Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.08.1964, Az.: BVerwG I CB 92.64
Ausübung der Funktion des Vorsitzenden des erkennenden Senats durch den stellvertretenen Vorsitzenden als Verfahrensmangel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.08.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG I CB 92.64
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1964, 11823
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 30.06.1964 - AZ: 68 I 64
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. August 1964
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Lullies und Dr. Paul
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juni 1964 wird zurückgewiesen.
Die Revision das Klägers gegen dasselbe Urteil wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klage gegen die Versagung einer Bebauungsgenehmigung für zwei Grundstücke im Außenbereich war erfolglos. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil hat der Kläger Beschwerde erhoben, gegen das Urteil selbst Revision eingelegt.
Die Rechtsmittel hatten keinen Erfolg.
1.
Der Beschwerdevortrag ergibt nicht das Vorliegen eines der Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 (s. auch Abs. 3 Satz 3) VwGO.
Das rechtliche Gehör war dem Kläger nicht dadurch versagt, daß die Berufungsentscheidung nach der von ihm nicht wahrgenommenen Verhandlung erging, in welcher ein Vertreter des Landratsamts "Lichtbilder, Unterlagen und eine Flurkarte übergeben" hatte, "denen zufolge die örtlichen Verhältnisse besprochen" wurden. Ausweislich der Verhandlungsniederschrift hat der Vertreter des Landratsamts nur den Auszug aus der Flurkarte 1:5000 und sechs Lichtbilder (aufgeklebt) übergeben. Der Flurkartenauszug stimmt mit einigen in den Verwaltungsvorgängen befindlichen, vom Kläger selbst eingereichten Stücken überein. Die Bilder gaben ebenfalls keine nennenswert andere Erkenntnismöglichkeit als diese Flurkartenauszüge und eine Anzahl anderer, vom Kläger selbst im erstinstanzlichen Verfahren eingereichter Bilder. Unter diesen Umständen kann von einer Versagung des rechtlichen Gehörs keine Rede sein. Es ist kein Anhalt dafür vorhanden, daß eine der tatsächlichen Feststellungen oder Würdigungen des Berufungsgerichts gerade auf den vom Vertreter des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen - Bildern oder Flurkartenauszug - beruht. Daher ist insbesondere eine Verletzung des § 108 Abs. 2 VwGO nicht erkennbar.
Dem Beschwerdevortrag ist auch nicht zu entnehmen, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt unzulänglich aufgeklärt hätte (§ 86 VwGO). Das Vorhaben des Klägers, auf einer der beiden umstrittenen Grundflächen ein Wohnhaus zu bauen, stellt einen eindeutigen Verstoß gegen die Ziele des § 35 BBauG dar, daß die vorhandenen Unterlagen zu seiner Feststellung genügten und ein Augenscheinbeweis oder eine sonstige. Aufklärung nicht mehr erforderlich war. Hieran konnte die Wahl des einen oder anderen Baustils oder die Erfüllung von Wünschen oder Auflagen der Behörde nichts ändern. Es kann auch keine Rede davon sein, daß das Berufungsgericht der Entscheidung Tatsachen zugrunde gelegt hätte, die einseitig vorgetragen worden wären und mit denen der Kläger nach den erschöpfenden schriftsätzlichen Ausführungen der Parteien nicht hätte zu rechnen brauchen. Die Tatsachen, auf deren Feststellung die angefochtene Entscheidung beruht, waren dem Kläger bekannt.
Die somit unbegründete Beschwerde war zurückzuweisen.
2.
Ohne Zulassung ist die Revision nach § 133 VwGO statthaft, wenn einer der Verfahrensmängel gerügt wird, die in dieser Vorschrift angeführt sind. Der Kläger rügt eine nicht vorschriftsmäßig Besetzung des Berufungsgerichts im Sinne des § 138 Nr. 1 VwGO.
Dieser Verfahrensmangel ist auch in § 133 Nr. 1 VwGO genannt und daher an sich zur Begründung einer Revision ohne Zulassung geeignet. Die Rüge ist jedoch nicht in zulässiger Weise vorgetragen.
Nach § 139 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz VwGO müßten Tatsachen bezeichnet sein, die den Mangel ergeben. Der Kläger hat nur vorgetragen, in der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 1964 und in der anschließenden Beratung habe nach dem Rubrum des Urteils nicht Senatspräsident Dr. E. er Vorsitzende des erkennenden Senat des Berufungsgerichts, als Vorsitzender fungiert, sondern diese Funktion habe Oberverwaltungsgerichtsrat Dr. J. ausgeübt, der stellvertretender Vorsitzender sei; es fehle die Feststellung, daß Oberverwaltungsgerichtsrat Dr. J. als stellvertretender Vorsitzender tätig geworden sei. In der Tat ist diese Feststellung in dem Urteil nicht enthalten. Daraus ergibt sich jedoch kein Verfahrensmangel. Die dem Urteil zu entnehmende Feststellung, daß Oberverwaltungsgerichtsrat Dr. J. als Vorsitzender mitgewirkt hat, trifft unabhängig davon zu, ob er den Vorsitz als ordentlicher oder als stellvertretender Vorsitzender ausübte. Von einer falschen Besetzung des Berufungsgerichts wäre zu sprechen, wenn Dr. J. die Stellvertretung des Vorsitzenden ohne Grund ausgeübt hätte, d.h. wenn Senatspräsident Dr. E. nicht verhindert gewesen wäre, den Vorsitz selbst zu führen. Diese Tatsache, welche insoweit den Verfahrensmangel einer unvorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts ergeben könnte, hat der Kläger nicht vorgetragen.
Mangels einer in zulässiger Art vorgebrachten Rüge eines der in § 133 VwGO angeführten Verfahrensmängel ist die nicht zugelassene Revision nicht statthaft. Sie war zu verwerfen.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.
Lullies
Dr. Paul