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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.01.1968, Az.: BVerwG IV C 10.66

Rechtmäßigkeit einer Genehmigung zur Errichtung eines sechsgeschossigen Altenheims und Pflegeheims ; Anforderungen an die Verletzung nachbarschützender Normen durch den Erlass einer Baugenehmigung; Beachtung des Nachbarschutzes bei der Erteilung eines Dispenses nach § 31 Abs. 2 Bundesbaugesetz (BBauG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.01.1968
Aktenzeichen
BVerwG IV C 10.66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 15011
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 10.06.1965 - AZ: Bf II 80/64

Fundstellen

  • BayVBL 1968, 432
  • BlGBW 1968, 432

Amtlicher Leitsatz

§ 31 Abs. 2 BBauG räumt Vorschriften, die nicht ihrerseits nachbarschützend sind, keine nachbarschützenden Wirkungen ein (im Anschluß an Urteil vom 4. Februar 1966 - BVerwG IV C 77.65 -).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 1968
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Klein, Clauß, Dr. Weyreuther und Dr. Sendler
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Juni 1965 wird zurückgewiesen.

Die Revisionsklägerinnen tragen die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen je zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerinnen wenden sich gegen die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Errichtung eines sechsgeschossigen Alten- und Pflegeheims in ihrer Nachbarschaft. Der Klägerin zu 1) gehört ein Einfamilienhaus auf dem südlich vom Baugrundstück liegenden, von diesem durch einen Kanal getrennten Grundstück; die Klägerin zu 2) ist Eigentümerin eines nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht von ihrer Rechtsvorgängerin, einer Erbengemeinschaft, erworbenen Wohnhauses, das östlich vom Baugrundstück liegt und von diesem durch eine Straße getrennt ist.

2

Alle Grundstücke liegen nach einem Baustufenplan, der gemäß § 173 Abs. 3 und 4 BBauG als Bebauungsplan im Sinne des § 30 BBauGübergeleitet worden ist, im Wohngebiet mit zweigeschossiger offener Bauweise. Für das mit dem angefochtenen Baugenehmigungsbescheid vom 11. Januar 1962 in Verbindung mit Verlängerungs- und Nachtragsbescheiden genehmigte Bauvorhaben erteilte die Beklagte auf Grund des § 31 BBauG dem Beigeladenen u.a. Befreiungen und Ausnahmen von verschiedenen Vorschriften der Baupolizeiverordnung (BPVO) für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938.

3

Die Klägerinnen machten mit ihrem Widerspruch geltend, die Baugenehmigung verletze sie als Nachbarn in ihren Rechten, weil sie einer Reihe baupolizeilicher Vorschriften widerspreche und außerdem Bau- und Nutzungsbeschränkungen nicht beachte, die zu Lasten des Baugrundstücks bestünden. Die Beklagte sei bei Erteilung der Ausnahmen und Befreiungen über den durch § 31 BBauG und die baupolizeilichen Vorschriften gesteckten Rahmen hinausgegangen und habe die rechtlich geschützten Nachbarinteressen außer acht gelassen. Das genehmigte Vorhaben überschreite u.a. die zulässige Maximalhöhe und die bebaubare Fläche; auch die Abstandsregeln seien verletzt; die vorgeschriebene Baulinie sei nicht eingehalten.

4

Die Mißachtung der bestehenden Bau- und Nutzungsbeschränkungen ergebe sich aus den zu Unrecht im Jahre 1960 gelöschten Eintragungen in der Abteilung II des Grundbuches des Baugrundstücks.

5

Widerspruch, Klage und Berufung waren erfolglos. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht die Klage für unzulässig gehalten. Im Berufungsurteil ist im wesentlichen folgendes ausgeführt: Die Klägerinnen könnten eine Klagebefugnis weder aus den Vorschriften des Baurechts noch aus den (gelöschten) Eintragungen in der Abteilung II des Grundbuches des Baugrundstücks herleiten. Auf die Bestimmungen der Baupolizeiverordnung könnten sich die Klägerinnen schon deswegen nicht berufen, weil sie keine "Nachbarn" im Sinne der Verordnung seien; allenfalls den Eigentümern "benachbarter Grundstücke" würden aber durch jene Verordnung subjektiv-öffentliche Rechte eingeräumt. Darüber hinaus sei die Klage auch deswegen unzulässig, weil die Klägerinnen durch die angefochtene Baugenehmigung jedenfalls nicht in ihren Rechnen verletzt würden. Denn der Nachbar werde - von den Fällen des sogenannten Fenster- und des Zaunrechts abgesehen - durch die Erteilung einer Baugenehmigung an einen Dritten rechtlich auch dann nicht betroffen, wenn dabei Befreiungen erteilt würden. Der erkennende Senat des Berufungsgerichts halte an dieser seiner ständigen Rechtsprechung auch unter der Geltung des Bandesbaugesetzes fest, da die Rechtsstellung des Nachbarn durch § 31 Abs. 2 BBauG nicht erweitert worden sei. Inhalt und Umfang subjektiv-öffentlicher Rechte des Nachbarn ergäben sich nach wie vor allein aus den landesrechtlichen Vorschriften des Baurechts, hier also aus der Baupolizeiverordnung; das zeige sowohl der Wortlaut als auch die Entstehungsgeschichte des § 31 Abs. 2 BBauG.

6

Aus den gelöschten Eintragungen im Grundbuch des Baugrundstücks erwachse den Klägerinnen ebenfalls kein Klagerecht im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Auf die sogenannte Klosterlandklausel, mit der durch Eintragung im Grundbuch bestimmte vertraglich vereinbarte Baubeschränkungen abgesichert worden waren, könnten sich die Klägerinnen schon deswegen nicht stützen, weil es sich dabei um eine privatrechtliche Klausel handele. Der Landschaftscharakter des ehemaligen Klostergebiets habe seinerzeit nur durch Vereinbarung solcher Dienstbarkeiten gewahrt bleiben können; die Klausel sei als zivilrechtlicher Ersatz in alle Kaufverträge aufgenommen worden, weil eine die Bebauung ordnende öffentlich-rechtliche Regelung gefehlt habe. Die sogenannte Klosterlandklausel sei auch nicht dadurch zu einer öffentlichen Last geworden, daß die Beklagte die Löschung der Eintragung im Grundbuch des Baugrundstücks unbeschadet des Fortbestands als nichteintragungsbedürftiger öffentlicher Last bewilligt habe. Denn abgesehen davon, daß durch eine derartige Erklärung eine (neue) öffentliche Last nicht habe begründet werden können, beziehe sich der erwähnte Zusatz nicht auf die Klosterlandklausel, sondern auf andere, dem Baugrundstück von der Finanz-Deputation auferlegte öffentliche Lasten.

7

Bei einer weiteren Eintragung im Grundbuch, nach der eine bestimmte Baulinie einzuhalten sei, handele es sich allerdings um eine öffentliche Last. Aus ihr erwachse jedoch den Klägerinnen kein subjektiv-öffentliches Recht. Denn die durch Verfügung der Finanz-Deputation dem Baugrundstück auferlegte Baulinie erfülle die gleiche Funktion wie eine durch Gesetz vorgeschriebene Baulinie. Eine solche diene jedoch lediglich den öffentlichen Interessen an einer geordneten und übersichtlichen Bebauung, nicht dagegen dem Nachbarschutz.

8

Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügen die Klägerinnen die Verletzung des § 31 Abs. 2 BBauG. Die Überlegung des Oberverwaltungsgerichts, ein Wille des Gesetzgebers, den Nachbarn ein Recht auf fehlerfreie Entscheidung über die Befreiung zu geben, würde im Wortlaut des § 31 Abs. 2 BBauG Ausdruck gefunden haben müssen, sei fehlerhaft. Dasselbe gelte von dem Hinweis des Oberverwaltungsgerichts darauf, daß in § 31 Abs. 2 BBauG nicht von nachbarlichen Rechten, sondern lediglich von nachbarlichen Interessen die Rede und daß nur ein Gebot der Würdigung solcher Interessen ausgesprochen sei. Ebensowenig spreche die Entstehungsgeschichte des § 31 BBauG für die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts. Den Klägerinnen könne nicht verwehrt werden, die in einer rechtswidrigen Dispenserteilung liegende Rechtsverletzung zu rügen; die Verweigerung dieser Rügemöglichkeit würde einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG und § 40 VwGO bedeuten, deren Verletzung ebenfalls gerügt werde. Deswegen gehe das Berufungsurteil auch insofern fehl, als es den Klägerinnen die Eigenschaft von Nachbarn abspreche.

9

Zu Unrecht habe das Berufungsgericht die von den Klägerinnen beantragte Ortsbesichtigung unterlassen, weil es den Klägerinnen irrigerweise die Eigenschaft von Nachbarn abgesprochen habe.

10

Fehlerhaft sei ferner, daß das Berufungsurteil die Eintragung der sogenannten Klosterlandklausel im Grundbuch des Baugrundstücks als rein privatrechtlich angesehen habe. Historischer Ausgangspunkt sei die Säkularisierung der Klöster gewesen; erster Verkäufer des ehemaligen Kostergebiets sei das Klosterland-Konsortium gewesen, das schon nach der historischen Entwicklung auch öffentlich-rechtliche Funktionen gehabt habe.

11

Schließlich sei der Art. 3 GG verletzt. Die Beklagte habe verschiedenen Villeneigentümern für den Wiederaufbau die Genehmigung eines dritten Obergeschosses verweigert, dem Beigeladenen aber statt eines zweigeschossigen Gebäudes ein solches mit sechs bzw. sieben Stockwerken genehmigt. Dies verletze auch bei Einräumung eines gewissen Ermessensspielraums den Gleichheitssatz.

12

Die Klägerinnen beantragen,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

13

Die Beklagte und der Beigeladene bitten um die Zurückweisung der Revision. Sie halten das Berufungsurteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres schon bisher eingenommenen Standpunktes für zutreffend.

14

Der Oberbundesanwalt hat sich an dem Verfahren nicht beteiligt.

15

II.

Die Revision ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

16

1.

Der von den Klägerinnen gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Einer Ortsbesichtigung bedurfte es angesichts der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß die Klägerinnen durch die angefochtene Baugenehmigung jedenfalls nicht in ihren Rechten verletzt seien, nicht.

17

2.

Mit dieser Auffassung hat das Berufungsgericht auch nicht gegen Bundesrecht verstoßen. Die vom Oberverwaltungsgericht verneinte Frage, ob die Vorschriften der Baupolizeiverordnung, deren Verletzung die Klägerinnen geltend machen, den Nachbarn oder sonstigen Personen Rechte einräumen, richtet sich nach Landesrecht und ist daher gemäß § 137 Abs. 1 VwGO der Beurteilung durch den erkennenden Senat entzogen. Im Ergebnis zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht erkannt, daß durch § 31 Abs. 2 BBauG den Nachbarn keine subjektiven Rechte eingeräumt werden. Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 4. Februar 1966 - BVerwG IV C 77.65 - (DVBl. 1966, 272 = DÖV 1966, 571) entschieden, daß der Inhalt des Nachbarschutzes nicht durch § 31 Abs. 2 BBauG festgelegt wird und daher der Begriff des nachbarlichen Interesses in § 31 Abs. 2 BBauG nur dann vom Revisionsgericht überprüft werden kann, wenn ihm bundesrechtliche Vorschriften zugrunde liegen. An dieser Auffassung hält der Senat fest. Ob eine Norm nachbarschützend ist oder nicht, richtet sich grundsätzlich nach dieser Vorschrift selbst, ist also bei landesrechtlichen Vorschriften eine Frage des Landesrechts. Anders wäre es nur dann, wenn eine Vorschrift des Bundesrechts, hier also § 31 Abs. 2 BBauG, auch jenen Vorschriften, die aus sich selbst heraus keinen Nachbarschutz gewähren, eine nachbarschützende Funktion eingeräumt hätte. Dafür ist nichts ersichtlich. Allerdings mag es zweifelhaft sein, ob der Hinweis des Oberverwaltungsgerichts, § 31 Abs. 2 BBauG spreche nur von Interessen und nicht von Rechten, in vollem Umfang überzeugend ist, da auch Interessen rechtlich geschützt sein können und in diesem Fall Klagemöglichkeiten geben. Selbst wenn aber in § 31 Abs. 2 BBauG von Rechten gesprochen würde, so könnte es sich dabei nur um die in § 31 Abs. 2 BBauGvorausgesetzten Rechte handeln, also um die Nachbarrechte aus der Vorschrift, von der Dispens erteilt wird; auch mit einer solchen Fassung hätte also § 31 Abs. 2 BBauG den Nachbarn keine Rechte eingeräumt. Das zeigt sich weiter darin, daß die "nachbarlichen Interessen" nicht als selbständiges Tatbestandsmerkmal in § 31 Abs. 2 BBauG verwertet, sondern nur gleichsam als "dienendes", unselbständiges Element in den Begriff der rein objektivrechtlichen Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen einbezogen sind. Es wäre auch nicht recht verständlich, weshalb rein objektivrechtliche Vorschriften des Baurechts, die lediglich den öffentlichen und überhaupt keinen privaten Interessen dienen - auch nicht denen des bauwilligen Grundeigentümers -, zugunsten des Nachbarn um ein subjektives Recht hätten erweitert werden sollen, noch dazu ohne Überprüfung der jeweils in Frage stehenden konkreten Vorschriften. Ob eine Vorschrift nur den öffentlichen Interessen dient, ist aber bei landesrechtlichen Vorschriften eine Frage, die der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht nach § 137 Abs. 1 VwGO entzogen ist.

18

Auch Art. 19 Abs. 4 GG wird durch die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht verletzt. Die Meinung der Klägerinnen, es könne ihnen nicht verwehrt werden, die in einer rechtswidrigen Dispensgewährung liegende Rechtsverletzung zu rügen, beruht auf der irrigen Voraussetzung, daß eine Verletzung des objektiven Rechts notwendig mit einer Verletzung von subjektiven Rechten des Nachbarn verbunden sein müsse. Das ist nicht der Fall. Ob solche subjektiven Rechte eingeräumt sind, bei deren Verletzung nach Art. 19 Abs. 4 GG der Rechtsweg gegeben sein müßte, ist eine Frage des Landesrechts.

19

3.

Auch bei der Beurteilung der Frage, ob die sogenannte Klosterlandklausel privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Ansprüche vermittelt habe, hat das Oberverwaltungsgericht Bundesrecht nicht verletzt. Der im einzelnen belegte Hinweis des Oberverwaltungsgerichts darauf, daß hier einer der nicht seltenen Fälle vorgelegen habe, in denen man sich des zivilrechtlichen Mittels der Dienstbarkeit bediente, um öffentliche Interessen zu verfolgen, läßt einen Verstoß gegen Bundesrecht nicht erkennen. Aus dieser Beurteilung hat das Berufungsgericht zutreffend den Schluß gezogen, daß aus der Klosterlandklausel sich etwa zugunsten der Klägerinnen ergebende Rechte jedenfalls nicht im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht werden können.

20

4.

Schließlich kann auch die Rüge der Verletzung des Gleichheitssatzes keinen Erfolg haben. Sie läßt sich nur auf die angeblich gleichheitswidrige Praxis der Beklagten und damit auf Vergleichsfälle stützen. Solche Vergleichsfälle sind von der Klägerin erstmalig im Revisionsverfahren vorgetragen worden, können also wegen der Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nach § 137 Abs. 2 VwGO nicht berücksichtigt werden. Im übrigen setzt auch die Rüge eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz voraus, daß der Kläger durch den Verstoß in seinen Rechten verletzt ist; das kann hier nach der irrevisiblen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht der Fall sein.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Külz
Klein
Clauß
Dr. Weyreuther
Dr. Sendler