Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.09.1969, Az.: BVerwG IV B 113.69
Errichtung eines neuen Kurhauses; Unerheblichkeit eines Beweisantrages
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.09.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 113.69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 14392
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 07.05.1969 - VGH III 905/68
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 69, 1507
- BayVBl 70, 327
- DVBl 1970, 61-62 (Volltext mit amtl. LS)
- DVK 70, 61
- DÖV 70, 751
- DÖV 1970, 751-752 (Volltext mit amtl. LS)
- JuS 70, 143
- NJW 1970, 626 (Volltext mit amtl. LS) "Plangewährleistung"
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Ein allgemeiner, auf Plangewährleistung gerichteter Anspruch wird durch Bundesrecht nicht eingeräumt.
- 2)
Zur Frage, wann eine unter dem Gesichtspunkt des Art. 14 Abs. 1 GG erhebliche nachhaltige Veränderung der vorgegebenen Grundstückssituation (vgl. Urteil vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 234.65 -) vorliegen kann.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. September 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz
und
die Bundesrichter Dr. Weyreuther und Prof. Dr. Sendler
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. Mai 1969 und der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage werden zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerde- und des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Antragsverfahren auf je 100 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerinnen wenden sich als Eigentümerin bzw. Pächterin eines Grundstücks gegen die dem beklagten Land erteilte Zustimmung zur Errichtung eines neuen Kurhauses in B... ... auf einem in der Nähe gelegenen Grundstück. Auf ihren Widerspruch hin sind lediglich weitere Auflagen für den Bauherrn festgelegt worden. Klage und Berufung waren hingegen ohne Erfolg.
I.
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil ist nicht begründet.
1.
Die von der Klägerin zu 1) in erster Linie geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der Klage der Klägerin zu 1) als der Grundstückseigentümerin die als verletzt in Betracht kommenden planungsrechtlichen Vorschriften, nämlich insbesondere § 2 Abs. 1 und 2 der Bauordnung der beigeladenen Gemeinde vom 17. Dezember 1954, als nicht nachbarschützend angesehen; deswegen könne sich die Klägerin zu 1) nicht darauf berufen, für das Bauvorhaben müsse eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BBauG von den Festsetzungen des Gesamtbebauungsplans der beigeladenen Gemeinde vom 31. August 1955 erteilt werden. Zu Unrecht meint die Klägerin zu 1), mit dieser Rechtsauffassung habe das Berufungsgericht Bundesrecht verletzt.
a)
Daß § 31 Abs. 2 BBauG einem Nachbarn keine rechtlich geschützten Interessen einräumt, entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 4. Februar 1966 - BVerwG IV C 77.65 - [DVBl. 1966, 272 = DÖV 1966, 571] und vom 12. Januar 1968 - BVerwG IV C 10.66 - [Buchholz BVerwG 406.11, § 31 BBauG Nr. 4]). Ob die planungsrechtlichen Vorschriften des Ortsrechts dem Nachbarn Rechte vermitteln oder nicht, ist eine Frage eben dieses Ortsrechts, dessen Verletzung in einem Revisionsverfahren nicht überprüft werden könnte (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das gilt auch insoweit, als sich das Berufungsgericht nach Meinung der Beschwerde damit hätte auseinandersetzen müssen, ob nicht das Bauverbot des § 2 Abs. 1 der Bauordnung nachbarschützende Wirkung jedenfalls zugunsten der Eigentümer unbebauter Grundstücke hat. Das gilt ferner für die weiteren von der Beschwerde beanstandeten Überlegungen, mit denen das Berufungsgericht seine Auffassung begründet hat, § 2 der Bauordnung vermittle dem Nachbarn keine Rechte.
b)
Mit dieser Auslegung des § 2 Abs. 1 der Bauordnung hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Beschwerde nicht gegen Bundesrecht verstoßen. Soweit sich die Beschwerde auf Vorschriften des Bundesbaugesetzes und der Baunutzungsverordnung beruft, übersieht sie, daß es sich bei der Bauordnung um einen nach § 173 Abs. 3 BBauG übergeleiteten Plan handelt. Schon deswegen kann aus den Vorschriften des Bundesbaugesetzes nicht hergeleitet werden, die aus dem Jahre 1954 stammende Bauordnung gebe dem Nachbarn kraft Bundesrechts Rechte auf ihre Einhaltung. Ähnliches gilt für die Berufung der Beschwerde auf die Vorschriften der Baunutzungsverordnung. Es mag durchaus zutreffen, daß diese Vorschriften, auch soweit sie nach § 1 Abs. 3 BNVO Bestandteil eines Bebauungsplans werden, zumindest teilweise kraft Bundesrechts nachbarschützenden Charakter haben. Das ändert jedoch nichts daran, daß die Baunutzungsverordnung im vorliegenden Fall keine Anwendung finden kann, weil sie nach § 25 nur für Bebauungspläne gilt, deren Aufstellung oder Änderung erst nach ihrem Inkrafttreten eingeleitet worden ist oder eingeleitet wird (vgl. z.B. Urteil vom 6. Oktober 1967 - BVerwG IV C 96.65 -).
Ebensowenig verstößt die Auffassung des Berufungsgerichts zu § 2 der Bauordnung unter dem Gesichtspunkt des Art. 14 GG gegen Bundesrecht. Zwar mögen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts den Inhalt des Eigentums des Nachbarn materiell erweitern (vgl. BVerwGE 11, 95 [96]). Eine solche Erweiterung hängt aber von der Beantwortung der - bei landesrechtlichen Vorschriften dem Revisionsgericht verschlossenen - Frage ab, ob die Vorschrift tatsächlich nachbarschützend ist. Die Verneinung des nachbarschützenden Charakters einer ortsrechtlichen Vorschrift führt nicht notwendig zu einer Verletzung von Bundesrecht, insbesondere des Art. 14 GG (vgl. BVerwGE 27, 29 [35]). Ebensowenig wird dadurch die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, da diese Vorschrift nichts über den materiellrechtlichen Inhalt und Umfang von Rechten und Ansprüchen aussagt (BVerwGE 11, 95 [97]). Auch ein allgemeiner, auf Plangewährleistung gerichteter Anspruch wird durch Bundesrecht nicht eingeräumt; vielmehr könnte ein solcher Anspruch seinerseits nur jeweils nach dem Inhalt des Plans bestimmt werden, der hier ortsrechtlicher Natur ist und daher auch insoweit der Revision nicht zugänglich ist.
Allerdings können, wie der beschließende Senat in seinem Urteil vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 234.65 - für den Fall einer gegen § 34 BBauG verstoßenden Baugenehmigung anerkannt hat, rechtswidrige Baugenehmigungen einen Nachbarn unter besonderen Voraussetzungen in seinem auf Art. 14 Abs. 1 GG beruhenden und durch diese Vorschrift geschützten Eigentumsrecht verletzen. Dies ist nach der genannten Entscheidung des Senats dann der Fall, wenn die Genehmigung bzw. ihre Ausnutzung die vorgegebene Grundstückssituation nachhaltig verändert und dadurch den Nachbarn schwer und unerträglich trifft. Von einer nachhaltigen Veränderung der vorgegebenen Grundstückssituation kann hier jedoch nicht gesprochen werden. Was die Störungen der Klägerin zu 1) durch den zu erwartenden Baustellenlärm anlangt, so mögen sie zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung der Klägerin zu 1) führen; indessen können sie - trotz der vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten verhältnismäßig langen Bauzeit - die Grundstückssituation letztlich nur vorübergehend beeinflussen, so daß insoweit schon deswegen eine nachhaltige Veränderung der Situation entfällt. Auch von dem neuen Kurhaus selbst und dem mit ihm verbundenen Betrieb kann diese Wirkung nicht ausgehen; denn die Errichtung eines neuen Kurhauses kann - mag sie auch gegen ein Bauverbot verstoßen - hier deswegen nicht die Grundstückssituation zu Lasten der Klägerin zu 1) nachhaltig verändern, weil das neue Haus nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ein altes, künftig abzureißendes, wenn auch kleineres Kurhaus ersetzen soll, das seinerseits die vorhandene Situation mit geprägt hat. Die mit dem Betrieb des Kurhauses verbundenen Störungen werden sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs entweder gegenüber dem jetzigen Zustand nicht verändern - so hinsichtlich des Verkehrslärms - oder nicht wesentlich verstärken, stellen jedenfalls nach der Wertung durch den Verwaltungsgerichtshof keine erhebliche, unzumutbare Belästigung dar.
c)
Da § 31 Abs. 2 BBauG dem Nachbarn, wie zu a) ausgeführt, keine Rechte einräumt, könnten in einem Revisionsverfahren die von der Klägerin zu 1) weiter im Zusammenhang mit dieser Vorschrift für rechtsgrundsätzlich gehaltenen Fragen nicht geklärt werden, nämlich insbesondere die Fragen, ob es sich bei dem Dispens gemäß § 31 Abs. 2 BBauG um einen selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt handelt, ob er der Schriftform und der Begründung bedarf, wer für seinen Erlaß zuständig ist und ob und unter welchen Voraussetzungen Ermessensfehler bei der Erteilung eines Dispenses vorliegen können; denn diese Fragen könnten in einem Revisionsverfahren nur geprüft werden, wenn der Klägerin zu 1) durch die Vorschrift, von der Dispens erteilt worden ist oder hätte erteilt werden müssen, eine rechtlich geschützte Position eingeräumt wäre. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich hier nach dem der Revision nicht zugänglichen Ortsrecht.
2.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde weicht das Berufungsurteil nicht vom Urteil des beschließenden Senats vom 28. April 1967 - BVerwG IV C 10.65 - (BVerwGE 27, 29 [33]) ab. In jenem Urteil hat der Senat lediglich betont, daß die hinreichend klare Abgrenzung eines berechtigten Personenkreises - im Gegensatz zu dem damals entschiedenen Fall - etwa bei Ausweisungen besonders geschützter Gebiete in einem Bebauungsplan gegeben sei. Ob eine solche Berechtigung des hinreichend klar abgrenzbaren Personenkreises durch die jeweilige Norm vorgenommen wird, hat der Senat nicht entschieden und konnte er auch nicht entscheiden; vielmehr hat er ausdrücklich die Zuerkennung einer Rechtsposition lediglich als möglich bezeichnet, nicht jedoch für zwingend geboten erachtet.
3.
Als Verfahrensfehler rügt die Klägerin zu 1) schließlich, der Verwaltungsgerichtshof habe seine Entscheidung, mit welcher der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag abgelehnt worden ist, nicht begründet. Der gerügte Verfahrensfehler liegt nicht vor. Wie sich aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 24. April 1969 ergibt, ist der Beschluß des Berufungsgerichts über die Ablehnung des Beweisantrags durch den Vorsitzenden mündlich damit begründet worden, daß mit dem Beweisantrag offensichtlich die Einholung eines Gutachtens über das Beweisthema beantragt werde, Beweisthema und Gutachten aber für die zu erwartende Entscheidung nicht erheblich seien. Damit ist hier den Erfordernissen des § 86 Abs. 2 VwGO Genüge getan.
II.
Eine Zulassung der Revision kommt schließlich auch nicht wegen der Frage in Betracht, ob sich die Klägerin zu 2) als Pächterin des Grundstücks der Klägerin zu 1) ebenfalls gegen die dem beklagten Land erteilte Zustimmung wenden könne. Die Frage, wer bei etwa nachbarschützenden Normen des Landes- oder Ortsrechts als Nachbar im Sinne jener Vorschriften anzusehen ist, beurteilt sich nicht nach Bundesrecht (vgl. Urteil vom 14. Juni 1968 - BVerwG IV C 44.66 - [NJW 1968, 2393]); sie könnte daher in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Abgesehen davon würde eine Revision der Klägerin zu 2) aus den gleichen Gründen scheitern müssen, wie dies auf Grund des zu I. Gesagten hinsichtlich einer Revision der Klägerin zu 1) der Fall sein müßte.
III.
Da die Beschwerde keinen Erfolg haben kann, ist für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage kein Raum.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und auf § 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Antragsverfahren auf je 100 000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Weyreuther
Prof. Dr. Sendler