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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.11.1968, Az.: BVerwG IV C 2.66

Grundzüge des Bauplanungsrechts; Anforderungen an ein Vorhaben im unverplanten Innenbereich; Begriff des Bebauungszusammenhangs

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.11.1968
Aktenzeichen
BVerwG IV C 2.66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 11066
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 25.03.1965 - AZ: VII A 245/64

Fundstellen

  • BVerwGE 31, 20 - 22
  • DVBl 1969, 262-263 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1969, 645-646 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1969, 247 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zum Begriff des Bebauungszusammenhanges im Sinne der §§ 34, 19 Abs. 1 BBauG (Zusammenfassung und Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).

In der Rechtssache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Klein, Clauß, Dr. Weyreuther und Dr. Sendler
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. März 1965 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger will auf seinem bisher unbebauten. Grundstück im Gebiet der beigeladenen Gemeinde ein Wohnhaus errichten. Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes; es ist auch im Flächennutzungsplan der Gemeinde nicht als Teil einer Baufläche dargestellt. Der Beklagte hat die Bebauungsgenehmigung in Übereinstimmung mit der Gemeinde unter Berufung auf § 35 Abs. 2 BBauG versagt. Dagegen richtet sich die vom Kläger erhobene Verpflichtungsklage, mit der insbesondere geltend gemacht wird, daß das Vorhaben nach § 34 BBauG zu beurteilen sei.

2

Das Grundstück des Klägers liegt in einem an dieser Stelle etwa 120 m breiten Bachtal. Es grenzt an die Landstraße Nr. 543, die das Tal auf einem Damm überquert. Das Tal wird im wesentlichen landwirtschaftlich genutzt. Südwestlich vom Grundstück des Klägers befindet sich jenseits eines ausgebauten Gemeindeweges auf beiden Seiten der Landstraße eine zusammenhängende, überwiegend aus Wohngebäuden bestehende Bebauung. Nördlich vom Grundstück liegt jenseits der Landstraße ebenfalls ein im Zusammenhang bebauter, überwiegend aus Wohnhäusern bestehender Ortsteil. In der näheren Umgebung des vom Kläger für die Bebauung vorgesehenen Grundstücks stehen bis zu einer Entfernung von 150 m insgesamt zehn Häuser, die Mehrzahl von ihnen ganz oder doch teilweise innerhalb des Bachtales. Bei diesen Häusern handelt es sich um eine vormalige Wassermühle, um ein Kötterhaus, um eine ursprünglich zur Mühle gehörende Scheune, die jetzt Wohn- und Versammlungszwecken dient, um Baulichkeiten einer Gärtnerei, um eine Baumaschinenhandlung und ein Speditionslager sowie um umfangreiche Gebäude einer Bau- und Möbeltischlerei.

3

Der Kläger hat im Antrags- und Widerspruchsverfahren sowie im ersten und zweiten Rechtszug im wesentlichen folgendes geltend gemacht: Das Grundstück liege innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Die geplante Bebauung werde sich harmonisch in die Umgebung einfügen und sei dementsprechend nach der vorhandenen Bebauung unbedenklich. Die Klage müsse aber auch dann Erfolg haben, wenn das Grundstück dem Außenbereich zugerechnet werde. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange sei nicht zu erwarten. An der Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung fehle es jedenfalls deshalb, weil sich das Vorhaben lediglich als eine Verbindung der beiden Ortsteile auswirken werde. Von einer Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft könne keine Rede sein, weil diese Eigenart entscheidend durch die bereits vorhandene Bebauung bestimmt werde. Mit unwirtschaftlichen Folgelasten der Gemeinde sei ebenfalls nicht zu rechnen.

4

Der Beklagte hat entgegnet: Die Gemeinde habe das Grundstück im Flächennutzungsplan insbesondere deshalb nicht als Teil einer Baufläche dargestellt, weil der an dieser Stelle vorhandene Grüngürtel erhalten bleiben solle. Schon daraus folge, daß § 34 BBauG keine Anwendung finden könne. § 34 BBauG scheide ferner deshalb aus, weil das Tal den Bebauungszusammenhang unterbreche. Überdies werde sich das Vorhaben in die vorhandene Bebauung nicht angemessen einfügen. Bei der gebotenen Beurteilung nach §.35 Abs. 2 BBauG stehe dem Vorhaben entgegen, daß die Gemeinde ihr Einvernehmen verweigert habe. Seine Ausführung werde überdies in mehrfacher Hinsicht öffentliche Belange beeinträchtigen. Der Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplanes bringe zum Ausdruck, daß, das Vorhaben mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht zu vereinbaren sei. Da der Charakter des Tales durch Wiesenwirtschaft und Gartenbau bestimmt werde, liege auch ein Verstoß gegen die Eigenart der Landschaft vor. Außerdem sei sowohl mit unwirtschaftlichen Folgelasten der Gemeinde als auch mit der Entstehung einer Splittersiedlung zu rechnen.

5

Die beigeladene Gemeinde hat in beiden. Rechtszügen den Standpunkt des Beklagten unterstützt.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach Durchführung einer Ortsbesichtigung abgewiesen. Es hat zu § 34 BBauG angenommen, daß das Vorhaben nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhanges liege, weil dieser Zusammenhang durch das Tal unterbrochen werde. Nach § 35 Abs. 2 BBauG sei das Vorhaben nicht genehmigungsfähig, weil es sich nicht mit der Eigenart der Landschaft vereinbaren lasse. Diese Eigenart werde maßgeblich durch die Bodennutzung bestimmt, für die hier die Wiesenwirtschaft kennzeichnend sei.

7

Das Berufungsgericht hat ebenfalls eine Augenscheinseinnahme durchgeführt und sodann unter Aufhebung des angefochtenen Urteils der Klage stattgegeben. Diese Entscheidung beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Die Beurteilung habe sich nach § 34 BBauG zu bestimmen. Das Grundstück liege innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles. Auszugehen sei davon, daß es für die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil ausschlaggebend jeweils auf die Lage des Einzelfalles ankomme, daß sich die Zusammengehörigkeit oder Trennung verschiedener Bebauungszusammenhänge vornehmlich nach der Verkehrsauffassung bestimme und, wenn die Anwendbarkeit des § 34 oder des § 35 Abs. 2 BBauG zweifelhaft bleibe, wegen des Grundsatzes der Baufreiheit der Anwendung von § 34 BBauG der Vorzug zu geben sei. Ferner müsse bei einer starken Annäherung zweier Bebauungszusammenhänge angenommen werden, daß regelmäßig die Verkehrsauffassung dazu neige, sie als eine Einheit zu werten. Das gelte in kleineren Gemeinden in einem noch gesteigerten Maße. Im vorliegenden Fall werde der Bebauungs Zusammenhang durch das Bachtal nicht unterbrochen. Der Abstand betrage nur 120 m; überdies weise auch er noch eine gewisse Wohndichte auf. Richtig sei allerdings, daß bei bestimmten geographischen Gegebenheiten - z.B. einem breiten Fluß, einem tiefen Taleinschnitt oder einem Berg - die Verkehrsauffassung auch schon bei geringerer. Ausdehnung für eine Unterbrechung des Zusammenhanges sprechen könne. Für eine derart geographisch bedingte Trennung fehlten jedoch hier die Voraussetzungen. Das Bachtal sei dafür ein zu unbedeutendes Hindernis, zumal sich auch hier wiederum auswirke, daß die Bebauung bereits in das Tal hineinreiche. Auch die. Tatsache, daß die Landstraße das Tal auf einem Damm und nicht auf einer Brücke überquere, trage dazu bei, daß das Tal nicht als eine trennende Zone empfunden werde. Soweit der Beklagte auf den entgegenstehenden Flächennutzungsplan hinweise, gehe dies im Zusammenhange mit § 34 BBauG fehl. Die Anwendung dieser Vorschrift sei von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes nicht abhängig. Das Vorhaben des Klägers genüge auch den weiteren Voraussetzungen des § 34 BBauG. Dafür, daß seine Ausführung nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung bedenklich sein könne, sei nichts ersichtlich. Im übrigen würde das Ergebnis kein anderes sein, wenn der Beurteilung § 35 Abs. 2 BBauG zugrunde gelegt werde. Das Vorhaben des Klägers beeinträchtige keine öffentlichen Belange. Die Entstehung einer Splittersiedlung sei wegen des räumlichen Zusammenhanges mit der bereits vorhandenen Bebauung nicht zu befürchten. Eine Beeinträchtigung der Landschaft komme nicht in Betracht, weil die Eigenart dieser Landschaft durch die schon erfolgten Eingriffe - die bestehenden Baulichkeiten und den Damm der Landstraße derart verändert worden sei, daß sich die Errichtung eines weiteren Hauses nicht als Beeinträchtigung der Landschaft darstelle.

8

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Beklagten. Der Beklagte hält an der Ansicht fest, daß das Grundstück des, Klägers nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhanges liege. Das Bachtal stelle sich als eine natürliche Trennung dar. Daß es nicht schluchtrartig eingeschnitten sei und die Landstraße nicht über eine Brücke führe, spiele für das Vorliegen einer Trennung keine Rolle. Die im Bachtal vorhandene, Bebauung ändere am Außenbereichscharakter ebenfalls nichts. Mit Ausnahme der Tischlerei handele es sich um privilegierte oder - wie die Mühle - standortgebundene Vorhaben. Bei einer Beurteilung nach § 35 Abs. 2 BBauG bleibe es mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dabei, daß das Vorhaben die. Eigenart der Landschaft beeinträchtigen werde. Außerdem stehe der Flächennutzungsplan entgegen.

9

Schließlich fehle es dem Vorhaben auch an einer harmonischen Einfügung in die Umgebung.

10

Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen.

11

Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. Er hält die Beurteilung des Berufungsgerichts für zutreffend. Dazu bemerkt er ergänzend: Die im angefochtenen Urteil vertretene Ansicht, daß bei einer starken Annäherung zweier Bebauungszusammenhänge die Verkehrsauffassung dazu neige, sie als eine Einheit zu werten, dürfe in ihrer Tragweite nicht überschätzt werden. Das Berufungsgericht habe diesen Grundsatz ersichtlich nur unter Berücksichtigung der Lage des gerade hier vorliegenden Falles aufstellen wollen. Im übrigen gehöre das Grundstück des Klägers selbst dann zum Innenbereich, wenn der Zusammenhang zwischen den beiden Ortsteilen verneint werde. Denn das Grundstück werde von dem sich südwestlich anschließenden Baugebiet nahezu vollständig umschlossen und liege daher jedenfalls innerhalb dieses im Zusammenhang bebauten Ortsteiles.

12

Die Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

13

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er stimmt dem angefochtenen Urteil darin zu, daß das Vorliegen eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles wesentlich von den Besonderheiten des Einzelfalles abhänge und in Zweifelsfällen gegenüber § 35 Abs. 2 BBauG der Anwendung des § 34 BBauG der Vorzug gegeben werden müsse. Dagegen hält er die Annahme des Berufungsgerichts für unzutreffend, daß bei einer starken Annäherung zweier bebauter Bereiche regelmäßig ein Bebauungszusammenhang vorliege und dies bei kleineren Gemeinden in besonderem Maße gelte. Er meint, daß sich eine solche Regel nicht aufstellen lasse. Auch insoweit bleibe es vielmehr bei der bestimmenden Bedeutung der Lage des Einzelfalles. Der insoweit gegebene Mangel müsse zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen. Eine abschließende Entscheidung sei im Revisionsverfahren nicht möglich, weil dafür die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausreichten. Im Rahmen seiner Ausführungen zu § 35 Abs. 2 BBauG habe das Berufungsgericht zu Unrecht die entgegenstehenden Darstellungen des Flächennutzungsplanes unbeachtet gelassen.

14

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht ist ohne Verletzung von Bundesrecht zu dem Ergebnis gelangt, daß das Vorhaben des Klägers nach § 34 BBauG beurteilt und nach dieser Vorschrift zugelassen werden muß (§ 137 Abs. 1 VwGO).

15

Das angefochtene Urteil enthält allerdings an zwei Stellen Ausführungen, denen der erkennende Senat nicht beizupflichten vermag. Das gilt zunächst für die Annähme, daß, "wenn sich nicht deutlich erkennen läßt, ob ein Grundstück sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles befindet, ... mit Rücksicht auf den Grundsatz der Baufreiheit" zugunsten des Bauherrn entschieden werden soll. Diese Formulierung deutet darauf hin, daß das Berufungsgericht für § 34 BBauG eine zugunsten des Bauwerbers bestehende Beweislastregel oder eine Art Vermutung hat aufstellen wollen. Dafür gibt weder "der Grundsatz der Baufreiheit" noch § 34 BBauG selbst etwas her. Sicherlich gehört der "Grundsatz der Baufreiheit", soweit er in den Art. 2 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG. verfassungsrechtlich fundiert ist, zu den bei der Auslegung des § 34 BBauG beachtlichen Gesichtspunkten. Aber das ist keine Besonderheit gerade des § 34 BBauG und rechtfertigt jedenfalls nicht, seine Anwendbarkeit unter Zurückstellung von § 35 BBauG mit einer "Vermutung" zu unterstützen. Im übrigen würde selbst die hinter der Formulierung des Berufungsgerichts zurückbleibende Annahme, daß sich mit Rücksicht auf die Art. 2 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG eine grundsätzlich ausdehnende Auslegung des § 34 BBauG und eine entsprechend einschränkende Auslegung des § 35 BBauG gebiete, gewichtigen Bedenken begegnen. Ob evtl. bei einzelnen Tatbestandsmerkmalen in dieser Weisen verfahren werden darf, mag hier unerörtert bleiben. Eine allgemeine Auslegungsregel des fraglichen Inhaltes besteht nicht.

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Ebensowenig vermag der Senat - mit dem Oberbundesanwalt - die allgemeine Erwägung zu teilen, die das Berufungsgericht seinen Ausführungen zur Verbindung von zwei Ortsteilen vorangestellt hat. Es heißt dazu im angefochtenen Urteil:

"Nähern sich zwei im Zusammenhang bebaute Ortsteile einander bis auf kurze Entfernung, so pflegt die Allgemeinheit ... einen einheitlichen im Zusammenhang bebauten Ortsteil ... anzunehmen ... Nach der Auffassung des Senats kann in solchen Fällen über etwa noch vorhandene kleinere Baulücken hinweggesehen ... werden ...".

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Dieser Behauptung ist entgegenzuhalten, daß mit ihr zu Unrecht eine Möglichkeit zur Regel erhoben wird. Wie die Allgemeinheit auf die Annäherung von zwei bebauten Ortsteilen reagiert, hängt von den jeweiligen örtlichen Verhältnissen ab. Eine von diesen örtlichen Verhältnissen abgelöste "Vermutung" läßt sich darüber nicht aufstellen.

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Das angefochtene Urteil verstößt in den die Entscheidung tragenden Teilen dennoch nicht gegen Bundesrecht. Seine Begründung läßt nämlich mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, daß das Berufungsgericht bei der Würdigung des konkreten Falles auf die von ihm eingangs formulierten - und nach dem Gesagten nicht zu billigenden - "Vermutungen" nicht zurückgegriffen hat. Diese Würdigung ist in sich geschlossen und in allen Einzelheiten auf die zu beurteilenden (besonderen) Gegebenheiten ausgerichtet. Sie ergibt nichts dafür, daß das Berufungsgericht bei eben diesen Gegebenheiten die Lage des Grundstücks innerhalb des unverplanten Innenbereichs nicht hat "deutlich erkennen" können. Ebenso läßt sich der Stelle des Urteils, an der sich das Berufungsgericht mit der Verbindung der hier vorliegenden Ortsteile auseinandersetzt, irgend etwas dafür entnehmen, daß das Ergebnis nicht auf die Würdigung des Falles, sondern auf die Anwendung jener vermeintlich für eine Verbindung sprechenden "Vermutung" zurückginge.

19

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits in zahlreichen Entscheidungen mit der Frage beschäftigt, welche Anforderungen an das Vorliegen eines Bebauungszusammenhanges im Sinne des § 34 BBauG zu stellen sind. Danach gilt im wesentlichen folgendes: Die Merkmale "im Zusammenhang bebaut" (§§ 19 Abs. 1, 34 BBauG) "fordern nicht mehr und nichts anderes als eine ... ('tatsächlich') aufeinanderfolgende, eben zusammenhängende Bebauung. Was insoweit einzig Schwierigkeiten bereiten kann, ist die Frage, wie eng eine solche Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muß, um sich als eine zusammenhängende Bebauung im Sinne der §§ 34, 19 Abs. 1 BBauG darzustellen, d.h. unter welchen Voraussetzungen unbebaute Flächen, die zwischen den bebauten Grundstücken liegen, den Zusammenhang unterbrechen" (Beschluß vom 25. Mai 1967 - BVerwG IV G 184.66 - [s. 3]; ferner die Urteile vom 22. April 1966 - BVerwG IV C 34.65 - in BBauBl. 1967, [117] und vom 14. April 1967 - BVerwG ITC 134.65 - in BRS 18, 28 [29]). Mit dieser Ausgangsfrage tritt das unbebaute, jedoch gleichwohl den Zusammenhang nicht unterbrechende Grundstück in den Vordergrund der Betrachtung, d.h. einerseits und vor allem die "Baulücke" (vgl. etwa das Urteil vom 14. April 1967 a.a.O. im Anschluß an OVG Lüneburg DöV 1964, 392 sowie das Urteil des I. Senats vom 2. Juli 1963 - BVerwG I C 110.62 - in DVBl. 1964, 184 [186], andererseits "freie Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind" und die, wie das Urteil vom 14. April 1967 a.a.O. fortfährt, unter Umständen "auch bei größerer Ausdehnung ohne Bedeutung sein, also den Zusammenhang nicht unterbrechen" mögen. Ob eine Unterbrechung des Zusammenhanges vorliegt oder nicht, läßt sich dabei nicht unter Anwendung von geographisch-mathematischen Maßstäben bestimmen. Zur Beurteilung bedarf es vielmehr "einer echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts" (Urteil vom 6. Dezember 1967 - BVerwG IV C 94.66 - in BVerwGE 28, 268 [272] = MDR 1968, 521 [BVerwG 06.12.1967 - IV C 94/66]). Ausschlaggebend ist, inwieweit "die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt" (Beschluß vom 12. Februar 1968 - BVerwG IV B 47, 67 - [S. 3]; ferner die bereits erwähnten Urteile vom 2. Juli 1963 und 14. April 1967 a.a.O.). Letztlich maßgebend für die Betrachtungsweise ist die "Verkehrsauffassung" (Urteil vom 14. April 1967 a.a.O.) mit der Folge, daß es entscheidend jeweils auf die Lage des Einzelfalles ankommt (Urteil vom 6. Dezember 1967 a.a.O.; ferner die Beschlüsse vom 25. Mai 1967 - BVerwG. IV B 184.66 - [S. 3] und vom 12. Februar 1968 - BVerwG IV B 47.67 - [s. 3]). Das gilt auch dafür, ob etwa eine Straße (vgl. Urteil vom 10. März 1967 - BVerwG IV C 32.66 - [S. 8] oder Geländehindernisse irgendwelcher Art (vgl. Urteil vom 22. April 1966 a.a.O.) den Bebauungszusammenhang unterbrechen oder auf ihn ohne Einfluß sind.

20

Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Was, die Revision insoweit gegen das angefochtene Urteil vorbringt, erschöpft sich im wesentlichen in einem Bestreiten lediglich der Tatsachenwürdigung. Damit läßt sich, soweit es einer Nachprüfung im Revisionsverfahren überhaupt zugänglich ist, die Folgerungsweise des Berufungsgerichts nicht in Frage stellen. Das gilt insbesondere auch für die Entgegensetzung von Brücke und Damm sowie von tiefem und flachem Tal. Für den Eindruck, den die örtlichen Gegebenheiten vermitteln, kann es entgegen der Revision durchaus von wesentlicher Bedeutung sein, daß es sich um ein flaches Bachtal handelt und die Straße das Tal nicht auf einer Brücke, sondern auf einem, Damm überquert.

21

Nach alledem ist davon auszugehen, daß das Grundstück des Klägers innerhalb eines Bebauungszusammenhanges liegt. Daraus folgt unter den hier gegebenen Umständen zugleich, daß die vom Kläger beabsichtigte Bebauung nach § 34 BBauG zugelassen werden muß. Daß das Grundstück, wenn seine Lage im Innenbereich bejaht wird, einem Ortsteil angehört, zieht der Beklagte selbst nicht in Zweifel. Entsprechendes gilt für die Unbedenklichkeit des Vorhabens. Allerdings ließe sich - über das Vorbringen des Beklagten hinaus - immerhin die Frage stellen, ob nicht die Art der bisher in das Bachtal eingedrungenen Bebauung auf eine Bedenklichkeit des vom Kläger geplanten Wohnhauses schließen läßt. Diese Bebauung besteht teilweise aus (im Außenbereich) privilegierten oder doch standortgebundenen Bauten. Darauf kommt es zwar für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhanges nicht an. Anders liegt es aber mit der Frage, ob ein Vorhaben nach der vorhandenen Bebauung bedenklich oder unbedenklich ist. Die Bedenklichkeit eines (reinen) Wohnhauses kann sich durchaus daraus ergeben, daß der das Grundstück umgebende Bebauungszusammenhang durch (im Außenbereich privilegierte) Baulichkeiten gekennzeichnet wird; dieser Schluß wird sogar verhältnismäßig häufig geboten sein. Darauf braucht jedoch hier nicht weiter eingegangen zu werden. Denn bei der Besonderheit des hier vorliegenden Falles fehlt es für eine Bedenklichkeit des vom Kläger geplanten Hauses an hinreichenden Anhaltspunkten. Diese Besonderheit des Falles liegt vornehmlich darin, daß sich zwei Ortsteile, denen das Vorhaben des Klägers der Art nach entspricht, einander auf rd. 120 m angenähert haben, zwischen ihnen bereits eine Verbindung entstanden ist und diese zum Teil, aber auch nur zum Teil aus privilegierten oder standortgebundenen Baulichkeiten besteht. Wenn sich nämlich schon eine Verbindung der beiden Ortsteile angebahnt hat, fehlt es an einem überzeugenden Grund, diese Verbindung auf privilegierte oder standortgebundene Vorhaben zu beschränken, dies zumal dann, wenn der Abstand nur etwa 120 m beträgt. Eine andere Beurteilung könnte sich nur dann rechtfertigen, wenn die bisher im Bachtal ausgeführten Bauten ausschließlich oder doch wenigstens ganz überwiegend privilegiert oder standortgebunden wären. Das trifft jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Külz
Klein
Clauß
Dr. Weyreuther
Dr. Sendler