Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.03.1972, Az.: BVerwG IV C 4.69

Nachbarklage des Eigentümers eines im bebauten Ortsteil liegenden Grundstücks gegen eine im angrenzenden Außenbereich errichtete Minigolfanlage ; Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Fall einer Minigolfanlage; Möglichkeit einer Herleitung unmittelbaren Nachbarschutzes aus Art. 14 GG; Zulässigkeit einer Revision bei Fehlen der Revisionsschrift und Revisionsbegründung eines ausdrücklichen Antrags

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.03.1972
Aktenzeichen
BVerwG IV C 4.69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 13979
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 03.10.1968 - AZ: X A 989/67

Fundstellen

  • BRS 25, 104
  • BauR 1972, 225
  • BayVBl. 1973, 78
  • DVBl 1972, 684-685 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1972, 826
  • DÖV 1972, 825-827 (Volltext mit amtl. LS)
  • GemTag 1973, 50

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Bedeutung von Grundstücks- und Parzellengrenzen im Zusammenhang mit § 34 BBauG (im Anschluß an die Urteile vom 6. November 1968 - BVerwG IV C 47.68 - [Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 20] und 12. Juni 1970 - BVerwG IV C 77.68 - [BVerwGE 35, 256 [BVerwG 12.06.1970 - IV C 77/68]]).

  2. 2.

    Eine nach § 35 Abs. 2 BBauG zu beurteilende Minigolfnlage kann deshalb öffentliche Belange beeinträchtigen, weil sie an einer Stelle errichtet werden soll, die einem ausschließlich zum Wohnen bestimmten Gebiet benachbart ist (im Anschluß an das Urteil vom 10. April 1968 - BVerwG IV C 3.67 - [BVerwGE 29, 286]).

  3. 3.

    Zur Frage des Nachbarschutzes aus Art. 14 GG (im Anschluß an das Urteil vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 234.65 - [BVerwGE 32, 173]).

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 3. März 1972
durch
den Senatspräsidenten Oppenheimer und
die Bundesrichter Clauß, Prof. Dr. Weyreuther, Dörffler und Noack
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Oktober 1968 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger, der Eigentümer des Grundstücks Am G. in D. ist, wendet sich gegen die Genehmigung der Minigolfanlage der Beigeladenen auf dem Grundstück Am G. (Parzelle a 329). Das Grundstück des Klägers erstreckt sich in einer Breite von etwa 25 m von der mit Wohnhäusern bebauten Straße Am G. nach Süden bis zu dem etwa 145 m entfernten Gullohbach. Es ist an der Straße mit einem Wohnhaus bebaut, im übrigen parkähnlich eingegrünt. Im Osten schließt ein etwa 35 m breites Grundstück an, das ebenfalls an der Straße mit einem Wohnhaus bebaut ist und in seinem südlichen Teil als Wiese genutzt wird. Das danach östlich folgende Grundstück Am G., das der Mutter der Beigeladenen gehört, ist etwa 40 m breit und erstreckt sich ebenfalls nach Süden bis an den Gullohbach. Es ist wie die anderen Grundstücke an der Straße bebaut. Die rückwärtigen südlichen Teile dieser Grundstücke liegen im Landschaftsschutzgebiet Nr. 7 und der Verbandsgrünfläche Nr. 6, die sich südlich des Gullohbaches im "Süggelwald" fortsetzen.

2

Auf dem südlichen Teil der Parzelle 329, der durch einen östlich anschließenden Querweg erschlossen wird, hat die Beigeladene 1965 einen Minigolfplatz angelegt. Auf einer Fläche von etwa 30 × 40 m sind 18 Bahnen aus Eternitplatten, ein Häuschen für den Verkauf von Eintrittskarten und eine Beleuchtungsanlage errichtet worden. Nachdem der Beklagte zunächst die Baugenehmigung für die Minigolfanlage versagt hatte, erteilte er im Widerspruchsverfahren auf Anregung der Widerspruchsbehörde mit Verfügung vom 11. Mai 1966 der Beigeladenen die Baugenehmigung für die Minigolfanlage und zum Einbau von Besuchertoiletten in ein Gebäude im Nordteil des Grundstückes unter der "Bedingung", auf dem Grundstück mindestens 6 Einstellplätze für. Kraftfahrzeuge anzulegen. Der Beklagte ging dabei davon aus, daß der Minigolfplatz im Außenbereich liege (§ 35 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 [BGBl. I S. 341] - BBauG -), öffentliche Belange aber nicht beeinträchtigt würden.

3

Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag,

"den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 31. August 1966 zu verpflichten, die der Beigeladenen am 11. Mai 1966 erteilte Baugenehmigung zu widerrufen und den Betrieb der Minigolfanlage stillzulegen".

4

Er hat zur Begründung im wesentlichen geltend gemacht: Das Grundstück, auf dem die Beigeladene den Minigolfplatz errichtet habe, liege im unbeplanten Innenbereich, weil die Straße Am G. durchgehend bebaut sei und die Grundstücke nicht nur jeweils eine katastermäßige, sondern auch eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Eine Aufteilung der Grundstücke in einen 50 m breiten Streifen "Wohngebiet" an der Straße und einen daran anschließenden Streifen "Außenbereich" wirke gekünstelt. Eine solche Annahme führe auch zu einer Entwertung der Grundstücke, weil dann unmittelbar im Anschluß an die Wohnhäuser privilegierte und dementsprechend immissionsträchtige Vorhaben zulässig seien. Es müsse berücksichtigt werden, daß zum Innenbereich auch Freiflächen gehörten. Die Nutzung des Grundstücks der Beigeladenen als Minigolfplatz sei nicht auf den südlichen Teil beschränkt, denn die Toilettenanlagen würden auf dem Nordteil erstellt. Auch darin komme die einheitliche Nutzung der Grundstücke zum Ausdruck. Der Minigolfplatz liege in einem Natur- und Landschaftsschutzgebiet und sei schon deshalb unzulässig. Er bringe eine für den Kläger im Wohngebiet unzumutbare Lärmbelästigung mit sich. Der Spielbetrieb finde vorwiegend in der arbeitsfreien Zeit statt, d.h. in den Ruhestunden der Anlieger. Der Getränkeausschank verstärke den Lärm, der durch das eigentliche Spiel, die Unterhaltung und den Applaus der Besucher entstehe. Der angrenzende Wald wirke geradezu als Verstärker, da er den Schall auf sein, des Klägers, Anwesen zurückwerfe. Schließlich trage auch das An- und Abfahren der Besucher mit ihren Kraftwagen zu der Lärmbelästigung bei, die sich gerade in dem reinen Wohngebiet als besonders störend erweise.

5

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat nach Durchführung einer Ortsbesichtigung durch Urteil vom 14. Juli 1967 die Klage abgewiesen.

6

Die gegen dieses Urteil vom Kläger eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 3. Oktober 1968 zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

7

Der im Außenbereich errichteten Minigolfanlage stünden keine nachbarschützenden Vorschriften des Baurechts entgegen. Südlich der Häuserzeile an der Südseite der Straße Am G. gehe das Gelände in den Außenbereich über. Die Grenze zwischen einem Bebauungszusammenhang und dem Außenbereich könne nur unter Würdigung aller im konkreten Fall in Betracht kommenden örtlichen Gegebenheiten danach gezogen werden, ob eine Fläche nach der Verkehrsauffassung dem Innen- oder dem Außenbereich zuzurechnen sei. Dabei komme es auf Grundstücks- und Parzellengrenzen nicht entscheidend an. § 19 Abs. 3 BBauG zeige zwar, daß das Bundesbaugesetz vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff ausgehe. Bei abnorm großen oder ungewöhnlich tiefen Grundstücken könnten die Grundstücks grenzen aber für die öffentlich-rechtliche Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich keine entscheidende Rolle spielen. Würde man z.B. ein besonders tiefes Grundstück, das mit seinem an die Straße grenzenden Vordergelände im Innenbereich liege und sich mit seinem landwirtschaftlich genutzten Hinterland in einen Bereich erstrecke, der ringsum Außenbereich sei, in vollem Umfang dem Innenbereich zurechnen, so würde dies den Zielen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zuwiderlaufen. Das gleiche gelte für die katastermäßigen Parzellengrenzen. Die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verlaufe regelmäßig etwa in der Tiefe eines normalen Baugrundstücks. § 7 A Ziff. 8 der Baupolizeiverordnung des Verbandspräsidenten für den Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk vom 24. Dezember 1938 gebe mit einer Tiefengrenze von 50 m einen Anhaltspunkt. Der Minigolfplatz liege mehr als 80 m südlich der Häuser Am G. In dieser Tiefe seien die Nachbärgrundstücke nach Osten und Westen auf eine weite Entfernung hin unbebaut. Der unbedeutende Gullohbach bilde keine natürliche Grenze zwischen Innen- und Außenbereich, sondern liege innerhalb des letzteren. § 35 BBauG, an dem hiernach das Vorhaben der Beigeladenen zu messen sei, habe keine nachbarschützende Funktion, weil die Baubeschränkungen im Außenbereich in öffentlichen Belangen und nicht in privaten Interessen begründet seien. Auch wenn sich die öffentlichen Belange im Einzelfall zugunsten eines Grundeigentümers in einem "benachbarten" Baugebiet auswirkten, ergebe sich aus dieser tatsächlichen Begünstigung kein Abwehrrecht des Betroffenen gegen Vorhaben, die mit diesen öffentlichen Belangen nicht zu vereinbaren seien. Auch die Planziele des § 1 Abs. 4 und 5 BBauG könnten § 35 BBauG nicht mit nachbarschützender Wirkung anreichern. Die Bestimmungen des Natur- und Landschaftsschutzes hätten ebensowenig nachbarschützenden Charakter. Eine tatsächliche Beeinträchtigung durch die im Innenbereich (§ 34 BBauG) errichteten Toiletten habe der Kläger weder geltend gemacht noch sei sie sonst ersichtlich. Eine Stillegung der genehmigten Anlage komme nach alledem ebenfalls nicht in Betracht.

8

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er Verletzung materiellen Rechts rügt.

9

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen

Zurückweisung der Revision.

10

Die Beteiligten haben sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

11

II.

Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 141 § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).

12

Die Revision ist zulässig, obgleich in der Revisionsschrift und der Revisionsbegründung ein ausdrücklicher Antrag fehlt. Zwar muß nach § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Revisionsbegründung oder die Revision einen bestimmten Antrag enthalten. Ein förmlicher Antrag ist jedoch nicht erforderlich, wenn das Ziel des Rechtsmittels aus der Tatsache der Revisionseinlegung allein oder in Verbindung mit den während der Rechtsmittelfrist abgegebenen Erklärungen erkennbar ist, insbesondere dann, wenn aus der uneingeschränkten Rechtsmitteleinlegung - wie in aller Regel - erkennbar ist, daß die Aufhebung des angefochtenen Urteils erstrebt wird, soweit es den Rechtsmittelkläger beschwert (vgl. Beschluß vom 8. November 1954 - BVerwG Gr.Sen. 1.54/V C 61.54 - [BVerwGE 1, 222]; Urteil vom 12. Januar 1956 - BVerwG I C 105.54 - [BVerwGE 3, 75]). Diese für das frühere Verfahrensrecht entwickelte Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts gilt auch für die Anwendung des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO (vgl. Urteil vom 22. September 1961 - BVerwG IV C 188.60 - [Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 4]; vgl. a. Urteil vom 9. Dezember 1965 - BVerwG VIII C 63.65 - [BVerwGE 23, 41]). Dementsprechend ist auch im vorliegenden Falle ein förmlicher Revisionsantrag nicht erforderlich. Denn die Einlegung und die Begründung der Revision lassen eindeutig erkennen, daß der Kläger die vollständige Aufhebung des Berufungsurteils und eine Entscheidung nach seinen in den Vorinstanzen gestellten Anträgen begehrt.

13

Die Revision ist auch begründet.

14

Das Grundstück, auf dem die Minigolfanlage errichtet worden ist, liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne von § 30 BBauG. Es kann daher - wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat - nur im Sinne von § 34 BBauG zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, dem sogenannten nicht beplanten Innenbereich, oder im Sinne von § 35 BBauG zum Außenbereich gehören.

15

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Bebauung an der Straße Am Gulloh in dem hier in Betracht kommenden Bereiche Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles. Davon gehen übereinstimmend auch die Beteiligten aus. Die auf dieser Grundlage ausschlaggebende Frage stellt sich dahin, ob auch die Grundstücksfläche, auf der die Minigolfanlage errichtet worden ist, noch innerhalb dieses im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt: Die Bebauung auf der südlichen Seite der Straße Am. Gulloh ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen beschränkt auf eine Reihe von dicht an der Straße errichteten Wohnhäusern mit einzelnen Nebengebäuden. Der sich an diese Bebauung nach Süden hin anschließende Bereich ist auf mehrere 100 m hin von jeder Bebauung frei und wird, abgesehen von den sich an die Häuser anschließenden Gärten, für landwirtschaftliche Zwecke und als Wald genutzt. Hieraus hat das Berufungsgericht gefolgert, daß die Grundstücksflächen südlich der Bebauung an der Südseite der Straße Am G. in einen Bereich übergehen, der als Außenbereich anzusehen ist; fraglich könne nur sein, wo im vorliegenden Falle die Grenze zwischen dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil an der Straße Am G. und dem sich südlich dieses Ortsteils erstreckenden Außenbereich zu ziehen ist. Diese Darlegungen des Berufungsgerichts sind rechtsfehlerfrei.

16

Zutreffend hat das Berufungsgericht die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich nach den Grundsätzen des Urteils des Senats vom 6. Dezember 1967 - BVerwG IV C 94.66 - (BVerwGE 28, 268 [272]) vorgenommen. Hiernach läßt sich unter Beachtung allgemeiner Zuordnungsregeln nur aufgrund einer echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts beurteilen, wo die Grenze eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und damit die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verläuft. Bei dieser Wertung kann nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im Einzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen. Das Berufungsgericht hat bei der Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich den Grundstücks- und Parzellengrenzen keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Diese Rechtsansicht stimmt mit der Rechtsprechung des Senats überein (vgl. Urteil vom 6. November 1968 - BVerwG IV C 47.68 - [Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 20]; Urteil vom 12. Juni 1970 - BVerwG IV C 77.68 - [BVerwGE 35, 256 [BVerwG 12.06.1970 - IV C 77/68]]). Dort ist ausgeführt, daß es für die Ausdehnung des Bebauungszusammenhangs "auf die formalen Grundstücks- und Parzellengrenzen nicht ankommt". Es kann deshalb sein, zumal am Rande eines Bebauungszusammenhangs, daß die auf einem Grundstück vorhandene Bebauung nicht das gesamte Grundstück in den Bebauungszusammenhang gleichsam hineinzieht. Wie ein Bebauungszusammenhang nicht unmittelbar mit dem letzten Baukörper zu enden braucht, verbietet sich umgekehrt die Annahme, daß notwendig das letzte bebaute Grundstück in seinem gesamten Umfang vom Bebauungszusammenhang erfaßt wird.

17

Aus dem Vortrag der Revision ergibt sich nichts, was im vorliegenden Fall die Maßgeblichkeit der Grundstücksgrenzen rechtfertigen und aus diesem Gründe dazu führen könnte, die Minigolfanlage noch dem Innenbereich zuzurechnen. Die von der Revision betonte bürgerlich-rechtliche Einheit des Grundstücks der Beigeladenen führt nicht weiter, weil es gerade darum geht, ob sie bebauungsrechtlich anzuerkennen ist. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Bach bilde hier nicht die Grenze des Innen- und Außenbereichs, wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß südlich des Baches der Stadtwald beginnt. Je nach Lage des Einzelfalles kann zwar ein Waldrand als Grenze zwischen Innen- und Außenbereich anzusehen sein; dies muß aber nicht regelmäßig so sein. Insoweit greift die Revision erfolglos die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und die ihnen zugrunde liegende Tatsachenwürdigung an, die für das Revisionsgericht bindend sind (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die Grundstücke südlich der Straße Am G. werden zwar überwiegend einheitlich als Wohngrundstücke mit großen parkähnlichen Gärten genutzt; aber auch dies steht ihrer Zugehörigkeit teils zum Innen- und teils zum Außenbereich nicht entgegen, wenn sich die Bebauung als maßgebliches Kriterium wie hier nicht über die ganzen Grundstücke hinzieht, sondern sich auf die nördlichen Grundstücksteile konzentriert.

18

Die vom Kläger geltend gemachte Einheitlichkeit der beabsichtigten Nutzung der Parzelle 329 durch die Minigolfanlage im Süden und die mit ihr verbundene Toilettenanlage im Norden des Grundstücks ist für die Abgrenzung des Innen- und Außenbereichs bedeutungslos, weil bei dieser Abgrenzung das Vorhaben, dessen Zulässigkeit in Frage steht, nicht berücksichtigt werden darf (vgl. Urteil vom 6. Dezember 1967 - BVerwG IV C 94.66 - in BVerwGE 28, 268 [273]).

19

Schließlich spricht auch die tatsächliche Schwierigkeit, Innen- und Außenbereich unabhängig von den Grundstücksgrenzen voneinander abzugrenzen, nicht dagegen, daß eine solche Abgrenzung quer durch die Grundstücke baurechtlich notwendig sein kann. Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, daß die Ziele einer geordneten städtebaulichen Entwicklung je nach Lage der Dinge dazu zwingen können, besonders große Grundstücke nur teilweise dem Bebauungszusammenhang und im übrigen dem Außenbereich zuzuordnen. Wäre es nicht so, könnte z.B. eine - bodenverkehrsrechtlich nicht erfaßbare (vgl; § 19 BBauG) - Vereinigung mehrerer bisher selbständiger Buchgrundstücke in baurechtlich und planerisch unerwünschter Weise eine schrittweise Bebauung in den Außenbereich hinein ermöglichen.

20

Aufgrund der mithin rechtsfehlerfreien Darlegungen des Berufungsgerichts ist hiernach davon auszugehen, daß die Minigolfanlage im Außenbereich liegt und daß sich deshalb ihre bebauungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BBauG bestimmt.

21

Das Berufungsgericht hat die Frage offengelassen, ob die Minigolfanlage ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BBauG ist oder unter die sonstigen Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BBauG fällt. Diese Frage ist im letzteren Sinne zu beantworten: Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 BBauG scheiden ohne weiteres aus. Aber auch die Voraussetzungen der Nr. 4 a.a.O. liegen nicht vor. Minigolfanlagen befinden sich nicht selten innerhalb bebauter Gebiete, z.B. in Parks oder bei Gaststätten. Sie stellen keine Anforderungen an ihre Umgebung, die nur im Außenbereich erfüllt werden könnten, und können innerhalb des bebauten Gebietes ihren dem Sport oder der Entspannung dienenden Zweck durchaus erfüllen. Auch ihre Wirkung auf die Umgebung, d.h. die von ihnen zeitweilig ausgehende Geräuschbelästigung, unterscheidet sich nicht erheblich von der vergleichbaren Wirkung anderer Vorhaben, wie Sport- oder Vergnügungsplätze oder Gaststätten, evtl. mit Musik, die nicht dieser Wirkung wegen, in den Außenbereich verwiesen werden. Insoweit ist die Minigolfanlage nicht z.B. mit einem Autokino vergleichbar, das allerdings zu den privilegierten Vorhaben des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG gehört (vgl. Urteil vom 10. April 1968 - BVerwG IV C 3.67 - [BVerwGE 29, 286]). Daß eine Minigolfanlage nicht an allen Stellen des Innenbereichs zugelassen werden darf, macht sie noch nicht zu einem Vorhaben, das nur im Außenbereich ausgeführt werden soll.

22

Als "sonstiges Vorhaben" darf die Minigolfanlage im Außenbereich nur zugelassen werden, wenn sie nicht öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 2 BBauG beeinträchtigt. Das Berufungsgericht ist dieser Frage nicht nachgegangen, weil es angenommen hat, daß die Klage in jedem Falle am Fehlen einer nachbarschützenden Rechtsnorm scheitert. Da jedoch Nachbarschutz hier nicht schlechthin außer Betracht bleibt, wie noch auszuführen sein wird, muß geprüft werden, ob die in Rede stehende Minigolfanlage öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 BBauG beeinträchtigt. Ob dies der Fall ist, kann der Senat bei der hier gegebenen Sachlage nicht abschließend entscheiden. Eine solche Möglichkeit ist aber nicht von der Hand zu weisen:

23

Einmal ist zu berücksichtigen, daß die Anlage in einer Verbandsgrünfläche und einem Landschaftsschutzgebiet liegt, deren Funktion, der Ruhe und Erholung zu dienen, sie je nach den tatsächlichen Umständen empfindlich stören kann. Das mag hier, da es sich dabei in erster Linie um Fragen des Landesrechts handelt, im einzelnen auf sich beruhen. Unabhängig vom Landschaftsschutz kann der Minigolfplatz ferner, obwohl im Außenbereich gelegen, öffentliche Belange deshalb beeinträchtigen, weil er in unmittelbarer Nähe eines ausschließlich zum Wohnen bestimmten Gebietes errichtet worden ist (vgl. Urteil vom 10. April 1968 - BVerwG IV C 3.67 - in BVerwGE 29, 286 [288]). Den in § 1 Abs. 4 BBauG niedergelegten Grundsätzen städtebaulicher Planung entspricht nicht die Einrichtung einer erfahrungsgemäß mit nicht unerheblichem Lärm verbundenen Anlage in unmittelbarer Nachbarschaft eines Wohngebietes. Die Lärmbelästigung, die der Minigolfplatz mit sich bringt - sowohl die Geräusche des Spielbetriebes als auch die des an- und abfahrenden Publikums -, können die Wohnruhe des unmittelbar benachbarten Wohngebietes ganz empfindlich beeinträchtigen; zu diesem Wohngebiet gehören auch die Hausgärten, bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung die Inhaber ebenfalls Ruhe beanspruchen können. Das Gebot der Rücksichtnahme auf die mit der baurechtlichen Gesamtsituation übereinstimmende Nutzung der benachbarten Grundstücke kann daher ebenfalls als "öffentlicher Belang" im Sinne des § 35 Abs. 2 BBauG der Zulässigkeit des Minigolfplatzes entgegenstehen.

24

Wie bereits erwähnt, sind die Darlegungen des Berufungsgerichts zur Frage des Nachbarschutzes unvollständig: Zwar hat § 35 BBauG keine nachbarschützende Wirkung, soweit es sich nicht um den Schutz eines privilegierten Vorhabens handelt (vgl. Urteil vom 6. Dezember 1967 - BVerwG IV C 94.66 - [BVerwGE 28, 268]; Urteil vom 21. Oktober 1968 - BVerwG IV C 13.68 - [DVBl. 1969, 263]; Urteil vom 16. April 1971 - BVerwG IV C 66.67 - [DVBl. 1971, 746]). Der Senat hat jedoch in ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 14. Juni 1968 - BVerwG IV C 13.66 - [DVBl. 1969, 213]; Urteil vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 234.65 - [BVerwGE 32, 173]; Beschluß vom 12. September 1969 - BVerwG IV C 113.69 - [DVBl. 1970, 61]) entschieden, daß - unabhängig von der nachbarschützenden Funktion bestimmter baurechtlicher Vorschriften - ein Nachbarschutz aus Art. 14 GG folgt, wenn eine objektiv rechtswidrige Baugenehmigung oder ihre Ausnutzung die vorgegebene Grundstückssituation nachhaltig verändert und dadurch den Nachbarn schwer und unerträglich trifft.

25

Ob hier die Zulassung des Minigolfplatzes derartig die vorgegebene Grundstückssituation nachhaltig verändert und den Kläger schwer und unerträglich trifft, läßt sich nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend beurteilen. Es ist aber nicht ausgeschlossen, daß von der Minigolfanlage sowie von den zu ihr gehörenden Einstellplätzen für Kraftfahrzeuge und den Toilettenanlagen eine so erhebliche Belästigung des Klägers ausgeht, daß seine Grundstückssituation in der bezeichneten Weise nachhaltig verändert würde, wenn die Anlage bestehen bliebe. Denn der Kläger hat behauptet, daß sich der Wald südlich des Gullohbaches "wie eine Verstärkeranlage" auswirke und die Geräusche des Minigolfplatzes auf sein Haus- und Gartengrundstück zurückwerfe. Unter solchen Umständen braucht die Entfernung zwischen dem Minigolfplatz und dem Haus des Klägers - ca. 80 m - der Annahme einer schweren Beeinträchtigung nicht entgegenzustehen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Minigolfanlage nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 80 m vom Wohnhaus des Klägers entfernt ist, vom südlichen Teil seines Gartens jedoch, in dem er ebenfalls gegen unzumutbare Störungen geschützt ist, ist sie erheblich weniger als 80 in entfernt.

26

Wegen der Nichterörterung der dargelegten Möglichkeit eines Nachbarschutzes aus Art. 14 GG beruht das Berufungsurteil auf einem Rechtsfehler und muß deshalb auf die Revision des Klägers aufgehoben werden. Da der Umfang der vom Kläger behaupteten Belästigung tatsächlich noch nicht ausreichend festgestellt worden ist, muß der Rechtsstreit zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen und zur erneuten Entscheidung - auch zur Frage, ob und gegebenenfalls welche öffentlichen Belange die Minigolfanlage beeinträchtigt - an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Clauß
Prof. Dr. Weyreuther
Bundesrichter Dörffler ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Oppenheimer Noack