Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.11.1968, Az.: BVerwG IV B 47.68
Rechtmäßigkeit eines lediglich ein Grundstück erfassenden Bebauungsplans; Voraussetzungen für das Vorliegen eines zwingenden Grundes i.S.d. § 8 Abs. 2 S. 3 Baugesetzbuch (BBauG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.11.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 47.68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 16498
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 25.01.1968 - AZ: X A 122/67
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 8 Abs. 2 S. 3 BBauGB
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein Bebauungsplan ist nicht allein deswegen, weil er lediglich wenige Grundstücke und in der Hauptsache sogar nur ein Grundstück erfaßt, nichtig.
- 2.
Ein zwingender Grund im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 3 BBauG liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Teilplanung vordringlich ist und die Ausarbeitung eines Flächennutzungsplans für das gesamte umfangreiche Stadtgebiet nicht abgewartet werden kann.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. November 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Dr. Weyreuther und Dr. Sendler
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 1968 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet.
1.
Entgegen der Auffassung des Klägers weicht das Berufungsurteil (veröffentlicht in DVBl. 1968, 529 [OVG Nordrhein-Westfalen 25.01.1968 - X A 122/67]) nicht von einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ab (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß das Urteil vom 3. Mai 1956 - BVerwG I C 89.55 - (BVerwGE 3, 258), auf das sich der Kläger beruft, vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes, dessen Vorschriften dem Berufungsurteil zugrunde liegen, gefällt worden ist; schon deswegen kommt eine Abweichung nicht in Betracht. Hinzu kommt, daß das Urteil vom 3. Mai 1956 sich gerade auch mit der Frage der Rechtsnatur von Bebauungsplänen zu befassen hatte, die der Gesetzgeber des Bundesbaugesetzes in Ausschöpfung seiner Gestaltungsfreiheit eindeutig - und zwar, anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, im Sinne ihrer Geltung als Normen - geklärt hat. Daraus hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der wohl allgemeinen Auffassung zutreffend hergeleitet, daß die vom Kläger angestrengte Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Bebauungsplans unzulässig ist; dies wirft auch keine klärungsbedürftigen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.
2.
Grundsätzliche Bedeutung gewinnt die Rechtssache ferner nicht wegen der vom Kläger - im Rahmen seines Antrages auf Feststellung der Nichtigkeit der der Beigeladenen erteilten Teilbaugenehmigungen bzw. seines Antrages auf deren Aufhebung - aufgeworfenen Frage, ob ein Bebauungsplan, der lediglich für einen Einzelfall aufgestellt werde, nichtig sei. Es kann hier offenbleiben, ob der Kläger, dessen Grundstück außerhalb des örtlichen Geltungsbereichs des streitigen Bebauungsplans liegt, die angebliche Nichtigkeit der auf dem Bebauungsplan beruhenden Verwaltungsakte geltend machen bzw. ihre Aufhebung wegen der vermeintlichen Nichtigkeit des Bebauungsplans begehren kann. Denn seine Klage mußte jedenfalls aus den vom Berufungsgericht angegebenen Gründen erfolglos bleiben. Ein Bebauungsplan ist nämlich nicht allein deswegen, weil er lediglich wenige Grundstücke und in der Hauptsache sogar nur ein Grundstück erfaßt, nichtig. Mit Recht hat das Berufungsgericht die rechtlichen Besonderheiten des Bebauungsplans hervorgehoben, die es verbieten, das Vorliegen eines - möglicherweise unzulässigen - Einzelfallgesetzes davon abhängig zu machen, ob sich der Plan nur auf ein Grundstück oder auf wenige Grundstücke beschränkt (ebenso auch OVG des Saarlandes in BBauBl. 1966, 463). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist wiederholt darauf hingewiesen worden, "daß in den Plänen als herrschender allgemeiner Gesichtspunkt nicht die Folgerichtigkeit formaler Gleichbehandlung, sondern eine andere, auf das Planungsziel ausgerichtete und zu ungleicher Auswirkung auf die Betroffenen führende, zweckrationale Folgerichtigkeit räumlich-geometrischer Ordnung waltet" (vgl. BVerwGE 11, 14 [17]); diese Sonderstellung innerhalb der Kategorie der Rechtssätze, die gleichwohl nicht genügt, Pläne generell dem Verwaltungsaktbegriff einzuordnen (vgl. BVerwGE a. a. O. mit weiterer Begründung), verbietet es, einem Bebauungsplan allein wegen seiner Beschränkung auf wenige Grundstücke den Vorwurf einer gleichheitswidrigen Einzelfallgesetzgebung zu machen. Entscheidend ist - abgesehen von den formalen Erfordernissen, unter denen gerade für Fälle der vorliegenden Art dem Begründungszwang des § 9 Abs. 6 Satz 1 BBauG erhöhte Bedeutung zukommt -, ob der Plan ein Planungsziel verfolgt, das den insbesondere in § 1 BBauG niedergelegten Zwecken der Bauleitplanung gerecht wird. Ist dies der Fall, dann bestehen auch gegen einen auf ein Grundstück beschränkten Plan keine Bedenken; anders ist es, wenn der Plan, "statt eine sinnvolle Ordnung der Bebauung des Gemeindegebiets einzuleiten", eine Einzelregelung im Interesse eines einzelnen trifft und "damit eine Entwicklung einleitet, die jede Planung letzten Endes zerstören muß" (so zutreffend OVG des Saarlandes a. a. O. S. 464; vgl. ferner die Beispiele bei Gelzer, Das neue Bauplanungsrecht, 1964 S. 67 f.). Davon ist das Berufungsgericht in seinem Urteil erkennbar ausgegangen und hat unter Abwägung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte des § 1 BBauG im einzelnen erörtert und begründet, daß und weshalb das Planungsgebiet für die Erweiterung des Einkaufsbereichs der Innenstadt und damit für die Unterbringung eines Kaufhauses besonders geeignet ist; das die Würdigung durch das Berufungsurteil grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen aufwirft, ist weder geltend gemacht noch erkennbar Unzutreffend ist der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der Beschwerde, das Berufungsurteil habe die Behauptung der Beklagten, der Bebauungsplan habe auch der Erweiterung der Verkehrsfläche gedient, als unstreitig unterstellt; es handelt sich insoweit vielmehr um eine tatsächliche Feststellung im Rahmen der Entscheidungsgründe.
Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache schließlich auch nicht deswegen zu, weil das Berufungsgericht einen Fall des § 8 Abs. 2 Satz 3 BBauG angenommen und bejaht hat, daß es hier zwingende Gründe erforderten, den Bebauungsplan vor Aufstellung eines Flächennutzungsplans aufzustellen. Einmal räumt, worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, die Vorschrift des § 8 Abs. 2 BBauG Eigentümern von Grundstücken, die nicht im Bebauungsplangebiet liegen, keine Rechte ein (vgl. auch Zinkahn-Bielenberg, Kommentar zum Bundesbaugesetz, Rdnr. 8 zu § 8) - was keiner Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf -, so daß sich ein Nachbar nicht darauf berufen kann, es sei irrig ein Fall des § 8 Abs. 2 Satz 3 BBauG angenommen worden. Zum anderen hat hier das Berufungsgericht zutreffend das Vorliegen von zwingenden Gründen im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 3 BBauG bejaht. Solche Gründe sind jedenfalls dann anzunehmen, wenn eine Teilplanung vordringlich ist und die Ausarbeitung eines neuen Flächennutzungsplans - an Stelle des hier am 29. Juni 1963 außer Kraft getretenen Wirtschaftsplans - für das gesamte umfangreiche Stadtgebiet nicht abgewartet werden kann. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Berufungsgericht teils auf Grund seiner eigenen Feststellungen, teils durch Verweisung auf das Urteil des Verwaltungsgerichts bejaht; dieses hat festgestellt, bei Abwarten des Inkrafttretens des in Vorbereitung befindlichen Flächennutzungsplans hätte die Beklagte möglicherweise die einmalige Chance verpaßt, die sich hier auf Grund der Bauabsichten der Beigeladenen bietende städtebauliche Lösung zu verwirklichen. Der bei Meyer-Stich-Tittel (Bundesbaurecht 1966, Rdnr. 4 zu § 8 BBauG) erörterte Fall der Notwendigkeit einer bloßen Änderung eines vorhandenen Flächennutzungsplans, der eine andere Beurteilung rechtfertigen mag, liegt hier nicht vor.
3.
Der Kläger hat mit der Beschwerde schließlich darum gebeten zu überprüfen, ob der erkennende Senat des Oberverwaltungsgerichts bei Erlaß der angefochtenen Entscheidung "ordnungsmäßig besetzt war mit Rücksicht darauf, daß Vorsitzender dieses Senats Herr Senatspräsident Bell ist" (der an der angefochtenen Entscheidung nicht mitgewirkt hat). Der Kläger kann mit dieser Rüge nicht gehört werden. Einmal hätte er eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Berufungsgerichts gemäß § 133 Nr. 1 VwGO mit der zulassungsfreien Revision rügen müssen (vgl. z. B. Urteil vom 24. Juni 1964 - BVerwG VI C 121.63 - [Buchholz BVerwG 310, § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 6] und Beschluß vom 8. März 1961 - BVerwG VIII B 183.60 - [BVerwGE 12, 107]). Darüber hinaus fehlt es an jeder Darlegung dafür, inwiefern die Tatsache, daß der ordentliche Vorsitzende des erkennenden Senats beim Berufungsgericht bei der angefochtenen Entscheidung nicht mitgewirkt hat, zu einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung geführt haben soll. Die Bitte an das Revisionsgericht, dies zu überprüfen, genügt den Anforderungen an die sogenannte Besetzungsrüge ebensowenig wie etwa die allgemeine, nicht näher ausgeführte Behauptung, die mitwirkenden Richter hätten dem Spruchkörper nicht angehört oder dieser sei unrichtig besetzt gewesen (vgl. etwa BGH in NJW 1968, 1684); vielmehr erfordert die Rüge unvorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts wegen Tätigwerdens des stellvertretenden Vorsitzenden die Angabe, daß der ordentliche Vorsitzende nicht verhindert war (vgl. Beschluß vom 25. August 1964 - BVerwG I CB 92.64 - [Buchholz BVerwG 310, § 139 VwGO Nr. 17]).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und auf § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 189 Abs. 1. VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Weyreuther
Dr. Sendler