Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.11.1970, Az.: BVerwG IV C 102.67
Klage des Inhabers eines Wassertriebwerks gegen Minderung des Wasserzuflusses; Erlaubnis für eine Wassergewinnungsanlage; Festsetzung einer Entschädigung wegen Minderung des Wasserzuflusses zu einem Wassertriebwerk; Ableitung von Quellwasser; Auferlegung von Ausgleichszahlungen bei nachteiligen Auswirkungen für Dritte; Anspruch eines Unterliegers auf Zufluss von Wasser; Recht auf Wasserzufluss; Minderung oder Beseitigung eines bestehenden Wasserzuflusses; Beeinträchtigung in der Nutzung eines Grundstücks
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.11.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 102.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 12907
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 09.08.1967 - AZ.: VGH 45 VIII 67
Rechtsgrundlagen
- § 2 WasHG
- § 4 WasHG
- § 8 WasHG
- § 15 WasHG
- § 18 WasHG
- Art. 16 BayWG i.d.F.v. 1962
- Art. 18 BayWG i.d.F.v. 1962
- Art. 14 GG
- § 40 VwGO
Fundstellen
- BVerwGE 36, 248 - 252
- BayVBl 11, 152
- DVBl 1971, 526 (Kurzinformation)
- DÖV 1971, 429 (Kurzinformation)
- MDR 1971, 163-164 (Volltext mit amtl. LS)
- RdL 1971, 81
- SchlHA 1971, 209 u. 184
- VerwRspr. 22, 521
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Verwaltungsrechtsweg ist für die Klage des Inhabers eines Wassertriebwerks gegeben, wenn er die Festsetzung einer Entschädigung gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 WasHG (in Verbindung mit § 8 Abs. 4 WasHG und Art. 16, 18 BayWG 1962) dem Grunde nach verlangt, sich mit diesem Begehren aber auch gegen die einem Dritten nach Art. 16 BayWG erteilte Erlaubnis zur Ableitung von Quellwasser auf dem Grundstück eines Oberliegers wendet.
- 2.
Zur Anwendung des § 18 WasHG.
- 3.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 WasHG berechtigt nicht zur Auferlegung von Ausgleichszahlungen bei nachteiligen Auswirkungen für Dritte.
- 4.
Zur Frage, ob dem Unterlieger ein Recht auf Zufluß von Wasser bestimmter Menge und Beschaffenheit zusteht. Dies ist unabhängig davon, ob er kraft Spezialvorschrift oder auf Grund besonderen Titels ein Recht auf Wasserzufluß hat, jedenfalls dann der Fall, wenn eine Minderung oder Beseitigung eines bestehenden Zuflusses die Nutzung des Grundstücks des Unterliegers schlechthin oder den Bestand seines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ernsthaft in Frage stellt, der Unterlieger also schwer und unerträglich getroffen würde.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1970 in München
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz
und
die Bundesrichter Klein, Isendahl, Dr. Weyreuther und Prof. Dr. Sendler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. August 1967 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger unterhält auf dem Grundstück Flur Nr. 592 und 593 des beigeladenen Marktes S... bei L... eine Wasserkraftanlage, die - am S... gelegen - dem Betrieb einer Kunstmühle und eines Sägewerkes dient. Die Mühle besteht seit mindestens 300 Jahren. Die Anlage ist mit einer Durchströmturbine und einem Saugrohr von 0,220 cbm/sec. Fassungsvermögen ausgestattet und hat eine Leistung von 20,7 PS.
Der beigeladene Markt S... beschloß im Sommer 1962, die gemeindliche Wasserversorgungsanlage zu erweitern und eine auf dem Grundstück PL. Nr. 172 der Gemarkung S... gelegene Quelle, die den S... und die Anlage des Klägers speist, in das gemeindliche Leitungsnetz abzuleiten. Das Vorhaben wurde im Amtsblatt des Landkreises E... vom 8. September 1962 mit dem Hinweis bekanntgemacht, die Pläne und Beschreibungen lägen beim Landratsamt bis zum 15. Oktober 1962 zur Einsichtnahme auf; Einwendungen könnten bis zu diesem Tag erhoben werden. Ein Ausschluß verspäteter Einwendungen wurde nicht angedroht. Innerhalb der Auslegungsfrist wurden keine Einwendungen gegen das Vorhaben vorgebracht.
Mit Bescheid vom 20. Februar 1963 erteilte das Landratsamt E... dem Beigeladenen die Wasserbenutzungserlaubnis gemäß Art. 16 des Bayerischen Wassergesetzes vom 26. Juli 1962 (BayWG) für die Förderung und Ableitung von Grund- und Quellwasser u.a. auf dem erwähnten Grundstück Fl. Nr. 172.
Mit Schreiben vom 25. April 1963 machte der Kläger beim Landratsamt geltend, durch die Einbeziehung der Quelle in die gemeindliche Wasserversorgung werde das für sein Triebwerk benötigte Wasser zum Teil entzogen und ihm ein erheblicher Schaden zugefügt. Wegen dieses Schadens beanspruchte er in einem weiteren Schreiben vom 23. Dezember 1964 eine Entschädigung von 8 700 DM, der Höhe der kapitalisierten Ersatzstromkosten.
Das Landratsamt lehnte den Entschädigungsanspruch durch Bescheid vom 10. August 1965 mit der Begründung ab, der Kläger habe gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WasHG) keinen Anspruch auf Zufluß einer bestimmten Wassermenge und deshalb kein Recht im Sinne des § 8 Abs. 3 WasHG. Ein Entschädigungsanspruch bestehe auch nicht auf Grund des Art. 18 BayWG, da die vom Kläger behauptete Verminderung des Wasserzulaufs von 2,55 1/sec. allenfalls einen geringfügigen Nachteil bedeute.
Mit Widerspruch und Klage verfolgte der Kläger den Entschädigungsanspruch dem Grunde nach weiter und machte insbesondere geltend: Durch die Ableitung des Quellwassers werde ihm ein beachtlicher Teil des zur Wirtschaftlichkeit seiner Triebwerkanlage erforderlichen Wassers entzogen. Die Bewilligung hätte dem Beigeladenen nach § 8 Abs. 3 WasHG nur unter Auflagen erteilt werden dürfen; nur wenn dies nicht möglich gewesen wäre, könne er auf eine Entschädigung verwiesen werden. Als Inhaber eines privat- und öffentlichrechtlichen Wassernutzungsrechts auf deutschrechtlicher Grundlage stehe ihm ein Recht auf Wasserzufluß und damit ein Recht im Sinne des § 8 Abs. 3 WasHG zu. Außerdem werde in sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen. Sein vermögenswertes Recht, für dessen Ausnutzung er umfangreiche Investitionen vorgenommen habe, könne nicht entschädigungslos entwertet werden. Auch wenn er auf Grund seines Rechts mangels einer dinglichen Sicherung nicht den ständigen Zufluß des Quellwassers vom Eigentümer der Quelle verlangen könne, sei der Unternehmer, der das Quellwasser ableite, verpflichtet, die schädlichen Einwirkungen auf das Triebwerk des Klägers in Geld auszugleichen.
Widerspruch, Klage und Berufung waren erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Verwaltungsrechtsweg mit der Begründung für zulässig gehalten, es gehe hier nicht um einen Aufopferungsanspruch im Sinne des § 40 Abs. 2 VwGO, sondern um einen öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch nach § 8 Abs. 3 WasHG bzw. Art. 18 BayWG. Die Behörde sei im vorliegenden Fall zur Entscheidung über die Entschädigung dem Grunde nach zuständig gewesen, und zwar im Rahmen des § 8 Abs. 3 WasHG bzw. Art. 18 BayWG, d.h. in Form einer Entscheidung über die Einwendungen des Betroffenen im Bewilligungsbescheid. Der die Entschädigung ablehnende Bescheid vom 10. August 1965 sei als Zusatzbescheid zum Bewiligungsbescheid vom 20. Februar 1963 anzusehen.
Dem Kläger stehe kein Recht im Sinne des § 8 Abs. 3 WasHG zur Seite. Zwar sei sein Altrecht unstreitig. Der Altrechtsbesitzer könne jedoch in einem Fall wie dem vorliegenden nicht die Aufrechterhaltung des natürlichen Wasserzuflusses beanspruchen. Schon durch Art. 34 des Wasserbenutzungsgesetzes von 1852 sei bestimmt worden, daß dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem das Wasser entspringe oder sich natürlich sammle, grundsätzlich die ausschließliche Verfügung darüber zustehe, so daß der Unterlieger kein Recht auf Aufrechterhaltung des natürlichen Zuflusses gehabt habe. Dieses gegenüber dem Unterlieger ungünstige bayerische Recht habe für das Quellwasser bis zur Gegenwart fortbestanden, so daß der Eigentümer von Quell- oder Grundwasser in Bayern - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - keinen nachbarrechtlichen Beschränkungen gegenüber dem Unterlieger unterworfen gewesen sei. Lediglich Art. 19 Abs. 3 des Bayerischen Wassergesetzes von 1907 habe als Kompromiß zwischen den Rechten des Eigentümers und den Interessen des Unterliegers eine Entschädigungspflicht bei erheblichen Schäden vorgesehen. Diese Vorschrift sei aber inzwischen weggefallen. Da dem Kläger kein Recht auf Zufluß zustehe, könne er sich mithin nicht auf eine Verletzung des § 8 Abs. 3 WasHG berufen.
Nach § 8 Abs. 4 WasHG sei der Landesgesetzgeber zwar befugt, wirtschaftlichen Interessen eine rechtsähnliche Stellung zu verleihen. In Art. 18 BayWG sei dies geschehen, jedoch unter Ausklammerung des Interesses von Triebwerken am Wasserzufluß. Allerdings könnten durch eine Verringerung des Wasserzuflusses Nachteile der in Art. 18 Abs. 1 BayWG genannten Art als mittelbare Folgen auftreten und müßten - falls nicht nur geringfügig - gemäß Art. 18 Abs. 2 BayWG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 WasHG entschädigt werden. Die Erörterung mit den technischen Beiständen des Klägers und des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hätte jedoch ergeben, daß die dem Kläger entstehenden Nachteile geringfügig seien.
Im übrigen sei der Kläger auch bei Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung nicht schutzlos. Denn die Behörde würde ermessenswidrig handeln, wenn sie - ohne durch ein öffentliches Interesse veranlaßt zu sein - eine den Unterlieger wirtschaftlich benachteiligende Erlaubnis erteilen oder jedenfalls keine Auflagen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 WasHG beifügen würde. Eine Ausgleichszahlung nach § 18 WasHG komme nicht in Betracht, da sie ebenfalls ein Recht auf natürlichen Zufluß voraussetze. Falls die Existenz des Triebwerkbesitzers wesentlich gefährdet würde, könne der allgemeine Aufopferungsanspruch eingreifen, über den die ordentlichen Gerichte nach § 40 Abs. 2 VwGO zu entscheiden hätten. Eine Verweisung an das zuständige Zivilgericht komme aber nicht in Betracht, da der Kläger keinen allgemeinen Aufopferungsanspruch, sondern einen Geldanspruch nach dem Wasserhaushaltsgesetz habe geltend machen wollen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erneuert der Kläger seinen früheren Sachvortrag, daß der Entzug von 4,0 l/sec. aus dem Oberwasser des Triebwerks einen erheblichen Eingriff in die Leistungsfähigkeit der Anlage darstelle. Auch in rechtlicher Hinsicht wiederholt der Kläger im wesentlichen seinen früheren Vortrag, wonach sein Wassernutzungs-Altrecht als Recht im Sinne des § 8 Abs. 3 WasHG anzusehen sei und einen Anspruch auf natürlichen Zufluß umfasse. Ein Wassernutzungsrecht könne von den natürlichen Vorflutverhältnissen nicht getrennt werden; diese genössen Vorrang, wie sich daraus ergebe, daß das Wasserhaushaltsgesetz keinen Anspruch auf eine Erlaubnis oder Bewilligung einräume. Die Unterscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zwischen Quell- bzw. Grundwasser und dem bereits in einem Fluß befindlichen Wasser ließe sich von der Natur der Sache her nicht halten. Der in § 18. WasHG vorgesehene Ausgleichsanspruch werde vom Verwaltungsgerichtshof zu eng aufgefaßt. Schließlich sei Art. 18 BayWG unrichtig ausgelegt worden.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung der Vorentscheidungen den Beklagten zu verpflichten, einen Wasserentzug von 2,55 l/sec bzw. 4,0 l/sec. auszugleichen und wegen der Höhe der Ausgleichszahlung ein besonderes Verfahren durchzuführen. Hilfsweise beantragt er, die Sache an das Landgericht L... zu verweisen.
Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Er ist der Auffassung, daß sich Inhalt und Umfang eines fortbestehenden Altrechts nach den alten Wassergesetzen bestimme, also die entscheidende Vorfrage, ob das Altrecht des Klägers einen Anspruch auf Aufrechterhaltung des natürlichen Wasserzuflusses umfasse, im Revisionsverfahren nicht nachgeprüft werden könne. Im übrigen schließt sich der Beklagte, was die Auslegung des alten und neuen bayerischen Wasserrechts angeht, der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs an und vertieft diese mit weiteren Darlegungen. Ob Art. 18 BayWG weitergehende Rechte einräume, betreffe ebenfalls eine Frage des irrevisiblen Landesrechts.
II.
Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil hat kein Bundesrecht verletzt.
1.
Im Ergebnis zutreffend haben Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof den Verwaltungsrechtsweg bejaht. Der Senat läßt es offen, ob es sich bei dem in § 8 Abs. 3 WasHG zugebilligten Entschädigungsanspruch um eine öffentlich-rechtliche Sonderregelung außerhalb des Rahmens des Art. 14 Abs. 3 GG handelt und dieser Anspruch bereits wegen der Subsidiarität des von § 40 Abs. 2 VwGO erfaßten Aufopferungsanspruchs - wie der Verwaltungsgerichtshof meint - gemäß § 40 Abs. 1 VwGO nur vor den Verwaltungsgerichten geltend gemacht werden könne (vgl. auch Niedermayer in Recht der Wasserwirtschaft, Heft 16, 1969, S. 67 ff., insbesondere S. 74 f.). Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges ergibt sich hier nämlich jedenfalls aus folgenden Erwägungen: Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt und im einzelnen zutreffend begründet, daß sich das Schreiben des Klägers vom 25. April 1963 gegen den Erlaubnisbescheid vom 20. Februar 1963 gerichtet habe, als Widerspruch gegen diesen aufzufassen und dieser Widerspruch ebenso wie die Klage nicht wegen Fristablaufs ausgeschlossen gewesen sei. Das bedeutet, daß im Widerspruchs- und im Klageverfahren die Erlaubnis als solche im Streit war und ist und sich Behörden wie Gerichte nicht auf die Frage beschränken durften und dürfen, ob dem Kläger eine Entschädigung zu zahlen ist. Gewiß hat der Kläger sein Begehren nur auf eine Entschädigung gerichtet. Doch ist dies nicht entscheidend, zumal er die Erlaubnis niemals als rechtmäßig anerkannt, sondern im Gegenteil wiederholt auf die Notwendigkeit von Auflagen hingewiesen hat, bevor die Frage der Entschädigung überhaupt bedeutsam werde. Wenn der Kläger einwendungsberechtigt wäre, weil auf ein ihm zustehendes Recht im Sinne des § 8 Abs. 3 WasHG nachteilig eingewirkt würde, und wenn weiter die Erlaubnis rechtswidrig sein sollte, so müßte sie aufgehoben werden und bereits deswegen eine Entschädigung entfallen. Die Klage hätte also durchaus noch zur Aufhebung des Erlaubnisbescheides vom 20. Februar 1963 führen können. Stünde dem Kläger ein Recht zur Seite, so müßte seinen Einwendungen stattgegeben werden, sofern nicht mit Auflagen usw. zu helfen wäre oder die Erlaubnis aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erteilt werden dürfte. Fehlte es hingegen an einem Recht des Klägers - wie hier nach Auffasuung der Vorinstanzen -, dann müßte jedenfalls das Gericht die Einwendungen des Klägers gegen die Erlaubniserteilung zurückweisen, auch wenn die zuständige Behörde die bloßen Interessen des Klägers möglicherweise hätte zum Anlaß nehmen können, kraft ihres Ermessens die Erteilung der Erlaubnis abzulehnen. Schon deswegen könnte kein Raum für eine Entschädigung, damit aber auch nicht für eine Zuständigkeit der Zivilgerichte sein. Es geht nicht an, die den Verwaltungsgerichten obliegende Entscheidung darüber, ob ein Verwaltungsakt rechtwidrig ist und der Kläger durch eine Erlaubnis oder Bewilligung in seinen Rechten verletzt wird, auf eine etwa zu gewährende Entschädigung einzuengen und damit jene vorrangige Frage der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts wegen der damit nachrangig verknüpften Entschädigungsproblematik den Verwaltungsgerichten praktisch zu entziehen. Denn die Meinungsverschiedenheiten der Beteiligten darüber, ob dem Kläger hier - wie er meint - ein Recht im Sinne des § 8 Abs. 3 WasHG (in Verbindung mit Art. 16 BayWG) oder eine dem Recht weitgehend gleichgestellte Position im Sinne des Art. 18 BayWG (in Verbindung mit § 8 Abs. 4 WasHG) zur Seite steht und durch die Erlaubniserteilung in seine Rechte eingegriffen wird, stellen sich als öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art dar. Damit ist nach § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben, und zwar unabhängig davon, ob bei Bejahung jener Fragen eine Aufhebung der Erlaubnis aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit möglicherweise nicht in Betracht kommt (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 2 WasHG), und unabhängig weiter davon, welcher Rechtsweg für die alsdann zu gewährende Entschädigung (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 WasHG) gegeben ist. Werden jene Fragen verneint, wie es die Vorinstanzen getan haben, ist für eine Entschädigung von vornherein kein Raum.
2
a)
Aus der Sicht des Bundesrechts ist nicht zu beanstanden, wenn der Verwaltungsgerichtshof ein Recht des Klägers im Sinne des § 8 Abs. 3 WasHG oder eine Position im Sinne des Art. 18 BayWG verneint hat. Ob die dem Kläger unstreitig zustehende Mühlengerechtigkeit das Recht auf Wasserzufluß einschließt oder nicht, beurteilt sich nach dem Recht, auf dem sie beruht, hier also nach altem bayerischen Landesrecht, dessen Verletzung durch das Berufungsgericht gemäß § 137 Abs. 1 VwGO mit der Revision nicht gerügt werden kann. Gleiches gilt für die Frage, ob Art. 18 BayWG in Ausfüllung des § 8 Abs. 4 WasHG Positionen wie die des Klägers einwendungsberechtigt gemacht und damit gleichsam in die Höhe von Rechten im Sinne des § 8 Abs. 3 WasHG gehoben hat. Gewiß hätte dies der Landesgesetzgeber tun können; ob er es getan hat, ist aber nur eine Frage des der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht zugänglichen Landesrechts und seiner Auslegung.
b)
Bundesrecht hat der Verwaltungsgerichtshof durch seine Anwendung und Auslegung des alten bayerischen Landesrechts und des Art. 18 BayWG nicht verletzt. Eine Erlaubnis oder Bewilligung nach neuem Recht (§§ 7, 8 WasHG) hat der Kläger unstreitig nicht erhalten, so daß es auf die umstrittene Frage nicht ankommt, ob eine Erlaubnis oder wenigstens eine Bewilligung trotz des scheinbar entgegenstehenden § 2 Abs. 2 Satz 1 WasHG ein Recht auf Wasserzufluß gegen wen auch immer einschließt.
Gegen § 15 Abs. 4 Satz 2 WasHG hat der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls nicht verstoßen. Denn auch diese Vorschrift, die in Satz 1 die Beschränkung oder Aufhebung alter Rechte gegen Entschädigung im Interesse des Allgemeinwohls zuläßt und dies unter den Voraussetzungen des Satzes 2 auch entschädigungslos erlaubt, setzt ein Recht voraus, das hier nur aus altem irrevisiblem Landesrecht erwachsen seih könnte. In Auslegung dieses Rechts hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, daß dem Oberlieger nach Art. 19 Abs. 3 BayWG 1907 zwar eine angemessene Entschädigung zugunsten des Unterliegers aufzuerlegen war, wenn der Unterlieger durch Ableitung von Grund- oder Quellwasser einen erheblichen Schaden erlitt. Ein Recht auf Zufluß ist dem Unterlieger aber auf Grund des Art. 19 Abs. 3 BayWG 1907, der einen Kompromiß zwischen den Rechten des Eigentümers des Quellgrundstücks und den Interessen der Unterlieger dargestellt habe, nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht eingeräumt worden. Danach fehlt es an einem alten Recht, so daß bereits deswegen die Beschränkung eines solchen Rechts nach § 15 WasHG entfällt.
Ebensowenig kann sich der Kläger mit Erfolg darauf berufen, daß er in einem Ausgleichsverfahren nach § 18 WasHG in seinen Rechten beschränkt worden sei. Ein solches Verfahren hat hier nicht stattgefunden und konnte im übrigen nicht eingeleitet werden. § 18 WasHG kommt nämlich nicht zur Anwendung, wenn für eine neu beantragte Erlaubnis oder Bewilligung - wie sie hier zugunsten der beigeladenen Gemeinde erteilt worden ist - in bestehende Rechte eingegriffen werden muß; der in einem solchen Fall erforderliche Ausgleich vollzieht sich im Rahmen des § 8 Abs. 3 oder 4, des § 12 (gegenüber Neubewilligungen) oder des § 15 Abs. 4 WasHG (gegenüber alten Rechten und Befugnissen [vgl. im einzelnen Sieder/Zeitler, Wasserhaushaltsgesetz, 1967 ff., Rdnr. 2 zu § 18 sowie Gieseke/Wiedemann, Wasserhaushaltsgesetz, 1963, Rdnr. 2 zu § 18]).
Schließlich irrt der Kläger, wenn er meint, der Beklagte hätte der beigeladenen Gemeinde gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 WasHG aufgeben können und müssen, die für ihn, den Kläger, eintretenden nachteiligen Wirkungen durch eine Geldleistung im Wege einer Auflage auszugleichen. Wortlaut und Sinn des §.4 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WasHG und des gleichartig aufgebauten § 8 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 WasHG zeigen nämlich, daß nachteilige Wirkungen einer Erlaubnis oder Bewilligung nur durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden dürfen, die auf Maßnahmen tatsächlicher Art abzielen. Für die Verhütung nachteiliger Wirkungen versteht sich dies von selbst, da finanzielle Leistungen solche. Wirkungen nicht verhüten können. Aber auch ein Ausgleich nachteiliger Wirkungen durch Auflagen, die auf finanzielle Leistungen gerichtet sind, kommt weder nach. § 4 Abs. 1 Satz 2 noch nach § 8 Abs. 3 Satz 1 WasHG in Betracht (ebenso Sieder/Zeitler a.a.O. Rdnr. 5 zu § 4, Gieseke/Wiedemann, a.a.O. Rdnr. 3 zu § 4). Denn anderenfalls wäre § 8 Abs. 3 Satz 2 WasHG überflüssig, der gerade voraussetzt, daß ein Ausgleich nach Satz 1 nicht möglich ist, die Erteilung einer Bewilligung in diesem Fall von besonderen Qualifikationsmerkmalen (Wohl der Allgemeinheit) abhängig macht und eine. Entschädigung des Betroffenen vorsieht; der Fall des Satzes 2 könnte niemals eintreten, wenn es zulässig wäre, nachteilige Auswirkungen ohne das Vorliegen der qualifizierenden Voraussetzungen des Satzes 2 bereits durch Auflagen finanzieller Art nach Satz 1 auszugleichen. Es spricht nichts dafür daß der gleiche Wortlaut in § 4 Abs. 1 Satz 2 WasHG eine andere Bedeutung haben sollte als § 8 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2. Dagegen spricht weiter noch § 4 Abs. 2 Nr. 3 WasHG, der es gestattet, zusätzlich zu den nach Absatz 1 zulässigen Auflagen dem Unternehmer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen aufzuerlegen, die Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit verhüten oder ausgleichen sollen; auch in § 4 Abs. 2 Nr. 3 WasHG bezieht sich mithin das Wort "ausgleichen" auf Maßnahmen tatsächlicher Art.
3.
Nach alledem läßt sich das vom Kläger geltend gemachte Recht auf Zufluß von Wasser einer bestimmten Menge weder auf nicht mehr nachprüfbares Landesrecht noch auf das Recht des Wasserhaushaltsgesetzes stützen. Dennoch ist nicht auszuschließen, daß eine Bewilligung oder Erlaubnis den Unternehmer in seinen Rechten beeinträchtigt, nämlich in seinem auf Art. 14 Abs. 1 GG beruhenden und durch diese Vorschrift geschützten Eigentumsrecht, das auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb erfaßt. Der erkennende Senat hat eine solche Möglichkeit in seinem Urteil vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 234.65 -(BVerwGE 32, 173) für baurechtliche Nachbarbeeinträchtigungen anerkannt und auf den Fall des § 34 des Bundesbaugesetzes (BBauG) bezogen ausgesprochen, daß eine rechtswidrige Baugenehmigung zwar in aller Regel das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum des Nachbarn nicht verletzen wird, dies aber dann der Fall ist, wenn die Genehmigung bzw. ihre Ausnutzung die vorgegebene Grundstücksituation nachhaltig verändert und dadurch den Nachbarn schwer und unerträglich trifft (a.a..O. S. 179). Allerdings bedarf es der Prüfung, ob sich diese Folgerungsweise auf das Wasserrecht übertragen läßt. Denn in diesem Rechtsgebiet unterliegt das Eigentum einer besonders weitgehenden Sozialbindung. So hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 24. November 1967 - V ZR 172/64 - (BGHZ 49, 68 [72]) ausgesprochen, daß sich das Gewässereigentum - und Entsprechendes muß erst recht für bloße Wasserbenutzungen gelten - nach Inhalt und Umfang vom Eigentum an anderen Grundstücken durch eine wesentlich stärkere inhaltliche Beschränkung unterscheide; diese stärkere inhaltliche Beschränkung des Gewässereigentums hat der Bundesgerichtshof zutreffend für geboten und gerechtfertigt gehalten, weil das natürliche Angebot an Wasser nach Menge und Qualität für die wirtschaftliche Entwicklung eines Landes und für die Erhaltung des Lebens überhaupt von entscheidender Bedeutung ist, und zwar mit der weiteren technischen Entwicklung und den steigenden Bedürfnissen eines jeden einzelnen in zunehmendem Maße. Mit Recht hat der Bundesgerichtshof auch darauf hingewiesen, daß infolge des natürlichen Zusammenhangs der Gewässer die Benutzung eines jeden noch in wesentlich höherem Maße als bei anderen öffentlichen Sachen von der Benutzung der übrigen abhängt (vgl. ferner BGH, Urteil vom 23. September 1959 - V ZR 89/58 in BGHZ. 30, 382. [388 f.]). Daß dieser Gesichtspunkt der Gemeinverträglichkeit auch im internationalen Wasserrecht sich mehr und mehr durchzusetzen beginnt, zeigen insbesondere die Artikel IV, V und VIII der sogenannten Helsinki-Rules, die vor allem in Art. V zahlreiche gegeneinander abzuwägende Gesichtspunkte aufführen, die bei der Beurteilung der Gemeinverträglichkeit einer sich zwischenstaatlich auswirkenden Gewässernutzung zu berücksichtigen sind (vgl. The International Law Association, Report of the Fifty-second Conference Helsinki 1966, 1967, S. 486 ff.).
All dies ergibt zwar eine weitgehende Sozialpflichtigkeit, kann aber dennoch nicht zur gänzlichen Entleerung der Eigentumsposition und - was gerade für Triebwerkinhaber bedeutsam ist - des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in wasserwirtschaftlicher Hinsicht führen. Gegen eine völlige Blutleere von Eigentum und Recht am Betrieb in dieser Hinsicht sind im Schrifttum wiederholt Bedenken angemeldet worden (vgl. etwa Salzwedel in: Kongreß und Ausstellung Wasser Berlin 1968, Vorträge, S. 133 [138]). Der Verfassungsschutz des Eigentums (und damit auch des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb) kann nicht überall dort Lücken aufweisen, wo das Eigentum mit Wasser in Berührung kommt, da anderenfalls große Investitionen, die wirtschaftlich nur vertretbar sind, wenn die Anlagen ihren gesicherten Anteil am Wasservorkommen haben, auf dem Wege über wasserwirtschaftliche Eingriffe ohne Entschädigung entwertet werden könnten (vgl. Salzwedel a.a.O. S. 138); dies wäre durch die Sozialbindung jedenfalls nicht mehr schlechthin gedeckt. Allerdings unterliegt das hier in Frage stehende Recht am Betrieb, soweit es durch Benutzung eines Gewässers beeinträchtigt werden kann, ebenso wie das Gewässereigentum - wie bereits erwähnt - dem für das ganze Wasserrecht geltenden Grundsatz der Gemeinverträglichkeit. Mit seiner Hilfe lassen sich aber Lösungen finden, die dem Recht des Wasserbenutzers und seines Betriebes Rechnung tragen, ohne es übermäßig auszuweiten. Denn nach jenem Grundsatz bilden alle Wasserbenutzer und alle sonst am Wasser Beteiligten durch die Beziehung auf das Wasser eine natürliche Gemeinschaft, in der sie darauf Rücksicht zu nehmen haben, daß das Wasser möglichst vielseitig und möglichst zum allgemeinen Vorteil benutzt werden kann (vgl. Gieseke in ZfW 1964, 37 [40 f.]). Daraus folgt, daß der einzelne, dem - wie hier - kein sonstiges Recht zur Seite steht, die durch die Wasserbenutzung der anderen ihm entstehenden Nachteile an seinem Grundeigentum oder seinem Betrieb dulden muß. Diese Duldungspflicht hat, soweit es sich um den mit dem Grundeigentum und dem Recht am Betrieb verbundenen Zufluß von Wasser bestimmter Menge und Beschaffenheit handelt, erst, aber immerhin dort ihre Grenze, wo die Nutzung des Grundstücks schlechthin oder der Bestand des eingerichteten und ausgeübten Betriebes ernsthaft in Frage gestellt würde (vgl. Salzwedel a.a.O. S. 139 und 144 f.).
Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, daß der Kläger mit der Berufung auf sein durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nur dann Erfolg haben kann, wenn der Bestand des Betriebes durch die Erlaubnis zugunsten des Beigeladenen bzw. durch deren Ausnutzung ernsthaft gefährdet würde, also - entsprechend dem für das Baurecht in dem erwähnten Urteil des Senats vom 13. Juni 1969 Gesagten (vgl. a.a.O. S. 179) - dann, wenn die Erlaubnis bzw. ihre Ausnutzung die vorgegebene wasserwirtschaftliche Situation nachhaltig verändert und dadurch den Unterlieger schwer und unerträglich trifft; dieser Erfolg des Klägers wäre gegebenenfalls unabhängig davon, ob ihm alt- oder neurechtlich kraft bundes- oder landesrechtlicher Spezialvorschrift oder auf Grund eines besonderen Titels ein Recht auf Wasserzufluß zusteht. Allerdings müßte eine solche schwerwiegende Einwirkung nicht notwendig zur Aufhebung der Erlaubnis führen, wie es bei rechtwidrigen Genehmigungen nach § 34 BBauG stets der Fall ist, wenn der Nachbar dadurch in seinem Eigentum verletzt wird. Denn unter den in § 8 Abs. 3 WasHG aufgeführten Voraussetzungen müßte das Recht des Klägers weichen, freilich gegen die dort vorgesehene Entschädigung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der nach dem Gesagten entscheidenden Frage, ob durch die Erlaubnis bzw. ihre Ausnutzung der Bestand des klägerischen Betriebes ernsthaft gefährdet wird, keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Gleichwohl nötigt dies nicht zur Zurückverweisung der Sache. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat im Rahmen des Art. 18 BayWG und des aus ihm entwickelten Entschädigungsanspruchs die Frage geprüft, ob dem Kläger durch eine Verringerung des Wasserzuflusses mehr als geringfügige Nachteile entstehen. Er hat das verneint, indem er das von ihm angenommene Weniger des Wasserzuflusses von 2,5 bis 4,0 l/sec. für offenbar bedeutungslos erklärte. Unter diesen Umständen kann von einer ernsthaften Gefährdung des Betriebes des Klägers keine Rede sein.
Verfahrensrügen gegenüber den hier zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs und ihre Würdigung hat der Kläger nicht erhoben. Vielmehr hat er lediglich früheres Vorbringen aus den Tatsacheninstanzen wiederholt und im wesentlichen dieselben Beweise angeboten wie damals. Dagegen aber, wie der von ihm mehrfach als sachverständiger Zeuge angebotene Zeuge Diplomingenieur Magnus Mayer in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof gehört worden ist (vgl. Protokoll Bl. 34 Rs. der VGH-Akten) und wie sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem Vorbringen dieses technischen Beistandes auseinandergesetzt hat, hat der Kläger im Revisionsverfahren nichts vorgetragen. Es fehlt ferner eine Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichtshofs sowie jeder Hinweis darauf, weshalb das Berufungsgericht trotz der Anhörung des Diplomingenieurs M... zu weiteren Beweiserhebungen genötigt gewesen sein sollte.
Im übrigen hat der Kläger in dem von ihm beigebrachten Gutachten im Verwaltungsverfahren den ihn durch die Minderung des Wasserzuflusses treffenden Schaden im wesentlichen mit der Höhe der ihm entstehenden Ersatzstromkosten von jährlich 347 DM beziffert. Dafür, daß eine Kostensteigerung in diesem Rahmen zu einer ernsthaften Gefährdung des klägerischen Betriebes führen könnte, ist nichts ersichtlich.
4.
Da durch die dem Beigeladenen erteilte Erlaubnis eine Rechtsbeeinträchtigung des Klägers nicht eintritt, ist für eine Entschädigung unter Aufopferungsgesichtspunkten von vornherein kein Raum (vgl. oben zu 1). Dem Hilfsantrag des Klägers, die Sache an das zuständige Landgericht zu verweisen, kann daher ebenfalls nicht stattgegeben werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und auf § 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Klein
Isendahl
Dr. Weyreuther
Prof. Dr. Sendler