Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.10.1966, Az.: BVerwG IV C 16.66
Bauen im Außenbereich
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.10.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 16.66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 15215
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 18.02.1965 - AZ: 1 A 67/64
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 25, 161 - 165
- BayVBl 1967, 168
- DÖV 1967, 277-278 (Volltext mit amtl. LS)
- FreieWoWi 1967, 84
- JR 1967, 273
- VerwPrax 1967, 213
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Zu dem Begriff der Splittersiedlung.
- 2)
Zur Frage des sog. Bestandsschutzes: Kann ein Bauwilliger unter Berufung auf in ihrem Bestand geschützte von ihm ausgeführte und genutzte Altbauvorhaben die Genehmigung eines neuen Vorhabens verlangen, dem als solchen das baurechtliche Verbot der Zersiedlung des Außenbereichs entgegensteht?
In der Verwaltungsstreitsache hat
der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 1966
durch
den Senatspräsidenten Külz
und
die Bundesrichter Dr. Müller, Klein, Clauß und Dr. Weyreuther
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Februar 1965 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks im Außenbereich einer Gemeinde. Sein Grundstück hat die Form eines langgestreckten Dreiecks. Es liegt in dem engen Tal des R. von dessen beiden Ufern das Gelände steil ansteigt. Die von Wiesen gebildete Talsohle erreicht gegenüber dem Grundstück des Klägers etwa 35 m Breite und wird darauf zunehmend schmaler. Seine Entfernung von der südlich gelegenen Ortschaft E. beträgt etwa 80 bis 100 m. Das Grundstück ist mit einem älteren eingeschossigen Haus bebaut, das der Kläger mit seiner Familie bewohnt. In einer Entfernung von 5 m zum Wohnhaus steht ein ebenso altes Nebengebäude, das als Garage und Abstellraum dient. Im Tal befindet sich außerdem etwa 30 m vom Grundstück des Klägers entfernt auf der Talsohle ein weiteres kleines festes Haus.
Der Kläger will anstelle des vorgenannten Nebengebäudes ein 1 1/2-geschossiges Wohnhaus errichten, das den Wohnbedürfnissen seines Sohnes dienen soll. Seine Bauvoranfrage wurde - bestätigt durch die Widerspruchsbehörde - ablehnend beschieden. Das Verwaltungsgericht hob die vorgenannten Bescheide auf und verpflichtete die Baugenehmigungsbehörde die Bauvoranfrage des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Es handle sich zwar eindeutig um ein nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich, das nach § 35 Abs. 2 BBauG zu beurteilen sei. Bei Vorliegen der dort geschaffenen Ausnahmetatbestände habe der Kläger aber - entgegen der irrigen Rechtsmeinung der Baugenehmigungsbehörden - einen Rechtsanspruch auf günstige Bescheidung seiner Bauvoranfrage. Seinem Vorhaben stünden öffentliche Belange nicht entgegen. Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft durch das Bauvorhaben sei zu verneinen. Es bestehe auch keine Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung, da in der näheren Umgebung des Grundstücks nach den örtlichen Gegebenheiten eine Bebauung weiterer Grundstücke bereits technisch unmöglich sei. Lediglich in der südlichen Nachbarschaft wären die technischen Voraussetzungen für die Bebauung weiterer Grundstücke anzuerkennen. Doch seien solche Bauvorhaben nach dem Standort der Grundstücke der Umgebung unter Berufung auf insoweit entgegenstehende öffentliche Belange leicht abzulehnen.
Das Oberverwaltungsgericht wies unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts die Klage ab, weil das Vorhaben des Klägers gegen zwingendes materielles Baurecht verstoße. Zwar sei die Ausgangsbeurteilung des Verwaltungsgerichts dahin richtig, daß es sich um ein nicht privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BBauG handle. Das Verwaltungsgericht habe aber rechtlich abwegig die Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch das Vorhaben verneint. Die Möglichkeit einer weiteren Bebauung des Tales im Zusammenhang mit dem ausgeführten Bauvorhaben des Klägers habe das Verwaltungsgericht - wie der vom Oberverwaltungsgericht eingenommene [dritte] Augenschein ergebe - allerdings hinsichtlich des östlich und südlich angrenzenden Talgeländes zu Recht ausgeschlossen. Dagegen seien die nördlich des Bachs im Talgrund liegenden unbebauten Grundstücke nach ihrer natürlichen Beschaffenheit durchaus bebaubar. Hier sei das Gelände relativ breit; Hochwasserschäden könne durch entsprechende Vorkehrungen begegnet werden. Mit Sicherheit könne aber die Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung nur dann ausgeschlossen werden, wenn feststünde, daß das Gelände schlechthin unbebaubar sei. Auch rechtlich wäre nach den geltenden baurechtlichen Bestimmungen ein Bauantrag auf Bebauung dieser Grundstücke im Hinblick auf das dem Kläger bewiesene Entgegenkommen nicht abzulehnen. Demgegenüber könne der Kläger sein Bauvorhaben auch nicht unter Berufung auf die Tatsache, daß sein Grundstück bereits in früherer Zeit bebaut worden sei, durchsetzen. Der von ihm behauptete "Bestandsschutz" gewähre ihm keinen Anspruch auf Genehmigung eines weiteren - selbständigen - Bauvorhabens, das allein nach der heute geltenden Rechtslage, also hier nach § 35 Abs. 2 BBauG zu beurteilen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Urteil des Verwaltungsgerichts wiederherzustellen. Er rügt im Vordergrund, das Berufungsurteil habe rechtlich verkannt, daß der Ausbau einer bereits bestehenden Siedlung niemals die Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung begründen und öffentliche Belange verletzen könne. Er habe ein Recht darauf, ein seit 1932 bewohntes Anwesen in Anpassung an die örtlichen Verhältnisse mit Rücksicht auf die Vergrößerung seiner Familie auszubauen. Die Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung, "die Tatsache eines eigenständigen Splitters", werde nicht durch eine oder auch zwei Wohnungen, sondern erst durch Versuche von Dritten, sich zwischen die bereits bestehenden "Häusel" zu drängen, begründet. Solchen Versuchen könnte aber unter Berufung auf die besonders zugunsten des Klägers sprechenden Umstände, insbesondere unter Hinweis darauf, daß der Kläger mit seinem bereits bestehenden Haus Bestandsschutz genieße, begegnet werden. Bei seinem Vorhaben handle es sich lediglich um eine "Ausformung" einer rechtlich geschützten vorhandenen Siedlung. Im übrigen bestehe auch nach der technischen Seite keine Befürchtung der Entstehung weiterer Bebauung. Sie sei in dem engen, dunklen und feuchten Tal bereits aus gesundheitlichen Gründen nicht zu erwarten, außerdem auch deshalb, weil diese Bauten unwirtschaftlich teuer zu stehen kämen. Soweit hier das Oberverwaltungsgericht rechtlich davon ausgehe, daß das Entstehen einer Splittersiedlung immer zu befürchten sei, solange ein Gelände nicht schlechthin technisch unbebaubar sei, lege es § 35 Abs. 3 BBauG zu weit aus.
Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision im wesentlichen an Hand der durch die Revision nicht erschütterten und für die Beurteilung durch den Senat verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts.
Auch der am Verfahren beteiligte Oberbundesanwalt stimmt dem angefochtenen Urteil zu. Der Kläger könne sich unter Berufung auf seinen bestehenden zur Zeit der Errichtung mit dem materiellen Baurecht in Einklang stehenden Bau nicht der Beurteilung seines eindeutig neuen Bauvorhabens aus § 35 Abs. 2 BBauG entziehen. Diese Bestimmung schließe aber, da das angefochtene Urteil auf Grund sorgfältiger Feststellungen die Befürchtung des Entstehens einer Splittersiedlung bejaht habe, die Genehmigung des Vorhabens aus, um so mehr, als bereits durch die beiden bestehenden Wohnhäuser mindestens der Ansatz zur Entstehung einer Splittersiedlung geschaffen sei.
II.
Die Revision hatte keinen Erfolg.
Auch von der Revision wird nicht angezweifelt, daß es sich an Hand der getroffenen Feststellungen um ein nichtprivilegiertes Vorhaben im Außenbereich handelt. Unter welchen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen ein Vorhaben im Außenbereich im Einzelfall zugelassen werden kann, bestimmt § 35 Abs. 2 BBauG. Dieser Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, daß im Außenbereich das Bauen grundsätzlich unterbleiben soll (BVerwGE 19, 75 [76]). Ausnahmsweise ("im Einzelfall") können aber - insoweit besteht ein Rechtsanspruch des Bauwilligen - Vorhaben zugelassen werden, deren Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.
Der Senat hatte sich zunächst mit den Rechtsausführungen der Revision dahin auseinanderzusetzen, daß die vorstehend angesprochene Regelung des Bundesbaugesetzes dem Kläger deswegen nicht entgegengehalten werden könne, weil ihm auf Grund der Tatsache, daß er - seinerzeit im Einklang mit dem damals geltenden Baurecht - sein Grundstück bereits bebaut habe und seit Jahren nutze, ein Anspruch darauf zustehe, seine in ihrem Bestand geschützte Siedlung in Anpassung an die örtlichen Verhältnisse zu vergrößern, "auszuformen". Diese Rechtsauffassung ist irrig. Aus dem Umstand, daß ein Bauwilliger in zurückliegender Zeit im Einklang mit den damals verbindlichen materiellrechtlichen Bauvorschriften ein Vorhaben durchgeführt hat - dies hat offensichtlich das angefochtene Urteil zugunsten des Klägers unterstellt -, ergibt sich unmittelbar allein das Recht des Bauherrn, dieses Vorhaben so, wie es ausgeführt ist, zu nutzen, auch wenn die neuen baurechtlichen Vorschriften nunmehr diesem Vorhaben entgegenstehen. Es mag im vorliegenden Fall abschließend unentschieden bleiben, in welchem Umfange diese Nutzungsbefugnis noch das weitere Recht einschließt, in ihm solche baulichen Veränderungen und Sicherungen vorzunehmen, die sich aus den veränderten Lebensgewohnheiten ergeben, also das Gebäude mit neuzeitlichen sanitären Anlagen zu versehen oder etwa ihm einen Abstellplatz oder auch eine Garage für einen Kraftwagen anzufügen, nachdem die Haltung eines Kraftwagens ein Lebensbedürfnis weitester Bevölkerungskreise geworden ist. Über diese allenfalls aus dem vorhandenen Eigentum des Klägers fließenden Befugnisse geht sein Vorhaben nach den eindeutigen Feststellungen des angefochtenen Urteils, die von ihm als solche nicht angegriffen werden, weit hinaus. Der Kläger will - getrennt von dem vorhandenen Gebäude - ein zweites für Wohnzwecke geeignetes 1 1/2-geschossiges Gebäude errichten. Ein solches neues, zusätzliches und selbständiges Vorhaben muß baurechtlich ungeachtet des in seinem Bestand geschützten alten Gebäudes nach den derzeit bestehenden baurechtlichen Vorschriften beurteilt werden. Dasselbe würde nach Auffassung des Senats auch dann gelten, wenn der Kläger sich entschließen würde, von der Errichtung eines selbständigen zweiten Gebäudes Abstand zu nehmen und seinen zusätzlichen Wohnansprüchen dadurch Rechnung zu tragen, daß er das vorhandene Gebäude entsprechend vergrößert und damit die bauliche Nutzung dieses Gebäudes weit über den vorhandenen geschützten Bestand ausdehnt. Dabei soll zu seinen Gunsten unterstellt werden, daß eine solche veränderte Ausführung seines Vorhabens überhaupt technisch und baumäßig möglich wäre. In beiden Fällen müßte sein Vorhaben nach den derzeit geltenden zwingenden materiellrechtlichen Bauvorschriften und damit nach § 35 Abs. 2 BBauG beurteilt werden.
§ 35 Abs. 2 a.a.O. verbietet die vom Gesetzgeber grundsätzlich nur als Ausnahme vorgesehene Zulassung von Bauvorhaben der hier zu beurteilenden Art, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange beeinträchtigt. Abs. 3 a.a.O. zählt im Anschluß daran beispielhaft einzelne Kategorien öffentlicher Belange auf, die gegenüber Bauvorhaben im Außenbereich besonders empfindlich sind. Diese Regelung schließt angesichts der nicht erschöpfenden Aufzählung in Absatz 3 a.a.O. nicht aus, im Einzelfall in die Beurteilung des Bauvorhabens auch öffentliche Belange anderer Art einzuführen, die ein ähnliches, wenn nicht stärkeres Gewicht besitzen, nachdem in der grundsätzlichen Regelung in Abs. 2 ganz allgemein öffentliche Belange ohne besondere Begrenzung aufgenommen sind. Daraus ergibt sich, daß in gewissen Einzelfällen bereits eine Prüfung dahin erfolgen muß, ob das Bauvorhaben die Entstehung einer Splittersiedlung nicht etwa nur "befürchten" läßt, sondern mit seiner Ausführung bereits eine Splittersiedlung unmittelbar entstünde. Zu einer solchen rechtlichen Überprüfung geben die vom angefochtenen Urteil seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegten Feststellungen hinreichend Anlaß. Dabei mag für den vorliegenden Fall offenbleiben, ob die erstmalige Ausführung eines einzelnen Bauvorhabens bereits rechtlich die Entstehung einer Splittersiedlung zur unmittelbaren Folge haben kann oder ob - auf den Umfang der Besiedlung gesehen - mindestens Voraussetzung ist, daß es sich um eine Inanspruchnahme des Außenbereichs durch mehrere Bauvorhaben handelt. Im vorliegenden Fall ergibt sich - insoweit ist den Ausführungen des Oberbundesanwalts beizupflichten -, daß bereits in diesem gebietlich beschränkten, eindeutig von den im Zusammenhang bebauten Teilen der Gemeindemarkung abgesetzten, in sich geschlossenen engen Tal zwei ausgeführte Siedlungseinzelvorhaben vorhanden sind. Bei dem Umfang, der Beschaffenheit und der geringen Ausdehnung dieses in sich abgeschlossenen kleinen Außenbereichsteils der Gemeindemarkung rechtfertigt sich schon aus diesem vorhandenen Baubestand mindestens die Feststellung, daß hier der Ansatz einer Splittersiedlung besteht. Zu diesem Ansatz soll mit dem Bauvorhaben des Klägers noch ein neuer Ansiedlungstatbestand geschaffen werden, mit dessen Ausführung eine Verstärkung und Befestigung der vorhandenen - nach den gemeindlichen Planungen und nach der gesetzlichen Regelung in diesem Gebiet unerwünschten - Bebauung verbunden wäre. Gerade in einer räumlich verhältnismäßig beschränkten, nach ihrer Landschaftsstruktur von der Umgebung klar abgehobenen Außenbereichsfläche mit bereits technisch beschränkten Siedlungsmöglichkeiten kommt dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung einer Zersiedlung der für die Bebauung nicht vorgesehenen Flächen besonderes Gewicht zu. Unter diesen Umständen rechtfertigen aber die vom angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen, aus denen sich ergibt, daß bereits ein Baubestand vorhanden ist, demgegenüber das Hinzutreten auch nur einer weiteren Wohn- und Siedlungseinheit eine quantitativ erhebliche Verstärkung dieser Siedlung bedeuten würde, die rechtliche Folgerung dahin, daß bereits mit der Zulassung und Ausführung des Bauvorhabens des Klägers eine Splittersiedlung aus dem bereits vorhandenen Ansatz zu dieser Siedlungsform unmittelbar entstehen würde.
Dann kommt es aber auf die im angefochtenen Urteil ausschließlich vorgenommene Bewertung unter dem Gesichtspunkt, daß das Vorhaben des Klägers die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten läßt, nicht mehr an, so daß sich auch die Entscheidung über die von der Revision herausgestellte Rechtsfrage erübrigt, ob die Entstehung einer Splittersiedlung immer schon dann zu befürchten ist, wenn nicht feststeht, daß ein Gelände schlechthin unbebaubar ist.
Anders würden die Bauwünsche des Klägers unter Umständen dann zu beurteilen sein, wenn er sie dahin beschränkt, den Bestand seines vorhandenen Wohngebäudes nur zu erhalten und abzusichern oder nur unbedeutend zu erweitern; insbesondere dann, wenn er dafür das bisherige Nebengebäude beseitigen lassen und somit den Gesamtumfang der Baukörper überhaupt nicht vermehren, ihre Zahl sogar verringern würde. Bisher ist er lediglich mit Bauwünschen hervorgetreten, die eine bedeutende Vergrößerung der vorhandenen Bebauung und Besiedlung in sich schließen und deshalb unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 35 Abs. 2 BBauG nicht zu verwirklichen sind.
Sein Revisionsvorbringen, er sei auch zu anderweiten Planungen bereit, konnte der Entscheidung über die hier allein vorliegende anderweite - und weit ergehende - Bauvoranfrage nicht zugrunde gelegt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.
Dr. Müller
Klein
Clauß
Dr. Weyreuther