Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.02.1971, Az.: BVerwG IV C 2.68
Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung zur Errichtung einer Garage; Anfechtbarkeit einer Befreiung durch Nachbarn; Nachbarschützende Wirkung einer die Aussicht schützenden Festsetzung; Notwendigkeit der Beiladung einer Gemeinde in einem Rechtsstreit auf Erteilung einer Baugenehmigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.02.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 2.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 13792
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 19.09.1967 - AZ: I OVG A 135/66
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BRS 24, 168
- DVBl 1971, 754-756 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1971, 497-498 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1971, 1147-1148 (Volltext mit amtl. LS) "notwendige Beiladung"
- RdL 1971, 185
- VerwRspr 23, 193 - 197
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Bei der Klage des Nachbarn gegen eine Befreiung bedarf es nicht der Beiladung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde, die nach § 31 Abs. 2 BBauG ihr Einvernehmen erklärt bzw. zugestimmt haben; es liegt kein Fall der notwendigen Beiladung gem. § 65 Abs. 2 VwGO vor.
- 2.
Ein Nachbar, der sich gegen eine Baugenehmigung wendet, braucht eine erst während des gerichtlichen Verfahrens zur Absicherung der Baugenehmigung nachgeschobene Befreiung nicht gesondert anzufechten; vielmehr ist die Rechtmäßigkeit der Befreiung ohne besonderes Vorverfahren im anhängigen Prozeß zusammen mit der Baugenehmigung, zu der sie ergangen ist, zu prüfen.
- 3.
Es verstößt nicht gegen Bundesrecht, wenn Festsetzungen, die eine schöne Aussicht schützen sollen, dem Nachbarn ein Recht auf ihre Einhaltung einräumen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 1971
durch
die Bundesrichter Clauß, Isendahl, Dr. Weyreuther, Prof. Dr. Sendler und Dr. Sommer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 19. September 1967 werden zurückgewiesen.
Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Aufhebung einer dem Beigeladenen, seinem Grundstücksnachbarn, erteilten Baugenehmigung zur Errichtung einer Garage.
Die Grundstücke des Klägers und des Beigeladenen liegen im Bereich des von der Gemeinde S. im Jahre 1960 erlassenen Durchführungsplans Nr. ... "Ferienheimgebiet Bundesbahn". Der Plan sieht die Aufteilung des Gebietes, das in dem spitzen Winkel zwischen der Straße S. - N. und der Eisenbahnlinie L. - N. liegt, in sechs Grundstücke und die Bebauung mit Wochenendhäusern in offener Bauweise mit je einem Vollgeschoß vor. Im Erläuterungsbericht zu diesem Durchführungsplan heißt es u.a.:
"Nr. 11: Nutzung der Grundflächen.
Jede Parzelle darf nur mit einem Wochenendhaus und gegebenenfalls einer Garage bebaut werden. ...Nr. 12: Gestaltung der Gebäude.
...
Die bebaute Fläche der Gebäude soll zwischen 30 und 80 qm liegen. Die Traufhöhe soll 3 m und die Firsthöhe 3,90 in über Erdreich nicht überschreiten. Garagen sind entweder erdgeschossig in das Gebäude einzubeziehen oder haben im Gelände zu verschwinden.Nr. 13: ... Nr. 14: Gegen die Straße soll entlang der vorhandenen Bruchsteinmauer eine dichte Bepflanzung mit niedrigen Bäumen und Sträuchern vorgenommen werden, um sowohl die Sicht von der Straße zu verdecken als auch um Straßenlärm und Staub abzuhalten. Zur Seeseite soll die Bepflanzung die Sicht freigeben. ..."
Die Grundstücke sind entsprechend dem Plan aufgeteilt worden; das Grundstück des Klägers liegt an der Straße, das des Beigeladenen südlich davon am Bahndamm; ihre gemeinsame Grenze beträgt 30 m; die Grundstücke sind zwischen 800 und 900 qm groß. Das Gelände fällt von der Straße aus in südöstlicher Richtung ab. Über die in einem Geländeeinschnitt verlaufende Bahnlinie und die südostwärts davon liegende lockere Bebauung mit Baumbestand ist sowohl vom Grundstück des Klägers als auch von dem des Beigeladenen aus die Ostsee sichtbar, deren Ufer knapp 1 km entfernt ist.
Der Beigeladene hat entsprechend einer 1961 erteilten Baugenehmigung ein Wochenendhaus errichtet. Der Kläger hat eine 1964 erteilte Baugenehmigung für ein Ferienhaus nicht ausgenutzt.
Mit Bauschein vom 18. Juni 1963 (Nr. 713/63) erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die umstrittene Baugenehmigung für eine Garage u.a. "unter der Voraussetzung ..., daß der Garagenfußboden mindestens 30 cm unter der Geländehöhe liegt und die Garage durch Anpflanzung von Duschwerk und Rankgewächsen gegen Sicht verdeckt wird". Die Garage ist inzwischen errichtet.
Der Kläger erhob mit Schreiben vom 29. Februar 1964 Einwendungen gegen die Baugenehmigung wegen der ihn treffenden Sichtbehinderung. Der Widerspruch wurde durch Bescheid vom 28. Mai 1965 mit der Begründung zurückgewiesen, die Genehmigung verstoße zwar gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans, doch könne davon Befreiung erteilt werden; der Kläger werde in seinen Rechten nicht mehr verletzt, nachdem sein Bauvorhaben seinen Wünschen entsprechend genehmigt worden sei. Dementsprechend erteilte der Beklagte mit Bescheid vom 22. Juli 1965 Befreiung von der Vorschrift des Bebauungsplans, daß Garagen entweder erdgeschossig in das Gebäude einzubeziehen seien oder im Gelände zu verschwinden hätten.
Mit der bereits am 20. April 1965 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, das Bauwerk des Beigeladenen versperre die Sicht von seinem Grundstück auf die See. Das habe der Durchführungsplan mit seinen Vorschriften über die Anlegung der Garagen und die Anpflanzungen verhindern wollen; diese Vorschriften hätten nachbarschützende Funktion. Ihre Beachtung bringe für den Beigeladenen keine Härte mit sich, da er seine Garage auch an anderer Stelle seines Grundstücks errichten könne.
Beklagter und Beigeladener sind dem entgegengetreten, haben die nachbarschützende Funktion der Vorschriften des Durchführungsplans in Abrede gestellt und das Vorliegen einer Härte für den Beigeladenen bejaht. Der Beigeladene hat noch darauf hingewiesen, seit dem Erwerb der Grundstücke hätten sich die Sichtverhältnisse zur See hin durch Aufschüttung und Bepflanzung eines anderen Grundstücks und das Fällen hoher Bäume auf der Ostseite des Bahngeländes gewandelt. Diese Änderung der Sichtverhältnisse könnte nicht ihm, dem Beigeladenen, angelastet werden.
Das Verwaltungsgericht hat antragsgemäß die Baugenehmigung aufgehoben.
Die Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen sind zurückgewiesen worden. Das Berufungsurteil ist wie folgt begründet: Die Genehmigung verstoße gegen die Vorschriften insbesondere der Nr. 12 des Erläuterungsberichts zum Durchführungsplan, die nach § 173 Abs. 3 BBauG als Bebauungsplan weitergälten. Die Vorschrift über die erdgeschossige Einbeziehung der Garagen in die Gebäude bzw. ihr Verschwinden im Gelände habe angesichts der besonderen örtlichen Verhältnisse dieses Gebiets nachbarschützende Funktion. Es handele sich nämlich um ein kleines Wochenendhausgebiet, dessen Eigenart gerade durch seine Lage oberhalb eines zur Ostsee abfallenden Hanges gekennzeichnet werde. Der Blick hinunter auf die Landschaft und die Ostsee solle möglichst allen Bewohnern gleichmäßig erhalten bleiben. Der Durchführungsplan habe daher den Grundstückszuschnitt und die Stellung der Häuser verhältnismäßig genau festgesetzt und aufeinander sowie auf die Geländebeschaffenheit abgestimmt. Auch Trauf- und Firsthöhen der Gebäude seien festgesetzt. Die Seesicht werde unmittelbar in Nr. ... des Erläuterungsberichts angesprochen, der zwar nur die Bepflanzung und nicht die baulichen Anlagen betreffe, aber die Absicht des Plangebers erkennen lasse, die Sicht auf die Ostsee rechtlich zu schützen; dies könne nur im Interesse der einzelnen Grundstückseigentümer geschehen sein. Die für die Errichtung von Garagen maßgebliche Nr. 12 passe in diesen Zusammenhang, indem sie die Garagen als selbständige sichtbare Gebäude verbiete und ihnen eine Stellung vorschreibe, die eine Sichtbehinderung ausschließe.
Die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung entfalle auch nicht auf Grund des Befreiungsbescheides vom 22. Juli 1965. Zu Unrecht meine der Beklagte, die Befreiung könne in diesem Rechtsstreit nicht auf ihre Rechtmäßigkeit nachgeprüft werden, weil sie vom Kläger nicht angefochten worden sei. Die dem Kläger nicht zur Kenntnis gebrachte Befreiung sei zur angefochtenen Baugenehmigung ergangen und könne nur im Zusammenhang mit dieser beurteilt werden. Ein besonderes Widerspruchsverfahren hinsichtlich der Befreiung sei entbehrlich, weil die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung schon in einem Widerspruchsverfahren geprüft worden sei und überdies die Widerspruchsbehörde die streitige Befreiung selbst angeregt habe.
Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BBauG für eine Befreiung lägen nicht vor. Eine planentsprechende Grundstücksnutzung sei dem Beigeladenen auch ohne die Garage und jedenfalls ohne die Errichtung der Garage an dieser Stelle möglich. Die dem Kläger für sein Bauvorhaben erteilte Befreiung habe für den vorliegenden Rechtsstreit keine rechtliche Bedeutung, zumal sie erst durch den streitigen Garagenbau des Beigeladenen veranlaßt worden sei.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision macht der Beklagte geltend, die Gemeinde S und der S.-H. L. f A., S. u. V. hätten beigeladen werden müssen, da die Baugenehmigung mit ihrer Zustimmung ergangen sei. Er rügt weiter die Verletzung der §§ 86 und 104 VwGO; eine Befragung der Parteien hätte ergeben, daß der Befreiungsbescheid dem Kläger am 26. Juli 1965 zugestellt worden sei, wie der im Revisionsverfahren vorgelegte, vom Kläger persönlich quittierte Rückschein zeige. Der Kläger habe gegen den Befreiungsbescheid Rechtsmittel einlegen können; die Überprüfung dieses Bescheides im angefochtenen Urteil sei daher unzulässig, beanstandet wird weiter, daß der wirksame Erlaß des Bebauungsplans nicht überprüft worden sei; nach den Erfahrungen des Beklagten sei der Erläuterungsbericht häufig nicht ordnungsgemäß beschlossen und bekanntgemacht worden.
Zu Unrecht nehme das Oberverwaltungsgericht an, die Genehmigung verstoße gegen die Vorschriften des Erläuterungsberichts, zu Unrecht wegen der erteilten und unanfechtbar gewordenen Befreiung. Im übrigen werde der Kläger durch die Befreiung nicht in seinen Rechten verletzt. Zugunsten des Beigeladenen spreche zudem der Grundsatz der Baufreiheit. Ein Rechtsschutz auf Gewährleistung ausreichender Sichtverhältnisse zur Ostsee sei nicht festgelegt worden; die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts stelle eine nicht zu vertretende Überspitzung öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes dar.
Der Beklagte beantragt,
die Urteile des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise Zurückverweisung.
Der Beigeladene stellt den gleichen Antrag. Er rügt Verstöße gegen die Hinweispflicht des § 86 Abs. 3 VwGO und gegen § 104 Abs. 1 VwGO, weil es sich beim Berufungsurteil angesichts der bisher abweichenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, auf die sich der Beigeladene im Berufungsverfahren bezogen habe, um eine Überraschungsentscheidung handele. Wäre der Beigeladene vom Gericht darauf hingewiesen worden, so hätte er zu den örtlichen Gegebenheiten und zur Auslegung des Durchführungsplans noch Ausführungen gemacht, die er im einzelnen bezeichnet. Im übrigen sei denkbar, daß die Fläche zwischen dem Plangebiet und der Ostsee wieder - wie früher - mit so hohen Bäumen bepflanzt oder der Küstenstreifen mit Hotels oder Hochhäusern bebaut werde, daß überhaupt die Sicht über das Grundstück des Beigeladenen hin versperrt sei; das zeige, wie problematisch es sei, hier einen Nachbarschutz anzunehmen.
Überdies sei der Plangeber nicht in der Lage, nach Gutdünken nachbarschützende Bestimmungen zu schaffen. Die bisher als nachbarschützend anerkannten Vorschriften und die damit verbundenen Beschränkungen zugunsten des Nachbarn rechtfertigten sich aus der Sozialpflichtigkeit des Eigentums. Hier gehe es hingegen nicht mehr um den Schutz des Nachbarn, sondern darum, dem Nachbarn zusätzliche Rechte auf Kosten des anderen zu gewähren; das verletze den Art. 14 GG. Die in Frage stehenden Vorschriften des Durchführungsplans dienten lediglich dazu, die aufgelockerte und nur mäßige Bebauung des Geländes sicherzustellen.
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revisionen.
Er hält das Berufungsurteil für zutreffend und die dagegen erhobenen Verfahrensrügen und materiellrechtlichen Einwendungen für unbegründet.
II.
Die Revisionen sind nicht begründet. Das Berufungsurteil verletzt kein Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).
1.
Das Verfahren des Berufungsgerichts ist nicht zu beanstanden.
a)
Zu Unrecht rügen die Revisionen, das Oberverwaltungsgericht habe den Landesminister für Arbeit, Soziales und Vertriebene sowie die G. S. beiladen müssen und durch das Unterlassen der Beiladung den § 65 Abs. 1 und 2 VwGO verletzt. Ein Fall der notwendigen Beiladung gem. § 65 Abs. 2 VwGO liegt insoweit nicht vor. Im vorliegenden Fall ist eine andere Sach- und Rechtslage gegeben, als sie der Entscheidung zugrunde lag, auf die sich die Revisionen beziehen. Im Urteil vom 22. April 1966 - BVerwG IV C 17.65 - (DVBl. 1966, 792) ging es um die Notwendigkeit der Beiladung einer Gemeinde in einem Rechtsstreit, der gegen die Baugenehmigungsbehörde auf Erteilung einer - dort nur im Einvernehmen mit der Gemeinde zulässigen - Baugenehmigung, geführt wurde. Für diesen Fall hat der Senat die Voraussetzungen des § 65 Abs. 2 VwGO bejaht, weil die Baugenehmigungsbehörde zur Erteilung einer Baugenehmigung nicht verurteilt werden konnte, ohne die Gemeinde als den Rechtsträger, dessen Einvernehmen für die Baugenehmigung erforderlich ist, in den Rechtsstreit einzubeziehen. Die Einbeziehung ist in solchen Fällen notwendig, weil andernfalls die beklagte Baugenehmigungsbehörde zum Erlaß eines Verwaltungsaktes verurteilt werden könnte, den sie ohne Mitwirkung der Gemeinde nicht erlassen dürfte. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Baugenehmigung und die zu ihr erteilte Befreiung können aufgehoben werden, ohne daß es dazu der Mitwirkung der Gemeinde oder des Landesministers bedürfte. Der Umstand, daß zur Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BBauG das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung des Ministers erforderlich sind, hat nicht zur Folge, daß auch zu ihrer Beseitigung Einvernehmen und Zustimmung derselben Stellen erforderlich wären. Ebenso wie die Baugenehmigungsbehörde trotz Vorliegens von Einvernehmen und Zustimmung die Befreiung versagen darf, kann sie ohne Einvernehmen und Zustimmung eine etwa erteilte Befreiung zurücknehmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen; dementsprechend kann auch bei Anfechtung durch einen Dritten eine Aufhebung erfolgen, ohne daß es der Einbeziehung von Gemeinde und Minister bedürfte.
Nach alledem kam eine Beiladung allenfalls gemäß § 65 Abs. 1 VwGO in Betracht; sie stand damit im Ermessen des Gerichts. Dafür, daß Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht das ihnen zustehende Ermessen verletzt hätten, haben die Revisionen nichts vorgetragen; es ist auch nichts dafür ersichtlich.
b)
Der Vorwurf, das Oberverwaltungsgericht habe wegen mangelhafter Sachverhaltsaufklärung unzutreffend angenommen, daß der dem Beigeladenen erteilte Befreiungsbescheid dem Kläger nicht bekanntgegeben worden sei, ist vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat nicht aufrechterhalten worden; der vom Beklagten eingereichte Rückschein, der die Zustellung des dem Beigeladenen erteilten Befreiungsbescheides an den Kläger nachweisen sollte, betraf nicht die Befreiung für den Beigeladenen, sondern die Befreiung zum Bauschein des Klägers für dessen Wochenendhausvorhaben, das nicht Gegenstand des Verfahrens ist.
c)
Unbegründet ist weiter die Verfahrensrüge mangelhafter Sachverhaltsaufklärung, die sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht den wirksamen Erlaß des Bebauungsplans nicht überprüft habe. Insoweit fehlt es bereits an einer schlüssigen Begründung der Verfahrensrüge. Dafür genügt es nicht - worauf sieh die Revision des Beklagten beschränkt -, zur Nachprüfung des Gerichts zu stellen, ob der Erläuterungsbericht als Teil des Bebauungsplans ordnungsgemäß beschlossen und bekanntgemacht worden ist, und als Erfahrung des Beklagten mitzuteilen, daß dies sehr häufig nicht der Fall sei. Es hätte zumindest einer Darlegung bedurft, daß und aus welchen Gründen im vorliegenden Fall Bedenken gegen den ordnungsgemäßen Erlaß des Bebauungsplans bestehen, und weshalb sich dem Oberverwaltungsericht die Notwendigkeit einer näheren Überprüfung auch ohne entsprechenden Antrag des Beklagten hätte aufdrängen müssen.
d)
Erfolglos muß ferner die Rüge des Beigeladenen bleiben, das Berufungsurteil beruhe als Überraschungsentscheidung, mit der der Beigeladene angesichts der bisher abweichenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts nicht habe zu rechnen brauchen, auf Verstößen gegen die sich aus § 86 Abs. 3 VwGO und § 104 Abs. 1 VwGO ergebenden Hinweis- und Erörterungspflichten. Diese Rüge scheitert schon daran, daß angesichts der bereits zugunsten des Klägers ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts für den Beigeladenen aller Anlaß bestand, sich mit der offensichtlich entscheidungserheblichen Frage auseinanderzusetzen, welche Wirkung eine planerische Festsetzung für den Nachbarn hat, die die Aussicht schützt. Eines besonderen Hinweises durch das Oberverwaltungsgericht bedurfte es um so weniger, als der Beigeladene sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch vor dem Oberverwaltungsgericht schriftsätzlich im wesentlichen all das bereits vorgebracht hat, von dem er in der Revisionsbegründung behauptet, er würde es vorgetragen haben, wenn das Oberverwaltungsgericht entsprechende Hinweise gegeben hätte (vgl. z.B. Schriftsatz vom 2. November 1965 und Berufungsbegründung vom 28. November 1966).
e)
Unbegründet ist schließlich die Rüge des Beklagten, das Oberverwaltungsgericht habe die dem Beigeladenen erst während des gerichtlichen Verfahrens erteilte Befreiung von der Einhaltung bestimmter Vorschriften des Durchführungsplans nicht überprüfen dürfen, da der Befreiungsbescheid vom Kläger nicht angefochten und daher unanfechtbar sei. Unabhängig davon, ob dem Kläger der Befreiungsbescheid zur Kenntnis gebracht werden ist oder ob der Kläger zumindest dem Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 1965 entnehmen konnte, daß eine Befreiung erteilt werde, ist dem Oberverwaltungsgericht darin beizupflichten, daß die Befreiung jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden nur in Zusammenhang mit der angefochtenen Baugenehmigung beurteilt werden kann, zu der sie ergangen ist. Dafür sprechen insbesondere Erwägungen der Prozeßökonomie, die es kaum sinnvoll erscheinen lassen würden, wenn wegen desselben Sachverhalts zwei verschiedene Verfahren anhängig gemacht werden müßten, die angesichts ihrer gegenseitigen Abhängigkeit ohnehin nicht isoliert voneinander geführt werden könnten, und dadurch dem Betroffenen die Last einer doppelten Prozeßführung aufgebürdet würde. Unter anderem haben Erwägungen dieser Art den Senat dazu veranlaßt, die Erteilung einer Zustimmung oder eines Einvernehmens nicht als selbständig anfechtbare Verwaltungsakte anzusehen (vgl. BVerwGE 28, 145 [148], vgl. ferner Urteil vom 11. Oktober 1968 - BVerwG IV C 55.66 - in DÖV 1969, 283 [284 zu c]). Ebenso wie grundsätzlich die Erklärung einer Zustimmung oder eines Einvernehmens stellt die Befreiung im allgemeinen nur einen unselbständigen Akt dar, der gleichsam als Akzidens zu einer Hauptsache, hier der Baugenehmigung, hinzutritt; das führt denn auch bei zutreffender Handhabung des Verwaltungsverfahrens regelmäßig dazu, daß eine Baugenehmigung unter gleichzeitiger Befreiung von Vorschriften der Bauordnung oder des Bebauungsplans erteilt wird, ein Verfahren, das den akzidcntellen Charakter der Befreiung sinnfällig macht. Daß in solchen Fällen für eine besondere Anfechtung der Befreiung durch den Nachbarn kein Raum ist, liegt auf der Hand.
Aber auch wenn - wie hier - die Befreiung in Form eines besonderen Verwaltungsakts erteilt wird, um einem möglicherweise erst nachträglich erkannten Mangel einer Baugenehmigung abzuhelfen, kann grundsätzlich nichts anderes gelten. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn dieselbe Behörde, die für den Erlaß der Baugenehmigung zuständig ist, die Befreiung nachschiebt, dadurch den angefochtenen Verwaltungsakt abzusichern sucht und ihn gleichzeitig in seiner Qualität dadurch ändert, daß anstelle einer ohne Befreiung erteilten Baugenehmigung eine Genehmigung unter Befreiung tritt. Hier liegt im Grunde genommen eine nachträgliche Änderung des ursprünglichen Verwaltungsakts vor, so daß die dafür entwickelten Gedankengänge herangezogen werden müssen. In einem solchen Fall der nachträglichen Änderung des ursprünglichen Verwaltungsakts während des gerichtlichen Verfahrens und der daraufhin meist erfolgenden Klageänderung ist deren Sachdienlichkeit in aller Regel anzuerkennen, und zwar - ebenso wie im vorliegenden Verfahren die Einbeziehung der Überprüfung des Befreiungsbescheides - vorwiegend aus Erwägungen der Prozeßwirtschaftlichkeit (vgl. Urteil vom 27. Februar 1970 - BVerwG IV C 28.67 - in NJW 1970, 1564 = DÖV 1970, 498 [499]). Mit der gleichzeitigen Überprüfung des Befreiungsbescheides hat mithin das Oberverwaltungsgericht inzidenter eine Klageänderung als sachdienlich zugelassen, was nach dem Gesagten geboten war.
Wie der erkennende Senat bereits wiederholt entschieden hat, bedarf es auch eines erneuten Vorverfahrens grundsätzlich nicht, wenn im Wege der Klageänderung anstelle des ursprünglich angefochtenen Verwaltungsakts ein neuer Verwaltungsakt Gegenstand des Rechtsstreits wird (vgl. das erwähnte Urteil vom 27. Februar 1970 mit weiteren Nachweisen); Gleiches gilt, wenn - wie hier - der ursprüngliche Verwaltungsakt durch eine weitere in Form eines Verwaltungsakts ergehende Amtshandlung ergänzt und dadurch der ursprüngliche Akt in seiner rechtlichen Qualität geändert wird. Auch das hat das Oberverwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt und mit Recht die erneute Überprüfung in einem Vorverfahren für überflüssig gehalten.
2.
In materiellrechtlicher Hinsicht kann der Revision, die gemäß § 137 Abs. 2 VwGO nur an Hand des Durchführungsplans Nr. 2 zu überprüfen ist und nicht auf der Grundlage neuer Bebauungspläne, die nach den eigenen Erklärungen des Beklagten noch nicht in Kraft getreten sind, ebenfalls kein Erfolg beschieden sein. Die Frage, ob der Nachbar aus den Vorschriften eines Bebauungsplans das Recht auf Gewährung einer bestimmten Aussicht von seinem Grundstück aus geltend machen kann, läßt sich nicht allgemein beantworten. Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß nur auf Grund der jeweils in Betracht kommenden Vorschrift, deren Verletzung ein Nachbar geltend macht, und ihrer Auslegung beurteilt werden kann, ob sie dem Nachbarn das Recht auf ihre Einhaltung gewährleistet (z.B. BVerwGE 27, 29 [31]). Hier beurteilt sich diese Frage nach den Vorschriften des Durchführungsplans, also nach Ortsrecht, dessen Verletzung gemäß § 137 Abs. 1 VwGO nicht gerügt werden kann. All das, was die Revisionen zur Auslegung des Durchführungsplans in Auseinandersetzung mit der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts vorbringen, ist daher nicht geeignet, das Berufungsurteil zu erschüttern. Allerdings hat das Revisionsgericht zu prüfen, ob das irrevisible Recht in der Auslegung, die ihm das Berufungsgericht gegeben hat, mit Bundesrecht vereinbar ist. Die von den Revisionen insoweit angemeldeten Bedenken sind jedoch ebenfalls unbegründet. Denn Bundesrecht wird nicht verletzt, wenn die Normen des Ortsrechts dem Nachbarn ein Recht auf ihre Einhaltung gewähren. Der Senat hat mehrfach bei Ausweisung besonders geschützter Gebiete in einem Bebauungsplan die Möglichkeit anerkannt, daß wegen der beschränkten Ausnutzbarkeit der Grundstücke in einem solchen klar abgegrenzten Gebiet den diesem Gebiete rechtlich Verbundenen von der Norm als Ausgleich eine Rechtsstellung gewährt wird, die zur Abwehr erheblicher Verletzungen des Charakters des geschützten Gebietes berechtigt (vgl. z.B. BVerwGE 27, 29 [33]). Es ist aus der Sicht des Bundesrechts kein Grund dafür erkennbar, weshalb solche Rechtsstellungen nicht auch sollten gewährt werden können und dürfen, um nicht nur das ruhige Wohnen, die Einhaltung eines Bauwichs u.a., sondern auch die Freihaltung der Aussicht für den Nachbarn subjektivrechtlich abzusichern. Ob und inwieweit eine Norm das tun will und tut, ist im vorliegenden Fall - wie erwähnt - eine Frage des irrevisiblen Rechts. Wird die nachbarschützende Wirkung vom Landesgericht bejaht, dann ist das vom Bundesverwaltungsgericht hinzunehmen; dies hat der Senat bereits mit Beschluß vom 9. September 1965 (BVerwG IV CB 150.65 in DVBl. 1966, 272) entschieden.
In der Annahme einer nachbarschützenden Wirkung liegt entgegen der Auffassung des Beklagten auch kein Verstoß gegen Art. 14 GG. Die Gewährung von subjektiven Rechten an Nachbarn und damit der Nachbarschutz knüpfen stets an eine Verletzung des objektiven Rechts an, setzen also eine solche Verletzung des objektiven Rechte zugunsten des Bauherrn voraus. In der Verhinderung einer Rechtsverletzung zugunsten des Bauherrn kann kein Eingriff in dessen Grundeigentum gesehen werden, da er auf eine solche Rechtsverletzung keinen Anspruch hat, der Inhalt seines Eigentums oder eines durch Art. 14 GG geschützten Rechts sein könnte. An dieser schon im Beschluß vom 4. Juni 1968 - BVerwG TV B 141.67 - geäußerten Auffassung hält der Senat fest. Er kann dabei - wie in jenem Beschluß - offenlassen, ob im Einzelfall die Verweigerung einer Befreiung trotz Vorliegens einer offenbar nicht beabsichtigten Härte zu einem Verstoß gegen Art. 14 GG führen könnte, etwa wenn Bebauungsmöglichkeiten für ein Grundstück bei Verweigerung der Befreiung gänzlich entfielen. Denn ein solcher Ausnahmefall liegt hier offensichtlich nicht vor.
Bundesrecht steht der nachbarschützenden Wirkung der hier in Frage stehenden Ausweisung des Durchführungsplans schließlich nicht deswegen entgegen, weil dieser - worauf der Beigeladene gewiß zutreffend hinweist - die Sichtverhältnisse von den Grundstücken, die der Plan behandelt, allein nicht abschließend regeln kann. Zwar läßt sich nicht ausschließen, daß die Fläche zwischen Plangebiet und Ostsee mit hohen Bäumen bepflanzt wird oder andere Baugebiete mit hohen Häusern u.ä. entstehen. Doch darauf kommt es nicht an. Ob insofern einmal Beeinträchtigungen eintreten werden - die übrigens beide Beteiligten gleichermaßen treffen würden -, ist ohnehin ungewiß. Hier ist lediglich entscheidend, daß Kläger und Beigeladener durch den Plan in einer Weise rechtlich verbunden sind, die sie zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet und ihnen das Recht einräumt, von der Behörde die Einhaltung der Vorschriften zu verlangen, die Ausdruck dieser Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme sind. Daß andere, die außerhalb des Plangebiets ihre Grundstücke haben, nicht zu gleicher Rücksichtnahme verpflichtet sind, beeinträchtigt jene rechtliche Verbundenheit und die sich daraus ergebenden Rechtspflichten für die beteiligten Grundstückseigentümer und die Behörde nicht. Im übrigen ergibt sich das nicht nur daraus, daß die entfernter liegenden Grundstücke und ihre Eigentümer nicht in diese Bindung einbezogen worden sind, sondern es hat auch sachlich gerechtfertigte Gründe, die in der Natur der Sache liegen. Es stellt nämlich einen gewichtigen Unterschied dar, ob in wenigen Metern Entfernung von der Grundstücksgrenze ein Bau erstellt wird, der dem Nachbarn erhebliche Teile des Blickfeldes in die Landschaft verdeckt, oder ob in einem größeren Abstand (selbst umfangreichere) Gebäude errichtet werden,
die - entsprechend der größeren Entfernung - nur einen relativ geringen Sektor des Ausblicks beschneiden. Was schließlich die vom Beigeladenen erwähnte, irgendwann einmal denkbare Baumkulisse anlangt, so kann ernsthaft kein Zweifel bestehen, daß sie mit seiner Garage schwerlich zu vergleichen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und auf § 159 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Weyreuther
Prof. Dr. Sendler zugleich für den wegen Urlaubs an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Isendahl
Dr. Sommer