Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.06.1970, Az.: BVerwG IV C 77.68
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.06.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 77.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 14851
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 10.04.1967 - AZ: X A 253/66
Rechtsgrundlagen
- Art. 14 GG
- § 34 BBauG
- § 5 Abs. 6 Satz 2 BBauG
- § 5 RNatSchG
Fundstellen
- BVerwGE 35, 256 - 262
- BB 1971, Beilage Nr. 3
- BRS 23, 44
- BauR 1970, 151
- BayVBl 1971, 20
- DVBl 1970, 827-829 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1970, 748-750 (Volltext mit amtl. LS)
- GemTag 1970, 363
- MDR 1970, 1034-1036 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 1939-1941 (Volltext mit amtl. LS) "Landschaftsschutz"
- UPR 1991, 81
- VerwRspr 22, 49
- VerwRspr 22, 336
Amtlicher Leitsatz
- 1.
§ 34 BBauG läßt für eine Berücksichtigung von Flächennutzungsplänen keinen Raum.
- 2.
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile kann ein Vorhaben, das nach § 34 BBauG zulässig ist, über Vorschriften des Landschaftsschutzes allenfalls in den Einzelheiten seiner Ausführung beeinflußt, nicht hingegen als solches verhindert werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1970
durch
die Bundesrichter Klein, Clauß, Isendahl, Dr. Weyreuther und Prof. Dr. Sendler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. April 1967 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger möchte ein bisher unbebautes Grundstück in Solingen mit zwei Einfamilienhäusern in eineinhalbgeschossiger offener Bauweise bebauen. Die Beklagte hat die darauf gerichtete Voranfrage abgelehnt.
Das Grundstück des Klägers liegt südlich vom Kern der Stadt S.. Es ist etwa 10.000 qm groß, grenzt mit rd. 65 m an den W. Weg und fällt in einer Tiefe von etwa 125 m sowie einer Breite von durchschnittlich 100 m in westöstlicher Richtung in einen Talkessel allmählich ab. Der W. Weg ist ungefähr 1 km lang. Er verbindet die B.straße und die V. Straße im Nordwesten mit dem O. Weg im Südosten. Das Grundstück des Klägers befindet sich im mittleren Abschnitt der Straße auf deren Ostseite. Von diesem Grundstück aus gesehen sind der W. Weg und seine nächste Umgebung sowohl in nordwestlicher als auch in südöstlicher Richtung zu beiden Seiten bebaut. Insgesamt handelt es sich um 24 Wohnhäuser und 10 Garagen.
Mit Rücksicht auf die Größe der Grundstücke ist die Bebauung überwiegend in weiträumiger offener Bauweise erfolgt. Auf den beiden Grundstücken, die dem Grundstück des Klägers auf der östlichen Straßenseite benachbart sind, stehen je ein Wohnhaus mit einem bzw. ohne einen zusätzlichen Garagenbau. Die B.straße, die V. Straße und der O. Weg sind ebenfalls bebaut.
Nach dem am 5. Januar 1960 gem. § 7 AufbGNRW förmlich festgestellten Leitplan der Stadt S. liegt das Grundstück in einem Bereich, der für eine landwirtschaftliche Nutzung sowie für eine Unterstellung unter Landschaftsschutz vorgesehen ist. Nach der Verordnung über die Ausweisung von Baugebieten für das Gebiet der Stadt Solingen vom 7. Juni 1961 in Verbindung mit dem Bauzonenplan gehört es nicht zu einem Baugebiet. Durch eine Anordnung des zuständigen Regierungspräsidenten vom 11. Dezember 1964 wurde es für den Landschaftsschutz einstweilen sichergestellt. Diese Anordnung trat am 1. Januar 1967 wieder außer Kraft. Ob die nachfolgend für die Zeit vom 1. Januar 1967 bis spätestens 31. Dezember 1968 erlassene Anordnung vom 17. Oktober 1966 auch das Grundstück des Klägers erfaßte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Ob dieser Anordnung noch weitere Maßnahmen des Landschaftsschutzes gefolgt sind, ist ebenfalls offen.
Die Voranfrage des Klägers blieb im Antrags- und Widerspruchsverfahren im wesentlichen ohne Erfolg, weil die Behörden davon ausgingen, daß es sich um ein sonstiges Vorhaben im Außenbereich (§ 35 Abs. 2 BBauG) handele, dessen Ausführung öffentliche Belange beeinträchtige. Der Kläger hat daraufhin Klage mit dem Antrag erhoben, die Beklagte zur positiven Bescheidung der Voranfrage zu verpflichten. Er hat im ersten und zweiten Rechtszug geltend gemacht: Das Grundstück gehöre nicht zum Außenbereich, sondern zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Von der fast lückenlosen Bebauung am W. Weg seien 12 Häuser erst nach dem Kriege genehmigt und errichtet worden. Mit den auf seinem Grundstück vorgesehenen Bauten würde nur eine Baulücke geschlossen werden. Im übrigen stehe ihm die begehrte Bebauungsgenehmigung auch dann zu, wenn § 35 BBauG Anwendung finde. Die vorgesehene Bebauung beeinträchtige keine öffentlichen Belange. Der Gesichtspunkt des Landschaftsschutzes spiele schon deshalb keine Rolle, weil damit kein Bauverbot verbunden sei. Ferner begegne die - zudem in tatsächlicher Hinsicht zweifelhafte - Unterstellung unter Landschaftsschutz Bedenken, weil das Grundstück zu einem bebauten Ortsteil gehöre und außerdem die Stadt S. von der Möglichkeit des Landschaftschutzes in einem Umfange Gebrauch gemacht habe, der durch die Ermächtigung nicht gedeckt werde.
Die Beklagte hat demgegenüber an den ergangenen Bescheiden festgehalten und die Ansicht vertreten, daß die Verordnung vom 7. Juni 1961 mit ihren Festsetzungen als einfacher Bebauungsplan fortgelte und der Kläger an der sein Grundstück betreffenden - negativen - Festsetzung selbst dann scheitern müsse, wenn auf § 34 BBauG abzustellen sei.
Das Verwaltungsgericht hat das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BBauG beurteilt und die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung nach Durchführung einer Ortsbesichtigung geändert und der Klage stattgegeben. Es hat dazu ausgeführt: Das Vorhaben müsse nach § 34 BBauG zugelassen werden. Das Grundstück des Klägers gehöre in seinem an der Straße liegenden, für die Bebauung vorgesehenen Teil einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil an. Der W. Weg sei fast vollständig bebaut; diese Bebauung schließe sich der ebenfalls zusammenhängenden Bebauung an der B.straße, der V. Straße und dem O. Weg an. Daß es sich am Wüstenhofer Weg um eine überwiegend weiträumige Bauweise handele, entspreche der Eigenart der Landschaft sowie der Größe der Grundstücke. Zwischen den bebauten Nachbargrundstücken stelle sich das Grundstück des Klägers lediglich als eine Baulücke dar. Demnach komme es einzig darauf an, ob das Vorhaben nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich sei (§ 34 BBauG). Auf die Verordnung vom 7. Juni 1961 könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Die durch diese Verordnung erfolgte Ausweisung als Außengebiet habe nur bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes zur Folge gehabt, daß für die Ausnutzung § 7 der Baupolizeiverordnung maßgebend gewesen sei. Seit dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes gelte dagegen für den Außenbereich ausschließlich § 35 BBauG; eine etwa aufrechterhaltene negative Festsetzung liege in der Ausweisung der Verordnung vom 7. Juni 1961 nicht. Das Vorhaben sei nach der vorhandenen Bebauung unbedenklich, weil die vorgesehene Bebauung der bereits vorhandenen entspreche. Auch die Erschließung begegne keinen Bedenken. Soweit die Beklagte auf die angeblich unzureichende Beseitigung der Abwässer hinweise, müsse sie sich § 56 BauONRW entgegenhalten lassen, der bei fehlender Sammelkanalisation ausdrücklich die Errichtung von Kleinkläranlagen, Gruben und Sickeranlagen gestatte. Ebensowenig sei der Gesichtspunkt des Landschaftsschutzes ein Hinderungsgrund. Ob das Grundstück überhaupt von der Anordnung vom 17. Oktober 1966 erfaßt werde, könne offenbleiben. Ebensowenig bedürfe einer Entscheidung, ob die Ermächtigung in § 5 RNatSchG ausreiche, im Zusammenhang bebaute Ortsteile unter Landschaftsschutz zu stellen. In jedem Falle werde der Landschaftsschutz nämlich durch den auf im Zusammenhang bebaute Ortsteile entsprechend anwendbaren § 5 Abs. 6 Satz 2 BBauG ausgeschaltet. Was in dieser Vorschrift - verfassungsrechtlich unbedenklich - für beplante Gebiete angeordnet sei, müsse sinngemäß auch für die Fälle des § 34 BBauG gelten, weil nach § 34 BBauG in Verbindung mit § 24 BauNVO die tatsächlichen Verhältnisse der näheren Umgebung des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks den rechtlichen Festsetzungen eines Bebauungsplanes gleichstünden. Mit der Anwendung von § 5 Abs. 6 Satz 2 BBauG entfalle der Landschaftsschutz schlechthin und nicht etwa nur in seiner materiellrechtlichen Wirkung. Für die Durchführung eines besonderen Verfahrens fehle das Bedürfnis, wenn das materielle Recht gar keinen Bandschaftsschutz anordne.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie eine Verletzung von Art. 75 Nr. 3 GG sowie der §§ 5 Abs. 6, 34 BBauG und 5 RNatSchG geltend macht. Sie trägt zur Begründung vor: § 5 Abs. 6 Satz 2 BBauG könne bereits deshalb nicht entsprechend angewendet werden, weil die in ihm getroffene Regelung gegen Art. 75 Nr. 3 GG verstoße. Bebauungspläne gegenüber Landschaftsschutzverordnungen mit einem Vorrang auszustatten, enthalte einen unzulässigen Eingriff in die Kompetenz der Länder. Außerdem gehe es nicht an, daß der Bebauungsplan als kommunale Satzung den kraft Landesrechts von den Naturschutzbehörden verordneten Landschaftsschutz ausschalten solle. Der etwa dennoch gültige § 5 Abs. 6 Satz 2 BBauG könne im Rahmen von § 34 BBauG nicht entsprechend angewendet werden. Wenn mit dem Erlaß eines Bebauungsplanes der Landschaftsschutz entfalle, sei ein Planverfahren vorangegangen, in dem materiell eine Abwägung aller Belange, formell eine Beteiligung der Naturschutzbehörde und ferner eine Prüfung durch die höhere Verwaltungsbehörde stattgefunden habe. § 34 BBauG biete keine vergleichbaren Sicherungen. Bei dieser Vorschrift hänge alles von der tatsächlichen Entwicklung ab, was noch zusätzlich zur Folge habe, daß auch der Zeitpunkt, in dem eine Landschaftsschutzverordnung wegen Anwendbarkeit des § 34 BBauG außer Kraft trete, durchweg ungewiß bleibe. Ferner habe das Berufungsgericht verkannt, daß § 5 Abs. 6 Satz 2 BBauG nur den materiellen Landschaftsschutz beseitige, nicht dagegen das gesonderte Landschaftsschutzverfahren entbehrlich mache. Soweit im angefochtenen Urteil anklinge, daß innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen ein Landschaftsschutz ausscheide, weil dort im Sinne von § 5 RNatSchG die freie Natur fehle, habe das Berufungsgericht den Umfang der Ermächtigung des § 5 RNatSchG unterschätzt. Gegensatz zur freien Natur sei die geschlossene Ortschaft, die bei einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil vorliegen könne, aber nicht vorzuliegen brauche und im hier zur Entscheidung stehenden Fall nicht vorliege. Schließlich verletze das angefochtene Urteil auch § 34 BBauG. Bei einem Grundstück, das eine durchschnittliche Breite von 100 m und eine Tiefe von 125 m besitze, könne es sich nicht mehr um eine Baulücke, sondern müsse es sich um eine Unterbrechung des im übrigen etwa gegebenen Bebauungszusammenhanges handeln.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger bittet um Rückweisung der Revision. Er entgegnet unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen und auf die nach seiner Ansicht zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils: ob § 5 Abs. 6 Satz 2 BBauG auf im Zusammenhang bebaute Ortsteile entsprechend anwendbar sei, könne dahinstehen, wenn angenommen werde, daß im Bereich des § 34 BBauG ein Landschaftsschutz von vornherein ausscheide. Diese Annahme rechtfertige sich in der Tat, und zwar nicht nur wegen der begrenzten Ermächtigung des § 5 RNatSchG, sondern auch deshalb, weil im Falle des § 34 BBauG ein Landschaftsschutz die eigentumskräftig verfestigte Anspruchsposition der Grundeigentümer gegen sich habe und damit gegen Art. 14 GG verstoße. Im übrigen sei die Frage nach der entsprechenden Anwendbarkeit von § 5 Abs. 6 Satz 2 BBauG mit dem Berufungsgericht zu bejahen. Nach allgemeiner und zutreffender Ansicht könne von einer Verfassungswidrigkeit des § 5 Abs. 6 Satz 2 BBauG keine Rede sein. Dafür, daß diese Regelung nur die materielle Seite des Landschaftsschutzes erfasse, dagegen das Erfordernis eines gesonderten Verfahrens unberührt lasse, fehle jeder vernünftige Grund. Ein derart gegenstandsloses Verfahren könne ausschließlich der Verzögerung dienen. Ebensowenig sei § 34 BBauG verletzt. Die Würdigung, daß ungeachtet der Größe des Grundstücks der Bebauungszusammenhang gewahrt sei, liege auf tatsächlichem Gebiet.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er meint in Übereinstimmung mit der Revision, daß für eine entsprechende Anwendung des § 5 Abs. 6 Satz 2 BBauG bei § 34 BBauG die Voraussetzungen fehlten. Die Beklagte weise zu Recht auf die nur bei Bebauungsplänen gegebenen materiellen und verfahrensmäßigen Sicherungen hin. Das überzeuge um so mehr, als nach § 36 BBauG die höhere Verwaltungsbehörde an Genehmigungsverfahren in Fällen des § 34 BBauG nicht beteiligt sei. Darüber hinaus würde die Übertragung des § 5 Abs. 6 Satz 2 BBauG auf im Zusammenhang bebaute Ortsteile zu rechtsstaatlich bedenklichen Unsicherheiten führen. Wenn demnach § 5 Abs. 6 BBauG ausscheide, stelle sich die Frage, ob nicht unmittelbar § 34 BBauG selbst ein Hindernis für die Unterstellung unter Landschaftsschutz bilde. Das hänge ausschlaggebend davon ab, ob § 34 BBauG nicht eine gerade auch in dieser Richtung abschließende Regelung treffe. Nur wenn das abzulehnen sei, komme es darauf an, ob § 5 RNatSchG überhaupt gestatte, im Zusammenhang bebaute Ortsteile unter Landschaftsschutz zu stellen. Wegen dieser - zu verneinenden - Frage müsse erforderlichenfalls zurückverwiesen werden, weil § 5 RNatSchG dem Landesrecht angehöre.
II.
Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Das Vorhaben des Klägers ist nach § 34 BBauG zu beurteilen. Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück gehört in seinem dem W. hofer Weg anliegenden Teil einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil an. Was die Revision insoweit gegen das angefochtene Urteil einwendet, überzeugt nicht.
Daraus, daß das Grundstück insgesamt 10.000 qm groß ist, ergeben sich keine gegen die Anwendbarkeit des § 34 BBauG sprechenden Anhaltspunkte. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Vorhaben innerhalb eines Bebauungszusammenhanges ausgeführt werden soll, kommt es allein auf die Lage der zur Bebauung bestimmten Fläche, nicht dagegen auf die formalen Grundstücks- oder Parzellengrenzen und deshalb auch nicht auf die den Bebauungszusammenhang etwa überschreitenden Grundstücksteile an (vgl. Urteil vom 6. November 1968 - BVerwG IV C 47.68 - in BFS 20, 66 [67]).
Ebensowenig ist die vom Berufungsgericht festgestellte Weiträumigkeit der vorhandenen Bebauung und die ihr entsprechende Breite des noch unbebauten klägerischen Grundstücks für die Anwendbarkeit des § 34 BBauG ein Hindernis. Die Ausdehnung eines Bebauungszusammenhanges hängt ausschlaggebend davon ab, "inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt" (Urteil vom 6. November 1968 - BVerwG IV C 2.66 - in BRS 20, 62 [63]). Ob dieser Eindruck begründet oder nicht begründet ist, bestimmt sich nach der Lage des Einzelfalles und einer ihr entsprechenden "echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts" (BVerwG IV C 2.66 [a.a.O.]). Deshalb verbietet sich der von der Beklagten unternommene Versuch, allein von der Große der bebauungsfreien Fläche auf eine Unterbrechung des Bebauungszusammenhanges zu schließen. Richtig ist lediglich, daß mit ansteigender Größe das Vorliegen einer Baulücke weniger wahrscheinlich wird. Aber diese Feststellung hat nur das Gewicht einer sich aus der Erfahrung rechtfertigenden Faustregel. Solange trotz vorhandener Lücken der Eindruck der Zusammengehörigkeit erhalten bleibt, handelt es sich im Sinne des § 34 BBauG um einen Bebauungszusammenhang; auf die Größe der bebauungsfreien Flächen kommt es nur an, wenn sie sich auf diesen Eindruck auswirkt. Im vorliegenden Falle entspricht, wie das Berufungsgerichtfestgestellt hat, die Grundstücksbreite an der Straße sowohl der Eigenart der Landschaft als auch der Auflockerung der Bebauung auf den anderen Grundstücken. Damit ist hinreichend dargetan, daß in der auf dem Grundstück des Klägers noch fehlenden Bebauung eine Unterbrechung des Zusammenhanges nicht gesehen werden kann.
Daß der Bebauungszusammenhang, in dem das Grundstück des Klägers demnach liegt, zu einem Ortsteil gehört, zieht auch die Beklagte nicht in Zweifel. Ebenso ist sicher, daß sich unmittelbar aus der vorhandenen Bebauung nichts für die Bedenklichkeit des Vorhabens, also insbesondere nichts dafür gewinnen läßt, daß mit seiner Ausführung "die vorhandene Situation mehr als nur geringfügig verschlechtert" werden könnte (Urteil vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 12.67 - in BVerwGE 32, 31 [32]). Was damit noch offenbleibt, ist einzig, ob nicht die bestehenden Pläne oder doch der Gesichtspunkt des Landschaftsschutzes die Bedenklichkeit der vom Kläger vorgesehenen Bebauung ergeben. Auch das trifft jedoch nicht zu.
Auf den nach § 173 Abs. 2 BBauG in Verbindung mit § 2 Satz 1 der Verordnung der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. November 1960 (GVBl. S. 433) als Flächennutzungsplan fortgeltenden Leitplan kommt es für die Entscheidung nicht an, weil § 34 BBauG für eine Berücksichtigung von Flächennutzungsplänen keinen Raum läßt. Das folgt aus seinem Wortlaut, der für die Frage der Bedenklichkeit ausschließlich auf die vorhandene Bebauung abstellt. Dieser Unbeachtlichkeit von Flächennutzungsplänen läßt sich nicht etwa entgegenhalten, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der Bedenklichkeit eines Vorhabens doch auch andere Faktoren als nur die vorhandene Bebauung (im engsten Sinne des Wortes) eine Rolle spielen können, nämlich Bebauungspläne (Urteil vom 18. August 1964 - BVerwG I C 63.62 - in BVerwGE 19, 164 [167]), die Planungsgrundsätze in § 1 Abs. 4 und 5 BBauG(Urteil vom 29. August 1961 - BVerwG I C 36.60 - [DVBl. 1962, 223]), die in der Baunutzungsverordnung enthaltenen Maßstäbe (Urteil vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 12.67 - in BVerwGE 32, 31 [35 ff.]) und überhaupt alles, was sich, ohne selbst Bebauung zu sein, in der vorhandenen Bebauung "niederschlägt" (Urteil vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 15.68 - [S. 8 f.]). Die Beachtlichkeit von Bebauungsplänen erklärt sich aus dem Rechtssatzcharakter dieser Pläne (vgl. dazu namentlich das Urteil vom 4. November 1966 - BVerwG IV C 36.65 - in BVerwGE 25, 243 [250]), die Beschtlichkeit von § 1 BBauG aus dem unmittelbar durch das Bundesbaugesetz begründeten Zusammenhang zwischen § 1 und den §§ 29 ff., die Beachtlichkeit der Baunutzungsverordnung wiederum aus ihrer Beziehung zu § 1 BBauG (vgl. dazu das Urteil vom 23. April 1969 [a.a.O. S. 36]) und die Beachtlichkeit der sich in der vorhandenen Bebauung niederschlagenden Umstände - z.B. der Straßenverhältnisse - schließlich daraus, daß diese Umstände, indem sie sich in der vorhandenen Bebauung niederschlagen, zu einem Bestandteil der von § 34 BBauG selbst für maßgeblich erklärten Bebauung werden. Aus alledem läßt sich zugunsten einer Berücksichtigung von Flächennutzungsplänen nichts herleiten. § 1 BBauG gibt dafür vor allem deshalb nichts her, weil, wenn er bei einer Beurteilung nach § 34 BBauG herangezogen wird, gesetzliche Planungsgrundsätze auf die Beurteilung einwirken, nicht dagegen eine konkrete, gleichwohl aber nicht rechtsatzmäßige Planung, wie sie in einem Flächennutzungsplan zum Ausdruck kommt (vgl. den Beschluß vom 13. August 1966 - BVerwG IV B 149.65 - in BRS 17, 64 [65]).
Die Verordnung vom 7. Juni 1961 in Verbindung mit dem Bauzonenplan scheidet als Hindernis für das Vorhaben des Klägers deshalb aus, weil sie seit dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes nicht mehr gilt. Bei der in ihr enthaltenen Ausweisung handelt es sich, wie der den Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Auslegung dieser Verordnung durch das Berufungsgericht zu entnehmen ist, nicht um eine dem § 9 BBauG entsprechende und deshalb durch § 173 Abs. 3 BBauGübergeleitete (Negativ-)Planung, sondern um eine Abgrenzung zwischen dem Innen- und dem Außenbereich, die seit dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes das Gesetz selbst (abschließend) vornimmt.
Das Vorhaben kann endlich auch nicht deshalb verhindert werden, weil das Grundstück des Klägers, wie aufgrund der Angaben der Beklagten unterstellt werden mag, nach einer im Anschluß an die vorangegangenen Anordnungen erlassenen Landschaftsschutzverordnungen neuerdings förmlich unter Landschaftsschutz steht. Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile kann ein Vorhaben, das nach § 34 BBauG zulässig ist, über Vorschriften des Landschaftsschutzes allenfalls in den Einzelheiten seiner Ausführung beeinflußt, nicht hingegen als solches verhindert werden.
Ob im Zusammenhang bebaute Ortsteile überhaupt förmlich unter Landschaftsschutz gestellt werden können, ist zunächst deshalb fraglich, weil die Ermächtigung in § 5 RNatSchG nur "Landschaftsteile in der freien Natur" betrifft. Sollte etwa unter der freien Natur im Sinne dieser Bestimmung "die nicht mit Gebäuden besetzte Landschaft zu verstehen" sein (OVG Münster, Bescheid vom 14. Juli 1959 - VII A 547/58 - [DVBl. 1960, 212]), würde sich kaum annnehmen lassen, daß auch im Zusammenhang bebaute Ortsteile unter § 5 RNatSchG fallen können. Das mag jedoch auf sich beruhen. § 5 RNatSchG ist keine Vorschrift des Bundesrechts (vgl. BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1958 - 2 BvO 2/57 - in BVerfGE 8, 186 [186 und 192 ff.]). Ob der Senat bei der hier gegebenen Sachlage durch § 137 Abs. 1 VwGO gehindert wäre, den durch § 5 RNatSchG aufgeworfenen Fragen nachzugehen, braucht nicht vertieft zu werden. Zu einer Erörterung dieser das Landesrecht angehenden Fragen besteht zumindest kein Anlaß. Denn es kommt für die Entscheidung auf sie nicht an: Selbst wenn der für das Grundstück des Klägers verordnete Landschaftsschutz durch § 5 RNatSchG gedeckt sein sollte, rechtfertigt sich nicht seinetwegen die Ablehnung der Voranfrage.
Das Berufungsgericht meint, daß bei im Zusammenhang bebauter. Ortsteilen ein Landschaftsschutz deshalb entfalle, weil nach § 5 Abs. 6 Satz 2 BBauG mit dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes ein etwaiger Landschaftsschutz zurückgedrängt werde und unter den Voraussetzungen des § 34 BBauG Entsprechendes gelten müsse. Dieser Ansicht vermag der Senat in Übereinstimmung mit der Revision und den Ausführungen des Oberbundesanwalts nicht zu folgen. Die das angefochtene Urteil in diesem Punkt tragende Ansicht, daß die noch § 34 BBauG maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse den Festsetzungen eines (qualifizierten) Bebauungsplanes gleichstünden, stellt das Verhältnis der §§ 30 und 34 BBauG zueinander nicht zutreffend dar. § 34 BBauG ist, wie der erkennende Senat namentlich in seinem Urteil vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 234.65 - (DVBl. 1970, 57 [58]) hervorgehoben hat, "kein Plan - weder ein fingierter noch ein fiktiver", sondern "lediglich Planersatz mit allen Schwächen und Unzulänglichkeiten eines Ersatzes gegenüber einer konkreten örtlichen Planung". Diese Eigenart des § 34 BBauG schließt die vom Berufungsgericht vollzogene Gleichstellung aus. Im Gegenteil bestätigt gerade die Frage nach der entsprechenden Anwendbarkeit des § 5 Abs. 6 Satz 2 BBauG, welche gewichtigen Unterschiede zwischen dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes und der Anwendbarkeit des § 34 BBauG bestehen: Bebauungspläne kommen in formeller wie materieller Beziehung unter Absicherungen zustande (vgl. dazu insbesondere § 2 Abs. 5 und § 11; § 1 Abs. 4 und 5 sowie § 2 Abs. 1 BBauG), die die Rechtsfolge des § 5 Abs. 6 Satz 2 BBauG erst erträglich machen, für die es aber bei § 34 BBauG an jeder Parallele fehlt.
Daß der Gesichtspunkt des Landschaftsschutzes dem Vorhaben des Klägers dennoch nicht entgegengesetzt werden kann, folgt aus § 34 BBauG selbst: Die §§ 30 ff. BBauG lassen zwar grundsätzlich "andere öffentlich-rechtliche Vorschriften ... unberührt"(§ 29 Satz 3 BBauG). Dieser Grundsatz greift jedoch nur ein, soweit die §§ 30 ff. BBauG keine abschließende Regelung enthalten. Dementsprechend lautet die entscheidende Frage, ob (die allgemein unter § 29 Satz 3 BBauG fallenden) Landschaftsschutzverordnungen ohne Verstoß gegen § 34 BBauG so weit gehen können, daß sie die nach § 34 BBauG eintretende Rechtsfolge schlechthin abwenden, d.h. ein nach § 34 BBauG zulässiges Vorhaben für unzulässig erklären. Das ist zu verneinen.
Das Landschaftsschutzrecht kann als das dem Planungsrecht gedenklich nachgeordnete und ihm im Range unterlegene Recht nicht eine Landschaft unter Schutz stellen, ohne dabei gebührend zu berücksichtigen, was das Planungsrecht für diese Landschaft nicht nur zuläßt, sondern vorsieht. Wenn § 34 BBauG Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile für zulässig erklärt, sofern sie der vorhandenen Bebauung nicht widersprechen, liegt darin nicht nur eine planungsrechtliche Regelung der Bebauung, sondern zugleich eine in den Rechtsbereich des Landschaftsschutzes hinüberwirkende Aussage darüber, was innerhalb eines derartigen Ortsteiles "Landschaft" ist. Eine Landschaftsschutzverordnung, die das nicht berücksichtigt, verletzt § 34 BBauG. Sie wäre darüber hinaus auch verfassungsrechtlich bedenklich. Denn der Landschaftsschutz ist zwar Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums (vgl. die Urteile vom 21. Juni 1956 - BVerwG I C 202.54 - in BVerwGE 3, 335 [337 f.], vom 12. Juli 1956 - BVerwG I C 91.54 - in BVerwGE 4, 57 [BVerwG 12.07.1956 - I C 91/54] [60 f.] und vom 27. Juni 1957 - BVerwG I C 3.56 - in BVerwGE 5, 143 [144 f.]), aber er ist dies doch nur nach Maßgabe der "Situationsgebundenheit", d.h. unter der Voraussetzung, daß mit seiner Anordnung wirklich nur "Bindungen geltend" gemacht werden, "die sich aus der naturgegebenen Lage des Grundstücks in der Landschaft ergeben" (BVerwGE 4, 57 [BVerwG 12.07.1956 - I C 91/54] [60]). Davon kann aber nicht oder zumindest nicht allgemein bei Grundstücken die Rede sein, die nach § 34 BBauG "unbedenklich" bebaut werden dürfen (vgl. dazu vor allem das Urteil vom 27. Juni 1957 [a.a.O. S. 144 f.]).
Die sich daraus ergebenden Konsequenzen lassen sich nicht, wie die Beklagte meint, mit einem Hinweis darauf abwenden, daß innerhalb von nur aufgelockert bebauten Ortsteilen freie Landschaft gewissermaßen noch eingestreut sei und daraus ein Bedürfnis für einen förmlichen Landschaftsschutz hervorgehen könne. Dieser Hinweis geht deshalb fehlt, weil er von einer Lacke ausgeht, die tatsächlich nicht besteht: Bei einer aufgelockerten Bebauung werden Vorhaben, die zugunsten einer Massierung die Auflockerung durchbrechen wollen, in aller Regel nach der vorhandenen Bebauung bedenklich und damit aufgrund des § 34 BBauG unzulässig sein. In diesen Fällen wird ein angemessener Landschaftsschutz unmittelbar durch § 34 BBauG gewährleistet. Wo dagegen jene Regel nicht eingreift, d.h. eine vorgesehene Durchbrechung der vorhandenen Auflockerung mit § 34 BBauG vereinbar ist, liegt darin wiederum eine von § 34 BBauG ausgehende Aussage über die "Landschaft", die nach dem. Gesagten landschaftsschutzrechtlich ohnedies hingenommen werden muß.
Die Sperrwirkung, die nach alledem § 34 BBauG in Richtung auf den Landschaftsschutz äußert, erschöpft sich darin, daß ein nach § 34 BBauG zulässiges Vorhaben nicht über Vorschriften des Landschaftsschutzes überhaupt verhindert werden kann. Im übrigen bleibt dagegen der Landschaftsschutz unberührt. Jenseits der Frage, ob das nach § 34 BBauG unbedenkliche Vorhaben als solches ausgeführt werden darf, ist - aus der Sicht der §§ 29 ff., und insbesondere des § 34 BBauG - für Anforderungen des Landschaftsschutzes nicht anders und nicht weniger Raum als etwa für Vorschriften des Bauordnungs- oder auch des Baugestaltungsrechts. Das berührt jedoch den vorliegenden Rechtsstreit nicht, weil aufgrund der Voranfrage des Klägers allein darüber zu entscheiden war uni ist, ob die vorgesehenen beiden Einfamilienhäuser überhaupt errichtet werden dürfen oder nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Clauß
Isendahl
Dr. Weyreuther
Prof. Dr. Sendler