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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.04.1968, Az.: BVerwG IV C 3.67

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.04.1968
Aktenzeichen
BVerwG IV C 3.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 15696
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 19.10.1966 - AZ: X A 353/66

Fundstellen

  • BVerwGE 29, 286 - 289
  • DVBl 1969, 267-268 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1969, 152 (Kurzinformation)
  • DÖV 1969, 149 (amtl. Leitsatz)
  • JR 1969, 316
  • MDR 1968, 950-951 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 19, 952 - 955

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.)

    Ein Autokino im Außenbereich ist als privilegiertes Vorhaben im Sinn von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG anzuerkennen.

  2. 2.)

    Als entgegenstehender "öffentlicher Belang" kann grundsätzlich auch das Interesse der Bewohner einer angrenzenden im Zusammenhang bebauten Wohnsiedlung an der Freihaltung der Nutzung dieser Siedlung von Verkehrslärm (Zu- und Abgang von Besucherkraftwagen) anerkannt werden.

  3. 3.)

    Ob dieser Belang dem nach Ziff. 1 privilegierten Vorhaben "entgegensteht", ist nach den Verhältnissen des Einzelfalls unter Abwägung des Privilegierungstatbestands gegenüber der Stärke des öffentlichen Belangs zu entscheiden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1968
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Klein, Clauß und Dr. Sendler
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Oktober 1966 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 80.000 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1

I.

Die Klägerin, die bereits im Umgebungsgebiet einer anderen Großstadt ein Autokino betreibt, verfolgt ein gleiches Vorhaben im Bereich der beklagten Stadt Dortmund. Deren Planungsamt schlug der Klägerin ein z.Zt. als Acker benutztes Grundstück außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans vor. Das an der freien Strecke einer Landstraße gelegene Grundstück in der Form eines Dreiecks schließt in westlicher Richtung an einen Wald an. Südlich des Grundstücks liegen Ackerflächen, die im Südwesten durch wenige Häuser unterbrochen sind, die bis auf eine Ausnahme bereits auf dem Gebiet der Nachbargemeinde liegen. Etwa parallel zur nördlichen Grundstücksgrenze verläuft eine Ortsstraße, auf deren Nordseite ein Gelände anschließt, das in dem Baustufenplan der beklagten Stadt als Kleinsiedlungsgebiet ausgewiesen war und entsprechend bebaut ist. Auf der Südseite der Straße - zwischen ihr und der Grenze des in Aussicht genommenen Baugrundstücks - liegt ein Gelände, für das kein Bebauungsplan besteht. Auf ihm sind in neuerer Zeit zwei neue Wohnhauszeilen und einige einzelne Wohnhäuser - alle zu dieser Straße gerichtet - entstanden. Das südlichste Haus der zweiten Wohnhauszeile ist etwa 30 bis 40 m von der Grenze des in Aussicht genommenen Baugrundstücks entfernt.

2

Der Planungsausschuß des Rats der beklagten Stadt und der Siedlungsverband Rohrkohlenbezirk hielten die Erteilung der beantragten Baugenehmigung an die Klägerin unter Erteilung von Auflagen bezüglich, der Eingliederung des Vorhabens in die Umgebung und der Begrenzung der Lärmeinwirkung für vertretbar. Die Landesbaubehörde wies aber die beklagte Stadt an, die Baugenehmigung wegen dem Vorhaben entgegenstehender öffentlicher Belange zu versagen; darauf sprach die beklagte Stadt mit Verfügung vom 15. Mai 1964 die Versagung der Baugenehmigung aus. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht hob die mit der Klage angefochtenen Ablehnungsbescheide auf und verpflichtete die Beklagte zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung; das Oberverwaltungsgericht wies die Klage ab. Sein Urteil führt aus: Der rechtlichen Ausgangsbeurteilung des Verwaltungsgerichts, wonach das Vorhaben im Außenbereich liege, sei zuzustimmen. Es handele sich um ein bisher landwirtschaftlich genutztes Grundstück von beträchtlicher Größe, das der; baulichen Zusammenhang zwischen den im Zusammenhang gebauten Siedlungsbauten und den wenigen Häusern unterbreche, die südwestlich des Grundstücks vorhanden seien. Zwar sei die anschließende Erkenntnis des angefochtenen Urteils, das Vorhaben sei mit einer Freilichtbühne zu vergleichen, nicht zutreffend, indessen sei es gleichwohl wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung auf Grund, seiner besonderen Zweckbestimmung und wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG grundsätzlich dem Außenbefeich zugewiesen. Zwar seien. Lichtspielhäuser in ihrer Eigenschaft als Anlagen für kulturelle Zwecke lediglich in einem Teil der Baugebiete unzulässig, während ihre Zulässigkeit im allgemeinen. Wohngebiet, im Mischgebiet und im Kerngebiet unbeschränkt bestehe. Hier sei aber die Sonderform eines Autokinos geplant. Die Durchführung eines solchen Vorhabens, erfordere - im hier zu entscheidenden Fall - die Unterbringung von rund 1.000 Personenkraftwagen auf einer zusammenhängenden Fläche, damit auf einem besonders großen Grundstück, das in den Baugebieten, in denen (herkömmliche) Lichtspielhäuser zulässig seien, regelmäßig nicht vorhanden sei. Aus dem Umstand, daß sich die Zu- und Abfahrt dieser großen Zahl von Autos der Besucher in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum vollziehe, ergebe sich auch eine besondere Anforderung an die Umgebung dahin, daß eine verkehrsgünstige Lage in der Nähe von Schnellstraßen und mit Stauraum von besonderer Größe an den Schnellstraßen gewährleistet sein müsse. Dies sei in Baugebieten (in denen Kinos an sich zulässig seien) nur in seltenen Ausnahmefällen zu gewährleisten. Außerdem entstehe durch den erheblichen mit der Abfahrt der zahlreichen Autos verbundenen Lärm in Zeitdauer von jeweils 20 bis 30 Minuten eine nachhaltige Wirkung auf die Umgebung. Dies schließt nach § 15 BauNVO auch in den vorgenannten, für Anlagen für kulturelle Zwecke an sich freigegebenen Gebieten ihre Zulässigkeit in der Regel aus. Damit ergebe sich aber ein Vorhaben, das gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 a.a.O. nur im Außenbereich ausgeführt werden "solle".

3

Auch im Außenbereich ständen aber der Ausführung des Vorhabens öffentliche Belange entgegen. Das vorgesehene Grundstück liege an der Grenze zu einem Wohngebiet und von dessen nächsten Haus nur 35 m entfernt. Der allnächtliche Lärm bei der Abfahrt von rund 1.000 Personenkraftwagen, insbesondere der niemals auszuschließende Huplärm, werde mit Sicherheit die Nachbarn, insbesondere in der warmen Jahreszeit, in ihrer Nachtruhe stören. Es widerspreche einer sachgerechten städtebaulichen Ordnung, deren Schutz u.a. in § 1 Abs. 4 BBauG anerkannt sei, derartige, die Nachtruhe störende Betriebe unmittelbar an ein Wohngebiet angrenzend zuzulassen. Dies gelte um so mehr, als die abfahrenden Besucher nicht nur beim Verlassen des Kinos selbst, sondern erneut nach etwa 250 m Fahrt genötigt seien, die Vorfahrt anderer zu beachten. In westlicher Richtung beginne nach weiteren 150 m eine mit entsprechenden Geschwindigkeitsbeschränkungen geschützte geschlossene Ortslage. Damit verlangsame sich die Abfahrt der Kinogäste. Auch in Richtung auf den Ortsteil Oespei seien die Verkehrsverhältnisse nicht viel günstiger zu beurteilen. Nach der Lebenserfahrung vollziehe sich die Einordnung von Fahrzeugen in den Straßenverkehr um so geräuschvoller, je langsamer sie stattfinde und verursache zwangsläufig eine mit dem Charakter des angrenzenden ruhigen Wohngebiets nicht zu vereinbarende Lärmentwicklung.

4

Dies schließe einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung aus.

5

Auf eine Zusage durch die beklagte Stadt könne sich die Klägerin nicht berufen. Eine ausdrückliche Zusage liege nicht vor, wenn auch die Beklagte das Vorhaben der Klägerin durch Vermittlung des Grundstücks gefördert habe. Eine stillschweigende Bauerlaubnis könne schon deshalb nicht anerkannt werden, weil ihre Gültigkeit nach der Landesbauordnung Schriftform voraussetze. Selbst bei schriftlicher Zusage wäre ein Anspruch auf Erteilung nicht begründet, weil die Erteilung dem bestehenden Recht widersprechen würde.

6

Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision beantragt die Klägerin,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen;

7

die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Urteils Zurückweisung der Revision.

8

Zur Begründung der Revision wird ausgeführt: Zutreffend habe das angefochtene Urteil das streitige Vorhaben als sogenanntes privilegiertes Vorhaben behandelt, unzutreffend - von diesem richtigen Ausgangspunkt - aber das Entgegenstehen öffentlicher Belange anerkannt. Die Klägerin habe sich in engem Einvernehmen mit der Beklagten jeder Auflage unterworfen, die geeignet sei, die Geräuscheinwirkung auf ein tragbares Maß einzuschränken. Die danach noch verbleibenden Einwirkungen müßten die benachbarten Bewohner hinnehmen. Insbesondere sei hier zu berücksichtigen, daß die Bewohner der benachbarten Siedlung selbst im Außengebiet gebaut hätten und deshalb nicht den Schutz in Anspruch nehmen könnten, den sie für die Nutzung von Bauten im reinen Wohngebiet fordern könnten. Außerdem bestehe ein öffentliches Interesse dahin, daß der Bevölkerung die Teilnahme am kulturellen Leben gewährleistet werde und daß die beklagte Gemeinde erhebliche steuerliche Einnahmen aus dem geplanten Vorhaben erwarten könne. Bewerte man die hier gegeneinander abzuwägenden Interessen richtig, sei die Folgerung nicht möglich, daß im Rahmen des Schutzes der in den Außenbereich eingedrungenen Wohnsiedler öffentliche Belange dem privilegierten streitigen Vorhaben entgegenstehen.

9

II.

Die Revision ist nicht begründet. Zutreffend und insoweit auch von der Revision nicht bestritten hat das angefochtene Urteil den Standort des Vorhabens dem Außenbereich im Sinne von § 35 BBauG zugewiesen. Die dem gewählten Baugrundstück benachbarte Bebauung mit zwei Siedlungszeilen und einigen einzelstehenden Wohnbauten wird möglicherweise als im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne von § 34 BBauG anzuerkennen sein, sie endet aber nach den insoweit eindeutig getroffenen und von der Revision nicht bestrittenen Feststellungen vor dem großen bisher landwirtschaftlich genutzten Grundstück, auf dem das Vorhaben ausgeführt werden soll, das sich seinerseits wieder - lediglich unterbrochen von einigen wenigen für die Größe des Außenbereichs und seine Struktur unbedeutenden Bau. - an einen im wesentlichen baulich ungenutzten, z.T. mit Wald bestandenen weiteren Außenbereich anschließt.

10

Folgerichtig hat deshalb das angefochtene Urteil von dieser richtigen Ausgangsbetrachtung aus geprüft, ob das streitige Vorhaben die Privilegierungstatbestände des § 35 BBauG in Anspruch nehmen kann. Auch insoweit sind seine Erkenntnisse richtig. Offensichtlich kommt nur Abs. 1 Nr. 4 a.a.O. in Frage; die in ihm geforderten Voraussetzungen liegen vor. Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, daß es sich hier nicht um einen herkömmlichen Kinobetrieb handelt, sondern einen Betrieb besonderer Art, der aus den zutreffend erörterten Gründen der Betriebsgröße und der Verkehrsanforderungen im Gegensatz zu dem herkömmlichen Kinobetrieb in den für kulturelle Anlagen vorgesehenen bebauten oder gar verplanten Gebieten in der Regel keinen Platz findet. Das Urteil hat deshalb zu Recht mit Rücksicht auf die besonderen Anforderungen an die Umgebung und wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung das Vorhaben der Klägerin als ein Vorhaben anerkannt, das aus den vorstehenden Gründen nur im Außenbereich ausgeführt werden soll.

11

Die Zurückweisung eines solchen Vorhabens im Außenbereich setzt voraus, daß ihm öffentliche Belange entgegenstehen. In diesem Zusammenhang hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht festgestellt, daß mit den Einwirkungen, die von der Durchführung und Nutzung des Vorhabens auf die benachbarte zusammenhängende Wohnbebauung und ihre Nutzung ausgehen, Störungen öffentlicher Belange von einer solchen Stärke verbunden sind, daß sie die Genehmigung des Vorhabens der Klägerin ausschließen. Nach den getroffenen, von der Klägerin innerhalb der gesetzlichen Frist nicht zulässig oder gar begründet angegriffenen Feststellungen handelt es sich um ein Vorhaben, dessen Nutzung mit dem Zu- und Abgang von rund 1.000 Kraftfahrzeugen der Benutzer verbunden ist. Es entspricht in hohem Maß der Lebenserfahrung, daß selbst bei ungewöhnlich günstigen Verkehrsverhältnissen in der Umgebung mit einem solchen Zu- und Rückstrom von Kraftfahrzeugen ein erheblicher Verkehrslärm verbunden ist, auch wenn die große Mehrheit der Benutzer bestrebt sein sollte, sich beim Zu- und Abgang streng an die Verkehrsregeln zu halten. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich aber weiter, daß der Zu- und Abgang dieser Fahrzeuge durch die Umgebungsverhältnisse (Haltegebotszeichen, Vorfahrtsrecht, geschlossene Ortslage mit entsprechender Geschwindigkeitsbeschränkung) insbesondere mit dem Ergebnis erschwert wird, daß über die bereits durch die Zahl der beteiligten Kraftfahrzeuge entstehenden Unzuträglichkeiten hinaus mit Sicherheit zu erwarten ist, daß sich zumindest der Abgang nur in einer längeren Zeitspanne abwickeln kann. Die Lärmbelästigung der Umgebung wirkt sich damit auch zeitlich empfindlich aus. Sie trifft in nächster Nähe des Vorhabens eine im Zusammenhang bebaute Wohnsiedlung, in der nach den getroffenen Feststellungen (zwei Wohnhauszeilen und einige einzelne Wohnhäuser) eine nicht unbeträchtliche Zahl von Gemeindebürgern (in der Regel Familien) in angemessener Entfernung vom Stadtkern wohnen und schlafen. Darin liegt folgerichtig eine auch nicht durch noch so große Vorsicht der Klägerin abstellbare gewichtige Beeinträchtigung der Interessen der in der Umgebung im Zusammenhang angesiedelten Wohnbevölkerung.

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Die Revision versucht, die vom angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen und die aus ihnen gezogenen Rechtsfolgerungen dadurch in Frage zu stellen, daß sie - rechtlich insoweit zutreffend - darauf hinweist, daß die aus § 35 BBauG sich ergebenden Baubeschränkungen nicht auf entgegenstehende private Rechte, sondern lediglich auf öffentliche Belange gegründet sind. § 35 a.a.O. dient in der Tat lediglich Interessen der Allgemeinheit und nicht Interessen des einzelnen. Aus dem Umstand, daß § 35 a.a.O. sich lediglich an öffentlichen Interessen ausrichtet, ist aber - insoweit muß der Senat den von der Revision gezogenen Folgerungen entgegentreten - nicht zu schließen, daß Interessen des einzelnen, denen der Gesetzgeber die Anerkennung als (subjektive) Rechte (des Nachbarn) versagt hat, bei genügender Stärke sich niemals zu öffentlichen Belangen verdichten können, die der Zulassung eines an sich im Außenbereich privilegierten Vorhabens entgegengehalten werden können. Auch die Aufrechterhaltung der Ruhe in einer geschlossenen Wohnsiedlung und ihr Schutz vor starken und nachhaltigen Lärmeinwirkungen aus der näheren Umgebung können im Bereich des § 35 a.a.O. zu den dort einbezogenen öffentlichen Belangen gehören und der Ausführung auch eines privilegierten Vorhabens im Außenbereich entgegenstehen. Dazu hat sich der Senat bereits in seinem Urteil vom 6. Dezember 1967 - BVerwG IV C 94.66 - rechtsgrundsätzlich bekannt. Gerade die Freihaltung einer rechtmäßig vorhandenen, zusammenhängenden reinen Wohnbebauung von objektiv schwerwiegenden Lärmeinwirkungen entspricht grundsätzlich einer guten städtebaulichen Ordnung und kann damit als gewichtiger öffentlicher Belang jedenfalls neuen Planungen im Außenbereich entgegengehalten werden. Daran ändert auch nichts der in sich richtige Hinweis der Revision darauf, daß die Bewohner der Wohnsiedlung, die Baugrundstücke nahe am Außenbereich oder gar im Außenbereich gewählt haben, - auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses an einer gesunden städtebaulichen Ordnung in Wohngebieten - nicht von vornherein und grundsätzlich die Freihaltung des angrenzenden Außenbereichs von jedem privilegierten Vorhaben verlangen können. Im Einzelfall wird es jedenfalls gegenüber privilegierten Vorhaben, für die der Gesetzgeber den Außenbereich - hier mit der Regelung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 a.a.O. - in gewissen Grenzen freigehalten hat, immer zu einer Abwägung des Gewichts der gegenseitigen Interessen kommen müssen. Dabei wird neben der vorstehenden, im einzelnen abgehandelten Schwere der durch das Vorhaben entstehenden Eingriffe nicht ohne Bedeutung bleiben können, in welchem Umfang in der näheren Umgebung des Vorhabens eine gesunder städtebaulicher Ordnung entsprechende Wohnbesiedlung im Rahmen der baurechtlichen gesetzlichen Ordnung entstanden ist. Dies ist hier nach den getroffenen, als solche auch von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen, in einem solchen Ausmaß geschehen, daß wahrscheinlich sogar von dem Bestand eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in der nächsten Umgebung des Vorhabens gesprochen werden kann. In Abwägung der mit diesem Ortsteil verbundenen öffentlichen Belange gegenüber dem später hinzutretenden in sich privilegierten Vorhaben der Klägerin ist das angefochtene Urteil zu Recht zu der Überzeugung gelangt, daß dem Vorhaben der Klägerin trotz seiner Privilegierung an dem gewählten Standort öffentliche Belange entgegenstehen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 80.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht]auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Külz
Oswald
Klein
Clauß
Dr. Sendler