Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.02.1971, Az.: III ZR 28/70
Voraussetzungen für das rechtmäßige Zustandekommen eines Bebauungsplans; Voraussetzungen für die Durchführung eines Umlegungsverfahrens; Anforderungen an die Begründung eines örtlichen Gewohnheitsrechts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.02.1971
- Aktenzeichen
- III ZR 28/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 12194
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 17.11.1969
- LG Darmstadt
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 55, 288 - 294
- DB 1971, 719-720 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1971, 705-706 (Kurzinformation)
- DVBl 1971, 757-759 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- DÖV 1971, 243-245 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1971, 564 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1971, 704-705 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Umlegung von "Industriegebiet II" in Ke.
Prozessführer
Magistrat der Stadt Ke.
Prozessgegner
Ehefrau Anna K. geb. D.
Sonstige Beteiligte
Transportunternehmer Bernhard K.
Stadt Ke./Ts.,
gesetzlich vertreten durch den Magistrat
c) Ehefrau Martha Ke. geb. K.
d) Ehefrau Hildegard St. geb. K.
e) Frl. Inge K.
Amtlicher Leitsatz
Die Dauer einer Frist für die Auslegung eines Bebauungsplans braucht nicht für den Bereich der Gemeinde allgemein und im voraus ortsgesetzlich geregelt zu sein.
Beginnt die Auslegung des Bebauungsplans mit einem nach der Bekanntmachung von der Genehmigung und der Auslegung des Bebauungsplans liegenden Tag, so verhindert dies nicht schlechthin das Inkrafttreten des Bebauungsplans.
Die Genehmigung des Bebauungsplans muß nur ihrem wesentlichen Inhalt, nicht aber ihrem Wortlaut nach bekannt gemacht werden.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1970
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla, Gähtgens und Keßler
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beteiligten Umlegungsstelle der Stadt Ke. wird das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 17. November 1969 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Antragsteller sind in verschiedener Zusammensetzung Eigentümer mehrerer in der Gemarkung der Gemeinde Ke. (Antragsgegnerin) gelegener Grundstücke. Von diesen wurden rund 8.300 qm in die Bauleitplanung einbezogen, und zwar gemäß den Bebauungsplänen Nr. ... vom 29. Mai 1964 und Nr. ... vom 2. Juni 1966. Durch den damals zuständigen Regierungspräsidenten in Wiesbaden wurde der Bebauungsplan Nr. ... unter dem 27. November 1964 uneingeschränkt und der Bebauungsplan Nr. ... unter dem 3. Mai 1967 unter Auflagen genehmigt.
Die Antragsgegnerin machte in ihrem Amtsblatt vom 9. Januar 1965 bekannt, daß der Bebauungsplan Nr. ... vom Regierungspräsidenten genehmigt worden sei und nunmehr nebst Begründung in der Zeit vom 18. Januar 1965 bis 8. Februar 1965 einschließlich beim Stadtbauamt während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht ausgelegt werde. Ferner machte sie in ihrem Amtsblatt vom 24. Juni 1967 bekannt, daß der Bebauungsplan Nr. ... von dem Regierungspräsidenten unter - in der Bekanntmachung wiedergegebenen - Auflagen genehmigt worden sei und nunmehr nebst Begründung in der Zeit vom 3. Juli 1967 bis 3. August 1967 einschließlich beim Stadtbauamt während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht ausgelegt werde.
Mit dem am 30. Juli 1966 im "Ke. Anzeiger" veröffentlichten Umlegungsbeschluß sind die Grundstücke der Antragsteller im oben angegebenen Umfang in ein Umlegungsverfahren "Industriegebiet II" einbezogen worden. Der Beschluß ist ausdrücklich nur bezogen auf den Bebauungsplan Nr. ... vom 2. Juni 1966, in dessen Geltungsbereich nicht ganz ein Viertel der genannten Grundfläche der Antragsteller gelegen ist. Nach Durchführung des Umlegungsverfahrens wurde den Antragstellern am 14. November 1967 ein ihre Rechte betreffender Auszug aus dem Umlegungsplan vom 13. November 1967 zugestellt.
Die Antragsteller haben dem Umlegungsplan vor der Umlegungsstelle erfolglos widersprochen und sodann auf gerichtliche Entscheidung angetragen. Sie haben zunächst die Einbeziehung ihrer Grundstücke in die Umlegung überhaupt beanstandet und ferner Festsetzungen des Umlegungsplanes bemängelt. Hierbei haben sie vorgebracht: Angesichts der ihnen von der Antragsgegnerin gemachten Zusagen dürften insbesondere für die Grundstücke ... und ..., die an die neu geplante Straße angrenzten, Erschließungsbeiträge (Anliegerkosten) nicht angesetzt werden; auch seien die Flächenbeiträge, soweit nicht die Grundstücke von diesen auf Grund von Erklärungen der Antragsgegnerin überhaupt als befreit zu behandeln seien, unangemessen hoch festgesetzt worden; überdies hätte das der Antragstellerin Anna K. auf dem Grundstück ... zustehende Nießbrauchsrecht von der Umlegungsstelle berücksichtigt werden müssen.
Die Antragsteller haben vor dem Landgericht beantragt,
unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides den Umlegungsplan vom 13. November 1967 aufzuheben und die Antragsgegnerin für verpflichtet zu erklären, in der Sache unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Das Landgericht hat den Widerspruchsbescheid und den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. November 1967, gemeint den die Rechte der Antragsteller betreffenden Auszug aus dem Umlegungsplan, aufgehoben. Mit der Berufung hat die Antragsgegnerin ihr Begehren weiterverfolgt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Antragsgegnerin ihr Berufungsbegehren weiter. Die Antragsteller bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht meint zunächst, ohne daß hierin ein Rechtsfehler zu finden ist, dem Umlegungsverfahren hätten die Bebauungspläne Nr. ... und ... zugrunde gelegen, auch wenn der Umlegungsbeschluß lediglich auf den Bebauungsplan Nr. ... Bezug genommen habe. Es sieht jedoch beide Bebauungspläne, weil es an deren rechtsverbindlichen Offenlegung im Sinne von § 12 Satz 1 BBauG fehle, als nicht rechtswirksam zustande gekommen an und folgert daraus, daß das Umlegungsverfahren nicht rechtswirksam mit einem Umlegungsplan habe abgeschlossen werden können. Das Berufungsgericht vertritt hierbei im Anschluß an die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs die Auffassung, nach rechtsstaatlichen Erfordernissen müsse die Dauer von Offenlegungen, auch solchen des § 12 Satz 1 BBauG, für den Geltungsbereich einer Gemeinde allgemein und im voraus ortsgesetzlich geregelt sein. Eine solche Regelung ist nach der Annahme des Berufungsgerichts in § 9 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin nicht getroffen, noch durch ein örtliches Gewohnheitsrecht begründet worden.
Diesem Gedankengang des Berufungsgerichts vermag sich der jetzt erkennende Senat in entscheidenden Punkten nicht anzuschließen.
Nach § 12 BBauG hat die Gemeinde den genehmigten Bebauungsplan mit Begründung öffentlich auszulegen (Satz 1). Sie hat die Genehmigung sowie Ort und Zeit der Auslegung ortsüblich bekanntzumachen (Satz 2). Mit der Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, wird der Bebauungsplan rechtswirksam (Satz 3).
Die Auffassung, wie sie der vom Berufungsgericht zur Stütze seiner Meinung herangezogene Hessische Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinen Entscheidungen vom 21. Oktober 1966 = ESVGH 17, 198 = DVBl 1968, 947 und 15. März 1968 = DVBl 1968, 948 dahin vertreten hat, in der die Genehmigung und die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes betreffenden Bekanntmachung sei eine bestimmte Dauer der Auslegung festzusetzen und der Bebauungsplan werde erst mit Ablauf der für die öffentliche Auslegung bestimmten, als solche durch Landesrecht, auch durch Gewohnheitsrecht allgemein festzulegenden Frist wirksam, ist bereits mehrfach auf Widerspruch gestoßen. Ihr entgegen ist die Ansicht geäußert worden, unter "Zeit" der Auslegung sei die Tageszeit zu verstehen, in der der Bebauungsplan eingesehen werden könne (so namentlich Oberverwaltungsgericht Lüneburg, DVBl 1970, 422; Schrödter, BBauG, 2. Aufl., § 12 Rdnr 1 und DVBl 1968, 951[VGH Hessen 15.03.1968 - R IV 2/66]; Zinkahn-Bielenberg, BBauG, § 12 Rdnr 8; Groschupf, EPlaR I 1 HessVGH 3.68/16; Knaup-Ingenstau, BBauG, 4. Aufl., Anm. zu § 12; Penski, DVBl 1970, 44, 45).
Die Auffassung des Berufungsgerichts wie des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes hat zumindest auf den ersten Blick gegen sich, daß das Bundesbaugesetz in § 12 die Bekanntmachung von Ort und "Zeit" der Auslegung anordnet, dagegen in der die Aufstellung des Bauleitplanes regelnden Vorschrift des § 2 vorschreibt, daß hinsichtlich der Auslegung der Entwürfe von Bauleitplänen Ort und "Dauer" der Auslegung ortsüblich bekanntzumachen sind.
Darüber hinaus ist aber zu bedenken:
Bei der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes handelt es sich um eine Ersatzverkündung eines Ortsgesetzes (§ 10 BBauG). Die Kundbarmachung eines Gesetzes will der Öffentlichkeit die Möglichkeit geben, von dem Inhalt des Gesetzes Kenntnis zu nehmen. Dieses Bedürfnis mag in der ersten Zeit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes stärker als in der Folgezeit sein. Es kann sich aber sehr wohl, was einer weiteren Ausführung nicht bedarf, noch nach langer Zeit, auch Jahre danach für einen Beteiligten das Bedürfnis ergeben, sich von dem Inhalt des Gesetzes zuverlässige Kenntnis zu verschaffen. Dem kann, wenn die öffentliche Bekanntmachung durch Abdruck in einem Veröffentlichungsblatt vorgenommen worden ist, im allgemeinen unschwer entsprochen werden. Wird aber ein Bebauungsplan nicht in einem Veröffentlichungsblatt abgedruckt, sondern öffentlich ausgelegt, so kann einem berechtigten Anliegen, sich von dem Inhalt des Bebauungsplanes auch längere Zeit nach seinem Inkrafttreten Kenntnis zu verschaffen, nur Rechnung getragen werden, wenn auch in diesem Zeitpunkt eine Einsichtnahme in den Bebauungsplan oder eine Auskunftserteilung über seinen Inhalt möglich ist. Um dies sicherzustellen, ist jedoch nicht eine dauernde öffentliche Auslegung nötig. Es genügt eine archivmäßige Aufbewahrung, aus der der Bebauungsplan bei Bedarf herausgeholt werden kann. In dieser Form entspricht die Aufbewahrung der dauernden Verfügbarkeit des in einem Veröffentlichungsorgan abgedruckten Gesetzestextes.
Die öffentliche Auslegung läuft damit im Grunde darauf hinaus, daß der Bebauungsplan während ihrer Dauer leichter zugänglich ist; der ungenutzte Ablauf der Auslegungsfrist verkürzt aber nicht die Rechtsstellung des Betroffenen, während bei der öffentlichen Auslegung des Entwurfes eines Bauleitplanes die Gemeinde nur die während der Auslegungsfrist vorgebrachten Bedenken und Erklärungen zu prüfen hat (§ 2 Abs. 6 BBauG).
Ist dem aber so, dann kann der Festsetzung der Auslegungsfrist im Bereich des § 12 BBauG nicht eine derartige Bedeutung beigemessen werden, daß sie für den Bereich einer Gemeinde allgemein und im voraus ortsgesetzlich geregelt sein müßte. Den nicht von der Hand zu weisenden Bedenken der Revision braucht daher nicht nachgegangen zu werden, wonach für eine ortsgesetzliche Regelung im Hinblick auf die dem Bundesgesetzgeber auf dem Gebiet des Bodenrechts zukommende konkurrierende Zuständigkeit kein Raum mehr sei (Art. 74 Nr. 18, Art. 72 Abs. 1 GG). Vielmehr ist es als ausreichend und mit rechtsstaatlichen Erfordernissen vereinbar anzusehen, wenn die Auslegungsfrist für den einzelnen Fall angemessen bestimmt wird. Ein solches Ergebnis steht mit dem Willen des Gesetzgebers des Bundesbaugesetzes im Einklang, der die Dauer der Auslegungsfrist des § 12 BBauG nicht geregelt hat, und wird u.a. auch vertreten in den Hessischen Bauleitplan-Richtlinien vom 23. Juli 1962 (StaatsAnz 1962, 1346) - wo es unter 2.14 heißt, nachdem eine feste Dauer sich weder aus dem Bundesbaugesetz noch der Hessischen Gemeindeordnung ergebe, sollte die Dauer der Auslegung mindestens zwei Wochen betragen, um eine Einsichtnahme für jedermann zu ermöglichen - und dem Baden-Württembergischen Bauleitplanerlaß vom 11. November 1963 (GMBl 1963, 665), wo in Ziff. 13 empfohlen wird, den Plan zwei Wochen auszulegen. Eine Auslegungsdauer von zwei Wochen wird auch von Zinkahn-Bielenberg, BBauG, § 12 Rdnr 8 für ausreichend erachtet.
Nach dem bisher Gesagten haben mithin, auch wenn unter der nach § 12 BBauG bekanntzumachenden Zeit der Auslegung nicht (nur) die Tagesstunde der Auslegung, sondern (auch) die Dauer der Auslegung zu verstehen wäre, die von der Antragsgegnerin ergriffenen Maßnahmen zum Inkrafttreten der Bebauungspläne Nr. 18 und 24 geführt.
Auszuführen ist noch: Nach § 12 Satz 3 BBauG wird der Bebauungsplan mit der Bekanntmachung rechtsverbindlich. Die Bekanntmachung umfaßt nach § 12 Satz 2 die Genehmigung des Bebauungsplanes sowie Ort und Zeit der nach Satz 1 erforderlichen öffentlichen Auslegung. Ist aber der Beginn der Auslegung erst an einem nach der Bekanntmachung liegenden Tag vorgesehen und beginnt die Auslegung mit diesem, so mag dies das Verbindlichwerden des Bebauungsplanes auf diesen Tag hinausschieben, führt aber nicht etwa dazu, das Inkrafttreten des Bebauungsplanes schlechthin zu verhindern. Die Bedenken, die Penski (DVBl 1970, 44) in der Richtung vorbringt, ob ein Bebauungsplan bereits mit Beginn seiner Auslegung rechtsverbindlich werden könne, erscheinen als übertrieben und zudem angesichts der Fassung des § 12 BBauG als nicht durchschlagend. Auch geht die anscheinend von Schrödter in DVBl 1968, 952[OVG Saarland 31.07.1968 - III R 55/67] niedergelegte Meinung zu weit, die Auslegung dürfe nicht nach der Bekanntmachung beginnen. Es lassen sich durchaus Gründe, nämlich insbesondere der, daß sich der Betroffene auf die Auslegung des Planes einrichten kann, dafür finden, daß die Auslegung erst einige Zeit nach der Bekanntmachung beginnen soll.
Schließlich erfordert die Vorschrift des § 12 BBauG, wonach die Genehmigung bekanntgemacht werden soll, nur die Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Genehmigung, nicht aber ihres Wortlauts (so mit Recht Brügelmann-Förster, BBauG, § 12 III 2 b aa; anderer Meinung Zinkahn-Bielenberg, § 12 Rdnr 5; Knaup-Ingenstau, Anm. zu § 12). Die Wiedergabe des Wortlauts erscheint von der Sache her nicht geboten; hätte sie der Gesetzgeber gewollt, dürfte man eine deutliche Gesetzesaussage erwarten.
Nach alledem trägt die Begründung des Berufungsgerichts das von ihm gewonnene Ergebnis nicht. Das führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben wird.
Dr. Arndt
Dr. Hußla
Gähtgens
Keßler