Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.10.1967, Az.: BVerwG I C 64.65
Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne des § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Geltendmachung von Einwendungen gegen genehmigungsbedürftige Anlagen; Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung für eine Anlage des Bergbaus; "Nachteil" im Sinne der Gewerbeordnung (GewO); Klage von Nachbarn gegen eine genehmigungsbedürftige Anlage; Anspruch von Nachbarn auf Einstellung des Gewerbebetriebes; Rechtliche Einordnung und Behandlung von Bergwerkseigentum; Immissionen als nachteilige Einwirkung auf ein Nachbargrundstück
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.10.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 64.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 15100
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 02.06.1965 - AZ: IV A 638/64
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 28, 131 - 139
- AS 28, 131
- BayVBl 1968, 101
- DB 1968, 395-396 (Volltext)
- DVBl 1968, 35-37 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- DÖV 1967, 856-859 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- GewArch 1968, 5
- JuS 1968, 243
- MDR 1968, 72-74 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1967, 2325-2326 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 19, 359 - 363
- ZBergR 109, 84
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Anfechtung einer Genehmigung nach § 16 GewO durch Dritte.
- 2.
Zum Begriff des Nachteils in §§ 16 ff. GewO.
- 3.
Zum Verhältnis von Bergwerkseigentum und Grundeigentum bei Errichtung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 16 GewO.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. September 1967
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue, Lullies, Dr. Heinrich und Dörffler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Juni 1965 wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Gründe
I.
Die Beigeladene betreibt eine Erdölraffinerie im Ruhrgebiet. Die Klägerinnen sind befugt, unter dieser Anlage Steinkohle zu gewinnen. Das Bergwerkseigentum wurde bisher nicht genutzt; mit dem Abbau der Kohlefelder unter der Anlage der Beigeladenen soll nach dem Vortrag der Klägerinnen voraussichtlich in etwa 25 Jahren begonnen werden.
Im Jahre 1961 beantragte die Beigeladene die Genehmigung zur Erweiterung ihres Betriebes um eine Vakuum-Destillationsanlage, eine katalytische Crack- und Bitumenanlage und die dazu gehörenden Nebenanlagen. Gegen das öffentlich bekanntgemachte Vorhaben erhob die Rechtsvorgängerin der Klägerinnen fristgerecht Einwendungen. Der Beklagte erteilte die Genehmigung. Widerspruch, Klage und Berufung der Rechtsvorgängerin der Klägerinnen hatten keinen Erfolg.
Im Berufungsurteil wird ausgeführt, die Klage sei unzulässig, weil die Bergbauberechtigte durch die Genehmigung der gewerblichen Anlage nicht in ihren Rechten beeinträchtigt werde. Mit der Behauptung, die Anlage könne dadurch, daß sie infolge des Kohleabbaues beschädigt werde, die Umgebung gefährden, habe die Klägerin fremde Rechte wahrgenommen. Sie selbst sei einer solchen Gefahr nicht ausgesetzt, da nach ihrer Angabe die Kohle über 800 m tief liege. Die Klage könnte auch dann keinen Erfolg haben, wäre sie zulässig. Es könnten nur solche Nachbarrechte im Klagewege geltend gemacht werden, die durch physische Einwirkungen der Anlage auf ihre Umgebung beeinträchtigt würden. Die Klage werde nicht damit begründet, daß der Betrieb der Anlage auf den Bergwerksbetrieb einwirke, sondern umgekehrt damit, daß durch den Bergbau dem Raffineriebetrieb Schaden zugefügt werden könne. Mit diesem Vorbringen würden keine gesetzlich vorgesehenen Einwendungen gegen das Vorhaben der Beigeladenen erhoben. Ob der Bergwerkseigentümer dem Grundeigentümer die Errichtung der Anlage untersagen könne, richte sich nicht nach dem Nachbarrecht. Es handele sich hierbei um Ansprüche, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhten und daher vor den Zivilgerichten geltend zu machen wären. Auch über die Frage der Entschädigung von Bergschäden sei im Verwaltungsprozeß nicht zu befinden. Der Bergwerkseigentümer habe dem Grundeigentümer gegenüber keinen Anspruch auf Erhaltung der bisherigen Nutzungsart.
Mit der zugelassenen Revision begehren die Klägerinnen die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und der Genehmigung. Die Revision hält die Frage für entscheidungserheblich, ob dem Bergwerkseigentümer Nachbarrechte gegenüber dem Grundeigentümer zustehen oder nicht. Durch die Genehmigung nach § 16 GewO werde das Bergwerkseigent um der Klägerinnen nachbarrechtlich beeinträchtigt. Die Auffassung, das Bergwerkseigentum sei durch die Errichtung einer Anlage auf der Erdoberfläche nur dann rechtlich betroffen, wenn eine Beeinträchtigung im Sinne der §§ 906, 907 BGB vorliege, verkenne die eigenständige gewerberechtliche Stellung des Nachbarn im Verfahren nach §§ 16 ff. GewO. Könne eine Anlage im Sinne des § 16 GewO durch ihre örtliche Lage oder die Beschaffenheit der Betriebsstätte für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen herbeiführen, so bestehe der besondere gewerberechtliche Nachbarschutz auch dann, wenn diese Nachteile, Gefahren oder Belästigungen nicht zugleich solche im Sinne der §§ 906 und 907 BGB seien. In diesem Rechtsstreit gehe es nicht darum, welche Rechte der Bergwerkseigentümer nach dem Preußischen Allgemeinen Berggesetz dem Grundeigentümer gegenüber habe. Nicht dieses materiellrechtliche Verhältnis des Bergwerkseigentümers und Grundeigentümers zueinander, sondern ihr beiderseitiges Verhältnis zur Genehmigungsbehörde stehe zur Erörterung. Entscheidungserheblich sei daher, ob der Bergwerkseigentümer einen gewerberechtlichen Anspruch gegen die Genehmigungsbehörde auf Versagung der Genehmigung habe, der gewerberechtliche Anspruch des Unternehmers auf Genehmigung der Anlage also entfalle, wenn die Errichtung der Anlage zu Nachteilen, Gefahren oder Belästigungen für den Bergwerkseigentümer führe. Dagegen komme es nicht darauf an, ob der Bergwerkseigentümer dem Grundeigentümer gegenüber einen Rechtsanspruch auf Unterlassung einer für den Bergbau nachteiligen Nutzungsart besitze.
Das Berufungsgericht habe, so trägt die Revision weiter vor, den Begriff des besonderen privatrechtlichen Titels im Sinne der §§ 17 Abs. 2 und 19 Abs. 1 GewO verkannt. Mit der Klage werde geltend gemacht, der Bergwerkseigentümer sei dem Eigentümer des Grundstücks gegenüber Besitzer eines benachbarten Grundstücks. Einwendungen gegen das Vorhaben seien daher von der Rechtsvorgängerin der Klägerinnen nicht als Eigentümerin, sondern als Nachbarin des Anlagegrundstücks erhoben worden. Für das gewerberechtliche Genehmigungsverfahren sei das Nachbarschaftsverhältnis zum Anlagegrundstück, auch wenn es sich aus dem Eigentum am benachbarten Grundstück ergebe, von der Regelung für Einwendungen aus besonderen privatrechtlichen Titeln ausgenommen. Der Begriff der Nachbarschaft sei nicht nur horizontal, sondern auch vertikal zu verstehen. Die Kohlefelder seien daher benachbarte Grundstücke im Sinne des § 16 Abs. 1 GewO. Durch die zweite Ausbaustufe der Raffinerie der Beigeladenen könnten die in § 16 Abs. 1 GewO genannten Nachteile herbeigeführt werden. Das Berufungsgericht habe den Begriff des Nachteils zu eng ausgelegt. Ergebe sich durch die örtliche Lage oder die Beschaffenheit der Betriebsstätte die Möglichkeit erheblicher Nachteile für den Besitzer eines benachbarten Grundstücks, so seien auch wirtschaftliche Nachteile rechtserheblich. Die Haftung des Bergwerksunternehmens für die durch den Bergbau verursachten Schäden der Anlage der Beigeladenen seien ein solcher gewerberechtlich relevanter Nachteil. Die Beigeladene habe 1957 der Landesplanungsbehörde mitgeteilt, für Öltanks bestehe bei bergbaulichen Einwirkungen die Gefahr, daß die Verbindungsrohrleitungen und bei extremen Setzungen die Tankmäntel und -böden reißen könnten. Solche Beschädigungen der Anlage bedeuteten eine akute Gefahr für die gesamte Raffinerie und ihre Umgebung. Die gleiche Besorgnis hege nach den Feststellungen im Berufungsurteil auch das Oberbergamt. Trotzdem sei die Genehmigung ohne eine Auflage zur Sicherung gegen künftige Bergschäden erteilt worden. Dies habe zur Folge, daß die finanzielle Belastung und das Haftungsrisiko allein der Bergwerkseigentümer zu tragen habe. Mit Recht habe daher der Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk von einer Entwertung des Grubenfeldes durch die Errichtung eines bergschädenempfindlichen Industriebetriebes gesprochen.
Der Beklagte und die Beigeladene treten der Revision entgegen. Sie halten die Klage für unzulässig, zumindest für unbegründet. Nach ihrer Ansicht läßt sich nicht voraussehen, ob wirklich einmal unter der Raffinerie Kohle abgebaut, werde, ob die Raffinerie dann noch betrieben werde oder ob dann heute noch unbekannte technische Mittel zur Verhütung von Bergschäden zur Verfügung stünden. Es sei daher ungewiß, ob durch die Errichtung der Raffinerie der Kohleabbau unter der Anlage wirklich beeinträchtigt werde. Auch im Hinblick auf die industrielle Umstruktuierung des Ruhrgebiets wäre es nicht vertretbar, wenn eine große Raffinerie nicht gebaut werden dürfte oder wieder stillgelegt werden müßte, weil vielleicht später einmal, wahrscheinlich aber nie, dort Untertagebau betrieben werde.
Der Oberbundesanwalt trägt die verschiedenen Ansichten der mit der Sache befaßten Bundesressorts über die Rechtsstellung des Nachbarn im Gewerberecht vor.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben, da sich das Berufungsurteil im Ergebnis als richtig erweist.
1.
Die Klage ist zulässig. Sie genügt den Erfordernissen des § 42 Abs. 2 VwGO. Die Klägerinnen haben dargelegt, die Genehmigung des Vorhabens der Beigeladenen wirke sich für sie nachteilig aus, weil sie das Bergwerkseigentum nicht mehr im bisherigen Umfange nutzen könnten. Der Bergbauberechtigte müsse hinfort unter den hochempfindlichen Anlagen des Raffinerieunternehmens einen Sicherheitspfeiler mit einer großen Menge Kohle stehen lassen. Dies sei erforderlich, um Schaden von der genehmigten Anlage und ihrer Umgebung abzuwenden, der durch eine Bodensenkung infolge des Kohleabbaues verursacht werden könnte. Diese Wertminderung des Bergwerkeigentums bedeute einen erheblichen Nachteil für den Bergwerkseigentümer, der als Besitzer eines benachbarten Grundstückes im Sinne des § 16 Abs. 1 GewO anzusehen sei. Der Beklagte hätte daher gemäß §§ 18, 19 GewO die Genehmigung nicht erteilen dürfen. Die Klägerinnen machen also geltend, sie würden durch die rechtswidrige Genehmigung in ihren durch §§ 16 ff. GewO geschützten Rechten verletzt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist damit den Erfordernissen des § 42 Abs. 2 VwGO genügt. Ob durch den Verwaltungsakt wirklich Rechte der Klägerinnen verletzt werden, ist keine Frage der Zulässigkeit der Klage, sondern betrifft die Begründetheit der Klage.
2.
Die Klage ist unbegründet.
Das Vorhaben der Beigeladenen bedarf der Genehmigung nach § 16 GewO und § 1 Nr. 37 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 16 der Gewerbeordnung vom 4. August 1960 (BGBl. I S. 690). Diese gesetzliche Regelung ist polizeilicher Art. Sie dient jedoch nicht nur, wie der Beklagte meint, dem allgemeinen öffentlichen Interesse an der Verhütung ordnungswidriger Anlagen. Sie soll darüber hinaus Dritte vor der Errichtung von Anlagen schützen, durch die sie in bestimmter Weise beeinträchtigt werden könnten.
Daß die §§ 16 ff. GewO auch dem Schütze bestimmter Individualinteressen zu dienen bestimmt sind, ergibt sich allerdings nicht aus den Vorschriften, die das Verfahren der Genehmigungsbehörde regeln. Durch die öffentliche Bekanntmachung nach § 17 Abs. 2 GewO und die "Aufforderung, etwaige Einwendungen gegen die neue Anlage binnen 14 Tagen anzubringen", soll sich die Genehmigungsbehörde Kenntnis davon verschaffen, wie sich die Errichtung der Anlage auf "das Publikum" auswirken könnte. Die öffentliche Aufforderung, Einwendungen gegen das Vorhaben zu erheben, ist somit ein Mittel der Verwaltung, um möglichst umfassend den für ihre Entscheidung wesentlichen Sachverhalt zu ermitteln. Deshalb steht das Recht zur Erhebung von Einwendungen jedermann zu. Dies ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut sowie daraus, daß die Behörde zu prüfen hat, ob die Anlage erhebliche Gefahren, Nachteile oder Belästigungen "für das Publikum überhaupt" herbeiführen kann (§§ 16 Abs. 1 Satz 1, 18 Satz 1, 19 Abs. 2 Satz 2 GewO). Da die Genehmigung nicht erteilt werden darf, wenn und soweit damit zu rechnen ist, daß die Anlage erhebliche Gefahren, Nachteile oder Belästigungen für das "Publikum" verursacht, können für die Behörde auch Einwendungen beachtlich sein, die kein "Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke" erhoben hat, sondern die aus dem "Publikum überhaupt" stammen.
3.
Die §§ 16 ff. GewO enthalten nicht nur Verfahrensrecht, sondern geben auch den materiellrechtlichen Maßstab für die Entscheidung über den Genehmigungsantrag. Auf die Genehmigung der Anlage besteht hiernach ein Anspruch, sofern kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt. Die Genehmigung darf nach § 18 GewO nicht erteilt werden, wenn durch die Anlage erhebliche Gefahren, Nachteile oder Belästigungen für das Publikum herbeigeführt werden können und diese Auswirkungen nicht durch Auflagen abgewendet werden können. Die Vorschriften über die Erteilung der Genehmigung werden durch die gesetzliche Ermächtigung zu nachträglichen Anordnungen ergänzt, wenn sich nach der Genehmigung der Anlage ergibt, daß die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder das Publikum überhaupt vor Gefahren, Nachteilen oder Belästigungen nicht ausreichend geschützt sind (§ 25 Abs. 3 GewO; s. ferner § 25 Abs. 2 GewO). Soweit die Verwaltungsbehörde "das Publikum überhaupt" vor Gefahren, Nachteilen oder Belästigungen zu bewahren hat, dienen die Vorschriften der Wahrung des öffentlichen Interesses. Die Tatsache, daß das Gesetz in § 16 Abs. 1 und § 25 Abs. 2 und 3 die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke besonders erwähnt, obwohl auch sie zum Publikum gehören, läßt jedoch erkennen, daß die Vorschriften diesem Personenkreis nicht nur tatsächlich zugute kommen sollen, sondern seinem Interesse an einem Schutz vor nachteiligen Auswirkungen der genehmigungsbedürftigen Anlage zu dienen bestimmt sind. Dafür spricht insbesondere, daß das Gesetz - wie noch dargelegt wird - unter Nachteilen für die Besitzer und Bewohner der benachbarten Grundstücke die durch Emissionen der Anlage herbeigeführten Nachteile versteht. Immissionen sind nur innerhalb des Einwirkungsbereichs der Anlage denkbar; die Grundstücke innerhalb dieses Bereiches sind, wie allgemein anerkannt ist, "benachbarte Grundstücke" auch dann, wenn sie nicht unmittelbar an das Betriebsgrundstück grenzen. Die §§ 16 ff. GewO enthalten demnach Immissionsschutzrecht. Dieser Materie hat der Senat schon in früheren Entscheidungen übereinstimmend mit anderen Gerichten und dem Schrifttum nachbarschützenden Charakter zuerkannt. Es ist gerade der Zweck des Immissionsschutzrechts, die Nachbarschaft einer emittierenden Anlage vor unzumutbaren Einwirkungen zu schützen. Davon läßt sich auch die neue Gesetzgebung leiten. Die landesrechtlichen Immissionsschutzgesetze werden ebenfalls als ein Teil des Nachbarschutzrechts verstanden. Hiermit stimmt überein, daß eine Genehmigung nach § 16 GewO als ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB gewertet wird (RG, Urteil vom 13. Juli 1909 [JW 1909, 493] und vom 23. Oktober 1915 [JW 1916, 38] und die Erläuterungsbücher zu § 823 BGB).
Diese Feststellung bedeutet noch nicht, daß jedem "Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke" die Macht verliehen ist, das rechtlich anerkannte Interesse durch Klage geltend zu machen. Wenn insoweit insbesondere gegen die Anerkennung eines subjektiven Rechts der Bewohner gegenüber der Genehmigungsbehörde Bedenken bestehen können, so kann doch andererseits nicht der Ansicht gefolgt werden, Angehörige des rechtlich geschützten Personenkreises hätten überhaupt keinen Anspruch auf verwaltungsgerichtliche Geltendmachung einer etwaigen Rechtsverletzung. Auf die Problematik der öffentlich-rechtlichen Nachbarklage braucht hier nicht näher eingegangen zu werden. Denn die Frage, ob dem Nachbarn eine Rechtsposition eingeräumt ist, die ihn befähigt, sie gegebenenfalls auf dem Klagewege durchzusetzen, läßt sich nicht für alle Rechtsgebiete gleich beantworten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1967, MDR 1967, 862 [863] = NJW 1967, 1770 [1771]). Der vorliegende Rechtsstreit gibt auch keine Veranlassung, der Frage nachzugehen, ob Dritte einen Anspruch darauf haben, daß die Verwaltungsbehörde gegen eine genehmigungsbedürftige Anlage einschreite. Um einen solchen Fall handelt es sich nicht bei der Anfechtung einer Genehmigung durch Dritte. Die Anlagegenehmigung nach § 16 GewO unterscheidet sich wesentlich von der Baugenehmigung und der gewerberechtlichen Personalerlaubnis (z.B. der Gaststättenerlaubnis). Die Baugenehmigung wird - ausdrücklich - unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt; auch die gewerberechtliche Personalerlaubnis läßt diese Rechte unberührt. Durch die Genehmigung nach § 16 GewO wird dagegen Eigentümern und Besitzern benachbarter Grundstücke eine gesteigerte Duldungspflicht auferlegt. Damit hängt zusammen, daß die Verwaltung im Genehmigungsverfahren "gewissermaßen vorbeugend" (Baur, Lehrbuch des Sachenrechts, 3. Aufl. 1966, S. 212) die möglichen Auswirkungen der Anlage auf die Nachbarschaft und das Interesse der Besitzer und Bewohner der benachbarten Grundstücke am Schutz vor Immissionen prüfen muß. Ist die Anlage genehmigt worden, so kann nämlich gemäß § 26 GewO der Eigentümer oder Besitzer eines benachbarten Grundstücks zivilrechtlich nicht die Einstellung des Gewerbebetriebes, sondern nur die Errichtung von Einrichtungen beanspruchen, welche die benachteiligende Einwirkung der Anlage auf sein Grundstück ausschließen, oder auf Schadloshaltung klagen. Durch die Genehmigung werden daher "privatrechtliche Verhältnisse mitgestaltet" (Landmann-Rohmer-Eyermann-Fröhler, GewO, 12. Aufl., § 26 RdNr. 3). Der hiervon betroffene Personenkreis ist durch § 26 GewO und die in Betracht kommenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmt. Die Möglichkeit, ihn in sachgerechter Weise abzugrenzen, wurde bisher nicht in Zweifel gezogen, obwohl er im Einzelfall mehr als die Eigentümer und Besitzer der unmittelbar neben dem Betriebsgrundstück liegenden Grundstücke umfassen kann.
Mindestens in diesem Rahmen besitzen Dritte die Macht zur Anfechtung der Genehmigung. Denn nach der geltenden Rechtsordnung haben Dritte einen subjektiv öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Verwaltungsrechtsschutz gegenüber einem Verwaltungsakt, durch den eine sie schützende öffentlich-rechtliche Norm verletzt worden ist und sie in der Geltendmachung bürgerlich-rechtlicher Befugnisse eingeschränkt werden.
Nach Ansicht der Revision sind die Klägerinnen auf Grund ihres Bergwerkseigentums Eigentümer oder Besitzer eines benachbarten Grundstückes im Sinne der §§ 16 Abs. 1, 26 GewO. Zur Beurteilung dieser Frage muß auf Landesrecht zurückgegriffen werden. Gemäß § 54 Abs. 1 des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 (GSS. 705) in der Fassung vom 25. Mai 1954 (GS NW S. 694) - ABG - hat der Bergwerkseigentümer die ausschließliche Befugnis, das in der Verleihungsurkunde benannte Mineral in seinem Felde aufzusuchen und zu gewinnen sowie alle hierzu erforderlichen Vorrichtungen unter und über Tage zu treffen. Das Bergwerkseigentum ist kein Sacheigentum im Sinne des BGB und auch kein Recht an einem fremden Grundstück, sondern ein Aneignungsrecht. Nach § 50 Abs. 2 ABG gelten für es die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des BGB, soweit sich nicht aus dem ABG etwas anderes ergibt. Obwohl es kein dingliches Recht ist, wird es weitgehend wie ein solches behandelt. Es wird im Grundbuch eingetragen, ist dinglich belastbar und wird wie Grundeigentum übertragen. Westermann (Rechtsprinzipien des Preußischen Allgemeinen Berggesetzes, ZfB 106, 122 [130]) weist zu Recht darauf hin, daß das Gesetz von der Voraussetzung ausgeht, dem Bergwerkseigentum in der Sozialordnung die gleiche Stellung wie dem Grundeigentum einzuräumen. Es spricht daher vieles dafür, bei Anwendung der §§ 16 ff. GewO das Bergwerkseigentum dem Eigentum an Grundstücken gleichzustellen. Dies müßte nicht daran scheitern, daß § 16 Abs. 1 GewO von "benachbarten" Grundstücken spricht. Bei einer Gleichstellung von Grundeigentum und Bergwerkseigentum ließe sich als benachbart im Sinne dieser Vorschrift nicht nur eine Fläche neben dem Grundstück (horizontaler Nachbar) ansehen, sondern auch der durch staatlichen Verleihungsakt zu Bergbauzwecken vorzugsweise benutzbare Raum unter der Oberfläche des Betriebsgrundstückes (vertikaler Nachbar).
4.
Durch die Genehmigung der Anlage wird jedoch kein Recht der Klägerinnen verletzt, das durch die §§ 16 ff. GewO geschützt ist. Die Revision will einen erheblichen Nachteil der Klägerinnen darin sehen, daß beim Abbau der unter der genehmigten Anlage liegenden Kohlefelder ein umfangreicher Sicherheitspfeiler stehen bleiben müsse, um eine für die Raffinerieanlage gefährliche Bodensenkung zu vermeiden. Außerdem befürchtet sie eine beträchtliche Erhöhung des Bergschadenrisikos durch die empfindliche Anlage auf der Grundstücksoberfläche (§ 148 ABG). Nachteile dieser Art werden jedoch durch die §§ 16 ff. GewO nicht erfaßt.
Gemäß §§ 16 ff. GewO darf die Genehmigungsbehörde nicht jede Art von Nachteil berücksichtigen, der Dritten durch die Errichtung der Anlage entstehen kann. Soweit der Schutz benachbarter Grundstücke in Frage steht, sind damit nur solche Nachteile gemeint, die sich aus Immissionen ergeben. Dies hat schon die preußische Technische Anleitung vom 14. April 1875 (MBliV S. 105) zum Ausdruck gebracht, in der u.a. ausgeführt wird:
"Bei Prüfung der Konzessionsgesuche ist davon auszugehen, daß nur solche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen, welche in der physischen Einwirkung der Anlage auf ihre Umgebung ihren Grund haben, zur Erörterung zu ziehen sind, Nachteile anderer Art aber, auf welche zuweilen im kontradiktorischen Verfahren der Einspruch der Opponenten basiert wird, z.B. schädliche Konkurrenz, Verteuerung der Arbeitskräfte, stärkere Abnutzung öffentlicher Wege, Erhöhung der Feuerversicherungsprämie und dergleichen mehr ebenso außer Betracht bleiben, wie Einwendungen, welche auf speziellen privatrechtlichen Titeln beruhen."
Hiermit stimmen die preußische Technische Anleitung vom 15. Mai 1895 (MBliV S. 196, abgedr. bei Landmann-Rohmer-Eyermann-Fröhler, a.a.O., Bd. 1 Anh. II 4) und Nr. 22 der preußischen Ausführungsanweisung zur Gewerbeordnung vom 1. Mai 1904 (HMBl. S. 123, abgedr. bei Landmann-Rohmer-Eyermann-Fröhler, a.a.O., § 18 RdNr. 9) überein. Hiervon wurde seitdem allgemein ausgegangen.
Die in §§ 16 und 18 GewO genannten Auswirkungen der Anlage auf ihre Umgebung sind dieselben wie die in § 25 Abs. 3 GewO genannten Gefahren, Nachteile und Belästigungen. Auf Grund dieser Bestimmung können nachträgliche Anordnungen über Anforderungen an die technische Einrichtung und den Betrieb der Anlage getroffen werden, wenn sich nach Erteilung der Genehmigung ergibt, daß die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder das Publikum überhaupt vor Gefahren, Nachteilen oder Belästigungen nicht ausreichend geschützt sind. § 25 Abs. 3 GewO ergänzt somit die Vorschriften über die Erteilung der Genehmigung; durch die repressive Maßnahme nach § 25 Abs. 3 GewO werden keine anderen Gefahren, Nachteile oder Belästigungen abgewehrt als durch die präventive Maßnahme nach §§ 16, 18 f. GewO. Nach § 25 Abs. 2 GewO kann die Behörde nach der Errichtung oder Änderung einer unter § 16 fallenden Anlage und sodann nach Ablauf von jeweils fünf Jahren anordnen, daß der Unternehmer Art und Ausmaß von Rauch, Ruß, Staub, Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Erschütterungen, Geräuschen, Wärme, Energie, Strahlen und Schwingungen, die von der Anlage ausgehen, feststellen läßt. Die zuständige Behörde kann solche Feststellungen auch vor Ablauf von fünf Jahren anordnen, wenn erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für das Publikum überhaupt zu befürchten sind. Diese Regelung hängt mit der Befugnis nach § 25 Abs. 3 GewO zusammen. Die beiden Absätze des § 25 GewO müssen im Zusammenhang miteinander und sie wiederum im Zusammenhang mit der Genehmigung nach §§ 16 ff. GewO gesehen werden. In § 25 Abs. 2 GewO werden somit die in den o.a. Technischen Anleitungen als "physische Einwirkung" bezeichneten Gefahren, Nachteile oder Belästigungen spezifiziert. Die Auffassung, daß es sich bei den in §§ 16 ff. GewO genannten Gefahren, Nachteilen und Belästigungen nur um solche handeln kann, die Immissionen im. Sinne des § 25 Abs. 2 GewO sind, wird auch, durch § 26 GewO bestätigt, der mit Recht als eine komplementäre Bestimmung zu § 16 GewO bezeichnet wurde. In dieser - der Sache nach zivilrechtlichen - Bestimmung wird von benachteiligenden Einwirkungen von einem Grundstück aus auf ein benachbartes Grundstück gesprochen. Einwirkungen dieser Art sind die in § 906 Abs. 1 BGB aufgezählten Immissionen, die mit den in § 25 Abs. 2 GewO genannten übereinstimmen, und die Beeinträchtigungen, gegen die Ansprüche aus §§ 1004 und 862 BGB geltend gemacht werden können.
Die von der Revision genannten Nachteile sind keine solchen. Beeinträchtigungen. Die Einwendungen gegen das Vorhaben der Beigeladenen und die Klage gegen die Genehmigung betreffen nicht den Schutz der Klägerinnen vor Immissionen. Es werden vielmehr Nachteile befürchtet, die dem Bergbauberechtigten dadurch entstehen können, daß er die von seinem Betrieb ausgehenden Beeinträchtigungen der fremden Anlage vermeiden oder der Beigeladenen und anderen Betroffenen etwaige durch den Bergbau verursachten Schäden ersetzen muß. Der Revision geht es also nicht um den Schutz des Bergwerkseigentums vor Einwirkungen der Anlage. Die Klägerinnen wollen vielmehr davor bewahrt werden, daß sie auf die Anlage der Beigeladenen Rücksicht nehmen oder wegen an ihr verursachter Schäden Entschädigung leisten müssen. Dieses Interesse wird jedoch durch das Genehmigungsverfahren nicht geschützt. Die Richtigkeit dieses Ergebnisses wird auch durch das Bergrecht bestätigt. Nach herrschender Meinung findet § 907 BGB im Verhältnis zwischen Bergwerkseigentümer und Grundeigentümer keine Anwendung. Der Grundstückseigentümer ist in der Benutzung seines Grundstücks grundsätzlich frei und dem Bergwerkseigentümer allenfalls nach Maßgabe der §§ 226, 826 BGB ersatzpflichtig (Staudinger-Seufert, BGB, 11. Aufl. 1956, § 907 RdNr. 7; Meißner-Stern-Hodes, Nachbarrecht, 4. Aufl. 1964, S. 799; Westermann, Das Verhältnis zwischen Bergbau und öffentlichen Verkehrsanstalten als Gegenstand richterlicher und gesetzgeberischer Bewertung, 1966, S. 31). Da das Bergwerkseigentum das Grundeigentum nicht in der Weise belastet, daß der Grundeigentümer nur solche Anlagen errichten dürfte, durch die der Bergbau nicht eingeschränkt wird, hat die Revision ihren Hinweis auf das Bergwerkseigentum mit Recht nicht als Einwendung verstanden, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruht. Abgesehen davon, daß gemäß § 19 Abs. 1 GewO solche Einwendungen der Genehmigung nicht entgegengestanden Hätten, will die Revision nicht etwa aus dem Bergwerkseigentum Rechte gegenüber der Beigeladenen herleiten, sondern dartun, daß die Klägerinnen nicht als beliebige Dritte angesehen werden könnten und durch die Anlage Nachteile im Sinne der §§ 16, 18 GewO erleiden könnten. Die Einwendungen gegen das Vorhaben der Beigeladenen werden mithin nicht auf den privatrechtlichen Titel des Bergwerkseigentums, sondern auf die Verletzung bestimmter öffentlich-rechtlicher Bestimmungen gestützt.
5.
Auch die übrige Revisionsbegründung vermag nicht durchzugreifen. Die Revision behauptet, nach einem Betriebsplan sei eine Schachtanlage über Tage vorgesehen. Die möglichen Auswirkungen einer Explosion der Erdölraffinerie auf diese Anlagen hält sie für einen Nachteil im Sinne der §§ 16 ff. GewO. Hierbei Landelt es sich jedoch um ein neues tatsächliches Vorbringen in der Revisionsinstanz, zu dem das Berufungsurteil keine ausreichenden Feststellungen enthält. Es kann daher unerörtert bleiben, ob die entfernte Möglichkeit, daß zukünftig einmal eine bauliche Anlage errichtet, werde, die durch eine - in den Verantwortungsbereich ihres Eigentümers fallende - Explosion der Anlage der Beigeladenen beschädigt werden könnte, im Genehmigungsverfahren rechtserheblich gewesen wäre. Ob die Klägerin die Nichtbeteiligung der Bergbehörde am Genehmigungsverfahren als Verletzung eigener Rechte rügen kann, ist zweifelhaft. Jedoch kann dies offenbleiben. Wie der Senat im Urteil BVerwGE 24, 23 [27] ausgeführt hat, stellt die Gewerbeordnung nur gewisse Grundsätze für das Genehmigungsverfahren auf. Welche Behörden am Verfahren zu beteiligen sind, ist bundesrechtlich nicht geregelt. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Genehmigungsbehörde habe keine Stellungnahme der Bergbehörde einzuholen brauchen, verletzt jedenfalls kein Bundesrecht. Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß das Genehmigungsverfahren deshalb an einem Mangel leide, weil der Kreis Dinslaken an der Ansiedlung der Beigeladenen interessiert gewesen sei. Diesem Vorbringen steht schon die Tatsache entgegen, daß die Genehmigung nicht vom Oberkreisdirektor dieses Kreises, sondern vom Regierungspräsidenten erteilt worden ist.
Die Revision konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500.000 DM festgesetzt.
Dr. Eue
Lullies
Dr. Heinrich
Dörffler