtlich deren bestritten war, ob sie überhaupt unter die wässerrechtlichen Benutzungen des § 3 WHG falle. Die im vorliegenden Rechtsstreit in den Vordergrund gestellte Frage nach der Art der wasserrechtlichen Gestattung war damals nicht entscheidungserheblich und ist deshalb nur beiläufig aufgegriffen worden. Dazu hat der erkennende Senat überdies in seinem in der vorliegenden Sache ergangenen Beschluß vom 7. Oktober 1968 bereits klarstellend ausgeführt, dem genannten Urteil könne nicht die Aussage entnommen werden, der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis stünden rechtliche Bedenken entgegen, wenn die Erschließung von Grundwasser und die Errichtung der künftigen Wasserbenutzungsanlagen mit ungewöhnlich hohen Kosten verbunden sei; es habe vielmehr nur zum Ausdruck gebracht werden sollen, daß unter solchen Umständen der Unternehmer aus praktischen Erwägungen heraus letztlich nur aufgrund einer Bewilligung werde arbeiten wollen und können.

16

An dieser Ansicht ist festzuhalten. Aus ihr ergibt sich in Verbindung mit den zuvor angestellten Erwägungen, daß das angefochtene Urteil mit Bundesrecht in Einklang steht, soweit es in Anwendung des Art. 17 BayWG, dessen Verletzung selbst gemäß § 137 Abs. 1 VwGO mit der Revision nicht gerügt werden kann, die dem Beigeladenen erteilte beschränkte Erlaubnis für die von ihm geplante Gewässerbenutzung ohne Rücksicht auf deren Umfang als ausreichend angesehen hat.

17

Gegenüber diesem Ergebnis wenden die Kläger freilich ein, wenn man für eine Gewässerbenutzung des hier in Rede stehenden Ausmaßes eine bloße Erlaubnis für rechtlich ausreichend halte, so führe dies zu einer unzulässigen Verkürzung des öffentlichrechtlichen Nachbarschutzes im Wasserrecht, weil solcher Schutz nur im Verfahren auf Erteilung einer Bewilligung gewährleistet sei. Dieser Einwand bleibt indessen ohne Erfolg. Er trifft schon nach seinem rechtlichen Ausgangspunkt nicht zu und ist überdies im vorliegenden Rechtsstreit deshalb unbeachtlich, weil das Berufungsgericht eine Beeinträchtigung der Rechte der Kläger durch die dem Beigeladenen erlaubte Gewässerbenutzung in materieller Hinsicht verneint und damit die Voraussetzungen für das Wirksamwerden eines öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes ausgeschlossen hat.

18

Öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz ist für den Bereich des Wasserrechts nicht anders als für andere Gebiete des öffentlichen Rechts grundsätzlich nur im Gefolge solcher Rechtsvorschriften anzunehmen, die das individuell geschützte private Interesse, die Art seiner Verletzung und den Kreis der unmittelbar geschützten Personen hinreichend deutlich klarstellen und abgrenzen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; für das Gebiet des Baurechts vgl. z.B. Urteil vom 28. April 1967 - BVerwG IV C 10.65 - in BVerwGE 27, 29 [33] sowie Urteil vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 234.65 - in BVerwGE 32, 173 [177]; für das Gebiet des Wasserrechts vgl. Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG IV C 102.67 - [BVerwGE 36, 248] und Beschluß vom 17. August 1972 - BVerwG IV B 162.71 -). Im Hinblick auf diese Anforderungen gehen die Kläger zwar mit Recht davon aus, daß die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, die das Verfahren bei der Erteilung der Erlaubnis regeln, als solche einem Dritten, insbesondere also einem Nachbarn, eine geschützte Rechtsposition nicht einräumen. Die Folgerung jedoch, die die Kläger aus dieser Erkenntnis herleiten, daß sie nämlich aus diesem Grunde zur Vermeidung von Rechtsnachteilen einen Anspruch auf die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens haben müßten, geht fehl. Sie beruht auf der unzutreffenden Vorstellung, daß die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes zum Bewilligungsverfahren ihrerseits schon durch die Gewährleistung der Verfahrensbeteiligung Dritter unmittelbaren öffentlich-rechtlichen Nachbarschutz einräumten.

19

Allerdings ist es richtig, daß der erkennende Senat in seinem bereits genannten und von den Klägern für ihre Meinung angeführten Urteil vom 7. Juni 1967 aus der ausdrücklichen Erwähnung des Rechts "eines anderen" sowie aus der - damit zusammenhängenden - Berücksichtigung von "Betroffenen" in den die wasserrechtliche Bewilligung regelnden Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, besonders seines § 8, auf die Einräumung subjektiver öffentlicher Nachbarrechte geschlossen hat. Dabei darf indessen nicht übersehen werden, daß diese Vorschriften - auch nach ihrem Verständnis in dem erwähnten Urteil - nachbarschützenden Charakter nicht haben, soweit sie von verfahrensrechtlichem Gehalt sind, sondern Nachbarschutz nur hinsichtlich dessen gewähren, was sie dem Dritten an materiellen Rechten zuerkennen.

20

Die zuvor dargelegten Voraussetzungen, unter denen einer Rechtsnorm eine öffentlich-rechtliche Nachbarschutzfunktion beigemessen werden kann, schließen es zwar nicht aus, daß die einem Dritten oder auch einer anderen Behörde in einem Verwaltungsverfahren eingeräumte Verfahrensposition dem dadurch Begünstigten subjektive Rechte in der Weise gewähren, daß die unter Verletzung des vorgeschriebenen Anhörungs- oder Mitwirkungsverfahrens ergangene Verwaltungsentscheidung schon allein aus diesem Grunde auf seine Anfechtung hin der Aufhebung unterliegt (vergleiche dazu einerseits Urteil vom 8. Juli 1959 - BVerwG VI C 288.57 - in BVerwGE 9, 69 [72/73], sowie Urteil vom 4. November 1960 - BVerwG VI C 163.58 - in BVerwGE 11, 195 [205/206]; andererseits Urteil vom 6. Dezember 1967 - BVerwG IV C 94.66 - in BVerwGE 28, 268 [269/270]; Urteil vom 16. März 1970 - BVerwG IV C 39.66 - in DVBl. 1970, 578 [579 f.]. Von einer derartigen verfahrensrechtlichen Schutzfunktion kann aber nur dort ausgegangen werden, wo der der Rechtsnorm zugrunde liegende Schutzzweck gerade in der Wahrung der Anhörungs- oder Mitwirkungsrechte selbst liegt. Für den Regelfall ist dagegen anzunehmen, daß Verfahrensvorschriften durch die Regelung von Art und Weise, in der betroffene Rechte oder Interessen geltend zu machen und von der Behörde zu ermitteln sind, den Schutz allein desjenigen materiellen Rechts bezwecken, auf das sich das vorgeschriebene Verfahren bezieht. Aus solchen Erwägungen hat beispielsweise der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 24. Oktober 1967 - BVerwG I C 64.65 - (BVerwGE 28, 131) für das Verfahren auf Genehmigung von Anlagen nach den §§ 16 ff. der Gewerbeordnung entschieden, daß die dort vorgesehene förmliche Verfahrensbeteiligung Dritter nichts weiter als ein der Verwaltung vorgeschriebenes Mittel ist, sich möglichst umfassend über den für ihre Entscheidung beachtlichen Sachverhalt zu unterrichten. Darüber hinaus mag die Verfahrensposition eines Dritten zugleich auch als Indiz für eine im Gesetz angelegte materiell-rechtliche Schutzposition von Bedeutung sein; eine eigene Schutzfunktion kann ihr aber nur dann zukommen, wenn die gesetzliche Regelung erkennbar davon ausgeht, daß ein am Verfahren zu beteiligender Dritter unter Berufung allein auf einen ihn betreffenden Verfahrensmangel, d.h. ohne Rücksicht auf das Entscheidungsergebnis in der Sache, die Aufhebung einer behördlichen Entscheidung soll durchsetzen können.

21

Dafür, daß das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren mit solchen verfahrensrechtlichen Sicherungen habe ausgestattet werden sollen, sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Nach § 9 Satz 1 WHG setzt die Erteilung der Bewilligung ein förmliches Verfahren voraus, das nach Satz 2 dieser Vorschrift gewährleisten muß, daß die Betroffenen und die beteiligten. Behörden Einwendungen geltend machen können. Diese Regelung dient erkennbar der Ordnung des Verfahrens und soll die zuständige Behörde veranlassen, alle für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen. In diesen Anforderungen stimmt sie sinngemäß mit dem vorgeschriebenen Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für genehmigungspflichtige gewerbliche Anlagen überein, auf das sich das erwähnte Urteil des I. Senats bezieht. Ebensowenig wie für dieses Verfahren lassen sich daher für das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren Gesichtspunkte aufzeigen, die die Annahme einer um ihrer selbst willen geschützten Verfahrensposition des anhörungsberechtigten Dritten rechtfertigen könnten.

22

Ergibt sich demnach, daß das Bewilligungsverfahren in dem, was es dem betroffenen Nachbarn an verfahrensrechtlicher. Gewährleistung einräumt, keine nachbarschützende Funktion von eigenem Gewicht hat, so geht es in dieser Hinsicht über das wasserrechtliche Erlaubnisverfahren nicht hinaus. Eine Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Nachbarposition schon allein dadurch, daß die Gestattung einer Gewässerbenutzung im Rahmen eines Erlaubnisverfahrens und nicht im Bahnen eines Bewilligungsverfahrens ausgesprochen worden ist, scheidet demnach voraussetzungegemäß aus.

23

Diese Erkenntnis führt zwar auf die Frage nach Umfang und Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes eines durch die (erlaubte oder bewilligte) Gewässerbenutzung in seinen materiellen Rechten betroffenen Dritten. Die Frage bedarf aber zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits keiner Beantwortung. Das folgt allerdings nicht etwa daraus, daß der Ansicht des Berufungsgerichts beigepflichtet werden könnte,öffentlichrechtlicher Nachbarschutz finde gegenüber einer durch eine Erlaubnis gestatteten Gewässerbenutzung schlechthin nicht statt. Richtig ist vielmehr, daß auch im vorliegenden Zusammenhang die Art der behördlichen Gestattung für sich allein nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein kann. Da - wie dargelegt - der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz im Wasserrecht an die materielle Rechtsstellung des Nachbarn anknüpft, muß im Hinblick auf sie gefragt werden, ob sie ihm einer ihn nachteilig berührenden Gewässerbenutzung gegenüber individuelle Abwehrrechte einräumt. Von dieser Voraussetzung ausgehend hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG IV C 102.67 - (a.a.O.) - für Bewilligung und Erlaubnis gleichermaßen - entschieden, daß die gleichsam äußerste Grenze der Duldungspflicht des Nachbarn und damit seines mit ihr korrespondierenden Abwehrrechts durch die grundrechtliche Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG gebildet wird: Wird durch die Erlaubnis oder die Bewilligung bzw. durch deren Ausnutzung die vorgegebene wasserwirtschaftliche Situation nachhaltig verändert und der Nachbar dadurch schwer und unerträglich getroffen, so greiftöffentlich-rechtlicher Nachbarschutz jedenfalls nach Art. 14 Abs. 1 GG ein.

24

Eine Klärung, ob und unter welchen Voraussetzungenöffentlicher Nachbarschutz auch schon vor dieser äußersten Grenze aufgrund einfachrechtlicher Regelungen einsetzt, erübrigt sich hier jedoch deshalb, weil das Berufungsgericht eine Beeinträchtigung der Rechte der Kläger durch die angefochtene Erlaubnis überhaupt verneint.

25

In Anwendung des nicht revisiblen Landesrechts und deshalb gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO für das Revisionsgericht verbindlich stellt das Berufungsgericht fest, die wasserrechtliche Position der Kläger beruhe ihrerseits auf der ihnen am 10. August 1956 nach Art. 19 Abs. 1 des damals geltenden Bayerischen Wassergesetzes von 1907 erteilten Erlaubnis. Deren sachliche Reichweite bestimmt das Berufungsgericht - nach der negativen Seite - dahin, daß sie den Klägern keinen "Bestandsschutz auf Wahrung der vollen Kapazität ihrer Quelle" gewähre und daß sie nicht das Recht auf "künftige Mehrentnahmen" von Quellwasser umfasse, insbesondere nicht die Förderung der für einen möglichen Betriebsausbau erforderlichen (zusätzlichen) Wassermenge gewährleisten solle. Im Hinblick auf die positive Bestimmung des Erlaubnisinhaltes geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß das alte bayerische Landesrecht die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis ohne deren ausdrückliche Beschränkung auf eine höchstzulässige Entnahmemenge nicht zugelassen habe und daß der Erlaubnis der Kläger demgemäß trotz des Fehlens einer Zahlenangabe im Erlaubnisbescheid eine bestimmte oder doch jedenfalls bestimmbare maximale Förderungsmenge zugrunde liege. Er stellt in diesem Zusammenhang alternativ auf zwei mögliche Begrenzungskriterien ab, ohne allerdings zu entscheiden, ob der den Klägern erteilte Bescheid ihnen - äußerstenfalls - die "Befugnis auf die Zutageleitung von Wasser im gegenwärtigen Umfang" verleihe oder ob sich ihre Befugnis - jedenfalls - auf diejenige Entnahmemenge erstrecke, die zur Versorgung der im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung "konkret bestehenden Anlagen" und "Einrichtungen" ihres Badebetriebes erforderlich gewesen sei.

26

Gegen diese Abgrenzung der den Klägern nach altem Landesrecht zustehenden Rechtsposition sind unter bundesrechtlichen Gesichtspunkten keine Bedenken anzumelden. Für ihre gegenteilige Ansicht berufen sich die Kläger zwar auf § 15 WHG. Die in dieser Vorschrift enthaltenen Bestimmungen über alte Rechte und Befugnisse setzen aber voraus, daß solche Rechte und Befugnisse vorhanden sind, was sich allein aus nicht revisiblem Landesrecht ergeben muß (vgl. Urteil vom 22. Januar 1971 - BVerwG IV C 14.70 - [Buchholz 445.4, § 17 WHG Nr. 1]).

27

Im Revisionsverfahren ist demnach davon auszugehen, daß die landesrechtlich bestimmte Rechtsposition, auf die sich die Kläger bei der Inanspruchnahme wasserrechtlichen Nachbarschutzes berufen könnten, durch die ihnen erteilte Erlaubnis zur Förderung der Wassermenge, die für die bei der Erlaubniserteilung bestehenden Anlagen und Einrichtungen benötigt wurde, oder (allenfalls) der derzeit von ihnen gewonnenen Wassermenge gekennzeichnet ist. Hinsichtlich dieser Entnahme aber stellt das angefochtene Urteil im Rahmen der ihn obliegenden Beweiswürdigung fest, daß sie mitüberwiegender Wahrscheinlichkeit durch die dem Beigeladenen unter Auflagen erlaubte Wasserbenutzung nicht beeinträchtigt werde. In dieser Auffassung stimmten sämtliche Gutachten letzten Endes überein; auch in den von den Klägern vorgelegten Gutachten (Dr. D... vom 10. August 1967 und Dr. G... vom 10. April 1967) sei kein überzeugender Gesichtspunkt erkennbar geworden, aus dem habe entnommen werden können, daß nach der derzeitigen Sachlage die Therme der Kläger bei Beachtung der Auflagen durch den Betrieb der Therme des Beigeladenen gefährdet werde. Die diesem gemachten Auflagen seien in Verbindung mit der für ihn festgesetzten höchstzulässigen Entnahmemenge überdies so gehalten, daß nach dem gegenwärtigen Stand der Kenntnisseüber die Thermalwasserverhältnisse im Raume Füssing eine irreversible Änderung an der Lagerstätte des Thermalwassers nicht zu befürchten, dagegen aber auskömmliche Betriebsverhältnisse bei den in Füssing zur Zeit vorhandenen Thermen zu erwarten seien. Die von den Klägern angefochtene Erlaubnis berücksichtige alles, was aufgrund der gegebenen Sachlage von ihnen zum Schutz ihrer Therme billigerweise verlangt werden könne.

28

Diese tatsächlichen Feststellungen, aufgrund derer verneint wird, daß die dem Beigeladenen gestattete Benutzung im Sinne des § 8 Abs. 3 WHG nachteilige Einwirkungen auf das Recht der Kläger erwarten läßt, werden von ihnen allerdings mit Revisionsrügen angegriffen. Was sie dazu geltend machen, greift jedoch in Keinem Punkte durch: Als Aufklärungsmangel rügen die Kläger, das Gericht habe unter Verstoß gegen die von ihnen im Schriftsatz vom 21. Juni 1906 und in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge nicht berücksichtigt und "sich damit eine ihm nicht zustehende Sachkenntnis" angemaßt. - Es kann schon zweifelhaft sein, ob diese Rüge den Darlegungserfordernis des § 139 Abs. 2 Satz 2 letzte Alternative VwGO entspricht; jedenfalls ist sie unbegründet. Dem Verwaltungsgerichtshof lagen zur tatsächlichen Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts zahlreiche und umfangreiche Gutachten sachverständiger Stellen vor, darunter auch die beiden von den Klägern vorgelegten Gutachten Dr. D... vom 10. August 1967 und Dr. G... vom 10. April 1967. Das Gericht hat sich mit diesen Gutachten eingehend auseinandergesetzt, die daraus gewonnenen Erkenntnisse seiner Entscheidung zugrunde gelegt und demgemäß gerade nicht aufgrund von ihm selbst in Anspruch genommenen eigenen Fachwissens, sondern auf der Grundlage der ihm durch Sachverständige vermittelten Sachkunde entschieden. Unter diesen Umständen hätte die Rüge der Kläger Erfolg nur haben können, wenn sie mit ihr im einzelnen dargelegt hätten, daß und aus welchen Gründen die vom Gericht verwerteten Sachverständigengutachten für seineÜberzeugungsbildung nicht ausreichend oder ungeeignet waren, und zu welchen entscheidungserheblichen Erkenntnissen das Gericht bei Erhebung der von ihnen angeregten weiteren Beweise gekommen wäre (vgl. z.B. Urteil vom 19. Dezember 1968 - BVerwG VIII C 29.67 - in BVerwGE 31, 149 [155 bis 157]).

29

Einen Aufklärungsmangel sehen die Kläger ferner darin, daß sich der Verwaltungsgerichtshof zur Auslegung der ihnen nach altem bayerischen Wasserrecht erteilten Erlaubnis im Urteil geäußert habe, "ohne die dazu mindestens erforderlichen Ermittlungen anzustellen"; der Verwaltungsgerichtshof hätte außerdem Beweis "zum arglistigen Vorgehen von Landratsamt, Regierung und Beigeladenem" (offensichtlich im Zusammenhang mit dem vom Beigeladenen in Gang gesetzten Erlaubnisverfahren) erheben müssen. - Die erste dieser Rügen betrifft schon nach der eigenen Behauptung der Kläger nicht das gerichtliche Verfahren bei der Ermittlung des Sachverhalts, sondern die rechtliche Beurteilung der den Klägern nach Landesrecht eingeräumten Rechtsposition. Die zweite Rüge betrifft demgegenüber zwar behauptete Vorgänge tatsächlicher Art; sie ist aber unbegründet, weil es für den Verwaltungsgerichtshof auf die von den Klägern angedeuteten Vorgänge vom Rechtestandpunkt des Gerichtes aus, das die angefochtene Erlaubnis materiellrechtlich und verfahrensrechtlich für rechtmäßig hält, nicht ankönnen konnte.

30

Als Mangel der Beweiswürdigung im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO machen die Kläger - freilich ohne diese Bestimmung dem Erfordernis des § 139 Abs. 2 Satz 2 letzte Alternative VwGO entsprechend zu bezeichnen - geltend, der Verwaltungsgerichtshof sei auf das ihm vorgelegte Gutachten des Balneologischen Instituts bei der Universität M... vom 17. September 1962 nicht eingegangen. - Auch diese Rüge bleibt ohne Erfolg. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der damit aufgestellte Grundsatz der freien Beweiswürdigung wird in dieser Vorschrift in dem Sinne abgegrenzt, daß das "Gesamtergebnis des Verfahrens" zu berücksichtigen ist. Zu diesem Gesamtergebnis gehört auch das Vorbringen der Beteiligten, soweit es substantiierte Behauptungen enthält oder soweit Beweismittel angeführt oder Beweisstücke vorgelegt werden, die für die entscheidungserheblichen Feststellungen bedeutsam werden können. Insofern trifft es zwar zu, daß das von den Klägern dem Gericht übergebene Gutachten des Balneologischen Instituts vom 17. September 1962 zu dem zu würdigenden Prozeßstoff gehört. Aus seiner nicht ausdrücklichen Erwähnung in den einschlägigen und umfangreichen Ausführungen des angefochtenen Urteils kann hier aber schon deshalb nicht auf eine unzureichende Beweiswürdigung geschlossen werden, weil das Gericht offensichtlich den Erkenntnisstand der u.a. auch von den Klägern vorgelegten neueren Gutachten in den Vordergrund seiner tatsächlichen Beurteilung des Sachverhalts gestellt hat. In bezug auf dieses Verfahren hätten die Kläger einen Mangel schlüssig nur dann bezeichnet, wenn sie dargelegt hätten, welche in dem Gutachten vom 17. September 1962 enthaltenen und für die Entscheidung wesentlichen Ausführungen von der Würdigung des übrigen Beweisergebnisses weder mittelbar noch unmittelbar erfaßt werden und deshalb als Teil des Gesamtergebnisses des Verfahrens außer acht gelassen worden sind. An solchen Darlegungen fehlt es jedoch.

31

Soweit die Kläger im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung weiter rügen, der Verwaltungsgerichtshof habe sich nicht mit den für die Beurteilung des Sachverhalts wichtigen Richtlinien für Heilquellenschutzgebiete befaßt, geht ihr Vortrag fehl. Auf diese Richtlinien kam es nach der den Umfang der notwendigen Sachverhaltsermittlung bestimmenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs offensichtlich deshalb nicht an, weil das Gericht davon ausgeht, daß ein Heilquellenschutzbereich für den Thermalbrunnen I nicht festgelegt worden ist und daß auf die Festlegung auch ein Anspruch nicht besteht.

32

Endlich ist auch die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) unbegründet. Die Kläger bringen insoweit vor, die rechtliche Würdigung des angefochtenen Urteils, nach welcher das Landratsamt Griesbach nur eine falsche Bezeichnung gewählt habe, als es ihre im Erlaubnisverfahren erhobenen Einwendungen als unzulässig verwarf, sei vom Verwaltungsgerichtshof mit ihnen nicht erörtert worden; das Gericht hätte auch den "verspätet eingereichten Schriftsatz des Beigeladenen vom 6. Oktober 1967 nicht seiner Entscheidung zugrunde legen dürfen, ohne ihnen ausreichend Zeit zu geben, sich mit diesen neuen Vorgängen zu befassen". - Die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Weise die Kläger in dem durch den Beigeladenen eingeleiteten Erlaubnisverfahren als Betroffene zu beteiligen seien, gehörte von Anfang an zu den im Mittelpunkt des Rechtsstreits stehenden und von allen Beteiligten ausführlich erörterten Rechtsfragen. Aus ihrer Beantwortung ergaben sich notwendig auch Folgerungen im Hinblick auf die Frage nach der rechtlichen Behandlung der von den Klägern tatsächlich vorgebrachten Einwendungen. Es mag sein, daß die vom Verwaltungsgerichtshof dazu in seinem Urteil vertretene Ansicht, das Landratsamt sei unbeschadet der Verwerfung der Einwendungen als unzulässig auf sie sachlich eingegangen, von und mit den Parteien nicht ausdrücklich erörtert worden ist. Dessen bedurfte es jedoch zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs auch nicht. Die Beachtung dieses Grundsatzes verlangt nicht den Hinweis auf jeden denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt, auf den es für die Entscheidung ankommen kann, wenn diese Gesichtspunkte bereits früher im Verwaltungsverfahren oder im Gerichtsverfahren zur Sprache gekommen sind oder offen auf der Hand liegen oder doch jedenfalls im engen rechtlichen Zusammenhang mit erörterten Fragen stehen. Nur wenn das Gericht seine Entscheidung allein auf Rechtsgründe stützen will, die im gesamten Verfahren weder mittelbar noch unmittelbar erörtert worden sind und die auch nicht dem gegebenen rechtlichen Zusammenhang naheliegen, so ist es seine Pflicht, die Beteiligten vor dem Erlaß einer Entscheidung darauf hinzuweisen (vgl. etwa Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG VI C. 49.68 - in BVerwGE 36, 264 [266/267] zu § 86 Abs. 3 VwGO). - Ähnliches gilt für die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs in Zusammenhang mit dem Schriftsatz des Beigeladenen vom 6. Oktober 1967 (richtig ist, daß der Schriftsatz vom 3. Oktober 1967 am 6. Oktober 1967 bei Gericht eingegangen ist). Die Kläger behaupten selbst nicht, daß der Schriftsatz neue Vorgänge enthalte, die im Laufe des vorangegangenen Verfahrens noch nicht zur Sprache gekommen wären. Sie haben demgemäß in der mündlichen Verhandlung vom 10. und 12. Oktober 1967 auch nicht geltend gemacht, daß sie zu dem Vorbringen des Beigeladenen nicht Stellung nehmen könnten. Es bedarf keiner Entscheidung, ob sie unter diesen Umständen mit ihrer diesbezüglichen Verfahrensrüge nicht schon gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 295 ZPO ausgeschlossen sind; denn jedenfalls ergibt sie nichts dafür, daß die Kläger unter Verletzung des rechtlichen Gehörs in ihrer Rechtsverfolgung behindert worden wären.

33

Die Revision der Kläger mußte danach ohne Erfolg bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 60 000 DM festgesetzt