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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.09.1967, Az.: BVerwG IV C 109.65

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.09.1967
Aktenzeichen
BVerwG IV C 109.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 16521
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 27, 341 - 345
  • DVBl 1968, 353
  • DVBl 1968, 44-45 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1968, 329 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1968, 269-270 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 66-67 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 19, 573 - 577

Tenor:

  1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 1963 wird zurückgewiesen.

    Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 DM festgesetzt.

Tatbestand:

1

I.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts betreibt die Klägerin auf ihrem Grundstück in Beuel, Johannesstraße 68, ein Stuckgeschäft sowie eine Baustoffgroßhandlung. Auf dem Grundstück befinden sich seit 1952 ein Hühnerhaus und seit 1959 eine größere Lagerhalle mit drei anschließenden Garagen. Diese Baulichkeiten sind mit Genehmigung des Beklagten errichtet worden. Das Hühnerhaus wird inzwischen von der Klägerin als Büro benutzt. Sie beabsichtigt, dieses Hühnerhaus abzubrechen und dafür im nordwestlichen Grundstücksteil ein 1 1/2 geschossiges Büro- und Wohnhaus zu errichten. Das Gebäude soll im Keller Aufenthaltsräume und sanitäre Räume für die Belegschaft, im Erdgeschoß Büroräume und im Obergeschoß eine Wohnung enthalten, die einer der Angestellten der Klägerin beziehen soll.

2

Das Grundstück der Klägerin liegt am ostwärtigen Stadtrande innerhalb eines verhältnismäßig schmalen Grünstreifens, der sich vom Stadtkern bis in die freie Landschaft erstreckt. Die Johannesstraße durchschneidet diesen Grünstreifen. An seinem Rande befinden sich in Höhe des Grundstücks der Klägerin ausschließlich Wohngebäude. Die dem Grundstück der Klägerin unmittelbar benachbarten Grundstücke sind unbebaut. Eines von ihnen wird von einem anderen Unternehmen als Lagerplatz benutzt. Nach dem Bauzonenplan der Stadt Beuel vom 29. November 1954 liegt das Grundstück der Klägerin außerhalb der zur Bebauung vorgesehenen Flächen. Der Rat der Stadt Beuel hat im, September 1961 die Aufstellung eines Bebauungsplanes (Nr. 25) beschlössen. Dieser Beschluß sieht vor, das Grundstück der Klägerin als Teil einer Grünfläche aus zuweisen. Nach den Angaben des Beklagten im Revisionsverfahren ist der Plan inzwischen fertiggestellt und am 12. September 1967 von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden.

3

Die Klägerin suchte im August 1961 beim Beklagten um die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für das Büro- und Wohnhaus nach. Der Beklagte lehnte den Antrag ab. Die Klägerin hat daraufhin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage erhoben und im ersten und zweiten Rechtszug im wesentlichen folgendes geltend gemacht: Die Beurteilung habe sich nach § 34 BBauG zu bestimmen. Das Vorhaben sei nach der vorhandenen Bebauung unbedenklich. Die vorhandene Bebauung werde entscheidend durch die Tatsache geprägt, daß das Grundstück seit langem in vollem Umfange gewerblich genutzt werde. Dieser Zustand werde sich mit der Ausführung des Vorhabens nicht ändern. Der Sache nach handele es sich überhaupt nur um eine geringfügige bauliche Umgestaltung. Eine Erweiterung der gewerblichen Nutzung sei damit nicht verbunden. Das Gebäude solle ausschließlich einer Verbesserung der bereits bestehenden Verhältnisse dienen. Hierfür sei es unbedingt erforderlich. Der vormalige Hühnerstall sei als Büro zu klein und auch ungeeignet. Außerdem fehlten für die Belegschaft die notwendigen Aufenthaltsräume einschließlich sanitärer Anlagen. Ein Anspruch auf die Genehmigung bestehe schließlich auch dann, wenn der Beurteilung § 35 BBauG zugrunde gelegt werde. Für eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange sei nichts ersichtlich. Im übrigen könne notfalls auf die Wohnung für den Angestellten verzichtet und der Antrag auf ein eingeschossiges Gebäude beschränkt werden.

4

Der Beklagte ist diesem Vorbringen wie folgt entgegengetreten: Das Vorhaben müsse in jedem Falle an dem entgegenstehenden Bauzonenplan scheitern. Dieser Plan führe zur Anwendbarkeit des § 30 BBauG. Außerdem stehe dem Vorhaben § 33 BBauG entgegen. Wenn man davon absehe, sei nicht auf § 34, sondern auf § 35 Abs. 2 BBauG abzustellen. Das Grundstück liege im Außenbereich. Die Errichtung des Büro- und Wohngebäudes könne nicht zugelassen werden, weil anderenfalls öffentliche Belange beeinträchtigt würden. Dafür sei entscheidend, daß sich das Grundstück außerhalb der zur Bebauung vorgesehenen Flächen befinde und seine weitere Bebauung überdies den bestehenden Planungsabsichten widerspreche. Aus der Tatsache, daß die Klägerin das Grundstück seit Jahren gewerblich nutze, ergebe sich kein Anspruch auf die Zulassung weiterer Baulichkeiten.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat durch den beauftragten Richter eine Augenscheinseinnahme durchgeführt und sodann die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Diese Entscheidung beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Ob das Grundstück der Klägerin innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BBauG) oder im Außenbereich (§ 35 BBauG) liege, könne unentschieden bleiben. Die Versagung der Genehmigung sei in dem einen wie dem anderen Falle gerechtfertigt. Bei einer Beurteilung nach § 34 BBauG komme es maßgeblich auf das Verhältnis an, in dem das Vorhaben zu der vorhandenen Bebauung stehe. Daß das Grundstück der Klägerin selbst seit Jahren in vollem Umfange gewerblich genutzt werde, sei nicht entscheidend. Die Betrachtung müsse vielmehr auf die gesamte Umgebung ausgedehnt werden, auf die sich die Errichtung des Gebäudes auswirken könne. Daraus folge jedoch, daß das Vorhaben nach der vorhandenen Bebauung bedenklich sei. Denn die Umgebung bestehe mit Ausnahme einzig des benachbarten Lagerplatzes ausschließlich aus Grünflächen und reiner Wohnbebauung. Das Gebiet sei daher insgesamt als Wohngebiet zu bewerten. In Wohngebieten könnten jedoch nur nicht störende, der Befriedigung des täglichen Bedarfs dienende Gewerbebetriebe zugelassen werden (§§ 3 f. BNVO). Das Unternehmen der Klägerin sei wegen seiner Art und wegen der intensiven Grundstücksausnutzung ein in diesem Sinne störender Gewerbebetrieb. Das ergebe sich bereits aus dem täglichen Kraftfahrzeugverkehr, für den unter anderem schwere Lastzüge eingesetzt würden. Da der Betrieb insgesamt störe, gelte dies auch für jedes der ihm dienenden Bauvorhaben. Der Hinweis auf die Existenznotwendigkeit des Gebäudes gehe fehl. Auszugehen sei nicht von den tatsächlichen Bedürfnissen, sondern von dem genehmigten Zustande. Der - wie das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht irrig angenommen hat - 1959 genehmigte Hühnerstall zeige, daß der Betrieb der Klägerin ursprünglich einen geringeren Umfang gehabt habe. Daß die inzwischen erfolgte Betriebserweiterung in der Lage des Grundstückes ihre Grenzen finde, entspreche der Natur der Sache und könne die Beurteilung nicht beeinflussen. Werde anstatt auf § 34 BBauG auf § 35 Abs. 2 BBauG abgestellt, sei das Vorhaben ebenfalls unzulässig. Seine Ausführung inmitten des Grünstreifens beeinträchtige die Eigenart der Landschaft und damit öffentliche Belange. Ebensowenig könne die Bereitschaft der Klägerin zu einer Beschränkung des Vorhabens etwas daran ändern, daß weder § 34 noch § 35 BBauG die Genehmigungserteilung rechtfertige.

6

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Sie trägt zur Begründung vor: Das angefochtene Urteil sei in dreifacher Hinsicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Erstens habe das Berufungsgericht angenommen, daß das Hühnerhaus (nicht 1952, sondern) 1959 errichtet worden sei. Diese Feststellung widerspreche dem Akteninhalt und verletze § 86 Abs. 1 VwGO. Ferner sei das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß im Laufe der Zeit eine Betriebserweiterung, stattgefunden habe und das streitige Vorhaben im Zuge dieser Erweiterung ausgeführt werden solle. Diese Feststellung beruhe gleichfalls auf einer unzureichenden Aufklärung des Sachverhalts. Schließlich liege ein Verfahrensfehler darin, daß sie, die Klägerin, sich zu einem Mehrwertverzicht bereit erklärt habe, das Berufungsgericht darauf jedoch nicht eingegangen sei. In der Sache selbst habe das Berufungsgericht den gerade entscheidenden Punkt übersehen. Ausschlaggebend sei nämlich, daß mit dem streitigen Vorhaben eine existenznotwendige Anlage für einen im vollen Umfange genehmigten Gewerbebetrieb in Frage stehe. Hierfür die Genehmigung zu versagen, stelle sich als eine Enteignung dar. Wenn ein Grundstück bereits vollen Umfanges gewerblich genutzt werde, könne diese Nutzung nur durch den Erlaß eines Bebauungsplanes und nur gegen die Gewährung einer Entschädigung ausgeschlossen werden.

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Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung der ergangenen Entscheidungen den Beklagten zur Erteilung der Bebauungsgenehmigung - hilfsweise unter Beschränkung auf ein eingeschossiges Gebäude - zu verpflichten.

8

Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Er hält die Einwendungen gegen das Verfahren des Berufungsgerichts für unbegründet. Für die Folgerungsweise des angefochtenen Urteils komme es nicht entscheidend auf die Entstehungszeit des Hühnerhauses, sondern allein darauf an, daß im Laufe der Zeit offenbar eine Nutzungsänderung und insofern auch eine Erweiterung des gewerblichen Betriebes stattgefunden habe. Was die materiell-rechtliche Beurteilung des Vorhabens angehe, sei im wesentlichen den Ausführungen des Berufungsgerichts beizupflichten. Der Hinweis der Klägerin auf eine angeblich vorliegende Enteignung gehe fehl. Auszugehen sei von dem genehmigten baulichen Bestand. Dieser bestehe jedoch aus der Lagerhalle, den drei Garagen und einem Hühnerhaus. Soweit die gewerbliche Nutzung des Grundstücks darüber hinausgehe, sei sie allenfalls in dem Umfange legal, in dem das Grundstück als Lagerplatz diene. Diese Nutzung ziehe jedoch keinen Anspruch auf die Zulassung weiterer Baulichkeiten nach sich. Ob mit weiteren Baulichkeiten eine Erweiterung des Betriebes verbunden sei, könne dahingestellt bleiben. Jedenfalls trete mit ihnen eine zusätzliche Verfestigung des Betriebes ein. Bereits das reiche aus. Dafür ergebe sich eine Bestätigung auch daraus, daß eine Erweiterung der Bebauung die von der bisherigen Benutzung als Lagerplatz ausgehenden Störungen sowohl verändere als auch intensiviere. Im übrigen habe das Berufungsgericht zu Unrecht den Bauzonenplan außer Betracht gelassen. Dieser Plan gelte als Bebauungsplan fort. Schon hieran müsse das Vorhaben scheitern.

9

Der Oberbundesanwalt hat sich nicht am Verfahren beteiligt.

Gründe

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II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

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Die Verfahrensrügen der Klägerin sind unbegründet. Die irrige Annahme des Berufungsgerichts, daß das Hühnerhaus erst im Jahre 1959 errichtet worden ist, hat sich auf die Beurteilung nicht ausgewirkt. Die Folgerungsweise des Berufungsgerichts ist unabhängig davon, ob das Hühnerhaus seit 1952 oder seit 1959 besteht. Ebenso gehen die Einwendungen fehl, mit denen die Klägerin dieser Folgerungsweise selbst entgegenzutreten versucht. Die Klägerin beruft sich für ihren Genehmigungsantrag auf ein dringendes betriebliches Bedürfnis. Das jetzt zur Genehmigung gestellte betriebliche Mehrzweckgebäude soll an die Stelle des seinerzeit genehmigten Hühnerhauses treten. Dieser Zusammenhang rechtfertigt durchaus den Schluß des Berufungsgerichts, daß der Betrieb der Klägerin im Laufe der Zeit eine Erweiterung oder Intensivierung erfahren haben muß. Wäre es anders, gäbe es keine Erklärung dafür, daß das Hühnerhaus entbehrlich geworden und an seiner Stelle jetzt ein Bedürfnis für die Errichtung eines (zudem weit größeren) Betriebsgebäudes bestehen soll. Wieso schließlich die Klägerin einen Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO daraus herleiten will, daß das Berufungsgericht ihrem angeblichen Mehrwertverzicht nicht nachgegangen ist, läßt sich nicht erkennen. Diese Frage bedurfte keiner Aufklärung, weil ihr das Berufungsgericht rechtlich keine Bedeutung beigemessen hat.

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Auch in der Sache selbst erweisen sich die Revisionsangriffe als nicht begründet. Das Berufungsgericht ist mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Klägerin kein Anspruch auf die von ihr begehrte Bebauungsgenehmigung zusteht.

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Die Klägerin hat im Revisionsverfahren das Schwergewicht ihrer Ausführungen auf die Frage gelegt, ob das Vorhaben allein deshalb zugelassen werden muß, weil es einem langjährig bestehenden Gewerbebetrieb dienen soll. Die Klägerin will damit geltend machen, daß ihr unmittelbar um dieses vorhandenen Gewerbebetriebes willen - unabhängig also von der Beurteilung nach den §§ 34 f. BBauG und gegebenenfalls über die dort getroffene Regelung hinweg - ein Anspruch auf die Genehmigung des Vorhabens zusteht. Diese Ansicht hält einer Nachprüfung nicht stand.

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Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, im einzelnen die Frage zu vertiefen, unter welchen Voraussetzungen eine "eigentumskräftig verfestigte Anspruchsposition" oder der Gesichtspunkt des "Bestandsschutzes" gebieten können, daß eine Bebauung ohne Rücksicht auf die Erfüllung der in den §§ 34 f. BBauG aufgestellten Voraussetzungen zugelassen wird. Denn das Vorhaben der Klägerin läßt sich mit Erwägungen dieser Art jedenfalls nicht rechtfertigen. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 27. Januar 1967 - BVerwG IV C 33.65 - (MDR 1967, 693 [BVerwG 27.01.1967 - BVerwG IV C 33.65] [694]) ausgesprochen, daß eine eigentumskräftig verfestigte Anspruchsposition, die unabhängig von der Beurteilung nach § 35 Abs. 2 BBauG zur Genehmigung eines Vorhabens führen kann, zweierlei voraussetzt, "nämlich erstens, daß überhaupt irgendwann ein Anspruch auf die Zulassung der Bebauung entstanden ist, und zweitens, daß dieser Anspruch nach Art. 14 Abs. 1 GG gegen eine entschädigungslose Entziehung geschützt, also mit anderen Worten Eigentum im Sinne dieser Vorschrift geworden ist". In dem hier zu beurteilenden Fall fehlt es bereits an der Erfüllung der ersten Voraussetzung. Dafür, daß der Klägerin kraft der dem Bundesbaugesetz voraufgegangenen Rechtslage ein Anspruch auf die Genehmigung weiterer betrieblicher Baulichkeiten zugestanden haben könnte, ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. Dementsprechend kommt einzig die - von der Klägerin auch in den Vordergrund gerückte - Möglichkeit in Betracht, daß die Genehmigung der auf dem Grundstück der Klägerin vorhandenen Baulichkeiten einen derartigen (weitergehenden) Anspruch begründet hat. Das ist der Gesichtspunkt des "Bestandsschutzes". Zur Rechtfertigung und zu den Grenzen eines derartigen Bestandsschutzes hat der Senat in seinem Urteil vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 16.66 - (DÖV 1967, 277) folgendes gesagt: "Aus dem Umstand, daß ein Bauwilliger in zurückliegender Zeit ... ein Vorhaben durchgeführt hat, ergibt sich unmittelbar allein das Recht des Bauherrn, dieses Vorhaben so, wie es ausgeführt ist, zu nutzen ... Es mag ... unentschieden bleiben, in welchem Umfange diese Nutzungsbefugnis noch das weitere Recht einschließt, in ihm solche baulichen Veränderungen und Sicherungen vorzunehmen, die sich aus den veränderten Lebensgewohnheiten ergeben, also das Gebäude mit neuzeitlichen sanitären Anlagen zu versehen oder etwa ... auch eine Garage ... anzufügen ... Über diese allenfalls aus dem vorhandenen Eigentum ... fließenden Befugnisse geht das in Frage stehende Vorhaben ... weit hinaus. Der Kläger will - getrennt von dem vorhandenen Gebäude - ein zweites §§ 1 1/2 geschossiges Gebäude errichten. Ein solches neues, zusätzliches und selbständiges Vorhaben muß baurechtlich ungeachtet des in seinem Bestand geschützten alten Gebäudes nach den derzeit bestehenden baurechtlichen Vorschriften beurteilt werden." An diesen Grundsätzen hält der Senat fest. Sie ergeben, daß im vorliegenden Falle eine Genehmigung des Vorhabens kraft Bestandsschutzes nicht in Betracht kommen kann. Auszugehen ist von dem gegenwärtig genehmigten baulichen Bestand. Er besteht aus dem Hühnerhaus, der Lagerhalle und den Garagen. Es mag auf sich beruhen, ob der Schutz, der diesen Baulichkeiten zukommt, über die Nutzungsbefugnis hinaus das Recht einschließt, gewisse "bauliche Veränderungen und Sicherungen vorzunehmen, die sich aus den veränderten Lebensgewohnheiten ergeben". Denn ein solches Recht könnte sich nur etwa darauf richten, in den vorhandenen Gebäuden sanitäre Anlagen einzurichten, allenfalls darauf, sie in einem entsprechend untergeordneten baulichen Umfange den vorhandenen Gebäuden anzufügen. Was dagegen die Klägerin begehrt, überschreitet diesen Umkreis bei weitem. Aus welchem Grunde der zugunsten eines Hühnerhauses, einer Lagerhalle und mehrerer Garagen begründete Bestandsschutz den Bau von Büroräumen, von Aufenthaltsräumen oder gar einer selbständigen Wohnung rechtfertigen soll, ist schlechterdings nicht einzusehen. Was das Vorbringen der Klägerin kennzeichnet, ist im Grunde der Versuch, einen Bestandsschutz, den bestimmte Baulichkeiten im Rahmen ihrer genehmigten Punktion genießen, auf einen Bestandsschutz zugunsten eines Gewerbebetriebes in seiner tatsächlich betriebenen Form auszuweiten. Für eine solche Ausweitung fehlt jedoch nach dem Sinn des baurechtlichen Bestandsschutzes jede Rechtfertigung.

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Die Klägerin könnte nach alledem eine Genehmigung ihres Vorhabens nur dann verlangen, wenn sich dies aus den allgemeinen Vorschriften über die Zulässigkeit baulicher Anlagen ergäbe (§§ 29 ff. BBauG). Das ist nicht der Fall.

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Im angefochtenen Urteil ist offengeblieben, ob sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 oder nach § 35 Abs. 2 BBauG bestimmt. Darauf kommt es in der Tat nicht an. Denn das Berufungsgericht hat überzeugend dargelegt, daß in dem einen wie in dem anderen Falle für eine Genehmigung kein Raum ist.

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Sollte das Grundstück der Klägerin im Außenbereich liegen, müßte die vorgesehene Bebauung daran scheitern, daß sie öffentliche Belange beeinträchtigen würde (§ 35 Abs. 2 BBauG). Für diese Feststellung kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen werden, gegen die die Klägerin selbst im Revisionsverfahren substantiierte Einwendungen nicht erhoben hat.

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Sollte dagegen das Grundstück der Klägerin einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil angehören, hinge die Zulässigkeit des Vorhabens unter anderem davon ab, ob es nach der vorhandenen Bebauung unbedenklich ist (§ 34 BBauG). Das Berufungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß als vorhandene Bebauung über die Bauten auf dem Grundstück der Klägerin hinaus die Umgebung insoweit berücksichtigt werden muß, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann. Es hat auf dieser Grundlage den in Betracht kommenden Bereich als Wohngebiet eingestuft und daraus wiederum gefolgert, daß die von der Klägerin beabsichtigte bauliche Erweiterung eines schon an sich störenden Gewerbebetriebes der vorhandenen Bebauung widerspricht. Dieser Auffassung ist beizupflichten (ebenso bereits der Beschluß des I. Senats vom 16. April 1963 - BVerwG I B 6.63 - [s. 3]). Die von der Klägerin vertretene Meinung, daß als vorhandene Bebauung im Sinne des § 34 BBauG allein oder auch nur ausschlaggebend die auf dem Baugrundstück selbst etwa schon vorhandene Bebauung in Betracht komme, geht fehl. Sie würde, folgerichtig durchgeführt, zur Folge haben, daß bei unbebauten Grundstücken durch § 34 BBauG eine Bebauung beliebiger Art zugelassen wäre. Das entspricht offensichtlich nicht dem Sinn dieser Vorschrift. Richtig ist an den Ausführungen der Klägerin lediglich, daß zur vorhandenen Bebauung im Sinne des § 34 BBauG auch das gehört, was das eigene Grundstück der Klägerin bereits an Bebauung aufweist. Diese Bebauung hat das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung aber auch in Rechnung gestellt. Je nach den gegebenen Umständen kann es so sein, daß eine bereits auf dem Baugrundstück vorhandene Bebauung den Charakter des Gebietes prägt und deshalb die Unbedenklichkeit weiterer Vorhaben zur Folge hat. Das Berufungsgericht hat jedoch überzeugend dargetan, daß dies im vorliegenden Falle nicht zutrifft, vielmehr der Gebietscharakter durch die Wohnbebauung bestimmt wird.

19

Da das Vorhaben der Klägerin weder nach § 34 noch nach § 35 Abs. 2 BBauG zugelassen werden kann, kommt es für die Entscheidung auf den Bauzonenplan von 1954 und den Bebauungsplan Nr. 25 nicht an. Denn eine Berücksichtigung dieser Pläne könnte allenfalls ergeben, daß das Vorhaben der Klägerin auch unabhängig von dem, was sich bei unmittelbarer Anwendung der §§ 34 f. BBauG ergibt, nicht zulässig ist.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.