Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.03.1961, Az.: BVerwG VIII B 183.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.03.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII B 183.60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 14655
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 22.09.1960 - AZ: I A 179/60
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 12, 107 - 110
- DVBl 1961, 412-413 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1962, 35-36 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1961, 530-531 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1916, 1228
- NJW 1961, 1228-1229 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ist die Revision nicht zugelassen, so ist wegen der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel nur die zulassungsfreie Revision, nicht aber auch die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision statthaft
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. März 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und Maetzel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. September 1960 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin begehrt Wiedergutmachung wegen ihrer Entlassung aus dem Beschäftigungsverhältnis als Putzfrau bei der Deutschen Reichspost im Jahre 1937. Antrag, Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts richtet sich ihre. Beschwerde. Diese ist unbegründet.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor.
Die grundsätzliche Bedeutung ihrer Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erblickt die Klägerin darin, daß der Begriff des Beweisnotstandes zu klären sei, weil das Berufungsgericht aus den Zeugenaussagen den Schluß gezogen habe, eine Entlassung aus politischen Gründen sei auch unter Berücksichtigung des Beweisnotstandes der Klägerin nicht überwiegend wahrscheinlich. Der Begriff des Beweisnotstandes bedarf jedoch keiner Klärung, weil das Bundesverwaltungsgericht bereits geklärt hat, welche Beweiserleichterungen dem Geschädigten mit Rücksicht auf seine Beweisnot zu gewähren sind (BVerwGE 10, 169 [170 f.]). Von den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Beweisgrundsätzen in Wiedergutmachungssachen ist das Berufungsgericht nicht abgewichen, so daß die Revision auch nicht wegen Abweichung des Berufungsurteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zugelassen werden kann. Soweit die Klägerin rügt, daß das Berufungsgericht die Aussage der Zeugin Jaenicke zum Nachweis der Entlassung aus politischen Gründen nicht als genügend angesehen habe, richtet sich ihr Angriff gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Die Beweiswürdigung unterläge jedoch in einem künftigen Revisionsverfahren nicht der Nachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht, weil dieses gemäß § 137 Abs. 2 VwGO an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden wäre, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind; hierher gehört die Rüge unrichtiger Beweiswürdigung nicht.
Auch die von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.
In dieser Hinsicht rügt die Klägerin in erster Linie, daß in der Sitzung "vom 11.12.1969" der Oberverwaltungsgerichtsrat Dr. ... als Vorsitzender fungiert habe, ohne daß in der Person des Senatspräsidenten des I. Senats Hinderungsgründe vorhanden gewesen seien. Die Datenbezeichnung beruht teils auf einem offensichtlichen Schreibfehler, teils auf der irrtümlichen Anführung des Datums des Verkündungstermins vom 11. Dezember 1959 in welchem das Verwaltungsgericht in Köln, also das Gericht erster Instanz, sein Urteil verkündet hatte. Es kann aber den Umständen nach nur die Sitzung des Oberverwaltungsgerichts vom 22. September 1960 gemeint sein, in welchem dieses ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, nachdem sich die Parteien mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hatten. Das Oberverwaltungsgericht hat zu dem Vorbringen der Klägerin in den Gründen seines Beschlusses vom 28. Oktober 1960 ausgeführt, Senatspräsident Dr. ... sei im September 1960 beurlaubt, sein Vertreter sei der Oberverwaltungsgerichtsrat Dr. ... gewesen als das dem Dienstalter und der Geburt nach älteste Mitglied des Senats.
Mit der Behauptung, der ordentliche Vorsitzende sei nicht verhindert gewesen, macht die Klägerin geltend, daß die Voraussetzungen seiner Vertretung durch ein anderes Mitglied des Senat gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit §§ 66 Abs. 1, 117 GVG nicht gegeben seien und das erkennende Gericht infolgedessen nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei. Ob die bloße Behauptung genügt, der Vorsitzende sei nicht verhindert gewesen, oder ob zur ordnungsgemäßen Geltendmachung des Verfahrensmangels weitere Tatsachen hätten angeführt werden müssen, kann im Revisionszulassungsverfahren nicht geprüft werden, weil wegen dieses Verfahrensmangels die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht statthaft ist. Wird als wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, dann bedarf es gemäß § 133 Nr. 1 VwGO nicht einer Zulassung zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts. Es handelt sich um einen der in § 133 VwGO einzeln aufgeführten Mängel des Berufungsverfahrens, wegen derer die Revision ohne Zulassung eingelegt werden kann. Gemäß § 132 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts die Revision an das Bundesverwaltungsgericht vorbehaltlich des § 133 VwGO nur eingelegt werden, wenn sie von diesem Oberverwaltungsgericht zugelassen worden ist. Die zulassungspflichtige Revision ist demnach die Regel, die zulassungsfreie Revision die Ausnahme. Die Regel Vorschrift des § 132 Abs. 1 Satz 2 VwGOüber die Zulassungspflichtigkeit der Revision wird inhaltlich ergänzt durch die in § 132 Abs. 2 VwGO enthaltene Aufzählung der Gründe, aus welchen die Revision zugelassen werden darf und muß. Zulassungsgrund ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auch ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Demnach enthält § 132 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Regel, daß die Revision wegen eines Verfahrensmangels der Zulassung bedarf, während die zulassungsfreie Verfahrensrevision gemäß § 133 VwGO die Ausnahme ist. Dieses Regel Ausnahmeverhältnis wird in § 132 Abs. 1 Satz 2 VwGO besonders hervorgehoben durch die Worte "vorbehaltlich des § 133". Die Revision ist infolgedessen gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur zuzulassen wegen solcher Verfahrensmängel, die nicht in § 133 VwGO aufgeführt sind; die letzteren unterliegen nicht der Zulassungspflicht.
Für diese Auslegung des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sprechen nicht nur Wortlaut und Textzusammenhang, sondern auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift und der Zweck der gesetzlichen Regelung.
Nach dem Bericht des Rechtsausschusses (BT-Drucks. Nr. 1094, 3. WP) entschloß sich dieser, in gewissem Umfang neben der zulassungspflichtigen Revision bei bestimmten schwerwiegenden verfahrensrechtlichen Verstoßen zu einer zulassungsfreien Revision; bei der Zulassungspflichtigen Verfahrensrevision sei beim Fehlen absoluter Revisionsgründe die Zulassung davon abhängig gemacht, daß der Verfahrensmangel für die angefochtene Entscheidung ursächlich sei.
Die Aufgaben der Wahrung der Rechtseinheit und der Fortbildung des Rechts kommen nur den in § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründen zu; die Verfahrensrevision dient der Verfahrensaufsicht. Bei der zulassungspflichtigen Verfahrensrevision (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist Voraussetzung der Zulassung, daß die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Die zulassungsfreie Verfahrensrevision (§ 133 VwGO) dagegen läßt nur solche Revisionsgründe gelten, bei denen gemäß § 138 VwGO ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen ist, also nicht mehr zu prüfen ist, ob das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Dem Sinn dieser Vorschrift entspräche es nicht, im Rahmen einer Entscheidung über die Zulassungspflicht zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann.
Über die Zulassung der Revision wegen eines Mangels des Berufungsverfahrens wird in der Regel nicht schon das Oberverwaltungsgericht, sondern auf die Beschwerde hin erst das Bundesverwaltungsgericht entscheiden. Das in § 132 Abs. 3 bis 5 VwGO geregelte Beschwerdeverfahren ist ein Teil des Revisionszulassungsverfahrens. Die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gelten in gleicher Weise für die Zulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht und durch das Bundesverwaltungsgericht Auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die aus dem inneren Zusammenhang mit § 132 Abs. 1 Satz 2 und § 133 VwGO sich ergebende. Bedeutung: Das Bundesverwaltungsgericht kann die Revision nur zulassen wegen solcher Verfahrensmängel, die nicht in § 133 VwGO aufgeführt sind; soweit die Revision ohne Zulassung statthaft ist, ist die Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision unstatthaft (ebenso Koehler, Verwaltungsgerichtsordnung, Erl. B VI 1 und 4 zu § 132). Ob eine nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassene Revision nur auf Verfahrensmängel gestützt werden darf (§ 137 Abs. 3 VwGO) und ob dabei zur diejenigen Verfahrensmängel gerügt werden dürfen, die bereits mit der Beschwerde erfolgreich geltend gemacht worden sind, war in diesem Verfahren nicht zu prüfen (zur ersten Frage vgl. Koehler a.a.O., Erl. VIII 5 zu § 137).
Dem steht nicht entgegen, daß nach der Rechtsprechung zu §§ 53, 54 BVerwGG eine Nichtzulassungsbeschwerde auch dann als zulässig angesehen worden war, wenn der Beschwerdeführer lediglich Verfahrensmängel im Sinne des § 54 BVerwGG gerügt hatte (BVerwGE 2, 211). Anders als nach geltendem Recht war nach früherem Recht einerseits die zulassungsfreie Revision nicht auf bestimmte Verfahrensmängel beschränkt. § 54 Abs. 2 BVerwGG enthielt zwar eine Aufzählung der Fälle, in welchen ein wesentlicher Mangel des Verfahrens stets als vorliegend anzusehen war; diese Aufzählung diente aber nicht der Abgrenzung der zulassungsfreien Revision, sondern schloß die Prüfung der Ursächlichkeit des Verfahrensmangels aus. Anderseits war die Verfahrensrevision nur zulässig, wenn zugleich eine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG für die Zulassung der Revision bezeichneten Voraussetzungen vorlag. Gerade aus letzterem Grunde konnte die Auffassung gerechtfertigt sein, der durch die angefochtene Endentscheidung und die Nichtzulassung der Revision Beschwerte habe durch die Regelung des § 54 Abs. 1 BVerwGG lediglich begünstigt werden sollen.
Daß nach der jetzt gültigen Regelung in den in § 133 VwGO aufgeführten Fällen der zulassungsfreien Revision auch noch die Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision statthaft sein solle, wäre auch vom Standpunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit aus unverständlich, zumal bei der Fassung der §§ 132 und 133 VwGO der Gesichtspunkt der fühlbaren Entlastung des Bundesverwaltungsgerichts von Beschwerdeverfahren eine erhebliche Rolle spielte (Protokoll Nr. 61 des Rechtsausschusses des Bundestags, 3. WP, Seiten 59 bis 75).
Die Möglichkeit, neben der zulassungsfreien Revision eine Nichtzulassungsbeschwerde aus anderen Gründen einzulegen, bleibt unberührt; hat in einem solchen Falle die Beschwerde Erfolg, so bedarf es, wie bisher, keiner erneuten Revisionseinlegung (BVerwGE 7, 6).
Das gleiche wie für die Rüge der Unzulässigkeit der Vertretung des Vorsitzenden durch ein anderes Mitglied des Senats gilt für die weitere Rüge der Klägerin, der Vorsitzende habe nicht zugleich als Berichterstatter tätig sein dürfen; denn auch mit dieser Rüge wird die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts geltend gemacht, also ein Verfahrensmangel, wegen dessen gemäß § 133 Nr. 1 VwGO die Einlegung der Revision nicht der Zulassung bedarf.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel