Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.04.1969, Az.: BVerwG IV C 15.68
Zulässigkeit einer Tankstelle im unbeplanten Innenbereich; Umfang der bei der Anwendung des § 34 Baugesetzbuch (BauGB) beachtlichen Bebauung; Begriff der "Auswirkung" auf die Umgebung; Begriff der "vorhandenen Bebauung"; Anforderungen an das Erfordernis des "Einfügens"
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.04.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 15.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 14223
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 31.08.1968 - AZ: OS IV 48/65
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BB 1971, 3
Amtlicher Leitsatz
Zur vorhandenen "Bebauung" im Sinne des § 34 BBauG gehört auch das, was sich in der Bebauung niederschlägt, d.h. - wie u.U. Straßen und Verkehrsverhältnisse - in irgendeiner Weise für ihren Charakter und ihre Funktion objektiv von Bedeutung ist.
In der Verwaltungssache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Clauß, Isendahl, Dr. Weyreuther und Prof. Dr. Sendler
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. August 1968 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20.000 DM. festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin möchte auf dem Eckgrundstück in ... mit Tankstellengebäude sowie 33 Garagen und 8 Einstellplätze errichten. Das Grundstück liegt in einem Gebiet, das im Flächennutzungsplan der Beklagten als reines Wohngebiet dargestellt ist und im vormaligen Baugebietsplan der Beklagten als reines Wohngebiet ausgewiesen war. In der Umgebung des Grundstücks befinden sich bis zu einer Entfernung von etwa 100 m ausschließlich Wohngebäude sowie einige zur Deckung des täglichen Bedarfs dienende Läden, östlich vom Grundstück stehen an der gegenüberliegenden Seite der ... vierstöckige Wohnhäuser. Das südlich anschließende Gelände ist mit zweistöckigen Eigenheimen bebaut. Nördlich vom Grundstück befindet sich jenseits der ... ein größerer Parkplatz; auf der dann folgenden Fläche stehen wiederum zweistöckige Eigenheime. Auf seiner Westseite wird das Grundstück durch eine etwa 25 m breite Parzelle von der stark befahrenen Bundesstraße 455 getrennt. Weiter westlich - jenseits der Bundesstraße - endet in einer vom Berufungsgericht nicht festgestellten Entfernung die geschlossene Ortslage. Dort befindet sich in einer Entfernung von ca. 100 und 150 m auf den gegenüberliegenden Seiten der Bundesstraße je eine Tankstelle.
Die Voranfrage der Klägerin blieb im Antrags- und Widerspruchsverfahren ohne Erfolg. Die ablehnenden Bescheide wurden damit begründet, daß das Grundstück nach dem Baugebietsplan im reinen Wohngebiet liege und dort Gewerbebetriebe nicht zulässig seien. Eine Ausnahme könne wegen der entgegenstehenden öffentlichen Belange nicht gemacht werden. Die vorgesehene Anlage werde zu einer unzumutbaren Störung des Wohnfriedens führen. An dieser Beurteilung ändere sich auch dann nichts, wenn anstatt auf den Baugebietsplan auf § 34 BBauG in Verbindung mit § 24 BNVO abgestellt werde. Im übrigen solle das Grundstück zur Herstellung der für das angrenzende Baugebiet erforderlichen Einstellplätze für Kraftfahrzeuge dienen.
Die Klägerin hat Verpflichtungsklage erhoben und im ersten und zweiten Rechtszug zur Begründung im wesentlichen folgendes geltend gemacht: Für die Beurteilung komme es ausschließlich auf § 34 BBauG an. Der Baugebietsplan sei wegen unzureichender Verkündung ungültig. § 24 BNVO könne nicht herangezogen werden, weil die dort getroffene Regelung durch die Ermächtigung in § 2 Abs. 10 BBauG nicht gedeckt sei. § 34 BBauG gebiete die positive Bescheidung der Voranfrage. Das Vorhaben sei nach der vorhandenen Bebauung unbedenklich. Die Umgebung stelle sich nach ihrer tatsächlichen Eigenart als ein allgemeines Wohngebiet dar. Von einem reinen Wohngebiet könne mit Rücksicht auf den von der Bundesstraße ausgehenden Lärm und die in unmittelbarer Nähe liegenden beiden Tankstellen keine Rede sein. Insbesondere die Bundesstraße sei für den Gebietscharakter von entscheidender Bedeutung. Imübrigen müsse die Tankstelle auch dann zugelassen werden, wenn es sich um ein reines Wohngebiet handeln sollte. Bei dem gegenwärtigen Stand der Motorisierung diene eine Tankstelle zur Deckung, des täglichen Bedarfs. Die vorgesehene Errichtung von Einstellplätzen könne dem nicht entgegengehalten werden, weil das Vorhaben ihre Errichtung einschließe.
Die Beklagte hat entgegnet: Der Klägerin sei zuzugeben, daß der Baugebietsplan die Genehmigungsversagung nicht rechtfertige. Das berühre jedoch das Ergebnis nicht. Das Vorhaben dürfe unmittelbar nach § 34 BBauG in Verbindung mit § 24 BNVO nicht zugelassen werden. Die Gültigkeit des § 24 BNVO sei entgegen dem Vorbringen der Klägerin zu bejahen. Nach der vorhandenen Bebauung liege das Grundstück in einem reinen Wohngebiet. Für diese Feststellung sei die Nähe der Bundesstraße unerheblich. Auch auf die Tankstellen an der Bundesstraße komme es nicht an; diese Tankstellen gehörten bereits zum Außenbereich. Im reinen Wohngebiet dürften Tankstellen nicht zugelassen werden. Davon, daß sie der Deckung des täglichen Bedarfs dienten, könne keine Rede sein. Zudem fehle es für die. Errichtung der Tankstelle an einem Bedürfnis. In der näheren Umgebung seien schon vier Tankstellen vorhanden. Ferner stehe dem Vorhaben entgegen, daß es die festgesetzte Fluchtlinie sowie die erforderlichen Grenzabstände nicht einhalte. Was die Zweckbestimmung des Grundstücks für Einstellplätze angehe, müsse bestritten werden, daß das Vorhaben der Klägerin den bestehenden Bedarf decke. So, wie die Garagenanlage vorgesehen sei, widerspreche sie auch der Eigenart des Baugebietes.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat seiner Beurteilung § 34 BBauG in Verbindung mit § 24 Abs. 2 BNVO zugrunde gelegt und die tatsächliche Eigenart der näheren Umgebung als reines Wohngebiet bestimmt. Im reinen Wohngbiet dürften nach § 3 BNVO Tankstellen nicht errichtet werden.
Das Berufungsgericht hat eine Augenscheinseinnahme durchgeführt und sodann die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Diese Entscheidung beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Abzustellen, sei ausschließlich auf § 34 BBauG. § 30 BBauG komme nicht in Betracht, weil der Baugebietsplan der Beklagten nicht als Bebauungsplan fortgelte. Ebensowenig könne § 24 Abs. 2 BNVO angewendet werden. Diese Vorschrift sei ungültig. § 2 Abs. 10 BBauG enthalte für sie keine Ermächtigung. Die Entscheidung hänge demnach ausschließlich von § 34 BBauG, also davon ab, ob das Vorhaben der Klägerin nach der vorhandenen Bebauung unbedenklich sei. Das müsse verneint werden. Nach der vorhandenen Bebauung sei das fragliche Gebiet ausschließlich zum Wohnen bestimmt. Die Tankstelle an der Bundesstraße habe außer Betracht zu bleiben. Sie liege bereits im Außenbereich und gehöre dementsprechend nicht mehr zu dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, auf den es für die Beurteilung nach § 34 BBauG ankomme. Ebenso sei die Nahe der stark befahrenen Bundesstraße ohne Bedeutung. § 34 BBauG stelle - von der Frage der Erschließung abgesehen - allein auf die vorhandene Bebauung ab. Infolgedessen verbiete es sich, bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens andrere Gesichtspunkte als die vorhandene Bebauung heranzuziehen. In einem Gebiet, das nach der vorhandenen Bebauung ausschließlich dem Wohnen diene, sei es daher für die Zulässigkeit eines Vorhabens bedeutungslos, ob das Grundstück an einer Bundesstraße oder an einer ruhigen Wohnstraße liege.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Klägerin. Die Klägerin stimmt mit dem Berufungsgericht darin überein, daß sich unter Ausschaltung des Baugebietsplanes und der Baunutzungsverordnung die Beurteilung nur nach § 34 BBauG zu richten habe. Sie hält jedoch anders als des Berufungsgericht § 34 BBauG für nicht verletzt und führt dazu aus: § 34 BBauG biete keine Handhabe, die Lage des Grundstücks in der Nähe der Bundesstraße für von vornherein unbeachtlich zu halten. Für das Gegenteil spreche bereits der Wortlaut. Bebauung im Sinne des § 34 BBauG seien nicht allein die Hochbauten. Der Einschluß der vorhandenen Straßen, werde auch durch den Sinn der Regelung in § 34 BBauG nahegelegt. Denn § 34 BBauG wolle die Einfügung des Vorhabens in die gegebenen Verhältnisse gewährleisten. Diese Verhältnisse würden jedoch sehr wesentlich auch von den Straßen, geprägt. Die Berücksichtigung der Bundesstraße führe im vorliegenden Falle dazu, daß kein reines Wohngebiet vorliege. Die von der Bundesstraße ausgehenden (Lärm-)Einwirkungen schlössen in der fraglichen Gegend das bei einem reinen Wohngebiet vorausgesetzte ruhige Wohnen aus. Da das Berufungsgericht das Vorhandensein der stark befahrenen Bundesstraße in tatsächlicher Beziehung festgestellt hebe, bedürfe es keiner Zurückverweisung. Was eine stark befahrene Bundesstraße für die angrenzende Wohnbeibauung bedeute, ergebe sich aus der Lebenserfahrung. Unrichtig sei ferner, daß das Berufungsgericht die Tankstelle an der Bundesstraße aus der Bewertung ausgeklammert habe. Diese Tankstelle gehöre noch zum Baugebiet. Das. Baugebiet ende nicht mit den letzten Wohnhäusern, zumal die Tankstelle von diesen letzten Wohnhäusern nicht weit entfernt, sei.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts stattzugeben.
Die Beklagte ist mit dem Berufungsgericht der Meinung, daß es für die Bestimmung des Gebietscharakters ausschließlich auf die in der Umgebung des Grundstücks vorhandenen Hochbauten ankomme und deshalb das Vorliegen eines reinen Wohngebietes nicht mit dem Hinweis auf die Bundesstraße in Frage zu stellen sei. Sie vertieft diese Auffassung durch weitere. Rechtsausführungen und bittet um Zurückweisung der Revision. Im übrigen macht sie noch geltend, daß gerade wegen der von der Bundesstraße ausgehenden Geräusche jede Rechtfertigungiehle, die Bewohner des angrenzenden reinen Wohngebietes mit zusätzlichen Lärmquellen zu belasten.
II.
Die Revision muß zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führen. Das angefochtene Urteil beruht auf einer unzutreffenden Auslegung von § 34 BBauG. Die Zurückverweisung ist notwendig, weil es für eine abschließende Entscheidung an ausreichenden Feststellungen des Berufungsgerichts fehlt (§§ 137 Abs. 1, 144 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 VwGO).
Die Zulässigkeit der Tankstelle, deren Errichtung die Klägerin beabsichtigt, hängt davon ab, ob das Vorhaben "nach der vorhandenen Bebauung ... unbedenklich" ist (§ 34 BBauG). Für die Beantwortung dieser Frage kommt es unmittelbar allein auf den in der Umgebung des Grundstücks tatsächlich vorhandenen Baubestand an. Die Vorschriften der Baunutzungsverordnung sind zwar, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 12.67 - näher dargelegt hat, bei der Anwendung des § 34 BBauG als Richtlinien beachtlich, jedoch nicht - auch nicht sinngemäß - neben der Regelung in § 34 BBauG anwendbar. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.
Die Klägerin hat sich für die Zulässigkeit ihres Vorhabens unter anderem auf die Tankstelle an der Bundesstraße berufen. Der Verwaltungsgerichtshof hält demgegenüber diese Tankstelle für unbeachtlich, weil sie bereits im Außenbereich liege, im Rahmen des § 34 BBauG jedoch nur die Bebauung erheblich sei, die sich innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles befinde. Dem ist zwar im Ergebnis, nicht aber in der Begründung beizupflichten. Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 22. September 1967 - BVerwG IV C 109.65 - (BVerwGE 27, 341 [344 f.]) ausgesprochen, daß der Umfang der bei Anwendung des § 34 BBauG beachtlichen Bebauung so weit reicht, wie sich die Ausführung des jeweiligen Vorhabens auf die Umgebung auswirken kann. Eine solche Auswirkung ist begrifflich nicht auf den im Zusammenhang bebauten Ortsteil beschränkt, in dem das Vorhaben selbst liegt. Dennoch trifft es im Ergebnis zu, daß die Tankstelle an der Bundesstraße die Beurteilung des Vorhabens der Klägerin nicht beeinflußt. Ob zwischen der Bebauung des Grundstücks der Klägerin und der Tankstelle an der Bundesstraße überhaupt eine bodenrechtlich beachtliche Beziehung besteht, ist offen. Auch wenn das zutreffen sollte, müßte jene Tankstelle als bedeutungslos ausscheiden, weil sie die in der Umgebung des Grundstücks der Klägerin vorhandene Bebauung in keiner Weise kennzeichnet. Sicherlich verdient es gegenüber der verbreiteten Neigung, die vorhandene Bebauung im Sinne des § 34 BBauG jeweils auf einen Gebietstyp der in § 1 Abs. 2 BNVO bezeichneten Art zurückzuführen, nachdrücklicher Hervorhebung, daß es bei § 34 BBauG nicht auf irgendeinen Gebietstyp, sondern auf die vorhandene Bebauung in ihrer konkreten und häufig aus sehr verschiedenartigen Elementen bestehenden Zusammensetzung ankommt. Das schließt eine Bindung an den in § 2 ff. Abs. 2 BNVO enthaltenen Katalog ebenso aus wie eine schematische Übernahme der in den §§ 2 ff. BNVO für beplante Gebiete angeordneten Rechtsfolgen. Aber die Maßgeblichkeit des konkreten Bestandes ergibt nicht, daß schlechthin alle Einzelheiten des Bestandes in Rechnung zu stellen wären. Wenn ein greifbarer. Maßstab erreicht werden soll, muß vielmehr dieser Bestand auf das Wesentliche zurückgeführt und im Zuge der darin liegenden Vereinfachung alles vernachlässigt werden, was die vorhandene Bebauung in keiner Weise prägt oder sich gar als ein echter Fremdkörper darstellt.
§ 34 BBauG stellt auf die vorhandene Bebauung ab. Daraus hat das Berufungsgericht geschlossen, daß es "für die Zulässigkeit eines Vorhabens" generell "nicht auf den Charakter vorhandener Straßen und auf die vorhandenen Verkehrsverhältnisse ankommt". Dieser Schluß geht nach Ansicht des erkennenden Senats fehl. Richtig ist allerdings, daß die in einem unbeplanten Gebiet vorhandenen Straßen nicht deshalb als Bebauung zu berücksichtigen sind, weil auch Straßen "gebaut" werden und deshalb in einem weiteren Sinne unter den Begriff der Bebauung fallen. Von einem so weiten Begriff der Bebauung geht § 34 BBauG nicht aus. Daraus folgt jedoch nicht, daß bei der Anwendung von § 34 BBauG die vorhandenen Straßen und Verkehrsverhältnisse ohne jede Bedeutung wären. Denn die Erkenntnis, daß Straßen nicht zur Bebauung im Sinne des § 34 BBauG gehören, läßt offen, ob sie nicht doch - anstatt als Bebauung - über die vorhandene Bebauung beachtlich sein können. So gestellt, muß die. Frage auch bejaht werden. Die für § 34 BBauG kennzeichnende Ausrichtung auf den konkret vorhandenen Baubestand soll erreichen, daß sich das neue Vorhaben in den ihm vorgegebenen Zustand in bestimmter Weise "einfügt". Was immer sich aus diesem "Einfügen" an Anforderungen ergeben mag, - darauf wird sogleich zurückzukommen sein -: Ausgangs- und Bezugspunkt ist jedenfalls der vorgegebene Zustand, wie er tatsächlich vorhanden ist. Nur im Hinblick auf ihn besteht auch ein einleuchtendes Bedürfnis, von dem neuen Vorhaben eine derartige "Einfügung" zu verlangen. Das schließt aus, den Begriff der Bebauung in § 34 BBauG so eng auszulegen, daß von ihn gewissermaßen nur die Summe der Baukörper erfaßt wird. Zur Bebauung gehört vielmehr auch alles das, was sich in der Bebauung niederschlägt, d.h. in irgendeiner Weise für ihren Charakter oder ihre Funktion objektiv von Bedeutung ist. Das kann durchaus auch für Straßen und Verkehrsverhältnisse zutreffen. Gerade der vorliegende Fall macht das deutlich. Wenn es für § 34 BBauG darauf ankommt, ob sich das neue Vorhaben in das Vorhandene "einfügt", kann nicht ausschlaggebend sein, daß in der Umgebung der geplanten Tankstelle gewohnt wird, sondern wie dort gewohnt wird.
Was im übrigen das Erfordernis der "Einfügung" anlangt, ist im Anschluß an des bereits erwähnte Urteil vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 12.67 - folgendes zu unterstreichen: Die in § 34 BBauG enthaltene Verbindung zwischen den Merkmalen der vorhandenen Bebauung und der Unbedenklichkeit hat einen negativen Gehalt. § 34 BBauG verlangt nicht, daß neue Vorhaben mit der bereits vorhandenen Bebauung übereinstimmen und eine in ihr etwa zum Ausdruck kommende Konzeption fortsetzen. Insofern erweist sich auch die Formulierung, daß sich ein Vorhaben der vorhandenen Bebauung "anpassen" oder sich ihr "einfügen" müsse, als mißverständlich. Es genügt, wenn das Vorhaben mit der vorhandenen Bebauung in dem Sinne vereinbar ist, daß seine Ausführung keinen bodenrechtlich relevanten Widerspruch hervorruft. Insofern gilt - zumal vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 GG -, daß ein Vorhaben der vorhandenen Bebauung nicht (positiv) zu entsprechen braucht, sondern für seine Zulässigkeit ausreicht, daß es ihr nicht widerspricht. Ein solcher Widerspruch wird insbesondere dann vorliegen, wenn der hinzutretende Bau die vorhandene Situation mehr als nur geringfügig verschlechtert. Ob im vorliegenden Falle eine derartige Verschlechterung zu erwarten ist, läßt sich auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend sagen. Die Lage des Grundstücks und das Revisionsvorbringen der Beteiligten bieten Anhaltspunkte sowohl für die eine als auch für die andere Annahme. Dabei wird u. U. auch zu überlegen sein, ob die Vereinbarkeit der Tankstelle mit der vorhandenen Bebauung nicht evtl. durch sachgerechte Genehmigungseinschränkungen (z.B. Ausschluß, der Abgabe von. Dieselkraftstoffen, Verzicht auf eine Waschanlage, Beschränkung auf eine Zapfsäule u.a.m.) erreicht werden kann. Diesem Zusammenhang im Wege weiterer Sachaufklärung nachzugehen, muß dem Berufungsgericht vorbehalten bleiben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20.000 DM. festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Clauß
Isendahl
Dr. Weyreuther
Prof. Dr. Sendler