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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.04.1971, Az.: BVerwG IV C 66.67

Vorbeugende Unterlassungsklage gegen eine erwartete Baugenehmigung zugunsten eines Nachbarn; Klage eines privilegierten Unternehmers im Außenbereich gegen Wohnbebauung in seiner Nachbarschaft; Baugenehmigung auf Grund eines nichtigen Bebauungsplans; Bedürfnis des Inhabers eines Gewerbebetriebes nach Betriebsausweitung; Enteignende Wirkung eines Bebauungsplans; Rechtsschutz eines außerhalb eines Bebauungsplangebietes liegenden Nachbarn; Kraftfutterwerk im Außenbereich; Zulässigkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.04.1971
Aktenzeichen
BVerwG IV C 66.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 12610
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 10.05.1967 - AZ.: VG II A 117/66

Fundstellen

  • BauR 1971, 100
  • BayVBl 1972, 210
  • BayVBl 1972, 189
  • DVBl 1971, 723
  • DVBl 1971, 746-751 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1971, 713-722 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Karl Heinrich Friauf)
  • DÖV 1971, 639-640 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1971, 726
  • RdL 1971, 247
  • VerwRspr 23, 207 - 214
  • VerwRspr. 23, 207

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Zulässigkeit vorbeugender Unterlassungsklagen eines Grundstückseigentümers gegen erwartete Baugenehmigungen zugunsten von Nachbarn.

  2. 2.

    Ein im Außenbereich privilegiert Ansässiger (Unternehmer nach §§ 16 ff. GewO) kann sich gegen Wohnbaugenehmigungen an Nachbarn wenden, die auf Grund eines - von ihm u.a. wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 4 und 5 BBauG für nichtig gehaltenen - Bebauungsplans erteilt worden sind (im Anschluß an Urteil vom 21. Oktober 1968 - BVerwG IV C 13.68 - in DVBl. 1969, 263).

  3. 3.

    Bei der Abwägung nach § 1 Abs. 4 und 5 BBauG kann auch das Bedürfnis des Inhabers eines Gewerbebetriebes nach Betriebsausweitung zu berücksichtigen sein.

  4. 4.

    Zur Frage, ob ein Bebauungsplan, der dem § 1 Abs. 4 und 5 BBauG entspricht, gleichwohl gegenüber einem Eigentümer, dessen Grundstück nicht im Plangebiet liegt, sondern diesem lediglich benachbart ist, enteignend wirken kann.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 1971
durch
die Bundesrichter Glauß, Klein, Isendahl, Dr. Weyreuther und Prof. Dr. Sendler
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig (II. Kammer Lüneburg) vom 10. Mai 1967 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts betreiben die Kläger auf ihren Grundstücken im Außenbereich der beigeladenen Gemeinde D... ein Kraftfutterwerk. Sie wenden sich mit der Klage gegen bereits erteilte oder zu erwartende Baugenehmigungen für Wohnhäuser auf den Grundstücken der Beigeladenen zu 2) bis 10) in einer Entfernung bis zu 150 m vom Betriebsgelände.

2

Das Fabrikgelände der Kläger liegt südwestlich des Bahnhofs D... ungefähr 1 km von der geschlossenen Ortslage entfernt. Das Kraftfutterwerk wird als einziger Industriebetrieb der Gemeinde nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts seit 1903 betrieben, und zwar nach den Angaben der Kläger mit einer Genehmigung gemäß § 16 GewO.

3

Bereits im Jahre 1962 beschloß die Gemeinde einen Bebauungsplan Am B... (Nr. 62/5), der eine Wohnhausbebauung vorsieht (und zwar östlich des Weges Bö.../Di...). Im Jahre 1964 beschloß die Gemeinde einen weiteren Bebauungsplan Am B..., II. Abschnitt (Nr. 64/46), der - am 19. Januar 1965 vom Regierungspräsidenten genehmigt und alsdann von der Gemeinde bekanntgemacht - die Wohnhausbebauung zwischen Bahnhof und Betrieb der Kläger bis unmittelbar an das Betriebsgelände heran festsetzt (und zwar westlich des erwähnten Weges und südöstlich des Fabrikgebäudes der Kläger). Im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 64/46 liegen die Grundstücke der Beigeladenen zu 2) bis 10); die Grundstücke der Kläger mit dem Betriebsgelände sind von dem Bebauungsplan nicht erfaßt.

4

Mit Schreiben vom 25. März 1965 machten die Kläger die Nichtigkeit des Bebauungsplans insbesondere wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 4 BBauG geltend und beantragten, keine Baugenehmigung für Wohnhausbauten im Umkreis von mindestens 400 m vom Fabrikgebäude der Kläger aus zu erteilen. Vorsorglich legten sie Widerspruch gegen jede Baugenehmigung für diesen Bereich ein. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 24. März 1966 zurückgewiesen, nachdem ein Antrag der Kläger auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziele, die Einstellung aller Bauarbeiten auf Grundstücken in dem erwähnten Umkreis zu erreichen, vor Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht erfolglos geblieben war.

5

Mit der Klage begehren die Kläger die Aufhebung von Baugenehmigungen, die den Beigeladenen zu 2) bis 4) erteilt worden sind, und die Verpflichtung des Beklagten, keine Baugenehmigung an die Beigeladenen zu 5) bis 10) zu erteilen. Die Kläger haben insbesondere vorgebracht, die erteilten und zu erwartenden Baugenehmigungen seien rechtswidrig, weil der zugrunde liegende Bebauungsplan Nr. 64/46 als nichtig angesehen werden müsse. Der Plan mißachte nämlich das Gebot des § 1 Abs. 1 BBauG, für eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu sorgen, und das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 4 BBauG, indem er im unmittelbaren Anschluß an das Kraftfutterwerk der Kläger, also an einen störenden Gewerbebetrieb, eine Wohnbebauung vorsehe; außerdem verstoße er gegen mehrere Hauptleitsätze des § 1 Abs. 4 BBauG für die Bauleitplanung, so gegen die Gebote, den Wohnbedürfnissen und der Gesundheit der Bevölkerung zu dienen sowie die Bedürfnisse der Wirtschaft zu beachten. Die Zulassung einer Wohnbebauung innerhalb eines Streifens von 150 m um das Fabrikgelände herum bringe für die Kläger die konkrete Möglichkeit gewerbeaufsichtsbehördlicher Eingriffe nach § 25 Abs. 3 GewO mit sich; es werde nämlich unvermeidlich zu Klagen der Nachbarn und zu ordnungsbehördlichen Maßnahmen kommen, die den Betrieb einschränken oder unmöglich machen, jedenfalls aber die erforderlichen Betriebserweiterungen verhindern würden; so sei die Erteilung eines Vorbescheides für eine betriebsnotwendige Kartoffeltrocknungsanlage vom Beklagten abgelehnt worden, weil von der Anlage Geräusch- und Geruchsbelästigungen für das vorgesehene unmittelbar benachbarte Wohngebiet befürchtet werden müßten. Die Ausweisung von Wohnbaugebieten an anderer Stelle sei durchaus möglich gewesen.

6

Die Nichtigkeit des Plans führe dazu, daß die erteilten und zu erwartenden Baugenehmigungen nach § 35 Abs. 2 BBauG zu beurteilen, auf diese Grundlage aber ebenfalls aus den gleichen Gründen, aus denen sich die Nichtigkeit des Bebauungsplans ergebe, nicht zu stützen seien. Die Rechtswidrigkeit der Genehmigungen könne von den Klägern als Inhabern einer durch § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG privilegierten Position geltend gemacht werden. Diese Vorschrift schütze auch lästige Unternehmen, um ihnen eine ungestörte Betriebsführung zu sichern und Betriebserweiterungen zu ermöglichen. Der Eigentümer eines privilegierten Betriebs habe einen Anspruch darauf, daß die planungsrechtliche Situation, auf die er vertraut habe, gewährleistet werde. Zwar sei auch insoweit die Planungshoheit der Gemeinde nicht beseitigt; doch müsse die Bauleitplanung den Maßstäben des § 1 BBauG Rechnung tragen und dürfe nicht vor privilegierten Objekten, die bei einer anderweitigen Planung hoch entschädigt werden müßten, gleichsam haltmachen.

7

Der Beklagte hat sich demgegenüber auf die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans berufen. Aber selbst wenn dieser nichtig wäre und die Baugenehmigungen gegen § 35 BBauG verstießen, könnten sich die Kläger nicht darauf berufen, weil dadurch nicht ihre Rechte verletzt würden. Die Fabrik sei lange Zeit vor Schaffung des Bauplanungsrechts errichtet worden, so daß sich die Kläger nicht auf die Planbeständigkeit und einen Plangewährleistungsanspruch berufen könnten. Die Kläger genössen lediglich Bestandsschutz; weitergehende Ansprüche, etwa auf Garantie eines ungestörten Arbeitens oder gar auf eine im Rahmen der Betriebsentwicklung liegende Betriebserweiterung, kenne das Gesetz nicht.

8

Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Kläger hätten nicht substantiiert geltend gemacht, durch die erteilten oder zu erwartenden Baugenehmigungen in ihren Rechten verletzt zu sein oder verletzt werden zu können. Sei der Bebauungsplan rechtswirksam, komme eine Rechtsverletzung voraussetzungsgemäß nicht in Betracht; denn bei seiner Rechtmäßigkeit müßten die Festsetzungen des Bebauungsplans im Rahmen des Abwägungsgebotes des § 1 Abs. 4 BBauG auch auf außerhalb des Plangebiets liegende Grundstücke Rücksicht genommen haben und dürften privates Nachbareigentum nicht enteignungsgleich beeinträchtigen.

9

Sei der Bebauungsplan hingegen nichtig, so würden gleichwohl durch die rechtswidrigen Baugenehmigungen öffentlich-rechtliche Nachbarrechte der Kläger nicht verletzt werden. Ein Anspruch darauf, daß durch öffentlich-rechtliche Maßnahmen der Zuzug von Personen auf benachbarte Grundstücke verhindert würde, um vor ihren künftigen Beschwerden über die von den Klägern selbst verursachten Belästigungen sicher zu sein, bestünde nämlich nicht. Aus dem allgemeinen Polizeirecht folge ein solcher Anspruch nicht, weil es nicht Aufgabe der Kläger sei, sich um die Sicherheit der Nachbarn zu kümmern; darum gehe es den Klägern im übrigen gar nicht, sondern um ihren eigenen Schutz vor Betriebseinschränkungen, für den die Polizei aber nicht zuständig sei. Die Gewerbeordnung gebe den Klägern ebenfalls kein Recht, die Aufhebung der Baugenehmigungen zu verlangen und damit den Zuzug zu verhindern. Das nachbarliche Eigentum werde von genehmigten Betrieben nur dadurch eingeschränkt, daß der Nachbar keine Betriebseinstellung verlangen könne.

10

Auch aus dem Bauplanungsrecht erwüchsen den Klägern keine Rechte für die Abwehr der Baugenehmigungen. Weder § 34 noch § 35 BBauG hätten nachbarschützende Wirkung. Allerdings genieße der Betrieb der Kläger Bestandsschutz; er sei nach § 35 Abs. 1 BBauG zulässigerweise im Außenbereich angesiedelt. Doch die bauleitenden Maßnahmen auf Grund des Bundesbaugesetzes begründeten keinen Vertrauens- oder Bestandsschutz in der Weise, daß später keine widersprechenden Maßnahmen getroffen werden dürften. Die Planung müsse elastisch bleiben. Es bestehe kein Recht auf unveränderten Bestand eines Planes. Der betroffene Eigentümer könne letztlich nur entschädigungsrechtlich geschützt werden; entweder entsprächen planerische Maßnahmen der Sozialgebundenheit des Eigentums und müßten dann vom Eigentümer hingenommen werden oder dieser müsse sich mit einer Entschädigung begnügen. Einen Plangewährleistungsanspruch gewähre ihnen das Baurecht grundsätzlich nicht. Allerdings gebe hier das Bundesbaugesetz in den §§ 40 bis 44 keinen Entschädigungsanspruch, da die Grundstücke der Kläger nicht innerhalb des Bebauungsplanbereichs lägen und sie nicht unmittelbar vom Bebauungsplan betroffen würden. Doch ändere dies nichts an dem Erfordernis der Elastizität der Planung und ihrer lediglich entschädigungsrechtlichen Absicherung. Dies alles gelte auch für Maßnahmen auf Grund des § 35 BBauG. Überdies dürfe ein Vertrauensschutz nicht dazu führen, daß Entscheidungen nach § 35 BBauG unterblieben; es komme nur eine öffentlich-rechtliche Entschädigung in Betracht, die jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens sei.

11

Mit der zugelassenen Sprungrevision begehren die Kläger die Klärung der Frage, ob der Eigentümer eines nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG privilegierten Betriebs sich gegen die Zulassung von Wohnbauten im Rahmen des § 35 Abs. 2 BBauG in seiner Nachbarschaft wehren kann und ob er einen Anspruch auf Versagung einer nach § 35 Abs. 2 BBauG erteilten Baugenehmigung hat. Ein Industrieunternehmen bringe nach seiner Zweckbestimmung nicht unerhebliche Immissionen mit sich und werde deswegen im Außenbereich angesiedelt, um die Immissionen von der Bevölkerung fernzuhalten. Die Ausweisung eines Wohngebiets neben dem Betriebsgelände sei Wegen der zu erwartenden Gesundheitsgefahren verfehlt und werde bei Anlagen, die. nach § 16 GewO genehmigt seien, zu Auflagen gemäß § 25 Abs. 3 GewO führen, die bis an die Grenze des wirtschaftlich Vertretbaren gehen könnten. Abwehrrechte des Betriebseigentümers seien daher sachlich legitim. Die Wohngebietsausweisung in solchen Fällen sei in der Regel wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 4 und 5 BBauG, oft auch gegen § 2 Abs. 1 BBauG mangels Erforderlichkeit nichtig, so daß ein solcher Bebauungsplan nicht Grundlage der Bebauung und der dafür erforderlichen Baugenehmigungen sein könne. Dürfe die Bebauung nicht einmal normativ durch Plan zugelassen werden, so könne sie um so weniger nach § 35. Abs. 2 BBauG gestattet werden. In solchen Fällen müsse der betroffene, nach § 35 Abs. 1 privilegierte Eigentümer seine privilegierte Rechtsposition gegenüber der Wohnbebauung geltend machen dürfen. Grundlage dafür sei der Plangewährleistungsanspruch. Bei dem erforderlichen Ausgleich zwischen Flexibilität und Kontinuität der Planung habe das Verwaltungsgericht einseitig die Notwendigkeit der Flexibilität betont.

12

Die Kläger beantragen

Aufhebung des angefochtenen Urteils und Entscheidung nach den Schlußanträgen in der ersten Instanz, hilfsweise Zurückverweisung.

13

Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Er hält die Klage, soweit sie sich gegen künftige Baugenehmigungen mit einem vorbeugenden Unterlassungsanspruch wendet, mangels Rechtsschutzinteresses für unzulässig. Auch im übrigen sei die Klage unzulässig, da - selbst wenn der Bebauungsplan nichtig sei - die Kläger wegen des lediglich objektivrechtlichen Charakters des § 35 BBauG keine Rechte geltend machen könnten. Unzulässig sei weiter die Klagenhäufung durch die Kläger zu 1) und 2), da es nur um die behauptete Rechtsposition des privilegierten Betriebes gehe.

14

Ein Rechtsanspruch auf Plangewährleistung würde voraussetzen, daß der Betrieb der Klägerin zu 2) bei Errichtung und Eröffnung im Jahre 1903 seinen Standort mit Rücksicht auf Belange des Bauplanungsrechts zugewiesen erhalten hätte. Damals seien jedoch planungsrechtliche Gesichtspunkte nicht maßgebend gewesen, sondern allenfalls solche des Gewerberechts im Sinne der §§ 16 ff. GewO. Ein Planvertrauen stehe hier daher nicht zur Debatte.

15

In materiellrechtlicher Hinsicht sei die Problematik vergleichbar mit der in BVerwGE 28, 131 entschiedenen zu der Frage, ob ein Nachbar die Genehmigung eines Betriebes nach § 16 GewO anfechten könne, von dem er Immissionsabwehransprüche befürchte. Die Klage sei dort als unbegründet abgewiesen worden; Entsprechendes müsse hier gelten. Im übrigen zeige die Regelung der §§ 16 ff. GewO, insbesondere des § 25, wie sich der Gesetzgeber den Interessenausgleich zwischen störendem Betrieb und Nachbarschaft denke. Die Revision wolle gegenüber dieser Interessenabwägung durch den Gesetzgeber die Entstehung nachbarlicher Schutzbedürfnisse von vornherein verhindern, einen Schutzbereich um den klägerischen Betrieb schaffen und den Eigentümern in diesem Bereich zugunsten des Betriebes das Recht nehmen, ihre Grundstücke gesetzmäßig zu nutzen. Die Nachbarn sänken dadurch zu Grundstückseigentümern zweiter Klasse herab.

16

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Er macht sich die Rechtsprechung des erkennenden Senats zu §§ 34 und 35 BBauG zu eigen und hält auf dieser Grundlage die Klagebefugnis der Kläger für gegeben. Die Revision sei daher im Sinne einer Zurückverweisung begründet.

17

Die Beigeladenen haben sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

18

II.

Die Revision ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts hat zu Unrecht die Klagebefugnis der Kläger verneint und dadurch die Vorschrift des § 35 Abs. 1 BBauG verletzt.

19

1.

Die Revision scheitert nicht bereits - zumindest teilweise - daran, daß hier - wie der Beklagte meint - eine unzulässige Klagenhäufung vorliege. Wie in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat bestätigt worden ist, betreiben allerdings nicht beide Kläger das Kraftfutterwerk; vielmehr wird das Werk allein von der Klägerin zu 2), einer Kommanditgesellschaft, betrieben, deren einziger Komplementär der Kläger zu 1) ist. Dennoch steht auch dem Kläger zu 1) als Eigentümer einzelner Betriebsgrundstücke die Klagebefugnis zu. Zwar besteht die behauptete Rechtsposition in einem privilegierten Betrieb. Daraus folgt aber nicht, daß nur der Betriebsinhaber klagebefugt sei. Da die Betriebs anlagen wesentliche Grundstücksbestandteile sind, ist nicht nur der nutzungsberechtigte Betriebsinhaber, sondern auch der Eigentümer, in dessen Recht die betriebliche Nutzung letztlich ihren Ursprung hat, betroffen.

20

2.

Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage sind ebenfalls gegeben. Das Verwaltungsgericht hat insoweit offengelassen, ob das Vorverfahren gegen alle angegriffenen Baugenehmigungen wirksam durchgeführt worden und die vorbeugende Unterlassungsklage auch in den Fällen zulässig ist, in denen die Grundstückseigentümer noch keine Baugenehmigung beantragt haben. Die deswegen gegen die Zulässigkeit der Klage erhobenen Bedenken des Beklagten sind unbegründet.

21

Was das Vorverfahren anlangt, so haben die Kläger mit ihrem Schreiben vom 25. März 1965 beantragt, Baugenehmigungen in einem bestimmten Umkreis nicht zu erteilen, und vorsorglich - d.h. für den Fall, daß entgegen ihrem Antrag dennoch Baugenehmigungen erteilt würden - Widerspruch gegen jede Baugenehmigung erhoben. Es kann offenbleiben, ob der damit vorbeugend eingelegte Widerspruch zulässig war. Denn mit Schreiben vom 20. Juli 1965 sind die Kläger bezüglich der [inzwischen] erteilten Baugenehmigungen ausdrücklich auf den Widerspruch zurück(gekommen) und haben gebeten, ihn als konkret gegen diese Baugenehmigungen gerichtet anzusehen. Zumindest von diesem Zeitpunkt an war der Widerspruch zulässig; die Widerspruchsbehörde hat ihn denn auch als zulässig behandelt.

22

Hinsichtlich der Beigeladenen, denen zur Zeit der Klageerhebung noch keine Baugenehmigung erteilt worden war, gilt folgendes: Abgesehen davon, daß eine vorbeugende Unterlassungsklage, die hier hinsichtlich der lediglich zu erwartenden Baugenehmigungen erhoben worden ist, für ihre Zulässigkeit nicht die Durchführung eines Vorverfahrens voraussetzt - da die Unterlassungsklage als eine Ausformung der allgemeinen Leistungsklage weder Verpflichtungs- noch Anfechtungsklage ist -, fehlt es auch insoweit nicht an der Durchführung des Widerspruchsverfahrens. Der Regierungspräsident hat nämlich den Widerspruch zurückgewiesen mit der für alle Beigeladenen geltenden Begründung, der Bebauungsplan sei gültig; verneinendenfalls sei der Widerspruch nach § 35 BBauG, einer nicht nachbarschützenden Norm, zu beurteilen und deshalb unbegründet.

23

Die vorbeugende Unterlassungsklage gegenüber den nur zu erwartenden Baugenehmigungen ist ferner nicht unzulässig, weil es - wie der Beklagte meint - insoweit am Rechtsschutzinteresse fehle. Allerdings ist eine Unterlassungsklage, mit der einem künftigen nachteiligen Verwaltungsakt vorgebeugt werden soll, nur zulässig, wenn der Kläger besondere Gründe hat, die es rechtfertigen, den Verwaltungsakt nicht abzuwarten (vgl. BVerwGE 26, 23 für den Fall einer vorbeugenden Feststellungsklage); gegen die Zulässigkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage, mit der ein Kläger ernstlich zu befürchtende rechtswidrige behördliche Eingriffe in seine rechtlich geschützte Interessensphäre verhindern will, bestehen dementsprechend nach dem Vorbescheid des I. Senats vom 11. Oktober 1963 (BVerwG I A 10.60 in DVBl. 1965, 364) keine Bedenken, sofern eine Verweisung auf die spätere Anfechtung solcher Eingriffe dem Kläger nicht zugemutet werden kann. Diese Voraussetzung ist hier angesichts der besonderen Umstände des Falles gegeben. Freilich ist es einem Grundstückseigentümer regelmäßig zuzumuten, eine von ihm befürchtete Baugenehmigung zugunsten eines Nachbarn abzuwarten, anstatt vorbeugende Rechtsbehelfe einzulegen, insbesondere dann, wenn - wie hier jedenfalls im Zeitpunkt des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht - noch keine Bauanträge gestellt sind und daher der benachbarte Eigentümer mangels konkreter Vorstellung von dem beabsichtigten Bau im allgemeinen nicht wird absehen können, ob er durch eine Baugenehmigung überhaupt in seinen Rechten verletzt werden kann. Diese im allgemeinen gegen vorbeugende Unterlassungsklagen des Nachbarn sprechenden Gründe können jedoch im vorliegenden Fall nicht durchschlagen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts werden nämlich an die Beigeladenen zu 5) bis 10) voraussichtlich demnächst Baugenehmigungen erteilt; in diese Feststellung eingeschlossen ist die kaum ungewisse Aussicht, daß die Beigeladenen zu 5) bis 10) die für die Genehmigung erforderlichen Anträge stellen werden. Angesichts dessen läßt sich eine ernstliche Gefährdung der Kläger nicht in Abrede stellen; eine Ungewißheit darüber, ob ein den Klägern nachteiliger Bescheid überhaupt ergehen würde (wie etwa in dem in BVerwGE 26, 23 [25] entschiedenen Fall), läßt sich schwerlich annehmen; wie im einzelnen der Bauantrag und dementsprechend die Baugenehmigung aussehen wird, ist hier ohne Interesse, wenn es sich nur um eine Wohnbebauung handelt - das aber unterliegt keinem Streit. Bei der besonderen Gestaltung des vorliegenden Verfahrens kann den Klägern ein langes Zuwarten nicht abverlangt werden. Die Klage des Nachbarn, der im vorliegenden Fall der vorläufige Rechtsschutz über §§ 80, 123 VwGO versagt worden war, steht mehr als in anderen Fällen der Gefahr nahe, letzten Endes gegen vollendete Tatsachen angehen zu müssen. In den Fällen, in denen hier Baugenehmigungen erteilt sind, ist denn auch mit den Bauarbeiten bereits begonnen worden, und zwar - wie üblich - alsbald nach Erteilung. Auch für die Behörde ist die vorbeugende Klage hier durchaus tragbar. In dem Punkt, auf den es für die Kläger ankommt, liegen alle Fälle gleich. Deswegen ist der Widerspruchsbescheid mit einheitlicher Begründung für alle Fälle ergangen. Die Zulässigkeit der vorbeugenden Unterlassungsklage dient hier zudem dem prozeßökonomisch erstrebenswerten Ziel, den gesamten Streitstoff zwischen den Beteiligten in einem Verfahren zu erledigen, und verhindert es, die Kläger zu veranlassen, gegen jede Baugenehmigung je einzeln eine besondere Klage zu erheben.

24

3.

Auch die Klagebefugnis der Kläger ist gegeben. Wenn deren schlüssiges, vom Verwaltungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht nachgeprüftes Vorbringen zutrifft, daß der Bebauungsplan, der die Wohnbebauung zuläßt und den angefochtenen Baugenehmigungen zugrunde liegt, nichtig ist, dann beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der Genehmigungen, weil sie in diesem unterstellten Fall augenscheinlich die Bebauung des nicht beplanten Außenbereichs betrifft, nach § 35 BBauG. Für einen solchen Fall hat der Senat in seinem Urteil vom 21. Oktober 1968 (BVerwG IV C 13.68 in DVBl. 1969, 263) ausgesprochen, daß sich der bereits im Außenbereich privilegiert Ansässige nur, aber jedenfalls auf diejenigen öffentlichen Belange, weil ihn schützend, berufen kann, deren Nichtbeachtung in Verbindung mit der daraus folgenden Zulassung eines neuen Vorhabens die weitere Ausnutzung seiner Privilegierung, insbesondere seines privilegierten Baubestandes, (faktisch) in Frage stellen oder gewichtig beeinträchtigen würde (a.a.O. S. 264). Der Senat hat weiter anerkannt, daß nicht selten ein bereits vorhandenes privilegiertes Bauwerk einen entgegenstehenden öffentlichen Belang [sogar] gegenüber einem weiteren ebenfalls privilegierten, aber anders strukturierten Vorhaben präsentieren (wird); soweit das der Fall ist, hat dieser entgegenstehende öffentliche Belang seine Wurzel im Recht dessen, der im Außenbereich eine privilegierte Position einnimmt und den Grundsatz der Priorität für sich in Anspruch nehmen kann. Das bedeutet, daß sich die Begründung des Verwaltungsgerichts, die Kläger hätten auch bei Nichtigkeit des Bebauungsplanes keine Klagebefugnis, nicht halten läßt.

25

Die Überlegungen des Beklagten geben dem Senat keinen Anlaß, von seiner Rechtsprechung abzugehen. Ein Haupteinwand des Beklagten richtet sich gegen den von den Klägern geltend gemachten angeblichen Plangewährleistungsanspruch, der Einwand nämlich, bei Errichtung des Betriebes im Jahre 1903 seien planungsrechtliche Gesichtspunkte nicht maßgebend gewesen, sondern allenfalls solche des Gewerberechts im Sinne der §§ 16 ff. GewO; ein Planvertrauen stehe nicht in Rede, weil es damals keine Planung gegeben habe, auf die die Kläger hätten setzen können. Ob diese Bedenken gegen sogenannte Plangewährleistungsansprüche berechtigt wären (vgl. in diesem Sinne Kriele in DÖV 1967, 531 [533] und Burmeister, Die Verwaltung, Bd. 2, 1969, 21 [40]; anders Redeker in DVBl. 1968, 7 [8 Anm. 13] und JZ 1968, 537 [542] sowie Henning in DVBl. 1968, 740 [744]), kann offenbleiben; denn der Senat hat einen solchen gewissermaßen abstrakten Plangewährleistungsanspruch gegen jedwede Änderung von Plänen bereits wiederholt abgelehnt (vgl. z.B. Beschluß vom 12. September 1969 - BVerwG IV B 113.69 - in DVBl. 1970, 61 = EPlaR III BVerwG 9.69 mit Anmerkung Hußla). Dem Senat ging und geht es nicht um die Gewährleistung einer früheren Planung oder dies allenfalls im ferneren Ergebnis; vielmehr bedarf es lediglich einer Rechtsgrundlage, mit deren Hilfe sich der Privilegierte gegen neue, ihn in der Ausnutzung seiner privilegierten Stellung störende Vorhaben wehren kann. Der Nachbarschutz als solcher gibt lediglich die Möglichkeit und kann dies nur tun, sich gegen rechtswidrige Vorhaben (und - wie hier - gegen die ihnen zugrundeliegende, nach Meinung der Kläger rechtswidrige Planung) zu wehren; er enthält damit eine Plangewährleistung nur gegenüber rechtswidrigen Planungen bzw. Planänderungen, gibt aber keinen Schutz gegenüber rechtmäßigen Planungen, also kein Recht auf Planfortbestand. Die Grundlage für einen solchen Nachbarschutz mit gleichsam beschränkten Plangewährleistungsfunktionen ist - wie erwähnt - nicht in einem abstrakten Plangewährleistungsanspruch, sondern für den hier zu lösenden Fragenkreis in § 35 Abs. 1 BBauG zu sehen. Diese Vorschrift setzt aber für die Geltendmachung der mit ihr verbundenen Privilegierung kein irgendwie geartetes Planvertrauen voraus. Gerade die Parallele, die der Senat zwischen § 35 Abs. 1 und § 30 BBauG gezogen hat (a.a.O. S. 264), zeigt dies: Hat jemand früher oder auf Grund des § 34 BBauG gebaut, so genießt er nach Erlaß eines seinen Bau nachträglich planungsrechtlich absichernden Bebauungsplans Nachbarschutz nach Maßgabe der nachbarschützenden Festsetzungen ebenso wie jemand, der erst auf Grund des Bebauungsplans baut. Dem, der mit seinem alten Bestand in die Privilegierung der generellen Planung des § 35 Abs. 1 BBauG sozusagen hineingewachsen ist, geht es nicht anders.

26

Einen zweiten Einwand leitet der Beklagte aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 1967 - BVerwG I C 64.65 - (BVerwGE 28, 131) her. In diesem Urteil ist ausgesprochen, daß die Genehmigungsbehörde im Rahmen der §§ 16 ff. GewO zu Lasten des Antragstellers nicht jede Art von Nachteil berücksichtigen darf, der Dritten (Nachbarn) durch die Errichtung der Anlage entstehen kann (a.a.O. S. 136), insbesondere nicht die von Nachbarn befürchteten Abwehransprüche des Antragstellers gegen künftige Beeinträchtigungen der Anlage, die von ihnen, den Nachbarn, ausgehen können. Damals ging es nicht um den Schutz des Nachbarn vor Einwirkungen durch die Anlage selbst, vielmehr suchte ein Bergwerkseigentümer - ohne Erfolg - davor bewahrt zu werden, daß er auf die von ihm bekämpfte Anlage Rücksicht nehmen oder wegen an ihr verursachter Schäden Entschädigungen leisten müsse. Dieses Interesse aber ist durch das Genehmigungsverfahren nach §§ 16 ff. GewO als nicht geschützt angesehen worden (a.a.O. S. 138). Unter Berufung darauf meint der Beklagte, das Interesse der Kläger, auf benachbarte Wohnhäuser keine Rücksicht nehmen zu müssen, werde ebenfalls nicht geschützt.

27

Trotz der scheinbaren Parallelität ist die Rechts- und Interessenlage verschieden. Dort ging es um eine Genehmigung nach §§ 16 ff. GewO, hier - die Nichtigkeit des Bebauungsplans unterstellt - um nur durch §. 35 Abs. 2 BBauG abzusichernde Baugenehmigungen. Das Urteil vom 24. Oktober 1967 hat aus den §§ 16, 18 und 25 GewO hergeleitet, daß es sich bei den zu berücksichtigenden Auswirkungen der Anlage jeweils um dieselben, nämlich die in § 25 Abs. 3 GewO genannten (von der Anlage selbst ausgehenden) Gefahren, Nachteile und Belästigungen handelt. Die Nachbarn sind durch die §§ 16 ff. GewO also nur vor den von der Anlage selbst ausgehenden Gefahren, Nachteilen oder Belästigungen geschützt (und zwar objektiv- wie subjektivrechtlich). Im Außenbereich hingegen sind Nachbarn jedenfalls objektivrechtlich durch alle öffentlichen Belange geschützt, auf die sich freilich lediglich privilegierte Nachbarn nach § 35 Abs. 1 BBauG in dem im Urteil vom 21. Oktober 1968 (BVerwG IV C 13.68) näher gekennzeichneten Umfang berufen können. Diese unterschiedliche Rechtslage hat ihren Grund in der unterschiedlichen Interessenlage, die sich im vorliegenden von dem in BVerwGE 28, 131 entschiedenen Fall nicht unerheblich unterscheidet. Der gemäß §§ 16 ff. GewO genehmigte Betrieb gehört nach der generellen Planung, die dem § 35 Abs. 1 BBauG zugrunde liegt, in den Außenbereich; deswegen ist er durch § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG privilegiert. Die damit Subjektivrechtlich verbundene Sicherung bezieht sich auf die weitere ungehinderte Ausnutzung des privilegierten und als solchen bereits ausgenutzten Tatbestandes. Die Interessenlage des Unternehmers ist daher - und zwar Rechtens - auf die Abwehr von solchen Vorhaben gerichtet, denen den vorhandenen privilegierten Bestand berührende öffentliche Belange entgegenstehen. Bei dem Bergwerkseigentümer stellte sich die Interessenlage anders dar. Er hatte die ihm gegebene Chance der unterirdischen Bodennutzung noch nicht wahrgenommen; die Priorität, die sich aus der bereits erfolgten Ausnutzung des privilegierenden Tatbestandes ergibt, stand ihm gerade nicht zur Seite, anders als dem, der im Außenbereich eine privilegierte Position einnimmt und den Grundsatz der Priorität für sich in Anspruch nehmen kann (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1968 - BVerwG IV C 13.68 -).

28

Endlich schließt auch die gesetzgeberische Regelung des Konflikts zwischen Unternehmer und Nachbarschaft vor allem in den §§ 25 und 26 GewO entgegen der Auffassung des Beklagten die Zulässigkeit der Klage nicht aus. Gewiß steht nach der Neufassung des § 25 Abs. 3 GewO jede Genehmigung gemäß §§ 16 ff. GewO unter dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen zugunsten von Nachbarn; der Unternehmer ist bei Nichterfüllbarkeit, Untunlichkeit u.ä. zudem Schadensersatzforderungen des Nachbarn ausgesetzt (§ 26 GewO). Nur zwingen diese Regelungen der Gewerbeordnung keineswegs zu der Annahme, daß es untersagt wäre, auf Grund anderer Rechtsvorschriften - hier des Planungsrechts - solche Interessenkonflikte nach Möglichkeit von vornherein zu vermeiden.

29

4.

Da das Verwaltungsgericht nachdem zu 3) Ausgeführten die Klage zu Unrecht mangels Klagebefugnis der Kläger abgewiesen und - von seinem Standpunkt aus zutreffend - keine Erwägungen über die Gültigkeit des maßgeblichen Bebauungsplans angestellt hat, bedarf es der Zurückverweisung. Der Senat hat die Sache im Interesse einer beschleunigten Erledigung in Übereinstimmung mit den Wünschen der Beteiligten gemäß § 144 Abs. 5 VwGO an das zuständige Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

30

Bei der weiteren Behandlung der Sache wird das Oberverwaltungsgericht insbesondere die vom erkennenden Senat in seinem Urteil vom 12. Dezember 1969 (BVerwGE 34, 301) entwickelten Grundsätze zur gerichtlichen Plankontrolle zu beachten haben. Ob die beigeladene Gemeinde D... bei dem Erlaß des Bebauungsplans 64/46 die Vorschriften des § 1, insbesondere das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 4 BBauG verletzt hat und welcher der vom Senat im genannten Urteil vom 12. Dezember 1969 näher umschriebenen Abwägungsfehler (vgl. a.a.O. S. 309) hier in Betracht kommt und vielleicht verwirklicht ist, läßt sieh nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht übersehen.

31

a)

Nicht auszuschließen ist immerhin, daß die möglicherweise entstehenden Folgekosten für den Gewerbebetrieb der Kläger, also die wirtschaftlichen Auswirkungen für sie, als bei der Planung unbeachtlich überhaupt nicht in Rechnung gestellt worden sind, also ein Verstoß gegen das Gebot vorliegt, in die Abwägung- an Belangen einzustellen, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß. Ebensowenig läßt sich ausschließen, daß die Belange der Kläger auf Grund ihrer Eingaben im Planaufstellungsverfahren zwar zur Kenntnis genommen, ihre Bedeutung aber verkannt worden und eine Schonung im Rahmen des Möglichen so gut wie gänzlich unterblieben ist. Als weiterer Fehler bei der Planung kommt in Betracht, daß der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Zu den privaten Belangen, deren Bedeutung in die Waagschale zu werfen ist, gehört nicht nur das Interesse der Kläger an der weiteren Ausnutzung des vorhandenen Betriebsbestandes mit seinen Anlagen, sondern auch das für die Kläger möglicherweise im Vordergrund stehende Bedürfnis nach einer künftigen Betriebsausweitung. Die Bauleitpläne haben nach § 1. Abs. 5 BBauG u.a. die Bedürfnisse der Wirtschaft zu beachten, zu denen auch die im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung liegende und oft zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit notwendige Erweiterung der Kapazitäten, die Modernisierung der Anlagen usw. zu zählen sind. Bei der Abwägung nach § 1 Abs. 4 und 5 BBauG müssen demnach erheblich mehr Schutzgüter berücksichtigt werden, als es der hier ebenfalls in Frage stehende Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG lediglich ermöglichen würde; denn der durch Art. 14 GG garantierte Bestandsschutz bezieht sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur auf den vorhandenen Bestand und grundsätzlich nicht auf die Möglichkeit seiner Erweiterung.

32

Ebensowenig läßt sich der Gesichtspunkt von vornherein ausschalten, daß nämlich bisher noch kein Anhalt vorhanden ist für hinreichend gewichtige Belange der in § 1 Abs. 4 und 5 BBauG genannten Art, die wenigstens auch für die im Bebauungsplan 64/46 niedergelegte Planung sprechen (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1969 a.a.O. S. 312). Auch wenn der bereits im Jahre 1962 beschlossene - möglicherweise ebenfalls fragwürdige - Bebauungsplan Am B... (Nr. 62/5) gewissermaßen einen Festpunkt der Planung darstellen mag, der es nahelegen konnte, die einmal planerisch zugelassene Splittersiedlung weiterzuentwickeln, fehlen bisher Anhaltspunkte dafür, warum dies trotz der gewichtigen Bedenken dagegen gerade in Richtung auf die Betriebsgrundstücke der Kläger geschehen mußte und nicht - wie diese einmal als Möglichkeit vorgetragen haben - etwa in Richtung nach D....

33

b)

Sofern Verstöße der vorstehend erörterten Art jedoch nicht vorliegen sollten, wäre das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. das Urteil vom 12. Dezember 1969 a.a.O. S. 309). Das würde bedeuten, daß bei aller Berücksichtigung der klägerischen Belange die Abwägung zugunsten der Wohnbebauung ausschlagen durfte. Bei dieser Fallgestaltung würde auch der den Klägern durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Eigentumsschutz der Planung nicht notwendig entgegenstehen. Unter diesem Gesichtspunkt haben die Kläger auf die unerträglichen Folgen hingewiesen, die sich aus der Wohnbebauung für sie ergeben könnten, so vor allem darauf, daß § 25 Abs. 3 GewO schwerwiegende und sie möglicherweise wirtschaftlich in den Ruin treibende Anordnungen zum Schutze der benachbarten Grundstücke gestatte, ja unter Umständen sogar gebiete, sowie auf die möglicherweise ruinösen Nachbaransprüche auf Schadloshaltung nach § 26 GewO, schließlich darauf, daß sie künftig keine Möglichkeiten zur Betriebserweiterung haben würden. Trotz dieser gewiß schweren Auswirkungen würde Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu Lasten der Kläger verletzt sein, wenn der Bebauungsplan vor den materiellen Geboten der Bauleitplanung bestehen könnte. Die - in ihrer Gewichtigkeit noch im einzelnen vom Oberverwaltungsgericht zu prüfenden - Folgen für die Kläger müssen nämlich bereits als Rechnungsposten in die Abwägung nach § 1 Abs. 4 und 5 BBauG eingegangen sein, und zwar nach dem oben Gesagten weitergehend, als dies auf der Grundlage des Art. 14 GG überhaupt möglich wäre; im Rahmen des § 1 Abs. 4 und 5 BBauG ist - wie erwähnt - nicht nur die Konservierung des Bestandes (wie nach Art. 14 GG), sondern auch seine Weiterentwicklung von Interesse. Im Bereich des Art. 14 GG hingegen, der hier nur interessiert, ist die Beeinträchtigung, die im Abschneiden von Erweiterungsmöglichkeiten für den Betrieb der Kläger durch den Bebauungsplan liegt, ohne Bedeutung. Denn Art. 14 GG garantiert nur den vorhandenen Bestand (vgl. insbesondere BVerwGE 27. 341) und in gewissem Umfang bauliche Veränderungen und Sicherungen, die sich aus den veränderten Lebensgewohnheiten ergeben (vgl. Urteil vom 14. Februar 1969 - BVerwG IV C 63.67 - in BRS 22 S. 179 [182]), möglicherweise weiter, worauf die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hingewiesen haben, in gewissem Umfang die Modernisierung des Betriebs. In diesem Minimalbereich würde sich das Erweiterungsstreben der Kläger nicht bewegen; eine Kartoffeltrocknungsanlage und ein Versuchsschweinestall, von denen die Rede war, liegen außerhalb dieses Garantiebereichs des Art. 14 GG. Ebensowenig wie die Beigeladenen aus Art. 14 GG einen Anspruch auf Ausweisung ihrer Grundstücke als Bauland herleiten können und deswegen zu Unrecht meinen, bei Obsiegen der Kläger sänken sie zu Grundstückseigentümern zweiter Klasse herab, haben die Kläger einen solchen Anspruch aus Art. 14 GG auf die Beibehaltung der Möglichkeit, ihren Betrieb erweitern zu können; darauf hat der Oberbundesanwalt mit Recht hingewiesen.

34

Die im Rahmen des § 1 Abs. 4 und 5 BBauG vorzunehmende Abwägung ist - wie ebenfalls bereits erwähnt - rechtswidrig und der Plan damit nichtig, wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt worden ist. Freilich darf nicht außer acht gelassen werden, daß auch die Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Abwägung im Rahmen des § 1 Abs. 4 und 5 BBauG eine Differenzierung nicht nur gestattet, sondern sogar fordert. Wird die Ausnutzung des vorhandenen Bestandes nachhaltig erschwert, dann sind die Grenzen der Verhältnismäßigkeit schneller erreicht, als wenn es darum geht, die Erweiterungsfähigkeit des vorhandenen Bestandes zu sichern. Wenn mit den demnach gebotenen Differenzierungen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung getragen werden soll und wenn die Folgen für die Kläger so gravierend sein sollten, wie sie behaupten, dann müssen gewichtige Anforderungen gestellt werden, um die Ausdehnung der Wohnbebauung gerade in Richtung auf den klägerischen Betrieb zu rechtfertigen; diese würde sich - die schwerwiegenden Auswirkungen auf den vorhandenen Bestand unterstellt - wenn schon nicht aufdrängen, so doch mindestens anbieten oder doch naheliegen müssen. Ist das aber der Fall, dann kann den Klägern auch nicht die Berufung darauf helfen, sie seien deswegen in ihrem Eigentumsrecht verletzt, weil die Baugenehmigung bzw. ihre Ausnutzung auf der Grundlage der hier streitigen Planung die vorgegebene Grundstückssituation nachhaltig verändere (vgl. BVerwGE 32, 173 [178 f.]). Denn bei den eben unterstellten Voraussetzungen sind die Kläger in eine Situation hineingestellt, die sich seit Errichtung des Betriebes im Jahre 1903 dahin entwickelt hat, daß eine Ausdehnung der den Betrieb störenden Wohnbebauung gerade in dieser Richtung naheliegt. Diese Situation würde in Form einer latenten Belastung auch die Grundstücke der Kläger prägen. Die Situation ist ohnehin ständigen Veränderungen ausgesetzt; die ständige Veränderung der sozialen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kann auch an der baulich oder planerisch vorgegebenen Situation nicht spurlos vorübergehen; wenn daraus eine Planung die Konsequenzen zieht, dann läßt sich darin keine nachhaltige Situationsänderung sehen, die mit ihren schweren Auswirkungen für den Betroffenen Grundlage eines aus seinem Eigentum fließenden Abwehranspruchs sein könnte (vgl. auch die Überlegungen im Urteil des BGH vom 30. Oktober 1970 - V ZR 150/67 - in NJW 1971, 94 [95] zu den lästigen Auswirkungen des überörtlichen Verkehrs als eines Teiles der gesamtwirtschaftlichen Lasten, denen sich auch Eigentümer solcher Grundstücke, die bisher abseits dieser Störquellen gelegen haben, nicht entziehen können; vgl. ferner Henning in DVBl. 1968, 740 [745]).

35

Auch die Kläger haben dies letztlich eingeräumt. So heißt es schon im Widerspruchsschreiben vom 25. März 1965, es möge sein, daß im Einzelfall eine Planausweisung solchen Inhalts zulässig sein könne; lediglich für die konkreten Umstände dieses Falles ist dies aus den im einzelnen noch nachzuprüfenden Gründen in Abrede gestellt worden. Diese Einsicht kennzeichnet auch die Klagebegründung.

36

Aus alledem würde folgen, daß unter den umschriebenen Voraussetzungen die Kläger die sie bei einer materiell rechtmäßigen Planung treffenden Einschränkungen und Nachteile hinzunehmen hätten, deren Umfang im übrigen für den Unternehmer durch § 25 GewO gesetzmäßig umgrenzt wird. Der Hinweis des Beklagten auf die Interessenwertung durch den Gesetzgeber in den genannten Vorschriften hat hier - anders als im Zusammenhang mit der Klagebefugnis der Kläger - durchaus Gewicht. Die potentielle Gefährlichkeit der von den §§ 16 ff. GewO erfaßten Anlagen rechtfertigt es nach der Wertung des Gesetzgebers, die vor Art. 14 GG durchaus Bestand hat, den Betriebsinhaber mit all dem zu belasten, was die §§ 25 und 26 GewO insoweit für ihn bereithalten.

37

Der Senat hält allerdings auch Fallgestaltungen nicht für ausgeschlossen, in denen sich die einen vorhandenen Bestand, etwa wie hier einen Gewerbebetrieb, schwer und unerträglich treffende Planung nicht von der vorhandenen Situation her anbietet oder gar aufdrängt, gleichwohl aber durch das planerische Ermessen der Gemeinde gedeckt sein kann. In diesem Fall wird die bis an den vorhandenen Bestand herangeführte, ihn aber nicht erfassende Planung enteignend wirken. Der Senat läßt es offen, ob eine solche Planung, auch wenn gegen sie planungsrechtlich im Prinzip nichts einzuwenden wäre, mangels einer Entschädigungsregelung, also aus Gründen des Enteignungsrechts, beanstandet werden müßte oder ob der Plan auch enteignungsrechtlich - etwa mit Hilfe einer Anwendung des § 44 BBauG - Bestand haben könnte. Denn in einem solchen ohnehin exzeptionell liegenden Fall wird es bereits bei einer ordnungsgemäßen Abwägung nach § 1 Abs. 4 und 5 BBauG notwendig sein, ein von einer Planung schwer und unerträglich betroffenes Grundstück in das Plangebiet einzubeziehen, anstatt die schädigende Planung unmittelbar vor seiner Grenze enden zu lassen; eine in einem solchen Fall gebotene Einbeziehung des geschädigten Grundstücks in die Planung würde wegen des alsdann unzweifelhaft anwendbaren § 44 BBauG die andernfalls bestehenden enteignungsrechtlichen Bedenken ausräumen. Angesichts der Unwahrscheinlichkeit einer entsprechenden Gestaltung im vorliegenden Fall hält es der Senat nicht für geboten, die damit verbundene Problematik weiter zu vertiefen.

38

c)

Sollten die von den Klägern geltend gemachten materiellrechtlichen Fehler der Planung, insbesondere ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1, 4 und 5 BBauG, nicht vorliegen, so würden die früher von ihnen vorgebrachten, mit der Revision übrigens nicht mehr wiederholten Rügen gegen das Verfahren bei der Planaufstellung ebenfalls keinen Erfolg haben können. Dabei geht es einmal um die Nichtanhörung der Industrie- und Handelskammer entgegen § 2 Abs. 5 BBauG. Die Kläger haben selbst eingeräumt, daß ein solcher Mangel in der Regel nicht zur Nichtigkeit des Plans führen wird, haben aber für diesen Fall eine Ausnahme bejaht wissen wollen. Es mag sein, daß die Nichtbeteiligung von Planungsträgern die Fehlerhaftigkeit des Planes zur Folge haben kann, wenn diese Nichtbeteiligung dazu führt, daß den in § 1 Abs. 4 und 5 genannten materiellen Zielen der Bauleitplanung nicht Rechnung getragen wird (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Komm. zum BBauG, RdNr. 25 zu § 2, ferner Schrödter, BBauG, 2. Aufl. 1969, RdNr. 4 zu § 2). Das bedeutet jedoch, daß es letztlich darauf ankommt, ob das materielle Planungsrecht insbesondere des § 1 Abs. 4 und 5 BBauG verletzt ist, der Verstoß gegen § 2 Abs. 5 BBauG als solcher hingegen zumindest für den Bestand eines genehmigten Plans folgenlos bleibt (so auch Meyer-Stich-Tittel, Bundesbaurecht, 1966, RdNr. 8 zu § 2 BBauG).

39

Zum anderen haben die Kläger gerügt, der Bebauungsplan sei vor Genehmigung des Flächennutzungsplans erlassen worden. Wie der Senat bereits im Beschluß vom 6. November 1968 (BVerwG IV B 47.68 in DVBl. 1969, 276 [277] = DÖV 1969, 644) ausgesprochen hat, räumt jedoch die Vorschrift des § 8 Abs. 2 BBauG Eigentümern von Grundstücken, die nicht im Bebauungsplangebiet liegen, keine Rechte ein.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15 000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Glauß
Klein
Isendahl
Dr. Weyreuther
Prof. Dr. Sendler