Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.09.1959, Az.: V ZR 89/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.09.1959
- Aktenzeichen
- V ZR 89/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 13838
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 21.05.1958
Rechtsgrundlagen
- § 196 PrWasserG v. 7. April 1913, GS 53
- § 200 Abs. 1 Nr. 3 PrWasserG v. 7. April 1913, GS 53
- § 204 PrWasserG v. 7. April 1913, GS 53
- § 47 WürttHhzGemeindeO v. 14. März 1947, RegBl 1948, 1
- § 36 DGO
Fundstellen
- BGHZ 30, 382 - 391
- DÖV 1961, 838 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1960, 40-41 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 2215 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
der Firma Gebr. H., offene Handelsgesellschaft in E., vertreten durch den Mitgesellschafter Dr. Fritz H. in E., L.straße ...,
Prozessgegner
den Zweckverband Wasserversorgung Z. in B., vertreten durch den Vorsitzenden, Bürgermeister H., B.,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Ein Triebwerksbesitzer, dem Wasserbenutzungsrechte nur im Rahmen der § § 40 Abs. 2, 46 Abs. 1 Nr. 1 PrWassG zustehen, hat keinen Anspruch darauf, daß der natürliche Wasserzufluß des Wasserlaufs nicht geschmälert wird.
- b)
Die Erlaubnis einer Gemeinde, aus ihren Grundstücken Grundwasser zu fördern, bedarf keiner Form; sie ist nicht von der Wirksamkeit des Verpflichtungsgrundes abhängig.
- c)
Die polizeiliche Genehmigung zur Fortleitung unterirdischen Wassers (§ 204 PrWassG) berührt nicht das privatrechtliche Verhältnis des Grundstückseigentümers zu anderen Wasserbenutzungsberechtigten.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Dr. Mattern und Offterdinger
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Mai 1958 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin betreibt seit 1904 in ... an der ..., einem nördlichen Nebenfluß der ..., dessen Lauf auf ehemalig hohenzollerischem Gebiet liegt, ein Elektrizitätswerk. Sie hat das Recht - teils 1901 und 1904 von früheren Mühlenbesitzern erworben, teils 1928 und 1956 erweitert verliehen -, das in der ... fließende Wasser in ... bis zur Höhe der Staumarke aufzustauen, dieses aufgestaute Wasser abzuleiten, zu benutzen und wieder in den Fluß zurückzuleiten. Sie begehrt von dem beklagten Verband Ersatz des Schadens, der ihr nach ihrem Vortrag infolge Ausfalls von Wasserkraft in den Jahren 1952 bis 1956 dadurch entstanden ist, daß der Beklagte seit 1952 Wasser aus Grundstücken fördert und fortleitet, die wenige Meter neben dem Quelltopf der "..." (einer Karstquelle der ... mit einer Mindestschüttung von 150 l/sec) in dem etwa 8 bis 10 km flußaufwärts gelegenen ... liegen. Das Wasser der ... fließt in einem ständigen Bett nach einem Lauf von etwa 60 m in die ....
Die Grundstücke (insgesamt 6,77 ar), aus denen der Beklagte das Wasser gewinnt, gehörten in dem genannten Zeitraum der Gemeinde .... Bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz war das von dem Beklagten betriebene Verfahren auf Verleihung des Rechts zur Förderung bestimmter Wassermengen im Sinne des § 203 PrWassG nicht abgeschlossen. Bestritten ist zwischen den Parteien, ob der Beklagte das Wasser während dieser Zeit im Einverständnis der damaligen Eigentümerin, wie der Beklagte behauptet, oder eigenmächtig gegen deren Willen gefördert hat, wie die Klägerin vorbringt.
Der beklagte Verband, zum Zweck der Wasserversorgung verschiedener Gemeinden westlich der ... 1951 im Einvernehmen mit der Wasserbehörde schon in der Absicht gegründet, Wasser aus dem Grund und Boden der Gemeinde ... zu fördern und abzuleiten, schloß mit dieser am 22. Oktober 1951 einen Kaufvertrag über die erwähnten Grundstücke (Auflassungsvollmacht wurde darin dem Beklagten erteilt), wobei jedoch die Regelung über das Entgelt für den Wasserschatz einem privatschriftlichen Vertrag vorbehalten blieb. Die Grundstücke wurden dem Beklagten sofort übergeben. Dieser stellte entsprechend dem Plan des wasserwirtschaftlichen Büros vom 22. Januar 1952 am 25. Januar 1952 den Antrag auf Verleihung eines Rechts zur Förderung von 84 l/sec; in der Beschreibung der Gesamtanlage war vermerkt, er sei Eigentümer der in Anspruch genommenen Grundstücke. Davon gingen auch die unterhalb von ... an der ... gelegenen Triebwerksbesitzer, die Einspruch eingelegt hatten, in der ersten Erörterungsverhandlung vor dem Wasseramt (20. März 1952) aus.
Mangels Einigung des Beklagten mit der Gemeinde ... über seine zusätzlichen Leistungen, insbesondere über die von dem Beklagten in Zukunft zu gewährleistende Wasserversorgung der Gemeinde ..., die bislang dem "Zweckverband mittlere ..." angeschlossen war, bat diese das zuständige Grundbuchamt im Schreiben vom 26. Januar 1952, die Auflassungserklärung des Bevollmächtigten des beklagten Zweckverbands "solange zurückzustellen, bis der abgeschlossene Privatvertrag vorliegt". Die Eintragung der Beklagten unterblieb daher und erfolgte erst nach jahrelangen Verhandlungen und nach Abschluß eines neuen Kaufvertrags, der am 18. März 1958 zustande kam, am 19. April 1958. Der Beklagte hatte gleichwohl sofort nach Übergabe der Grundstücke den Bau der Wassergewinnungsanlage nach den schon vorher fertiggestellten und der Behörde vorgelegten Plänen in Angriff genommen. Ob die Gemeinde ... damals im Hinblick auf die noch nicht abgeschlossenen Vertragsverhandlungen gegen die Arbeiten auf ihrem Grundstuck Verwahrung einlegte und die Arbeiten erst auf entsprechende Äußerungen von Beamten des Wasseramts Sigmaringen gewähren ließ, ist bestritten. Jedenfalls verlangte die Gemeinde in einem nicht nur vom Bürgermeister, sondern vom gesamten Gemeinderat unterzeichneten Schreiben, der Anschluß für ihre Wasserversorgung an die von dem Beklagten erstellte Anlage solle sobald als möglich erfolgen, ebenso wie der Abschluß des vorgesehenen Privatvertrags, da ohne diesen keine Auflassung und Umschreibung erfolgen könne.
Die Anlage wurde im Laufe des Jahres 1952 noch fertiggestellt und aus ihr alsbald die Gemeinde ..., die ihre Mitgliedschaft im "Zweckverband mittlere ..." kündigte, mit Wasser versorgt. Am 24. November 1952 wurde dem Beklagten vom Innenministerium die wasserpolizeiliche Genehmigung zur Fortführung des Wassers gemäß § 204 PrWassG erteilt und im Laufe des Jahres 1952 die gesamte Versorgungsanlage in Betrieb genommen. Das Wasser wird dabei in einem Graben, der in dem etwa 15 m in den Berg getriebenen Stellen angelegt ist und bis auf einen Abstand von 5 bis 10 m an den Quelltopf heranreicht, erfaßt. Der Beklagte hat auf diese Art bis Ende 1956 im Durchschnitt zwischen 26,4 und 36,4 l/sec Wasser den Grundstücken entnommen.
Im September 1955 stellte der Beklagte beim Wasseramt in Abänderung seines früheren Antrags den Antrag auf Verleihung des Rechts zur Entnahme von 102 l/sec. Die Verhandlungen zwischen dem Beklagten und der Gemeinde ... führten auch unter der Vermittlung des Wasseramts zu keinem Ergebnis. Die Gemeinde, die nicht nur die Auflassung der Grundstücke, sondern auch die vor Übertragung des Eigentums im Verleihungsverfahren notwendige Zustimmung (vgl. § 203 PrWassG) nicht erteilt hat, legte am 5. November 1956 ausdrücklich Einspruch gegen die Verleihung an den Beklagten ein, und ihr Bevollmächtigter, Rechtsanwalt Dr. ... der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, teilte dem Landratsamt schließlich mit, eine Einwilligung der Gemeinde zu der Quellfassung durch den Zweckverband oder gar zur Verleihung könne in dem Verhalten der Gemeinde nicht erblickt werden. Gegenüber der Drohung des Beklagten, die Auflassung der Grundstücke auf Grund des Kaufvertrags vom 22. Oktober 1951 zu erzwingen, berief sich die Gemeinde auf die Nichtigkeit dieses Vertrags wegen Formmangels.
Die Klägerin schätzt den Ausfall an Betriebswasser und dem entsprechend an elektrischer Energie, der nach ihrem Vortrag infolge der Fortleitung des Wassers durch den Beklagten in Ihrem Betrieb entstanden ist, auf etwa 1 % des ihr sonst von der Lauchert gelieferten Wassers und beziffert den Schaden auf 8.844 DM. Sie begehrt mit der am 24. April 1957 erhobenen Klage diesen Betrag samt Zinsen.
Sie behauptet, der von dem Beklagten eingeführte Graben zapfe die in natürlichem Gefälle zum Quelltopf führenden Wasseradern an, welche Tatsache sie durch Sachverständigengutachten unter Beweis stellt. Diese Tatsache ergebe sich übrigens schon daraus, daß das bisher der Quelle zuströmende Wasser kurz vor dem Zutagetreten einfach in den Graben laufe. Sie meint, es werde in Anbetracht der Fassung der Quelle überhaupt oberirdisches Wasser entnommen, es handle sich nicht um eine Sammlung von unterirdischem Wasser vor seinem Austritt aus der Erdoberfläche. Wenn es sich aber um die Entnahme unterirdischen Wassers handle, behauptet die Klägerin weiter, dann sei es jedenfalls gegen den Willen der Grundstückseigentümerin aus den Grundstücken entnommen worden. Zu diesem Sachverhalt vertritt sie die Ansicht, die § § 196 ff PrWassG, welche die Befugnisse des Grundstückseigentümers zur Wasserförderung festlegten und umgrenzten, fänden im Verhältnis des Beklagten zu ihr keine Anwendung, weil diesem kein Recht zur Wasserförderung verliehen sei und er andererseits ein solches Recht auch nicht von der seinerzeitigen Grundstückseigentümerin habe herleiten können. Der beklagte Verband sei vielmehr ein außenstehender Dritter, dessen Verhalten in Ermangelung der dem Grundstückseigentümer zustehenden Rechte und daher ungeachtet der besonderen Regelung des Verhältnisses zwischen Grundstückseigentümer und Unterlieger im Wassergesetz nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu beurteilen sei. Solchen Dritten gegenüber unterläge das ihr verliehene subjektive Recht nicht den Beschränkungen, die es gegenüber anderen Wasserberechtigten begrenzten. Der beklagte Verband habe durch die Wasserförderung und -fortführung daher in rechtswidriger - übrigens auch schuldhafter - Weise ihr Wasserbenutzungsrecht verletzt, gleichzeitig aber auch ein weiteres privates subjektives Recht gestört, indem er unmittelbar in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen habe, und er hafte ihr daher gemäß § 823 BGB. Wenn kein Verschulden des Beklagten für nachgewiesen erachtet werden sollte, so hafte er ihr auf Ersatz wegen des ihr im Interesse des öffentlichen Wohls auferlegten Opfers und auch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Selbst wenn schließlich der Beklagte aber ein Recht auf das Grundwasser der überlassenen Grundstücke von der Eigentümerin ableiten könnte, so sei er doch gemäß § 200 Abs. 2 Satz 3 PrWassG schadensersatzpflichtig.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, da das von ihm geförderte Wasser der Lauchert nicht entzogen werde, der Klägerin daraus jedenfalls kein Schaden erwachsen sei und er schließlich in der Zeit vor der Übertragung des Eigentums im Einverständnis mit der damaligen Eigentümerin über das Wasser verfügt habe und daher nur § 200 PrWassG auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet werden könne.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen: Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt sie den Klaganspruch weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagte das Wasser nicht der ..., einer oberirdischen Quelle im Sinne des § 1 Abs. 1 PrWassG, entnimmt, sondern - wenn auch nur wenige Meter von der oberirdischen Quelle entfernt - mittels eines in den Berg getriebenen Stollens aus dem Erdinneren ableitet, so daß nicht die gesetzlichen Vorschriften über Wasserläufe, sondern diejenigen über "Gewässer, die nicht zu den Wasserläufen gehören" (§ § 196 ff), auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung finden. Diese rechtliche Würdigung läßt keinen Rechtsirrtum erkennen und wird von der Revision auch nicht beanstandet.
Wasserbenutzungsrechte sind als subjektive Rechte nach § § 823 ff BGB gegen rechtswidrige Verletzungen geschützt; die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden (§ 81 Abs. 1 Satz 2 PrWassG). Eine Beeinträchtigung jedoch, die durch die Förderung unterirdischen Wassers in irgend einem Umfang und zu irgend einem Zweck durch den Grundstückseigentümer erfolgte, mußte der Wasserberechtigte bis zum Inkrafttreten des Preußischen Wassergesetzes in der Regel hinnehmen, da der Eigentümer zu solchen Entnahmen befugt war. Das preußische Wassergesetz regelt das Verhältnis zwischen dem das Grundwasser fördernden Grundstückseigentümer und dem Wasserbenutzungsberechtigten im besonderen in § 200 PrWassG. Danach kann sich der Wasserberechtigte der auf solche Art bewirkten Beeinträchtigungen unter bestimmten Voraussetzungen erwehren. Ihm stehen die bürgerlichrechtlichen Abwehr- und Ersatzansprüche zu, wenn der Grundstückseigentümer das Grundwasser dauernd über den eigenen Bedarf in seiner eigenen Haushaltung und Wirtschaft hinaus zu Tage fördert und dadurch der Wasserstand des vom Berechtigten in Anspruch genommenen Wasserlaufs derart verändert wird, daß er in der Ausübung seiner Rechte daran beeinträchtigt wird (§ 200 Abs. 1 Nr. 3). Diese Ansprüche stehen dem Geschädigten jedoch wiederum nicht zu (Unterlassungsanspruch § 200 Abs. 2 Satz 1 PrWassG) oder sind beschränkt (Schadensersatzanspruch § 200 Abs. 2 Satz 3 PrWassG), wenn der aus der Zutageförderung zu erwartende Nutzen den dem Geschädigten erwachsenden Schaden erheblich übersteigt oder wenn das Unternehmens für das die Zutageförderung erfolgt, dem öffentlichen Wohl dient (§ 200 Abs. 2 PrWassG).
Die Klägerin stützt den Klaganspruch in erster Linie auf schuldhafte rechtswidrige Verletzung ihrer Wasserbenutzungsrechte und ihres eingerichteten Gewerbebetriebs, da der Beklagte von 1952 bis 1956 nicht Eigentümer der zur Wasserförderung benutzten Grundstücke gewesen und ihm die Wasserentnahme von der Eigentümerin während dieser Zeit auch nicht gestattet worden sei. Für den Fall, daß der Beklagte erlaubterweise Grundwasser gefördert haben sollte, stützt sie ihren Anspruch hilfsweise auf § 200 Abs. 2 Satz 3 PrWassG mit der Begründung, durch die Wasserförderung des Beklagten sei ihr eine erhebliche Menge Triebwasser für ihre Turbinenanlage entzogen worden.
Das Berufungsgericht hat den Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung (hinsichtlich der Wasserbenutzungsrechte und des eingerichteten Gewerbebetriebs) verneint, da die Wasserförderung des Beklagten nicht rechtswidrig gewesen sei; die Gemeinde ... habe nämlich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als Grundstückseigentümerin dem Beklagten die Entnahme des Wassers aus ihren Grundstücken gestattet und diese vorläufige Nutzungsüberlassung beruhe auf einer schriftlichen Verpflichtung des Bürgermeisters der Gemeinde. Den Anspruch aus § 200 PrWassG hat es - bei Unterstellung, daß das von dem Beklagten geförderte Grundwasser der ... entzogen wird - abgelehnt, weil diese Wasserableitung die Klägerin nicht infolge Änderung des Wasserstandes in der Ausübung ihrer Rechte an der Lauchert beeinträchtigt habe.
II.
Das Berufungsgericht geht in rechtlicher Hinsicht davon aus, daß derjenige, der mit wirksamer Zustimmung des Eigentümers über das Grundwasser eines Grundstücks verfügt, wasserrechtlich dem Eigentümer gleichgestellt sei. Dieser Ausgangspunkt ist richtig (vgl. auch Holtz/Kreutz/Schlegelberger, Das preußische Wassergesetz 4. Aufl. Anm. 1 zu § 196); er wird von der Revision ebenfalls nicht angegriffen. Das Berufungsgericht stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, an dem Einverständnis der Gemeinde ... könne nicht gezweifelt werden. Dazu rügt die Revision mangelhafte Hinwirkung auf sachdienliche Beweisanträge (§ 139 ZPO) und bekämpft überdies die weiteren rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts über die teilweise Wirksamkeit des vom Berufungsgericht für nichtig erachteten Kaufvertrags vom 22. Oktober 1951.
a)
Zur Tatfrage, ob die Gemeinde ... dem Beklagten die Verfügung über das Wasser gestattet hat, ist unbestritten, daß die Gemeinde die Grundstücke im Oktober 1951 dem Beklagten zur Entnahme des für seine Zwecke notwendigen Wassers überlassen hat. Das Berufungsgericht sieht auf Grund der Zeugenaussage des Bürgermeisters ... der Gemeinde ... und des Schreibens der Gemeinde vom 12. Mai 1952 als erwiesen an, daß weder der Bürgermeister noch die Mitglieder des Gemeinderats je auch nur daran dachten, dem Beklagten die fernere Nutzung der Grundstücke in dieser Art wieder streitig zu machen, die Gemeinde im Gegenteil an der schnellen Fertigstellung der Wassergewinnungsanlage interessiert war. Es würdigt dabei die Weigerung der Gemeinde, die Grundstücke an den Beklagten aufzulassen und ihren Widerstand gegen eine Verleihung, bevor nicht die Leistungen des Beklagten ihr gegenüber vertraglich in einer sie befriedigenden Weise festgelegt waren.
Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte noch das Informationsschreiben des Gesellschafters der Klägerin, Dr. ..., vom 29. April 1958 beachten müssen, in dem Äußerungen des Bürgermeisters von ... wiedergegeben sind, die der Bürgermeister am 6. November 1956 gegenüber Dr. ... und einem Angestellten der Klägerin gemacht haben soll und die den Aussagen des Bürgermeisters als Zeugen widersprächen. Das Berufungsgericht hätte bei sachgemäßer Würdigung dieses Parteivortrags die Klägerin zu einem entsprechenden Beweisantritt auffordern müssen (§ 139 ZPO). Diese Rüge ist unbegründet. Für das Berufungsgericht bestand schon keine Veranlassung, auf die in dem genannten Informationsschreiben erwähnten Tatsachen einzugehen, soweit sie nicht in einem Anwaltsschriftsatz vorgetragen worden waren, was auf die angeblichen Äußerungen des Bürgermeisters vom 6. November 1956 zutrifft. Soweit diese Tatsachen in der mündlichen Verhandlung erwähnt worden sind (wofür der Umstand spricht, daß das Informationsschreiben im Tatbestand des Urteils aufgeführt ist), ist diese Rüge aber nicht begründet, weil die Erwähnung im Tatbestand erweist, daß das Berufungsgericht diesen Vortrag nicht unberücksichtigt gelassen hat. Die Würdigung dieser alsdann als richtig zu unterstellenden Bekundungen der in Betracht kommenden Aussagepersonen in Verbindung mit den Aussagen des Bürgermeisters als Zeuge, der schriftlichen Äußerung der Gemeinde vom Jahre 1952 und ihrem gesamten Verhalten bis zum Jahre 1958 gegenüber dem Beklagten war Sache des Tatrichters. Dieser hat sich dabei im Rahmen des § 286 ZPO gehalten. Die Äußerungen des Bürgermeisters von ... gegenüber Dr. ... im Jahre 1956 wären auch nur ein Indiz, das zwingend nichts darüber aussagt, was die Gemeinde gegenüber dem Beklagten erklärt hat.
b)
Das Berufungsgericht führt unter Erwähnung des § 27 (gemeint ist offenbar § 47) WürttHhzGO vom 14. März 1947 (RegBl 1948 S. 1 ff) weiter aus, die vorläufige Überlassung der Nutzung der Grundstücke zum Zwecke der Wassergewinnung beruhe auf einer schriftlichen Verpflichtung des Bürgermeisters als des Vertreters der Gemeinde, und es erblickt diese schriftliche Erklärung im § 4 des Kaufvertrags vom 22. Oktober 1951. Es führt dazu aus: Dieser Vertrag sei zwar mangels vollständiger Beurkundung der Gegenleistungen nichtig; bei der vorliegenden besonderen Sachlage müsse aber angenommen werden, daß § 4 dieses Vertrags, der Bestimmungen über die Übergabe des Grundstücks und denÜbergang von Nutzungen und Lasten enthält, von der Nichtigkeit nach dem Willen der Parteien nicht hätte berührt werden sollen. Es könne auch nicht bezweifelt werden, daß diese Willensäußerung auf einem ausdrücklichen Gemeinderatsbeschluß beruhe. Dagegen wendet sich die Revision.
Sie rügt an dieser Beurteilung des rechtsgeschäftlichen Willens der damaligen Vertragsparteien Verletzung des § 139 BGB und meint, der Kaufvertrag vom 22. Oktober 1951 sei in seiner Gesamtheit (einschließlich des § 4) nichtig, so daß § 4 dieses Vertrags nicht in eine schriftliche Verpflichtung des Bürgermeisters nach § 27 WürttHhzGO (vergleiche oben) umgedeutet werden könne, weshalb - so muß die Revisionsbegründung sinnvoller Weise ergänzt werden - die Wirksamkeit der Genehmigung entfalle. Auch diese Rüge vermag der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen des Berufungsgerichts über die teilweise Wirksamkeit des Kaufvertrags vom 22. Oktober 1951 richtig sind. Das bis zur Übertragung des Eigentums auf den Beklagten anhaltende Einverständnis der früheren Eigentümerin, das sich als Überlassung der tatsächlichen Verfügung über die Grundstücke einschließlich der Nutzung ihres Wasserschatzes darstellt, bedurfte jedenfalls nicht der in § 47 WürttHhzGO vorgesehenen Schriftform, da diese Form nur für Erklärungen vorgeschrieben ist, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, und dieses Einverständnis keine Verpflichtung darstellt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts brauchte weder die fortlaufende Überlassung der Verfügungsmacht über das von den Grundstücken eingeschlossene Wasser noch die Einräumung des Besitzes zur Wirksamkeit gegenüber jedem Dritten auf einer wirksamen Verpflichtung zu beruhen. Beide Maßnahmen haben verfügenden Charakter und sind damit von einem Schuldgrund losgelöst. Fehlt somit der Rechtsgrund mangels der Schriftform des Verpflichtungsgeschäfts, so behält die Erlaubnis des Bürgermeisters gleichwohl ihre Wirksamkeit. Die obligatorischen Beziehungen zwischen dem Eigentümer und demjenigen, dem er die tatsächliche Verfügung über die Grundstücke überlassen hat, berühren Dritte nicht. Abgesehen davon schuf der Kaufvertrag vom 18. März 1958 rückwirkend den rechtlichen Grund für die Überlassung dieser Grundstücke. Die Gemeinde ... hätte mangels eines Schuldgrunds - soweit nicht etwa besondere Rechtsbeziehungen auf Grund von Vertragsverhandlungen nicht etwas anderes geboten hätten - die Grundstücke jederzeit zurückverlangen und die Nutzung des Wassers verbieten können. Dies hat sie jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getan. Es kommt auch nicht auf die Gründe an, welche die Gemeinde von einer solchen Maßnahme abgehalten haben, wie es umgekehrt unwesentlich gewesen wäre, aus welchen Gründen die Gemeinde dem Beklagten die Entnahme weiteren Wassers untersagt hätte. Der gesamte Vortrag der Klägerin über die Gründe, welche die Gemeinde an solchen Maßnahmen gehindert haben, ist daher unerheblich. Erheblich könnte allenfalls sein, wenn der Beklagte selbst einen unzulässigen Druck auf die Gemeinde zur Aufrechterhaltung ihres Einverständnisses ausgeübt hätte. Dies ist nicht der Fall. Die formlose, jederzeit widerrufliche Gestattung der Wasserentnahme durch die Eigentümerin stellte den Beklagten gegenüber anderen Wasserbenutzungsberechtigten dem Eigentümer gleich. Der beklagte Verband konnte über das Wasser der ihm überlassenen Grundstücke nach Maßgabe des § 196 PrWassG wie ein Eigentümer verfügen; die Begrenzung seiner Rechte ergibt sich aus § § 197 ff PrWassG. Ersatzansprüche könnte die Klägerin somit allenfalls aus § 200 Abs. 1 Nr. 1-3 PrWassG herleiten, wobei für die Revisionsinstanz zu unterstellen ist, daß das geförderte Wasser der Gallusquelle entzogen wird.
III.
1.)
Da die Klägerin die Gallusquelle nicht benutzt (§ 200 Abs. 1 Nr. 1 PrWassG) und der Wasserentzug auch nicht die Benutzung ihres Grundstücks beeinträchtigt (§ 200 Abs. 1 Nr. 2 PrWassG), ist nur zu prüfen, ob die Fortleitung des Wassersden Wasserstand der ... derart verändert, daß die Klägerin in der Ausübung ihrer Rechte daran beeinträchtigt wird. Das Berufungsgericht hat sich unter Hinweis auf RGZ 89,89 der Rechtsprechung des Reichsgerichts angeschlossen, nach welcher unter dem Wasserstand eines Flußlaufs die Höhe des Wasserspiegels zu verstehen sei. Dieser senke sich allerdings bei einer Verminderung der Wassermenge notwendig; § 200 Abs. 1 Nr. 3 PrWassG beziehe sich aber nur auf solche Beeinträchtigungen, welche auf der Veränderung des Wasserspiegels als solcher, nicht aber auf einer Veränderung der Zuflußmenge beruhe. Die Verminderung des Wasserzuflusses um etwa 1 % könne den Wasserspiegel nicht derart senken, daß diese Senkung als solche die Belange der Klägerin beeinträchtige.
Die Revision macht dagegen geltend, es sei der von Wüsthoff (Handbuch des Wasserrechts Anm. 8 zu § 200 PrWassG) vertretenen Ansicht zu folgen, wonach die Verminderung des Wasserzuflusses eine Beeinträchtigung der Rechte der Klägerin darstelle, da die bisherige Auslegung den modernen Bedürfnissen nicht mehr entspreche.
2.)
Das Reichsgericht hat in den beiden Urteilen vom 1. November 1916 (RGZ 89, 84) und vom 20. Oktober 1920 (JW 1921, 246) nicht zu § 200 PrWassG unmittelbar, sondern zu § 379 Abs. 4 Buchst. b PrWassG Stellung genommen. In beiden Fällen waren Müller durch flußaufwärts gelegene Wassergewinnungsanlagen betroffen, die schon vor dem Inkrafttreten des preußischen Wassergesetzes vollendet und rechtmäßig errichtet waren. In beiden Fällen handelte es sich um die Frage, ob in derfortdauernden Ausübung des Rechts zur Zutageförderung unterirdischen Wassers nach dem Inkrafttreten des Wassergesetzes nicht die Ursache eines Schadens im Sinne des § 200 Abs. 1 PrWassG zu finden sei, der nach § 379 Abs. 4 b den jeweiligen Beklagten zu einer billigen Geldleistung verpflichtet hätte. Dazu führt das Reichsgericht aus, daß ein solcher Schaden nach dem Inkrafttreten des Gesetzes nicht entstanden sei, und fährt fort:
"Er entsteht nur mit der Veränderung des Wasserstandes, wenn und soweit dadurch der andere in der Ausübung seiner Rechte am Wasserlauf beeinträchtigt wird, und von einem weiteren solchen Schaden kann erst und nur dann die Rede sein, wenn eine weitere Veränderung des Wasserstandes des Wasserlaufs eine weitere Beeinträchtigung des anderen in der Ausübung seiner Rechte daran zur Folge hat, und jedenfalls nicht schon dann, wenn bei bloßem Fortbestehen der Veränderung des Wasserstandes auch die sich daraus ergebende Beeinträchtigung des anderen in der Ausübung seiner Rechte fortdauert."
In der zweiten Entscheidung ist ausgeführt:
"Zwar ist zuzugeben, daß die Beklagte durch ihre anhaltende Inbetriebnahme der Wasserleitung dem Kläger fortgesetzt Schaden zufügt. Aber eine den Kläger schädigende Veränderung des Wasserstandes, wie sie der nach § 379 Abs. 4 b zu berücksichtigende Schaden nach Lage des Falles voraussetzt, ist nach dem 1. Januar 1914 nicht mehr eingetreten. Die Veränderung ist durch die Anlage der Wasserleitung bereits mehrere Jahre vorher herbeigeführt. Daß eine Erweiterung des Betriebs auf Seiten der Wassergewinnungsanlage und eine Mehrentziehung des Wassers auf Seiten der Mühle nach dem Inkrafttreten des Wassergesetzes stattgefunden hat, bebauptet der Kläger nicht. Es handelt sich lediglich um das Fortbestehen einer bereits bestehenden Veränderung des Wasserstandes und die Fortdauer der hieraus entstandenen Beeinträchtigung des Klägers in der Ausübung seiner Rechte".
Im Ergebnis stellen beide Entscheidungen fest, § 379 Abs. 4 b PrWassG wolle lediglich die gegenüber dem Zustand vor Inkrafttreten des preußischen Wassergesetzes erweiterten Schäden der in § 200 bezeichneten Art treffen. Sie nehmen zu der vorliegenden Frage daher nicht unmittelbar Stellung, lassen es aber dahingestellt, unter welchen Umständen der Wasserstand eines Wasserlaufes derart verändert wird, daß ein Triebwerksbesitzer in der Ausübung seiner Rechte daran beeinträchtigt wird. Umgekehrt ist daher auch nicht zulässig, mit Herrmann (JW 1921, 246 Anm. zum Urteil vom 20. Oktober 1920) aus dieser Entscheidung einen Umkehrschluß dahin zu ziehen, daß erstmalige oder gegenüber dem Zustand vor dem Inkrafttreten des Wassergesetzes erweiterte Entziehung unterirdischen Wassers nach dem Inkrafttreten des Wassergesetzes "einen Verstoß gegen § 200 Abs. 1 PrWG" darstellte. Zu § 200 PrWassG nimmt das Reichsgericht, soweit ersichtlich, erstmals im Urteil vom 1. März 1935 (ZAgruWR 21, 329, 338 ff) Stellung und schließt sich der ständigen, im Verleihungsverfahren geübten Rechtsprechung des ehemaligen Preußischen Oberverwaltungsgerichts (ZAgruWR 10, 222 = RVBl 49, 752; ZAgruWR 18, 21) und des ehemaligen preußischen Landeswasseramts (LWA 2, 1; 4, 1; vgl. auch Scholz, JW 1932, 1038) an. Das Preußische Oberverwaltungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Ursache der Schädigung müsse gerade die Veränderung des Wasserstandes sein; das Gesetz denke nur an Rechtsbeeinträchtigungen, die durch Veränderungen in der Höhe des Wasserstandes entstanden seien, nicht aber schlechthin in der Verminderung der Wassermenge ihren Grund hätten. Das Reichsgericht hält in der genannten Entscheidung einen Triebwerksbesitzer gegen eine Beeinträchtigung, die nur in einer Schmälerung der Zuflußmenge besteht, durch § 200 Abs. 1 Nr. 3 PrWassG nicht für geschützt, da sich sein Staurecht auf die Befugnis, das jeweils zufließende Wasser anzustauen, beschränke. § 200 Abs. 1 Nr. 3 PrWassG verwehre nur eine aus der Veränderung des Wasserstandes sich ergebende Beeinträchtigung der Rechte am Wasserlauf. Gegenüber dem Einwand, eine Senkung des Wasserstandes bedeute nahezu ausnahmslos auch eine Minderung der Wassermenge, führt das Urteil aus, dies möge richtig sein, beweise aber nicht, daß eine Minderung der Wassermenge im vorliegenden Fall zu einer Änderung des Wasserstandes geführt habe. Maßgeblich sei nämlich hier allein der Wasserstand, wie er sich bei Innehaltung des dem Kläger gesetzten Stauziels ergebe, und dieses Stauziel läge dort, wo er selbst die Wasserkraft dem Mühlbetrieb dienstbar mache.
Nach Ansicht des ehemaligen preußischen Ministers für Ernährung und Landwirtschaft (Beschwerdeentscheid vom 9. Juli 1935, ZAgruWR 22, 213, 219 ff) setzt ein Anspruch nach § 200 Abs. 1 Nr. 3 PrWassG voraus, daß durch die Zutageförderung des unterirdischen Wassers der Wasserstand, d.h. die Wasserspiegelhöhe eines Flußlaufs derart verändert würde, daß der Wasserberechtigte in der Ausübung seiner Rechte an diesem Flußlauf beeinträchtigt würde. Ohne wahrnehmbare Veränderung des Wasserstandes eines Flußlaufs könne von einer Schädigung des Berechtigten in der Ausübung seiner Rechte als Triebwerksbesitzer nicht die Rede sein. Die Verringerung der Menge des zugeführten Wassers bei sonst etwa gleichbleibendem Wasserstand werde durch § 200 Abs. 1 Nr. 3 PrWassG nicht getroffen.
Unter Bezugnahme auf die Begründung des Gesetzes meint das Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 18. Mai 1916, OLG 34, 173, 174), die Veränderung des Wasserstands im Sinne der § § 200 und 41 Abs. 1 Nr. 2 PrWassG umfasse auch die Entziehung des Wassers (in dieser Richtung auch Landgericht Aachen, Leitsätze nachgewiesen in RdWVi, Heft 5 2. Teil Nr. 27 und 29).
Holtz/Kreutz/Schlegelberger (a.a.O. Anm. 11 zu § 200) teilen den Standpunkt des früheren Preußischen Oberverwaltungsgerichts und weisen (Anm. 7 zu § 41) auch nach, daß die vom Oberlandesgericht Frankfurt zur Stütze seiner Ansicht herangezogene amtliche Begründung zu § 42 des Gesetzes mindestens bei der Beweisführung, anläßlich der sie zu der vorliegenden Frage Stellung nimmt, von irrigen Erwägungen ausgeht. Dagegen werden in der Literatur (Nachweis in RdWWi Heft 5 1. Teil A I 2, 2 S. 20 und in Heft 6 1. Teil A I 2, 2 S. 19; Wüsthoff, Handbuch des Deutschen Wasserrechts 1. Band Anm. 8 zu § 200 PrWassG und Einführung in das Deutsche Wasserrecht 2. Aufl. S. 128/129) nachdrücklich Forderungen auf erhöhten Schutz der Triebwerksbesitzer erhoben.
3.)
Die Fassung des Gesetzes spricht für die Auslegung des früheren Preußischen Oberverwaltungsgerichts. Verfehlt ist die Ansicht der Klägerin, dem Wort Wasserstand sei eine Betrachtungsweise zu Grunde zu legen, die ein Gewässer gleichsam im Querschnitt ins Auge fasse und damit die die Spiegelhöhe bestimmende Wassermenge über der Sohle des Gewässers bezeichne. Wasserstand wird im Gesetz entsprechend dem allgemeinen Sinn dieses Begriffs im Bauingenieurswesen und der Hydrologie verwendet und bezeichnet die auf NN oder einen anderen bestimmten Nullpunkt bezogene Spiegellage offener Gewässer. Da die Spiegelhöhe eines Wasserlaufes entsprechend den jahreszeitlichen und klimatischen Veränderungen laufend Schwankungen unterworfen ist, wird der Wasserstand in Grenzwerten und in Mittelwerten gemessen. Er charakterisiert neben anderen Größen einen Wasserlauf in seiner Eigenart. Nach dem Gesetzeswortlaut ist allein die Veränderung des Wasserstandes maßgebend, nicht dagegen die allerdings naturnotwendig damit in Zusammenhang stehende (vgl. Die Hütte, Des Ingenieurs Taschenbuch, Band III Bautechnik S. 1120) Veränderung der Wassermenge. Auch die geschichtliche Entwicklung des preußischen Wasserrechts und der Zusammenhang der einzelnen Vorschriften des Gesetzes zeigen eindeutig, daß trotz dieses Zusammenhangs zwischen Wasserstand und Wassermenge nicht die Wirkungen, die die Veränderung der Wassermenge auslöst, sondern nur diejenigen, die durch die Veränderung des Wasserstandes bedingt werden, zu berücksichtigen sind. Auch daraus ist zu entnehmen, daß Triebwerksbesitzer, deren Rechte über die nach § § 46 Abs. 1 Nr. 1, 40 Abs. 2 PrWassG verleihbaren Rechte nicht hinausgehen, keinen Anspruch auf eine bestimmte Wassermenge haben, etwa auf das gesamte dem Flußlauf nach den natürlichen Bedingungen zukommende Wasser, § 246 II 15 ALR schützte den Müller als Flußanlieger zwar noch gegen die Entziehung des für seinen eingerichteten Betrieb notwendigen Wassers durch Ableitung oberirdischen Wassers. Die auf diese Weise bei der Publikation des Privatflußgesetzes vom 28. Februar 1843 (GS S. 41) schon bestehenden Rechte blieben nach § § 16, 17 dieses Gesetzes auch erhalten, für die Zukunft sollte ein solches Recht aber nur auf Grund Verleihung entstehen können (§ 16 Abs. 2 PrFlGes). Das preußische Wassergesetz hielt diese 1843 bestehenden und seitdem erworbenen Rechte aufrecht (§ 42 und § 382), nahm aber nunmehr das Recht auf Zufluß bestimmter Wassermengen aus den verleihbaren Benutzungsrechten aus (§ § 46, 40 Abs. 2). Ein Recht auf Zufluß einer bestimmten Wassermenge kann daher nur bestehen, soweit es im Rahmen des § 42 PrWassG geschützt ist oder bis zum Inkrafttreten des Wassergesetzes erworben worden ist. Die Klägerin kann keine dieser beiden Möglichkeiten für sich in Anspruch nehmen. Entsprechend dem Abbau des Nutzungsrechts der Flußanlieger auf eine bestimmte Wassermenge zeigt die Rechtsentwicklung auf der anderen Seite die Tendenz, die Rechte des Grundstückseigentümers am Grundwasser einzuschränken. Ursprünglich war der Grundstückseigentümer bis zum Inkrafttreten des preußischen Wassergesetzes in der Verfügung über das Grundwasser im Bereich seines Grundstücks völlig frei. Die technischen Möglichkeiten zur Förderung von Grundwasser und die Zunahme des Bedarfs an Nutz- und Trinkwasser erforderten in Verbindung mit der Erkenntnis der hydrologischen Zusammenhänge Einschränkungen, die zu den wesentlichen Fortschritten des preußischen Wassergesetzes gehören und in den § § 197 ff WassG ihren Niederschlag fanden. Sicher sollte aber die Einschränkung des Eigentümers am Grundwasser nicht weiter gehen als die Einschränkungen, die der Eigentümer an einem Flußlauf sich gefallen lassen (§ § 40, 41 Abs. 1 Nr. 2 PrWassG) oder ein beliehener Unternehmer auf sich nehmen muß (§ 50 PrWassG). Die Tatsache, daß § 42 in das Gesetz aufgenommen wurde, zeigt jedoch hinreichend klar, daß § 41 Abs. 1 Nr. 2 PrWassG den Triebwerksbesitzer nicht vor der Entziehung von Wasser schützt, der Begriff Wasserstand vielmehr in seinem allgemeinen Sinn zu verstehen ist (vgl. auch Holtz/Kreutz/Schlegelberger, PrWassG Anm. 7 zu § 41). Die diesbezügliche Bemerkung der Amtlichen Begründung zu § 42 des Gesetzes nimmt dieser Beweisführung nicht die Überzeugungskraft. Es ist auch sinnvoll, daß das Gesetz bei der Umschreibung des Staurechts vom Heben und Senken des Wasserspiegels spricht (§ 40 Abs. 2 Nr. 3 PrWassG), dagegen im übrigen den Ausdruck Wasserstand benutzt. Im ersten Fall handelt es sich um eine Änderung der jeweiligen, jahreszeitlich oder klimamäßig bedingten tatsächlichen Höhe des Wasserspiegels, im letzteren Fall dagegen um die den Flußlauf kennzeichnende, nach bestimmten Methoden für längere Zeiträume in bestimmten Grenz- und Mittelwerten ermittelte Höhe des Wasserspiegels.
Die Tendenz zur Einschränkung des Grundstückseigentümers zeigte sich in den Wassergesetzen anderer Länder in noch stärkerem Maß. Der Unterschied zum preußischen Wassergesetz besteht nur darin, daß in jenen Gesetzen die Beschränkung zugunsten einer öffentlich-rechtlichen Ordnung des Wasserhaushalts vollzogen wurde (§ § 22, 53 BadWassG; Art. 3 WürttWassG; Art. 19 BayrWassG; § 10 ÖstrWassG), während das preußische Wassergesetz und die ihm nachgebildeten Gesetze die Einschränkung des Grundstückseigentümers gegenüber und damit unmittelbar zugunsten anderer Wasserberechtigter vollzog (über das schweizer Recht und die Rechtsprechung in der Schweiz vgl. Haff, Das Wasserkraftrecht, 1954 S. 20 ff). Einen gewissen Abschluß dieser Entwicklung stellt das noch nicht in Kraft getretene Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts vom 27. Juli 1957 (BGBl. I, 1110) dar. Danach ist das erlaubnis- und bewilligungsfreie Entnehmen und Ableiten von Grundwasser zugunsten der Verfügung der Behörde über den Grundwasserschatz weiter eingeschränkt (§ 33), wobei alten Benutzungen nach § 17 des Gesetzes Rechnung getragen wird. In § 2 des Gesetzes ist andererseits ausdrücklich klargestellt, daß Erlaubnis (§ 7) und Bewilligung (§ 8) kein Recht auf Zufluß von Wasser bestimmter Menge und Beschaffenheit geben. Diese Entwicklung zeigt, daß die vielseitige Inanspruchnahme des Wassers unter den modernen Verhältnissen in Anbetracht der hydrologischen Zusammenhänge zwar eine weitgehende Beschränkung des Eigentümers am Grundwasser erfordern (insofern war das preußische Wasserrecht reformbedürftig), im Gegensatz zur Ansicht der Klägerin jedoch keineswegs eine entsprechende Ausweitung der Rechte beliehener Wasserbenutzer zuläßt. An der seitherigen Rechtsprechung ist daher festzuhalten. Die Klägerin hat als Wasserbenutzungsberechtigte keinen Anspruch darauf, daß andere die natürliche Wassermenge der Lauchert nicht schmälern, sie kann vielmehr Ersatzansprüche nur erheben, soweit die Veränderung des Wasserstandes die ihr verliehenen Rechte beeinträchtigt.
4.)
Die Klägerin hat schon gar nicht dargetan, daß über irgendwelche Änderungen des Wasserstandes der Lauchert Feststellungen getroffen worden sind. Es liegen keine wahrnehmbaren Veränderungen vor. Die Klägerin berechnet ihren Schaden auch nicht mittels einer faßbaren Veränderung des Wasserstandes anhand der Auswirkungen einer solchen Änderung auf ihre Rechte, sondern sie legt ihrer Schadensberechnung kurzerhand die Elektrizitätsmenge zugrunde, die aus dem von dem Beklagten geförderten Wasser bei völliger Verwertung seiner Energie in ihrer Anlage hätte gewonnen werden können.
Soweit die Klägerin vorbringt, die Ableitung des Wassers bedinge naturnotwendig eine Absenkung des Wasserstandes, beeinträchtigt diese, nur anhand der abgeleiteten Wassermenge theoretisch berechenbare, Senkung des Wasserstands doch nicht ihre Wasserbenutzungsrechte. Diese bestehen darin, das von der ... in ... geführte Wasser bis zu einer bestimmten Höhe (Staumarke) aufzustauen, das Wasser abzuleiten, in den Turbinen zu gebrauchen und wieder in den Fluß zurückzuleiten. Diese Wasserrechte geben ihr keinen Anspruch auf eine bestimmte Wasserkraft, sondern nur die Möglichkeit, die Wasserkraft des anfließenden Wassers auszunützen. Die Ausübung ihrer Rechte erschöpft sich in der dargelegten Handhabung des dargebotenen Wassers. Beeinträchtigt ist weder das Staurecht, da diese Senkung des Wasserstandes die Anstauung bis zur Staumarke nicht hindert, noch das Recht, das abgeleitete Wasser im Triebwerk zu benutzen, da die Fallhöhe erhalten bleibt. Betroffen ist nur der weitere Zweck der Ausübung dieser Rechte, nämlich die Umsetzung der Wasserkraftenergie in elektrische Energie, da die Wassermenge vermindert ist.
IV.
Ob und unter welchen Umständen eine wesentliche Senkung des Wasserstandes eines Flußlaufs, welche die Wirtschaftsfähigkeit des Triebwerks gefährdet oder den Betrieb mangels genügend anhaltender Wasserkraft unmöglich macht, gleichwohl zu einer Beeinträchtigung in der Ausübung der verliehenen Rechte führen kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner Prüfung. Die Klägerin hat nicht nur keine meßbare Senkung des Wasserstandes vorgetragen, sondern auch nicht die Gefährdung der Wirtschaftlichkeit ihres Elektrizitätswerks behauptet. In der Revision verweist die Klägerin nur darauf, daß das Elektrizitätswerk stoßweise beansprucht werde und die Minderung der Wassermenge in der Zeit des höchsten Bedarfs zu einer besonderen Schädigung führe. Ebensowenig ist in diesem Rechtsstreit zu klären, ob und in welchem Ausmaß im Rahmen des anhängigen Verleihungsverfahrens (§ 203 PrWassG) aus Rücksicht des öffentlichen Wohls (§ 49 PrWassG), etwa im Interesse der Erhaltung hinreichender Energiequellen, auch auf den Betrieb von Elektrizitätswerken Bedacht zu nehmen ist. Das Berufungsgericht hat sonach einen Ersatzanspruch der Klägerin aus § 200 PrWassG mit Recht abgelehnt.
V.
Ebensowenig findet er in dem erneuten, nicht näher begründeten Vorbringen der Revision, der Beklagte habe das Recht der Klägerin am eingerichteten Gewerbebetrieb verletzt, eine Grundlage. Die Wasserförderung und Fortleitung des Beklagten hielt sich in den maßgebenden Jahren nach den Ausführungen unter Abschnitt III im Rahmen der der Eigentümerin gemäß § § 196, 200 PrWassG zustehenden und ihm überlassenen Rechte. Eine unerlaubte Handlung unter dem genannten Gesichtspunkt entfällt daher mangels eines rechtswidrigen Verhaltens des Beklagten, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat.
VI.
Verfehlt sind schließlich die Ausführungen, welche die Revision an die gemäß § 204 PrWassG erteilte polizeiliche Genehmigung zur Fortleitung des geförderten Wassers knüpft, insbesondere die Ansicht, diese Genehmigung stelle einen enteignungsgleichen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin dar, der gemäß Art. 14 GG eine Entschädigungspflicht auslöse. Diese polizeiliche Genehmigung hat ebensowenig wie andere Polizeierlaubnisse irgend einen Einfluß auf die privaten Rechte der Beteiligten. Es handelt sich um einen Verwaltungsakt, der sich auf das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen dem Eigentümer oder dem Verfügungsberechtigten und der Polizeibehörde beschränkt. Seine Bedeutung erschöpft sich darin, daß der vom Grundeigentümer beabsichtigten Fortleitung des Wassers keine polizeilichen Gründe entgegenstehen (vgl. zur Auswirkung einer Polizeierlaubnis auf private Rechte allgemein das Urteil des erkennenden Senats vom 27. Mai 1959 - V ZR 78/58, Betrieb 1959, 913). Inwieweit für die Genehmigung von Betrieben, die für das allgemeine Wohl von besonderer Bedeutung sind und Unterlassungsansprüche einschränken, anderes gilt (vgl. BGB RGRK § 906 Anm. 30 bis 32 und § 1004 Anm. 67), mag auf sich beruhen; die Genehmigung im Sinne des § 204 PrWassG schränkt jedenfalls die privatrechtlichen Abwehrrechte nicht ein (ebenso Holtz/Kreutz/Schlegelberger, a.a.O. § 379 Anm. 3 a). Abgesehen davon werden, wie unter Abschnitt III dargelegt ist, Wasserbenutzungsrechte der Klägerin gar nicht beeinträchtigt. Damit scheidet auch jeder irgendwie geartete Entschädigungsanspruch wegen Enteignung oder rechtswidrig enteignungsgleichen Eingriffs als Anspruchsgrundlage aus.
VII.
Die Angriffe der Revision erweisen sich sonach als unbegründet. Das Rechtsmittel war, da auch im übrigen sachlich-rechtliche Irrtümer des Berufungsgerichts nicht ersichtlich sind, mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.