Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.04.1966, Az.: BVerwG IV C 34.65
Erteilung einer Abbruchsverfügung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.04.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 34.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 12745
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 08.02.1962 - AZ: I OVG A 174/61
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BBauBl 67, 117
- FWW 1967, 117
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 1966
durch
den Senatspräsidenten Külz und die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Klein und Dr. Paul
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ... vom 8. Februar 1962 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist seit Juli 1959 Eigentümer von zwei zusammenhängenden Grundstücken im O. Moor. Sie liegen in einem Gelände mit sehr hohem Grundwasserstand. Das Gelände ist im wesentlichen mit Birken und Gestrüpp bestanden und wird landwirtschaftlich nicht genutzt. Das Gesamtgrundstück ist handtuchförmig gestaltet und liegt zwischen dem sogenannten ersten und zweiten Schiffgraben, die früher dem Verkehr in dem unwegsamen Moor gedient haben. Das Moor stand zu Beginn des vergangenen Jahrhunderts im Eigentum des Fiskus und wurde von Einwohnern von einigen Landgemeinden auf B. Stadtgebiet gegen Erbzins zum Torfstich genutzt. Später wurde das Moorgelände im Wege mehrerer Rezesse so aufgeteilt, daß zwischen den vorgenannten Schiffgräben schmale Einzelgrundstücke entstanden sind. Zugang hat das Grundstück von einem im Eigentum der Anlieger stehenden, dem öffentlichen Verkehr noch nicht gewidmeten Weg. In dem Moorgelände hat sich zwischen dem ersten und zweiten Schiffgraben und nördlich des Behlingsees in den letzten Jahren vor Erlaß des angefochtenen Urteils eine ungeregelte Bebauung entwickelt. Der Beklagte hat in sechs Fällen die Bebauung der am Weg gelegenen Grundstücke genehmigt. In anderen Fällen wurden im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils ungenehmigte Altbauten stillschweigend geduldet; in weiteren Fällen sind Abbruchsverfügungen ergangen. Im übrigen wird hinsichtlich der Beschreibung des Grundstücks des Klägers und des umgrenzenden Gebiets auf die eingehenden weiteren Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen.
Im Oktober 1959 errichtete der Kläger auf seinem Grundstück im Birkenbestand ein kleines Holzhaus ohne festes Fundament. Das Gebäude ist mit einem eingedeckten Satteldach versehen. Es enthält einen Wohnraum in der Größe von 4 × 3 m sowie eine Veranda in der Größe von 1,5 × 3 m.
Der Baumeister des Klägers erstattete während der Ausführung des Baues Bauanzeige. Der Beklagte versagte ihm die Baugenehmigung unter Berufung auf § 3 der BauregelungsVO mit der Begründung, das Bauvorhaben liege außerhalb eines Baugebiets und außerhalb eines im Zusammenhang gebauten Ortsteils, es störe die geordnete Entwicklung des Gemeindegebiets und die ordnungsmäßige Bebauung. Im Dezember 1959 erging Abbruchsverfügung.
Im August 1959 hatte der Kläger bereits Wohnsiedlungsgenehmigung beim Beklagten beantragt, der ihn umgehend darauf hinwies, die beantragte Genehmigung könne, falls eine Bebauung des Grundstücks beabsichtigt sei, aus baurechtlichen Gründen nicht erteilt werden. Im September 1959 antwortete der Kläger, er beabsichtige, "eine sogenannte Jagdhütte im Wert von wenigen 1.000 DM auf das Grundstück zu setzen". Durch Bescheid vom September 1960 versagte dann der Beklagte ausdrücklich die Erteilung der beantragten Wohnsiedlungsgenehmigung unter Berufung auf § 6 Nr. 3 des Wohnsiedlungsgesetzes.
Widersprüche des Klägers gegen die vorgenannten baurechtlichen Verfügungen blieben ohne Erfolg.
Im Laufe des Klagverfahrens vor dem Verwaltungsgericht gab der Kläger im Juni 1961 die Erklärung ab, er werde auf die Bebauung seines Grundstücks verzichten, von diesem Verzicht sei jedoch die errichtete bauliche Anlage, über die vor dem Verwaltungsgericht getritten werde, nicht berührt. Darauf erteilte der Beklagte die Wohnsiedlungsgenehmigung.
Die Parteien erklärten nunmehr den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, soweit die Klage wegen der Versagung der Wohnsiedlungsgenehmigung erhoben worden war.
Das Verwaltungsgericht erließ folgendes Urteil:
"Die Hauptsache wird, soweit sich die Klage gegen die Nichterteilung der Wohnsiedlungsgenehmigung richtete, für erledigt erklärt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen."
Die Berufung wurde vom Oberverwaltungsgericht unter Zulassung der Revision zurückgewiesen.
Das Oberverwaltungsgericht führt aus: Der [übriggebliebene] Hauptantrag des Klägers wende sich gegen die Abbruchsverfügung des Beklagten. Die Entscheidung hänge von der materiellen Rechtmäßigkeit des errichteten Bauwerks ab. Diese Rechtmäßigkeit sei, da das Gebäude bereits im Oktober 1958 [gemeint ist nach den vorausgehenden tatsächlichen Feststellungen offensichtlich Oktober 1959] errichtet worden sei, sowohl nach altem [zur Zeit der Errichtung geltendem] wie nach dem neuen [im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden] Recht zu prüfen und im Ergebnis die dem Kläger günstigere Regelung der Bebauung zu berücksichtigen (BVerwGE 5, 351 [BVerwG 14.11.1957 - I C 168/56]). Das Bauwerk sei sowohl nach altem wie nach neuem Recht materiell rechtswidrig.
a)
Die Zulässigkeit des Baues im Zeitpunkt seiner Errichtung sei nach § 3 der BauregelungsVO zu beurteilen, denn das Grundstück liege außerhalb eines nach § 1 a.a.O. ausgewiesenen Baugebiets und - entgegen der Auffassung des Klägers - auch außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils der zuständigen Gemeinde. Zwar habe sich nach dem Kriege vor allem um den B.see herum und anschließend nach Norden ohne Planung eine Bebauung entwickelt, die auch nach der Auffassung des Beklagten in dem Dreieck zwischen dem See, dem S. Graben und dem Weg "... Weide" den Charakter eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils angenommen habe. Über diese Grenze sei aber die zusammenhängende Bebauung nicht ausgedehnt worden; der S. Graben bilde eine natürliche Grenze zu der arideren im Norden und Osten vorhandenen Streubebauung. Diese abschließende Erkenntnis wird an Hand der Ortsbesichtigung in beiden Gerichtsinstanzen und an Hand der vom Beklagten eingereichten Übersichtspläne gezogen (vgl. Urteil Bl. 9 bis 18 unter ins einzelne gehender Bewertung der vorhandenen genehmigten Bauten). Dabei seien die noch bestehenden illegalen Bauten außer Bewertung geblieben. Auch aus der dem Kläger nach Errichtung des Baues erteilten Wohnsiedlungsgenehmigung könne er keine Rechte herleiten, denn er habe vorher auf jede Bebauung verzichtet; durch die Erteilung der Genehmigung sei auch keine Entscheidung über die Zulässigkeit des Holzhauses getroffen worden.
b)
Aber auch nach neuem Recht, das gemäß BVerwGE 5, 351 [BVerwG 14.11.1957 - I C 168/56] ebenfalls heranzuziehen sei, sei das Bauvorhaben des Klägers nicht nachträglich legalisiert worden. Für die Bebauung des Außenbereichs sei § 35 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - maßgebend, auch unter dem Gesichtspunkt, daß es sich lediglich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handeln würde. Um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 a.a.O. handle es sich (wird auf S. 21 und 22 des Urteils im einzelnen ausgeführt) nicht, da der gewählte Bauplatz kein naturgegebener Standort für ein durch gärtnerische Bodennutzung privilegiertes Gebäude sei. Es sei vielmehr als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 a.a.O. zu beurteilen und damit nur zulassungsfähig, wenn es mit öffentlichen Belangen (§ 35 Abs. 3 a.a.O.) vereinbar sei. Eingehende Begründung, aus der sich die Unvereinbarkeit mit öffentlichen Belangen ergebe, sei bereits aus Anlaß der Prüfung auf der Grundlage von § 3 der BauregelungsVO gegeben worden. Damit erledige sich auch der Hilfsantrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Bebauungsgenehmigung. Auch die in der Berufung angegriffene Kostenzuscheidung an den Kläger hinsichtlich des in der Hauptsache erledigten Teils des Klagbegehrens sei, wie auf S. 23 näher ausgeführt wird, richtig.
Mit der Revision begehrt der Kläger, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die von den Widerspruchsbehörden bestätigten Verfügungen:
- a)
Ablehnung der Baugenehmigung,
- b)
Abbruchsverfügung
aufzuheben und festzustellen, daß der von ihm errichtete Bau einer Bebauungsgenehmigung nicht bedürfe, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, für seinen Bau Bebauungsgenehmigung zu erteilen. Für den Fall, daß der Senat eine abschließende Entscheidung im Sinne der vorgenannten Anträge nicht treffen könne, begehrt die Revision Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht.
Der Kläger rügt Verstöße gegen die Verfahrensvorschriften und fehlerhafte materiellrechtliche Beurteilungen durch das Oberverwaltungsgericht.
a)
Verfahrensverstöße:
- 1.
Die richterliche Aufklärungspflicht sei nicht umfassend ausgeübt worden.
- 2.
Dem Kläger sei zu einem entscheidenden Punkt der Feststellungen des Gerichts nicht das rechtliche Gehör gewährt worden.
- 3.
Das Urteil enthalte Fehlschlüsse und mit anderen Feststellungen nicht vereinbare Widersprüche.
b)
Hinsichtlich der materiellrechtlichen Beurteilung rügt der Kläger im Vordergrund, daß das angefochtene Urteil lediglich anzeigepflichtige Bauten der Bewertung nach §§ 29 ff. BBauG unterstellt habe. Weiter sei der Rechtsbegriff des im Zusammenhang bebauten Ortsteils verkannt worden. Das Oberverwaltungsgericht habe hier insbesondere den örtlichen Gegebenheiten, die bei der Anerkennung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Vordergrund berücksichtigt werden müßten, keine genügende Bedeutung beigelegt. Das Verhalten der Behörden bei anderen Baufällen bedeute, daß dem Kläger gegenüber der Gleichheitsgrundsatz der Verfassung verletzt sei.
Der am Verfahren beteiligte Oberbundesanwalt tritt der Revision insbesondere insoweit entgegen, als sie beanstandet, daß das angefochtene Urteil die Berechtigung der Anknüpfung der bundesrechtlichen Genehmigungspflicht nach dem Bundesbaugesetz an die ortsrechtliche Genehmigungspflicht gebilligt habe.
Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision, im wesentlichen unter Bezugnahme auf die eingehende und zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils.
II.
Die Revision hatte keinen Erfolg.
A.
Der Kläger hat weder begründete Rügen hinsichtlich einer Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht noch hinsichtlich einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht vorgetragen.
1.
Seiner Aufklärungspflicht ist das Oberverwaltungsgericht in vollem Umfange nachgekommen. Es hat - unter zulässiger ergänzender Nutzung der Ergebnisse der bereits vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Ortsbesichtigung - nicht nur das Grundstück des Klägers, das auf ihm errichtete Bauwerk und die nähere Umgebung des Grundstücks, sondern auch die Verhältnisse in den anliegenden Gebieten in eigener Ortsbesichtigung und an Hand amtlicher Karten eingehend in allen Einzelheiten besichtigt und geprüft. Seine Feststellungen, beschränken sich nicht allein auf die Ermittlung des allgemeinen Landschaftscharakters, der Bodennutzungsmöglichkeiten und der tatsächlichen Nutzung, sie erstrecken sich vielmehr auch auf die vom Kläger in dem Streit eingeführten einzelnen Bauvorhaben in der näheren und weiteren Umgebung und ihrer rechtlichen Behandlung durch den Beklagten. Der Senat vermag insbesondere den Feststellungen, auf denen sich die rechtliche Erkenntnis des angefochtenen Urteils gründet, daß die um den B.see herum und anschließend nach Norden entstandene, einigermaßen geschlossene Bebauung am S. Graben ihre natürliche Grenze gefunden hat und nicht in das vom Kläger bebaute Gebiet übergreift, keinen Verstoß gegen Erfahrungssätze und Denkgesetze zu entnehmen. Das angefochtene Urteil hat diese Folgerung gerade nicht auf Grund einer Bewertung des Landschaftsbildes und des Bebauungs- und Nutzungsstandes in großen Zügen getroffen, sondern sich auch mit Einzelheiten der Nutzung und Bebauung - sei es im Rahmen der Ortsbesichtigung unter Protokollierung der dabei gewonnenen Einzeleindrücke, sei es an Hand der vom Beklagten vorgelegten amtlichen Karten und Bauakten - unter Prüfung und Bewertung der vor und während der Bautätigkeit des Klägers entstandenen weiteren Bauvorgänge - auseinandergesetzt. Es hat dabei - auch diese Feststellung zeugt für die umfassende Aufklärung aller möglicherweise zugunsten der vom Kläger erstrebten baurechtlichen Behandlung sprechenden Tatsachen - ausdrücklich festgestellt, daß in dem streitigen Außengebiet im Zuge der ungeregelten Nachkriegsentwicklung die Baubehörden die - häufig ohne ihre Kenntnis - von einzelnen Beteiligten geschaffenen Bauvorgänge zunächst nicht fest in die Hand bekommen konnten und in Einzelfällen - zeitlich vor der Entscheidung über das Bauvorhaben des Klägers - nachträglich Baugenehmigungen großzügig erteilt haben, allerdings für Bauvorhaben, die in der Regel diesseits der vom Oberverwaltungsgericht angenommenen natürlichen Grenze gelegen sind. Das Vorbringen des Klägers macht nicht ersichtlich, welche weiteren Aufklärungsmöglichkeiten von entscheidungserheblicher Bedeutung vom Oberverwaltungsgericht ungenützt gelassen worden sind. Widersprüche und Verstöße gegen Erfahrungssätze und Denkgesetze in seinen Feststellungen sind ebenfalls nicht zu erkennen. Die eingehende Darstellung der Beschaffenheit des Grundstücks und seiner näheren und weiteren Umgebung, insbesondere die Angaben über den Grundwasserstand, die Vermoorung und die mangelnde Kultivierungsmöglichkeit des Grundstücks beruhen nicht allein auf der Ortsbesichtigung, ihre Richtigkeit ergibt sich nach den getroffenen Feststellungen vielmehr auch aus dem eigenen Sachvortrag des Klägers und den von ihm im Ortstermin der zweiten Instanz vorgelegten Bildern; dabei war die Tatsache des hohen Grundwassers unter den Parteien unstreitig. Die vom Kläger angegriffenen Ausführungen auf S. 13 ff. des Urteils besagen lediglich, daß das Gelände wegen seiner natürlichen Beschaffenheit sich nicht zur gärtnerischen Nutzung anbiete, vielmehr die heutigen örtlichen Gegebenheiten bei dem unerschlossenen und auch nicht als Gartenland ausgewiesenen Gelände dem Anspruch, es gärtnerisch unter Anlage einer Gartenlaube und einer Schutzhütte zu nutzen, entgegenstehen.
2.
Auch eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs vermag der Senat nicht festzustellen. Der Kläger konnte sich zu den durch die Beweisaufnahme festgestellten Tatsachen frei und ohne zeitlichen Druck äußern. Auch das vorbringen des Klägers, es seien vom Beklagten überreichte Planungsunterlagen im Urteil gegen seinen Widerspruch verwendet worden, ist nicht begründet. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung lediglich noch die alte Rezeßakte überreicht, deren Verwertung der Kläger nach dem Inhalt des Sitzungsprotokolls nicht ausdrücklich widersprochen hat. Indessen kommt es auch darauf entscheidungserheblich deshalb nicht an, weil der Aussagewert der Teilungsakten für die Entscheidung ohne Bedeutung geblieben ist. Das angefochtene Urteil hat sie nicht als Grundlage "einer Kette von [entscheidungserheblichen] Schlußfolgerungen", sondern lediglich als Erkenntnisgrundlage für die Schilderung der historischen Entwicklung der Geländenutzung verwendet. Auf diesen Erkenntnissen beruht aber das Urteil nicht.
B.
Auch die materiellrechtlichen Rügen des Klägers konnten keinen Erfolg haben:
1.
Daß unter die Vorhaben des § 29 BBauG auch die anzeigepflichtigen Vorhaben fallen, mit deren Ausführung erst nach Ablauf einer bestimmten Frist nach Eingang der Bauanzeige begonnen werden darf, hat der früher mit der Entscheidung über Revisionen auf dem Gebiete des Baurechts befaßte I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 12. November 1964 (BVerwGE 20, 12 ff.) mit eingehender Begründung grundsätzlich ausgesprochen. Der Senat schließt sich dieser rechtlichen Beurteilung an. Daß auch § 3 der BauregelungsVO gegenüber anzeigepflichtigen Vorhaben anzuwenden ist, entspricht ständiger Rechtsprechung des I. Senats, der sich dazu zuletzt ebenfalls im oben angeführten Urteil bekannt hat. Unter diesen Umständen kam es auf eine abschließende Entscheidung, ob die Hütte des Klägers genehmigungspflichtig oder nur anzeigepflichtig ist, für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht an.
2.
Rechtsgrundsätzlich geklärt ist auch sowohl für den früheren Rechtszustand nach der BauregelungsVO wie für die Anwendung des Bundesbaugesetzes, daß die Entscheidung, ob Versagungsgründe im Sinne dieser Vorschrift vorliegen, keine Ermessensentscheidung bedeutet, sondern in ausschließlicher Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ergehen muß.
3.
Zum Begriff des im Zusammenhang bebauten Ortsteils läßt das angefochtene Urteil ebenfalls keine rechtliche Fehlbeurteilung erkennen. Bedenklich wäre allerdings, einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil stets auch dann zu verneinen, wenn eine Unterbrechung der zusammenhängenden Bebauung durch unbebaute Grundstücke lediglich bei wenigen Grundstücken festzustellen ist. Bedenken würden auch dagegen bestehen, ein einzelnes Grundstück, das von den anderen Grundstücken durch ein Geländehindernis getrennt ist, ohne sorgfältige Auseinandersetzung mit diesen Lagemerkmalen ohne weiteres von der Einbeziehung in einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil auszuschließen. Das angefochtene Urteil hat aber im vorliegenden Einzelfall gerade die Geländeverschiedenheiten in der näheren und weiteren Umgebung des Grundstücks des Klägers nach den Verhältnissen des Einzelfalls sorgfältig auf ihre rechtliche Bedeutung für die Abgrenzung des Außenbereichs gegenüber einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil geprüft. Ob dabei seine offensichtlich von der Beurteilung der beklagten Baubehörde übernommene rechtliche Erkenntnis, daß die in dem Dreieck zwischen dem B.see, dem S. Graben und dem Weg "... Weide" entstandene Bebauung den Charakter eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils angenommen hat, richtig ist und es sich nicht bereits insoweit nur um eine ungeordnete Splittersiedlung handelt, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls lassen seine rechtlichen Folgerungen, daß diese möglicherweise anzuerkennende, im Zusammenhang stehende Bebauung eines Ortsteils am Schwarzen Graben eine natürliche Grenze gefunden hat, keinen Rechtsfehler erkennen. Das Oberverwaltungsgericht hat diesen rechtlichen Schluß erst nach einem eingehenden Vergleich der Geländebeschaffenheit und des Umfangs und der Art der Bebauung auf beiden Seiten gezogen. Wenn es bei der angesichts der Verschiedenheit der örtlichen Verhältnisse schließlich für die Entscheidung ausschlaggebenden Beurteilung der Verhältnisse des seiner Überprüfung unterstellten Einzelfalls jenseits des S. Grabens einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil nicht anerkannt hat, beruht sein Schluß auf der rechtsgrundsätzlich nicht zu beanstandenden Erkenntnis, daß von einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil nur dann gesprochen werden kann, wenn es sich - so schon die ständige Spruchpraxis des Preußischen Oberverwaltungsgerichts - um einen Komplex von Bauvorhaben handelt, der eine in sich geschlossene Gesamtheit von Niederlassungen darstellt, die nach Zahl, Umfang und Zweckbestimmung und nach der räumlichen Zuordnung der vorhandenen Bauten gegenüber ihrer Umgebung und den übrigen Ortsteilen einen Schwerpunkt der baulichen Entwicklung eines Gemeinwesens ergibt. Dabei kommt neben der Zahl der Gebäude und dem Umfang des Gebiets der natürlichen Begrenzung der Bebauung eine erhebliche Bedeutung für die letztlich entscheidende Beurteilung der Verhältnisse im Einzelfall zu. Mit Recht hat also das angefochtene Urteil nach gründlicher Prüfung der diesseits und jenseits des S. Grabens vorhandenen Bebauung seine Entscheidung darauf abgestellt, daß
- a)
das Geländehindernis des S. Grabens eine natürliche Grenze einer etwa diesseits dieses Hindernisses im Zusammenhang stehenden Bebauung eines Ortsteils bildet und
- b)
auch die Zahl, die Zweckbestimmung und der Umfang der diesseits und jenseits dieser natürlichen Grenze vorhandenen Bebauung die Erkenntnis der baurechtlichen Verschiedenheit der Vergleichsgebiete stützt und erhärtet.
Richtig bleibt auch die Erkenntnis des angefochtenen Urteils, daß der Kläger aus der nachträglichen Genehmigung einzelner Bauvorhaben in der weiteren Umgebung seines Gründstücks kein Recht auf baurechtliche Genehmigung seines Vorhabens oder wenigstens auf Verzicht auf die gegen ihn ergangene Abbruchsverfügung herleiten kann. Das angefochtene Urteil hat die Entwicklung des Baugeschehens in dem streitigen Gebiet sehr sorgfältig geprüft und festgestellt, daß sich in der vor dem Grundstückserwerb und der Bautätigkeit des Klägers liegenden Zeit infolge eigenmächtiger Bautätigkeit einzelner Eigentümer eine ungeregelte Bebauung gebildet hat, die die Behörde nachträglich wieder in die Hand bekommen mußte. Aus der Tatsache, daß die Behörde - im übrigen im wesentlichen diesseits des S. Grabens, also in einem von ihr, ob zu Recht oder Unrecht, als im Zusammenhang bebauten Ortsteil anerkannten Gemeindeteilgebiet - in großzügiger Auslegung der baurechtlichen Bestimmungen einzelne nachträgliche Genehmigungen ausgesprochen und baurechtswidrige Zustände in Einzelfällen bisher duldet, kann der Kläger grundsätzlich kein Recht darauf herleiten, daß die Behörde auch seinen auf einem erst zu einem späteren Zeitpunkt von ihm erworbenen Grundstück ausgeführten Bau bestehen läßt, nachdem sie an eine Ordnung der baurechtswidrigen Bebauung gegangen ist. Nach den eingehenden, über eine erhebliche Zahl von benachbarten Bauten getroffenen Feststellungen sind die von der Behörde später genehmigten Bauvorhaben größtenteils auch in entscheidungserheblichen Merkmalen mit dem Bau des Klägers - abgesehen davon, daß Grunderwerb und Bauausführung viel später liegen - nicht zu vergleichen. Selbst wenn aber die Behörde in einigen Fällen ihre baurechtlichen Befugnisse zugunsten anderer Grundeigentümer überschritten hätte, konnte sich der Kläger hierauf nicht berufen, da die eingehenden Feststellungen der Vorinstanzen ergeben haben, daß ein solches Verhalten der Baugenehmigungsbehörde jedenfalls nicht zu einer feststehenden Verwaltungsübung geführt hat. Die getroffenen Feststellungen lassen vielmehr deutlich erkennen, daß sich die Behörde - im ganzen gesehen - nach Kräften bemüht hat, die Entwicklung des Gebietes wieder in geordnete Bahnen zu lenken. Wenn sie dabei gegen neue Bauten zum Zwecke der Vermeidung einer Streusiedlung im Außenbereich streng vorgeht, kann daraus unter Berufung auf Art. 3 GG kein Anspruch hergeleitet werden; der Gleichheitssatz zwingt eine Verwaltungsbehörde nicht, mit Rücksicht auf frühere abweichende Praxis eine gesetzwidrige Amtshandlung vorzunehmen (so ständige Rechtsprechung des I. Senats, zuletzt Urteil vom 28. April 1964 - BVerwG I C 64.62 -, BVerwGE 18, 242 [246]).
Daß der Kläger schließlich aus der ihm während des Laufs des verwaltungsgerichtlichen Überprüfungsverfahrens erteilten Wohnsiedlungsgenehmigung keine Rechte herleiten kann und die im angefochtenen Urteil vorgenommene Kostenverteilung bezüglich der Kosten des Teils des Rechtsstreits, der in der Hauptsache durch die Wohnsiedlungsgenehmigung erledigt worden ist, richtig ist, hat das angefochtene Urteil rechtlich einwandfrei dargetan.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[...], die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Oswald
Dr. Müller
Klein
Dr. Paul