Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.12.1973, Az.: BVerwG IV C 71.71
Voraussetzungen der Klage von Nachbarn gegen Baugenehmigungen; Verstoß von nicht drittschützenden Normen durch die Baugenehmigung; Verletzung von Eigentumsrechten Dritter durch Verletzung nicht nachbarschützender Vorschriften; Umfang des öffentlich-rechtlichen Eigentumsschutzes; "Situationsgebundenheit" des Eigentums bei Grundstücken; Erforderlichkeit der Änderung des Traufwichs; Abwehrrecht von Nachbarn bei "groben Missgriffen" der Genehmigungsbehörde; Bekanntmachung eines Bebauungsplans
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.12.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 71.71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 13895
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 25.06.1971 - AZ: IV OE 42/69
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 44, 244 - 250
- BRS 27, 255
- BauR 1974, 189
- BayBgm. 1974, 317
- BayVBl. 1974, 314
- DVBl 1974, 358-362 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- DokBer A 1974, 147
- DÖV 1974, 382
- DÖV 1974, 381-385 (Volltext mit amtl. LS)
- FWW 1975, 72
- JuS 1974, 397
- NJW 1974, 811-813 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 26, 33 - 43
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Aus Art. 14 Abs. 1 GG kann Nachbarschutz nach Maßgabe der Grundsätze des Urteils vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 234.65 - (BVerwGE 32, 173) auch dann abgeleitet werden, wenn eine Baugenehmigung gegen eine nichtnachbarschützende Vorschrift des Bauordnungsrechts verstößt.
- 2.
"Unerträglich" im Sinne der auf dem Urteil vom 13. Juni 1969 beruhenden Rechtsprechung ist ein Nachteil dann nicht, wenn sich die Beeinträchtigung oder doch ihre Schwere aus Besonderheiten (auch) des betroffenen (Nachbar-) Grundstücks ergibt und es dem Eigentümer (Nachbarn) zumutbar ist, auf seinem eigenen Grundstück für Abhilfe zu sorgen.
- 3.
Bundesrecht schließt nicht aus, daß die Festsetzungen eines Bebauungsplanes auch bestimmten Grundeigentümern außerhalb des Plangebietes Nachbarschutz vermitteln.
- 4.
- 5.
In § 12 BBauG wird eine Regelung der Dauer der Auslegung eines Bebauungsplanes weder selbst vorgenommen noch vom Ortsgesetzgeber verlangt.
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß, Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher und Dr. Schlichter
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Juni 1971 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks F.weg 5 in O.-W., Kreis F. (Flur 1 Flurstücke 92/1 und 92/2). Das Flurstück 92/1 ist mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebaut. An der Nordseite grenzt das Wohnhaus unmittelbar an den F.weg; die Ostseite des Gebäudes verläuft parallel zur östlichen Grundstücksgrenze, die nach etwa zehn Metern leicht zurückspringt. Die östliche Außenwand des Hauses der Klägerin hält einen Abstand (Traufwich) von 0,24 m bis 0,26 m zur Grundstücksgrenze ein. In der östlichen Hauswand befindet sich nur eine etwa 1 m breite und 80 cm hohe vergitterte Kelleröffnung. In der südlichen Außenwand befinden sich zwei Fenster.
Östlicher Nachbar der Klägerin ist der Beigeladene zu 1). Sein Grundstück F.weg 7 ist an der Ostseite mit einem Wohnhaus bebaut, an das sich südlich 2 Garagen anschließen. Ihnen gegenüber steht an der Westseite des Grundstückes eine Lagerhalle. Die Fläche zwischen der westlichen Grundstücksgrenze in Höhe des Wohnhauses der Klägerin und dem Wohnhaus des Beigeladenen ist noch unbebaut.
Das Grundstück des Bei geladenen liegt innerhalb, das der Klägerin außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 1 der Gemeinde O.-W. Die Gemeindevertretung hat den Plan am 28. April 1965 als Satzung beschlossen; der Regierungspräsident in D. hat ihn am 17. Mai 1965 genehmigt. Daraufhin wurde durch Aushang vom 21. bis zum 29. Mai 1965 bekannt gemacht, daß der Plan genehmigt worden sei und vom 22. bis zum 28. Mai 1965 auf der Bürgermeisterei ausliege.
Der Beklagte erteilte dem Beigeladenen zu 1), der auf seinem Grundstück einen Altgmnmigroßhandel betreibt, mit Bauschein vom 14. Juni 1967 die Genehmigung zur Errichtung einer an der Vorderseite 4,12 m, an der Rückseite - wegen des abfallenden Geländes - 4,60 m hohen und 8 m langen Lastkraftwagen-Garage. Sie soll etwa 5 m von der Straße zurückgesetzt unmittelbar an der westlichen Grenze des Grundstücks des Beigeladenen zu 1) neben dem Wohnhaus der Klägerin errichtet werden. Daß auf der Grundstücksseite der Klägerin der erwähnte Traufwich von 0,24 bis 0,26 m besteht, wurde erst bei den Fundamentierungsarbeiten für die Garage festgestellt.
Die Klägerin hat zur Begründung ihrer nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 14. Juni 1967 gerichtete Anfechtungsklage im ersten und zweiten Rechtszug im wesentlichen folgendes geltend gemacht: Die geplante Garage solle unmittelbar an ihre Wohn- und Schlafräume grenzen. Die ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung des Schlafzimmerfensters in der Südwand ihres Hauses werde durch die Seitenwand der Garage wesentlich beeinträchtigt. Das Kellerfenster in der Ostwand ihres Wohnhauses werde durch die Garage zugebaut. Nach dem Bebauungsplan sei die für einen Lastkraftwagen bestimmte Garage auf dem Grundstück des Beigeladenen, das in einem allgemeinen Wohngebiet liege, planungsrechtlich unzulässig. Ihr könne nicht zugemutet werden, dauernd den Belästigungen durch den Lastkraftwagenverkehr auf dem Grundstück des Beigeladenen ausgesetzt zu sein.
Der Beklagte und der Beigeladene haben entgegnet: Das Schlafziwierfenster werde durch die geplante Garage die ausreichende Belichtung und Belüftung nicht einbüßen. Das Kellerfenster sei von der Klägerin ohne Baugenehmigung nachträglich in die Brandwand des Hauses eingebaut. Die Garage sei auf die Maße eines Lastkraftwagens mit einem Eigengewicht von 2,68 t abgestimmt und deswegen in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 9. April 1969 abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat - nachdem der Beklagte die Baugenehmigung hinsichtlich der Höhe der Garage geringfügig eingeschränkt hatte - der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 25. Juni 1971 das Urteil des Verwaltungsgerichts, den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten und die Baugenehmigung für die Garage mit folgender Begründung aufgehoben: Aus dem Bauplanungsrecht ließen sich keine Ansprüche der Klägerin ableiten; denn der Bebauungsplan sei nach seiner Genehmigung nicht ordnungsgemäß veröffentlicht worden und deshalb nicht gültig. Deswegen könne offenbleiben, ob die Klägerin, deren Grundstück von dem Bebauungsplan nicht erfaßt werde, überhaupt aus dem Bebauungsplan Rechte hätte ableiten können. Die planungsrechtliche Zulässigkeit der Garage richte sich nach § 34 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG -; dieser Vorschrift komme keine nachbarschützende Funktion zu. Besondere Vorschriften der Baunutzungsverordnung vom 26. Juni 1962 (BGBl. I S. 429) i.d.F. vom 26. November 1968 (BGBl. I S. 1237) - BauNVO - und der Verordnung über Garagen und Einstellplätze i.d.F. vom 13. September 1944 (RArbBl. I S. 325) - RGaO - über die Zulässigkeit von Garagen seien neben § 34 BBauG nicht anzuwenden.
Subjektive öffentliche Rechte vermittele dagegen § 25 der Hessischen Bauordnung vom 6. Juli 1957 (GVBl. S. 101) - HBO -, der den Grenz- und Bauwerksabstand regele.
Allerdings sei als nachbarschützend nur der Grundsatz des § 25 Abs. 1 HBO anerkannt, wonach die ausreichende Besonnung, Belichtung und Belüftung der Aufenthaltsräume und der Grundstücksfreiflächen je nach ihrer Verwendung gewährleistet sein müssen. Gegen diese Vorschrift werde nicht verstoßen: Die Freiflächen, die der Erholung und gärtnerischen Nutzung dienten, würden von der geplanten Garage nicht betroffen. Die Besonnung des Schlafzimmerfensters sei noch ausreichend, weil es täglich mehr als eine Stunde Sonne erhalten könne. Auch die übrigen Fenster im Erd- und Obergeschoß würden noch hinreichend besonnt. Das Kellerfenster an der Ostfront des Hauses der Klägerin genieße keinen Schutz, weil es sich in der Brandwand befinde und deswegen unzulässig sei.
Die Baugenehmigung verstoße aber gegen § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HBO, wonach ein Mindestgrenzabstand von 2,50 m eingehalten werden müsse. Weder liege die Ausnahme des § 25 Abs. 4 Nr. 2 HBO (Anbau an der auf der Grenze errichteten Außenwand) vor, weil das Haus der Klägerin einen Traufwich einhalte; noch greife § 13 Abs. 4 RGaO ein, weil die Garage auch unter Wahrung des Grenzabstandes - unter Umständen in dem bisher ungenehmigten Lagergebäude - untergebracht werden könne; noch lägen die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 75 Abs. 2 HBO von der Einhaltung des Grenzabstandes vor. Die Grenz ab Stands Vorschrift des § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HBO habe jedoch keinen nachbarschützenden Charakter.
Gleichwohl müsse die Baugenehmigung aufgehoben werden, weil sie bzw. ihre Ausnutzung in rechtswidriger Weise die vorgegebene Grundstücks Situation zum Nachteil der Klägerin nachhaltig verändere und sie in ihrem Eigentum schwer und unerträglich treffe. Das gelte zwar nicht im Hinblick auf die bauplanungsrechtliche Beurteilung der Garagenerrichtung: Das Grundstück des Beigeladenen werde seit langem durch die gewerbliche Nutzung gekennzeichnet; seit Jahren befahre auch ein Lastkraftwagen dieses Grundstück unangefochten. Die umliegende Bebauung habe dörflichen Charakter. Es gebe auch landwirtschaftliche Anwesen mit Nebengebäuden, Ställen und Gerätschaften. Im Sinne des § 34 BBauG werde die vorhandene Bebauung durch das geplante Vorhaben jedenfalls nicht mehr als nur geringfügig verschlechtert. Auch der Umstand, daß der Garagenbau keinen Grenzabstand einhalte, bedeute keinen bauplanungsrechtlichen Verstoß, der die Klägerin schwer und unerträglich treffe. Nicht das Bauplanungsrecht gebiete die Einhaltung eines Abstandes, sondern nur die bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 25 Abs. 3 HBO. Der Nachteil liege für die Klägerin nicht in der Grenzbebauung an sich, sondern nur in der allzu geringen Breite des verbleibenden Bauwerkabstandes. Die Bebauung bis auf einen Abstand von 0,24 bis 0,26 m sei für die Klägerin deswegen ein Nachteil, weil ein nicht mehr betretbarer und nicht mehr zu reinigender, bei der Länge und Höhe der Garage künftig schlecht belüfteter und feuchter Zwischenraum entstehen würde, in dessen Bereich die Bausubstanz des Hauses der Klägerin auf längere Sicht voraussichtlich Schaden nehmen würde. Aber auch wenn das nicht eintreten sollte, würde die bauliche Situation dadurch verschlechtert, daß der Teil der Außenwand des Hauses der Klägerin, der der Garage unmittelbar gegenüberliegen würde, überhaupt nicht mehr und der darüber befindliche Teil dieser Wand nur mit erheblichen Schwierigkeiten von außen erreicht und unterhalten werden könne. Wenn solche Nachteile von Traufwichen in früheren Zeiten, als ein so geringer Grenzabstand noch zulässig war, in Kauf genommen worden seien, so entsprächen sie doch nicht heutigen Maßstäben gesunden Bauens und seien deshalb heute zu vermeiden. Daß die Garage zu derart schwerwiegenden Nachteilen für das Grundstück der Klägerin führe, stelle einen rechtswidrigen Eingriff in das Eigentum der Klägerin dar. Hieraus erwachse der Klägerin ein Abwehranspruch. Angesichts der schweren und unzumutbaren Nachteile für die Unterhaltung des Hauses der Klägerin komme es nicht darauf an, ob eine Schädigung der Bausubstanz mit Sicherheit oder hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision des Beklagten, mit der dieser die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt und beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt zurückzuweisen.
Die Klägerin hält das Berufungsurteil für zutreffend und beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Beigeladenen haben sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
II.
Die Revision muß mit dem Ergebnis einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht Erfolg haben (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die abschließende Entscheidung hängt jedoch von der Anwendung und Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 1 der Gemeinde O.W. und damit irrevisiblen Ortsrechts anhand weiterer tatsächlicher Feststellungen ab.
Bundesrecht ist verletzt, soweit das Berufungsgericht seine Entscheidung darauf gestützt hat, daß die dem Beigeladenen zu 1) erteilte Genehmigung zur Errichtung der Garage die Klägerin in ihrem Eigentumsrecht verletze. Insoweit hat das Berufungsgericht die Tragweite des durch Art. 14 Abs. 1 GG vermittelten Schutzes verkannt. Der Senat hat in seinem Urteil vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 234.65 - (BVerwGE 32, 173 [178 f.]) dargelegt, daß eine gegen eine nichtnachbarschützende Vorschrift des Bauplanungsrechts - in jenem Fall § 34 BBauG - verstoßende Baugenehmigung einen Dritten in seinem Eigentumsrecht verletzen kann, wenn die Genehmigung bzw. ihre Ausnutzung die vorgegebene Grundstückssituation nachhaltig verändert und dadurch den Nachbarn schwer und unerträglich trifft. Diese Entscheidung geht davon aus, daß der Inhalt des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Grundeigentums nicht nur den Raum über die Oberfläche und den Erdkörper unter der Oberfläche, also das Eigentum im engeren zivilrechtlichen Sinne (§ 905 BGB), erfaßt, sondern darüber hinaus geprägt ist durch die Situation, in die es hineingestellt ist (vgl. zur Situationsgebundenheit ferner BVerwGE 26, 111 [BVerwG 27.01.1967 - IV C 33/65] [119]; 29, 357 [364]). Aus dieser Bedeutung der vorgegebenen Situation für das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentum hat der erkennende Senat (a.a.O. S. 178) abgeleitet, daß das Grundeigentum nicht nur den ihm aus der Situation erwachsenden Beschränkungen unterliegt, sondern auch "situationsberechtigt" sein und daß daraus die Befugnis des Nachbarn zur Abwehr einer rechtswidrigen Baugenehmigung erwachsen kann, wenn diese Genehmigung oder ihr Vollzug eine schwerwiegende Veränderung der vorgegebenen Grundstücks Situation darstellt und dadurch den Nachbarn schwer und unerträglich trifft.
Die mögliche Verletzung des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsrechts ist im Urteil vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 234.65 - im Zusammenhang mit einem Fall entwickelt worden, in dem eine aus planungsrechtlichen Gründen rechtswidrige Genehmigung in Rede stand. Das Eingreifen von Art. 14 Abs. 1 GG ist Jedoch nicht auf Fälle dieser Art beschränkt. Schon in seinem Urteil vom 13. Juni 1969 (a.a.O. S. 179) hat der Senat einen Hinweis darauf gegeben, daß eine Verletzung des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechts nicht nur bei rechtswidrigen Genehmigungen auf Grund des § 34 BBauG vorliegen kann, sondern "übrigens auch bei rechtswidrigen Genehmigungen auf Grund anderer Vorschriften des Baurechts". Das ergibt sich daraus, daß der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unabhängig davon besteht, von welcher rechtlichen Qualität der Angriff auf das Eigentum ist. Die Abwehrrechte des öffentlichen Rechts, die in dem jeweils angegriffenen Rechtsgut und seinem öffentlich-rechtlichen Schutz ihre Grundlage finden, sind - soweit es sich bei diesem Rechtsgut um das Eigentum handelt - "Ansprüche aus Eigentum" (vgl. Urteil des Senats vom 2. November 1973 - BVerwG IV C 36.72 -). Der für den Fall, daß nachbarschützende Vorschriften des einfachen Rechts fehlen, aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleitete "Nachbarschutz" ist nur ein besonderer Anwendungsfall dieses allgemeinen öffentlich-rechtlichen Eigentumschutzes. In Übereinstimmung hiermit hat der Senat die im Urteil vom 13. Juni 1969 enthaltenen Grundsätze beispielsweise auch für das Wasserrecht anerkannt (Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG IV C 102.67 - [BVerwGE 36, 248] und Urteil vom 20. Oktober 1972 - BVerwG IV C 107.67 - [BVerwGE 41, 59 [BVerwG 20.10.1972 - IV C 107/67]]). In diesem Sinne ist angesichts der prinzipiellen Tragweite der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG für den Eigentumsschutz auch der Unterschied zwischen dem Bodenrecht (Planungsrecht) und dem Bauordnungsrecht ohne Belang. Beruht eine Baugenehmigung auf der Verletzung einer (nicht nachbarschützenden) Vorschrift des Bauordnungsrechts, so kann die Baugenehmigung bzw. ihre Ausnutzung nach Maßgabe der Grundsätze des Urteils vom 13. Juni 1969 dem Nachbarn ein aus Art. 14 Abs. 1 GG abzuleitendes Abwehrrecht vermitteln.
Das bedeutet gewiß nicht, daß jeder Verstoß gegen Vorschriften des Bauordnungsrechts derartige Abwehrrechte zu begründen vermöchte; vielmehr werden in aller Regel die gegen nicht nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts verstoßenden Baugenehmigungen das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentum eines Nachbarn nicht verletzen. Im Falle eines Verstoßes gegen § 34 BauG hat der Senat die Voraussetzungen eines solchen Abwehrrechts dahin formuliert, daß die Baugenehmigung oder ihre Ausnutzung die vorgegebene Grundstücks Situation nachhaltig verändern und dadurch der Nachbar schwer und unerträglich getroffen werden müsse. Ob diese auf die "Situation" und damit in erster Linie auf die wechselseitige Prägung benachbarter Grundstücke abstellende Formulierung auch dann greifen kann, wenn es sich um die Verletzung solcher bauordnungsrechtlichen Vorschriften handelt, die z.B. die Standfestigkeit, Feuersicherheit oder Gestaltung von Gebäuden betreffen, mag offenbleiben. Hier jedenfalls geht es um die Zuordnung zweier Gebäude auf benachbarten Grundstücken, nämlich um die Frage, ob gerade wegen der Stellung des Hauses der Klägerin - genauer: wegen des von diesem Gebäude eingehaltenen Traufwichs von (nur) 24 bis 26 cm - die Garage des Beigeladenen den (vollen) Bauwich von 2,50 m einhalten muß. Da die Bauwichvorschriften, mögen sie auch dem Bauordnungsrecht zuzuordnen sein, die Stellung der Gebäude auf den Grundstücken betreffen, erweist sich zumindest in Fällen der vorliegenden Art das Abstellen auf die "Grundstückssituation" als tragfähig. So hat der Senat beispielsweise auch dann auf die "Situationsgebundenheit" abgestellt, wenn landesrechtliche Vorschriften über den Bauwich dergestalt geändert wurden, daß eine zukünftige Grenzbebauung zugelassen wurde, obwohl sich der Nachbar auf die bisherigen Bauwichvorschriften eingestellt und auf seinem Grundstück den Bauwich eingehalten hatte (Urteil vom 14. Juni 1968 - BVerwG IV C 13.66 - [DVBl. 1969, 213]).
Damit stellt sich, wie auch das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, die Frage, ob die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung bzw. ihre Ausnutzung die vorgegebene Situation auf dem Grundstück der Klägerin nachhaltig verändert und dadurch die Klägerin schwer und unerträglich trifft. Daß die Grundstückssituation nachhaltig verändert wird, wenn in einem Abstand von ca. 25 cm vom Haus der Klägerin eine Garage errichtet wird, liegt auf der Hand: Es entsteht - wie das Berufungsgericht in einer den erkennenden Senat bindenden Weise festgestellt hat - ein nicht mehr betretbarer, feuchter, nicht reinigungsfähiger Zwischenraum, der die Unterhaltung der Hauswand im Bereich der Garage ausschließt und die Unterhaltung der Hauswand oberhalb des Garagendaches erschwert. Die Klägerin wird hierdurch "getroffen" und der damit verbundene Nachteil mag als solcher betrachtet auch schwer sein. Es fehlt aber an der zusätzlich erforderlichen "Unerträglichkeit", so daß der Schutz aus Art. 14 Abs. 1 GG jedenfalls aus diesem Grunde ausscheidet. Denn "unerträglich" im Sinne der auf das Urteil vom 13-Juni 1969 - BVerwG IV C 234.65 - zurückgehenden Rechtsprechung ist ein Nachteil dann nicht, wenn sich die Beeinträchtigung oder doch ihre Schwere aus Besonderheiten (auch) des betroffenen Nachbargrundstücks ergibt und dem Nachbarn sowohl möglich als auch zumutbar ist, auf seinem eigenen Grundstück für Abhilfe zu sorgen. Ein solcher Fall liegt vor allem dann vor, wenn einem Grundstück Nachteile gerade deswegen drohen, weil es selbst in einer mit heutigen baurechtlichen Vorschriften nicht zu vereinbarenden Weise bebaut ist und diese baulichen Zustände ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Weise geändert werden können, daß die Nachteile entfallen oder doch weitgehend verringert werden. Diese Einschränkung des Begriffs der "Unerträglichkeit" und die damit dem Nachbarschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG immanente Beschränkung finden ihre Rechtfertigung darin, daß in erster Linie jeder für sein eigenes Grundstück verantwortlich ist und daher nicht einem anderen anlasten darf, was in der von ihm gewissermaßen zu vertretenden Besonderheit des eigenen Grundstücks eine wesentliche Ursache hat.
Das bedeutet zwar nicht, daß die Klägerin ihr Wohnhaus, das auf Grund von - nach den Darlegungen des Berufungsgerichts - früher, aber nicht mehr heute geltenden Vorschriften des Bauordnungsrechts einen Traufwich von nur 24 bis 26 cm einhält, nach Fortfall der die Einhaltung eines solchen Traufwichs ermöglichenden Vorschriften hätte ändern müssen; der Bestandschutz - ebenfalls abgeleitet aus Art. 14 Abs. 1 GG - gewährt das Recht, ein im Einklang mit dem seinerzeit geltenden Baurecht ausgeführtes Vorhaben so, wie es ausgeführt worden ist, auch dann weiter zu nutzen, wenn die neuen bauordnungsrechtlichen Vorschriften, die im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt und die Schranken des Eigentums bestimmen, nunmehr diesem Vorhaben entgegenstehen (Urteil vom 30. April 1969 - BVerwG IV C 63.68 - [Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 82 - NJW 1970, 346]). Es ist jedoch ein erheblicher Unterschied, ob sich die Klägerin wegen des ihr zustehenden Bestandschutzes gegen etwaige Forderungen des Beklagten auf Vornahme von Änderungen wehren könnte oder ob sie letztlich auf den Nachbarn Nachteile gewissermaßen abwälzen darf, die in dem bestandsgeschützten Zustand begründet sind. Trifft das Bauvorhaben des Nachbarn ihr Grundeigentum vor allem aus einem solchen ihr zuzurechnenden Grund, so muß sie dies grundsätzlich "ertragen". "Unerträglich" im Sinne der erwähnten Rechtsprechung wird für sie ein solcher Nachteil erst dann, wenn ihr eine Abhilfe durch Maßnahmen auf ihrem eigenen Grundstück nicht möglich oder nicht zumutbar ist, zum Beispiel, weil sie den Einsatz unverhältnismäßiger Mittel erfordern. Das ist hier nicht der Fall. Die Klägerin hätte, ohne daß insoweit für sie ein ins Gewicht fallender Nachteil erkennbar wäre, den Anbau der Garage unmittelbar an die Ostwand ihres Wohnhauses (etwa auf Grund einer entsprechenden privatrechtlichen Vereinbarung) gestatten können. Das Entstehen des für sie nicht nur nutzlosen, sondern - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - gerade den Nachteil verursachenden ca. 25 cm schmalen. Zwischenraums zwischen den beiden Gebäuden wäre dann verhindert worden. Ebenso erscheint es möglich, daß die Klägerin, wenn sie einen Überbau nicht gestatten will, den Zwischenraum zwischen ihrer Hauswand und der Garage des Beigeladenen zumauern läßt, so daß auch auf diese Weise die vom Berufungsgericht als unerträglich bezeichneten Nachteile entfallen. Dem steht nicht entgegen, daß hierdurch die Kelleröffnung geschlossen würde; denn wegen dieser baurechtswidrig in der Brandmauer angebrachten Öffnung kann die Klägerin rechtlichen Schutz nicht beanspruchen.
Die Richtigkeit dieses Ergebnisses wird durch folgendes bestätigt: In seinem Urteil vom 13. Juni 1969 (a.a.O. S. 179) hat der Senat das "praktische Ergebnis" seiner Rechtsprechung zum Abwehrrecht des Nachbarn aus Art. 14 Abs. 1 GG so umrissen, daß auf diese Weise "grobe Mißgriffe der Genehmigungsbehörden, die als solche regelmäßig auch dem Bauherrn erkennbar sein werden, für einen kleinen übersehbaren Kreis von Klägern angreifbar" seien. Mag auch, diese Aussage ihre Bedeutung in erster Linie darin finden, den "kleinen übersehbaren Kreis" derjenigen abzugrenzen, denen auf diese Weise Abwehrrechte vermittelt werden, so stehen doch der "grobe Mißgriff der Genehmigungsbehörde", die "Erkennbarkeit des Mißgriffs für den Bauherrn" und das "schwer und unerträglich Getroffensein" des Nachbarn in einem inneren Zusammenhang; es handelt sich nämlich um die Beurteilung ein und desselben Vorganges aus der jeweiligen Sicht der verschiedenen Beteiligten. Auf den vorliegenden Sachverhalt bezogen folgt daraus, daß dem Ergebnis, die Klägerin werde nicht schwer und unerträglich getroffen, gleichzeitig entspricht, daß angesichts der ungewöhnlichen Rechtslage, die durch den Traufwich von 24 bis 26 cm hervorgerufen ist, von einem "groben Mißgriff" der Genehmigungsbehörde schwerlich gesprochen werden kann. Ebenso spricht alles dagegen, daß der Beigeladene die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung erkennen konnte. Auch die Klägerin selbst hat in beiden Tatsacheninstanzen zwar die befürchtete Einschränkung der Belichtung, Belüftung und Besonnung ihrer Schlafzimmerfenster und die Beeinträchtigungen durch den Fahrzeugverkehr als unerträglich bezeichnet, nicht aber das Entstehen des schmalen Zwischenraums.
Wenn sich somit das allein auf die Annahme eines Abwehrrechts der Klägerin aus Art. 14 Abs. 1 GG gestützte Berufungsurteil auch als unrichtig erweist, bleibt dem Senat dennoch die Möglichkeit verschlossen, die Sache abschließend zu beurteilen, weil nicht die Möglichkeit eines anderweitig zu begründenen Abwehrrechts der Klägerin auszuschließen ist. Das Berufungsgericht hat den Bebauungsplan Nr. 1 der Gemeinde O. W. mangels ordnungsgemäßer Veröffentlichung als nichtig angesehen und infolgedessen offengelassen, ob die Klägerin aus dem Bebauungsplan Abwehrrechte hätte herleiten können. Der Auffassung des Berufungsgerichts liegt jedoch ein unzutreffendes Verständnis des § 12 BBauG zugrunde. Das Berufungsurteil beruht insoweit auf der vom Verwaltungsgerichtshof schon früher (Beschluß vom 19. Februar 1965 - R IV 1.63 - [BBauBl. 1966, 209; nur Leitsatz], Urteil vom 21. Oktober 1966 - OS IV 38.65 - [ESVGH 17, 198], Beschluß vom 21. Januar 1971 - IV N 1.70 - [BRS 24 Nr. 16]) vertretenen Ansicht, die Bekanntmachung von Ort und Zeit der Auslegung des Bebauungsplans im Sinne des § 12 BBauG müsse bei Beginn der öffentlichen Auslegung abgeschlossen sein; der Plan sei nach § 12 BBauG (nur) während eines begrenzten Zeitraums offenzulegen; da § 12 BBauG selbst keine Regelung über die Dauer der öffentlichen Auslegung enthalte, sei diese Lücke von den Gemeinden durch eine entsprechende Bestimmung in der Hauptsatzung auszufüllen; erst mit Ablauf dieser Auslegungsfrist könnten Bebauungspläne rechtsverbindlich werden.
Der erkennende Senat ist bereits in seinem Urteil vom 7. Mai 1971 - BVerwG IV C 76.68 - (Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 8. Februar 1971 - III ZR 28/70 - [BGHZ 55, 288]) der Auffassung entgegengetreten, daß der Bebauungsplan erst nach Ablauf der sich an die Bekanntmachung (etwa) anschließenden Auslegungsfrist in Kraft treten könne (a.a.O. S. 12). Daran ist aus folgenden Gründen festzuhalten: Die Geltung einer (gesetzten) Rechtsnorm setzt deren förmliche Verkündung voraus. Das ergibt sich aus dem Rechtsstaatsgebot. Der Rechtssicherheit als Element der Rechtsstaatlichkeit genügt eine Verkündung nur dann, wenn sie über den Erlaß der Norm informiert, den authentischen Text allgemein zugänglich macht und gleichzeitig eine einwandfreie Dokumentation des Norminhalts gewährleistet. Erst die Information über den Erlaß der Norm, die allgemeine Zugänglichkeit und die Normsicherung zusammen erfüllen die Anforderungen, die nach geltendem Verfassungsrecht an die Verkündung einer Rechtsnorm gestellt werden müssen (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 27. Januar 1967 - BVerwG IV C 105.65 - [BVerwGE 26, 129 [BVerwG 27.01.1967 - IV C 105/65]]). Unter anderem bei den Bebauungsplänen besteht wegen der notwendigen zeichnerischen Darstellungen allerdings in aller Regel keine Möglichkeit der vollständigen Verkündung in einem Publikationsorgan. Deshalb tritt bei ihnen an die Stelle der sonst üblichen Verkündung in einem Publikationsorgan die Auslegung, verbunden mit der Bekanntmachung von "Ort und Zeit" dieser Auslegung (§ 12 Satz 2 BBauG). Dabei kann, wie dem Berufungsgericht zuzugeben ist, die (beschränkte) Dauer der Auslegung ein Element des Vorganges der Verkündung sein; das ist jedoch nicht notwendig und in § 12 BBauG auch so nicht geregelt. Der dort verwendete Begriff der "Zeit" ist nicht dahin zu verstehen, daß die "Dauer" der Auslegung bekannt zumachen sei; vielmehr meint das Gesetz mit "Zeit" die Tagesstunden, in denen der Plan ausliegt, also etwa Dienststunden der Behörde oder Vormittagsstunden. Das zeigt der Unterschied der Fassung einerseits des § 12 Satz 2 BBauG ("Ort und Zeit") und andererseits des § 2 Abs. 6 Satz 2 BBauG ("Ort und Dauer"; vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 24. November 1969 - I OVG A 144/68 - [OVGE 26, 388]). Daraus folgt, daß das Bundesbaugesetz in § 12 eine Regelung der Dauer der Auslegung weder selbst vornimmt noch vom Ortsgesetzgeber verlangt. Dementsprechend hängt die Rechtsfolge des § 12 BBauG - das Rechtsverbindlichwerden des Bebauungsplanes (Satz 3) - nur von der Bekanntmachung und der sie begleitenden Zugänglichkeit des Planes, nicht aber auch davon ab, daß die Zugänglichkeit bereits einen bestimmten Zeitraum andauert. Diese Ausgestaltung des Verkündungsvorganges ist rechtsstaatlich unbedenklich und überdies einleuchtend. Es ist nicht ersichtlich, daß und in welcher Weise eine derartige Abkürzung des Verkündungsvorganges schutzwürdige Interessen sollte verletzen können. Die Tatsache einer dem Inkrafttreten vorangegangenen "Dauer" der Auslegung ist weitaus weniger wichtig als die über das Inkrafttreten hinaus gewährleistete Zugänglichkeit. Gerade dadurch, daß § 12 im Zusammenhang mit dem Verkündungsvorgang eine (begrenzte) Auslegungsdauer nicht vorsieht, ergibt der einleitende Satz, daß an eine das Inkrafttreten überdauernde, zeitlich unbegrenzte Auslegung gedacht ist. Die damit getroffene Regelung ist allerdings nicht zwingend. Dem Ortsgesetzgeber ist unbenommen, diese zeitlich unbegrenzte Auslegung auf eine zeitlich begrenzte zurückzuführen. Das jedoch findet seine Grenze wiederum an § 2 Abs. 8 BBauG. Auch bei zeitlich begrenzter Auslegung muß jedenfalls gewährleistet bleiben, daß Bebauungspläne innerhalb angemessener Zeit herbeigeschafft und eingesehen werden können. Diese durch die §§ 2 Abs. 8 und 12 Satz 1 BBauG gewährleistete "faktische" Zugänglichkeit auf Dauer gleicht bei weitem aus, was mit der "Abkürzung" des Verkündungsvorganges an - mehr oder weniger scheinbaren - Nachteilen verbunden sein mag.
Bedarf demnach das wirksame Inkrafttreten des Bebauungsplanes nicht einer Bestimmung der Dauer seiner Auslegung, so besteht insoweit nicht eine Lücke des Bundesbaugesetzes, die - wie der VGH meint - erst durch Ortsrecht geschlossen werden müßte.
Geht man hiervon aus, so ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß der Bebauungsplan Nr. 1 am 28. Mai 1965 in Kraft getreten ist: Der Aushang der Bekanntmachung begann nach den Feststellungen des Berufungsgerichts am 21. Mai 1965 und dauerte - entsprechend der Haupt Satzung - eine Woche an; der Aushang war folglich am 28. Mai 1965 vollendet. Demgemäß ist auch die Bekanntmachung am 29. Mai 1965 abgenommen worden, wie das angefochtene Urteil ebenfalls festgestellt hat. Die Auslegung des Bebauungsplanes begann am 22. Mai 1965, also während der Bekanntmachung. Daß die Auslegung gleichzeitig mit der Bekanntmachung, aber auch während der (durch Auslegung erfolgenden) Bekanntmachung beginnen kann, hat der Senat bereits in seinem erwähnten Urteil vom 7. Mai 1971 - BVerwG IV C 76.68 - (a.a.O.) entschieden. Die Auslegung endete am 28. Mai 1965, also an dem Tag, an dem auch die Bekanntmachung nach der Hauptsatzung bewirkt war. Der Plan trat folglich mit Ablauf der Bekanntmachungsfrist in Kraft. Daß irrigerweise der 22. Mai 1965 als Tag des Inkrafttretens auf dem Aushang angegeben ist, ist nach dem Urteil des Senats vom 7. Mai 1971 unschädlich.
Erweist sich hiernach der Bebauungsplan als (formell) gültig, so ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es den Bebauungsplan in seine Prüfung mit einbeziehen kann. Es bedarf nämlich noch der Klärung durch das Berufungsgericht, ob sich dem Bebauungsplan - dem Plan selbst oder seiner Begründung - etwas über die Errichtung oder Anordnung von Garagen und einen möglicherweise daraus folgenden Nachbarschutz für die Klägerin entnehmen läßt; insoweit handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats um die Auslegung und Anwendung von irrevisiblem Ortsrecht (Urteil vom 28. April 1967 - BVerwG IV C 10.65 - BVerwGE 27, 29 [35], Urteil vom 17. Februar 1971 - BVerwG IV C 2.68 - Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 6 und Urteile vom 2. März 1973 - BVerwG IV C 35.70 und 36.70 -).
Die Prüfung, ob sich dem Bebauungsplan Einschlägiges über die Errichtung der Garage auf dem Grundstück des Beigeladenen entnehmen läßt, ist auch nicht im Hinblick darauf entbehrlich, daß die Grenze des Plangebietes - soweit es hier interessiert - zwischen den Grundstücken der Klägerin und des Beigeladenen zu 1) verläuft. Die Eigentümer der im Plangebiet zusammengefaßten Grundstücke sind zwar zu einer bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft zusammengeschlossen (vgl. dazu insbesondere Bender-Dohle, Nachbarschutz im Zivil- und Verwaltungsrecht, NW-Schriftenreihe Band 13 RdNr. 143, Klaus Meyer DWW 1962, 134, Sendler, BauR 1970, 6 und 13, sowie die Urteile des Senats vom 28. April 1967 - BVerwG IV C 10.65 - BVerwGE 27, 29 [33] vom 30. April 1969 - BVerwG IV C 6.68 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 12 S. 6 [10] und vom 17. Februar 1971 - BVerwG IV C 2.68 - Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 6 S. 1 [5]). Gerade und in erster Linie den im Planungsverband zusammengeschlossenen Grundeigentümern sollen die Festsetzungen eines Bebauungsplanes, sofern sie eine nachbarschützende Funktion haben, Abwehrrechte vermitteln, falls sich einer der Planunterworfenen nicht an die nachbarschützenden Festsetzungen des Planes hält. Daraus läßt sich jedoch keine allgemein gültige Regel des Inhalts ableiten, daß nachbarschützende Festsetzungen des Bebauungsplans nicht auch Grundstückseigentümern außerhalb des Plangebietes zugute kommen könnten, daß also ein plangebietsüberschreitender Nachbarschutz schlechterdings ausgeschlossen sei. Jedenfalls, ergibt sich ein solcher Ausschluß nicht aus Vorschriften oder Grundsätzen des Bundesrechts. Andererseits läßt sich ein derart plangebietsüberschreitender Nachbarschutz aus bundesrechtlichen Vorschriften auch nicht - und dies gar allgemein - ableiten. Insbesondere gilt das für § 15 Abs. 1 BauNVO (so auch Ernst-Zinkahn-Bielenberg, § 31 BBauG RdNr. 141 und § 15 BauNVO RdNr. 14). Die gegenteilige Ansicht (Fickert-Fieseler, BauNVO, 1. Aufl. Tz 148, Brügelmann-Förster, § 15 BauNVO, Erl. 3 c, Meyer-Stich-Tittel, Bundesbaurecht, § 3 BauNVO RdNr. 1 und mit gewissen Einschränkungen Kübler-Speidel, Handbuch des Baunachbarrechts, II. Anm. 95) verkennt, daß der in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verwendete Begriff der "Umgebung" so wenig greifbar personenbezogen ist, daß er eine Abgrenzung des zu schützenden Personenkreises nicht ermöglicht und deshalb keine subjektiven Berechtigungen vermittelt (vgl. zum Erfordernis einer Abgrenzung des geschützten Personenkreises Urteil des Senats vom 28. April 1967 - BVerwG IV C 10.65 - BVerwGE 27, 29 [32 f.], Urteil vom 6. Dezember 1967 - BVerwG IV C 94.66 - BVerwGE 28, 268 [275 f.] und Urteil vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 234.65 - BVerwGE 32, 173 [175]). Wenn demnach § 15 Abs. 1 BauNVO als Grundlage für einen gebietsüberschreitenden Nachbarschutz ausscheidet, kann ein solcher aber u. U. gleichwohl unmittelbar aus dem Bebauungsplan abgeleitet werden. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sind - gegebenenfalls unter Einbeziehung seiner Begründung - darauf zu untersuchen, ob sie Nachbarschutz gewähren und ob dieser Nachbarschutz auf die Eigentümer der Grundstücke im Plangebiet beschränkt ist oder auch bestimmten Grundeigentümern außerhalb des Plangebietes zugute kommen soll; denn vom Inhalt und der Ausgestaltung der jeweiligen nachbarschützenden Vorschrift hängt ab, wie weit der Nachbarbegriff räumlich zu ziehen ist. So könnte möglicherweise die Festsetzung einer nur eingeschossigen Bebauung in einer Randlage eines Plangebietes auch den mit ihren Grundstücken außerhalb des Plangebietes liegenden Eigentümern Abwehrrechte einräumen, wenn etwa der Begründung des Bebauungsplanes entnommen werden kann, daß die niedrige Bebauung gerade dem Schutz der Aussicht für die an das Plangebiet angrenzenden und schon bebauten Grundstücke dienen soll (vgl. Urteil vom 17. Februar 1971 - BVerwG IV C 2.68 - [Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 6], allerdings zum Nachbarschutz innerhalb eines Plangebietes). In vergleichbarer Weise könnte die Klägerin aus dem Bebauungsplan Nr. 1 Abwehrrechte ableiten, wenn sich dem Plan oder der Begründung etwa entnehmen ließe, daß auf dem Grundstück des Beigeladenen keine Garage oder eine Garage an einer anderen Stelle vorgesehen ist, gerade um wegen der atypischen Bebauung des Grundstückes der Klägerin den westlichen Grundstücksbereich des Beigeladenen von einer Garagenbebauung freizuhalten.
Da die Sache aus den erörterten Gründen an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß, weist der Senat für die weitere Behandlung der Sache vorsorglich noch auf folgendes hin: Da der Bebauungsplan Nr. 1 der Gemeinde O.-W. nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes und der Baunutzungsverordnung erlassen worden ist, gilt über § 1 Abs. 3 Satz 2 BauFVO auch § 12 BauNVO, der die Zulässigkeit von Garagen in Plangebieten regelt. Ob die Garage für einen Lastkraftwagen von 2,6 oder 3,5 t gebaut werden soll (vgl. dazu das Protokoll der Ortsbesichtigung vom 8. Juni 1971 - Bl. 127 d.A. -), ist nicht eindeutig. Unabhängig von der Frage nach der objektiv-rechtlichen Vereinbarkeit der Garage mit § 12 BauNVO vermag die Klägerin jedenfalls aus dieser Vorschrift keine Rechte herzuleiten; denn auch § 12 BauNVO ermöglicht keine übersehbare Abgrenzung eines zu schützenden Personenkreises. Hinsichtlich der vom Berufungsgericht erörterten Anwendung des § 11 RGaO in neuen Plengebieten verweist der Senat auf sein Urteil vom 27. Januar 1967 - BVerwG IV C 12.65 - (BVerwGE 26, 103).
Die Zurückverweisung eröffnet dem Berufungsgericht auch die Überprüfung seiner Rechtsprechung, mit der es bisher den nachbarschützenden Charakter der Bauwichvorschriften des § 25 Abs. 3 HBO verneint hat; der erkennende Senat würde, wenn er eine entsprechende Vorschrift des Bundesrechts auszulegen hätte, in Übereinstimmung mit der Mehrheit der Oberverwaltungsgerichte dazu neigen, die nachbarschützende Funktion derartiger Bauwichvorschriften zu bejahen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Clauß
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Dr. Schlichter