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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.03.1967, Az.: BVerwG IV C 32.66

Abgrenzung von Außenbereich und im Zusammenhang bebautem Ortsteil; Berücksichtigung des Flächennutzungsplans im Rahmen der Prüfung der Beeinträchtigungöffentlicher Belange im Sinn von § 35 Abs. 2 Bundesbaugesetz (BBauG) und § 35 Abs. 3 Bundesbaugesetz (BBauG); Berücksichtigung des Flächennutzungsplans im Rahmen der Prüfung der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens; Begriff des im Zusammenhang bebauten Ortsteils; Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch ein Bauvorhaben; Bedeutung der Darstellungen im Flächennutzungsplan für die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.03.1967
Aktenzeichen
BVerwG IV C 32.66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 13435
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 25.03.1965 - AZ: I OVG A 62/63

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1967
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Klein und Dr. Sendler
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 25. März 1965 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Tatbestand

1

I.

Die Klägerin ist nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils seit 1958 Eigentümerin eines Grundstücks an der nördlichen Seite der Straße A. F.. Das Grundstück ist etwa 20 m breit und 350 m tief. Es liegt zwischen der Eisenbahn H.-L. im Westen und dem V.-Weg im Osten, die zunächst etwa 250 m voneinander entfernt sind, jedoch in nördlicher Richtung im spitzen Winkel aufeinander zulaufen.

2

An der nördlichen Straßenseite steht neben dem Bahndamm ein etwa 20 bis 30 Jahre altes Wohnhaus mit Nebengebäuden; ob und wann dieses Haus genehmigt ist, konnte nicht aufgeklärt werden. Daran schließt sich eine Wiese an. Dann folgt das Grundstück der Klägerin, das eingezäunt und im vorderen Teil mit Obstbäumen und Rasen bestanden ist; im hinteren Teil befinden sich Kleingärten mit einigen Gartenlauben. Das benachbarte Eckgrundstück bis zum V.-Weg wird von einer Gärtnerei genutzt. Auf diesem Grundstück steht vorn ein eingeschossiges Doppelwohnhaus mit ausgebautem Dachgeschoß. Im rückwärtigen Grundstücksteil, jedoch mehr zum Vinnhorster Weg hin, stehen die Betriebsgebäude der Gärtnerei, mehrere aneinandergebaute große Gewächshäuser, ein Kesselhaus mit einem großen Schornstein und ein Lagerhaus.

3

An der südlichen Seite der Straße A. F. befinden sich neben dem Bahndamm ein größerer massiver Schuppen und zwei Tankstellen. Auf den übrigen Grundstücken werden zur Zeit Wohnhäuser errichtet; an der Straße zweigeschossige Bauten in Zeilenbauweise, dahinter viergeschossige Wohnhäuser.

4

Das Gelände ostwärts des V. Weges wird kleingärtnerisch genutzt; in den Kleingärten sind kleinere Bauwerke vorhanden.

5

Der V. Weg und die Straße A. F. haben Teerbelag. Bürgersteige sind nicht vorhanden. Westlich des Bahndamms liegt ein Kleinsiedlungsgebiet L..

6

Im Flächennutzungsplan der Beklagten aus dem Jahre 1955 ist das Gelände ostwärts der Eisenbahn für "Kleingärten, Erwerbsgärten" vorgesehen. Für das Gelände südlich der Straße besteht der Bebauungsplan 253 aus dem Jahre 1964, der die Bebauung vorsieht, die jetzt dort ausgeführt wird.

7

Die Klägerin richtete 1960 an die Beklagte eine Voranfrage wegen der Bebauung ihres Grundstücks, die der Schaffung von drei bis vier Reihenwohnhäusern und - im hinteren Grundstücksteil - einer Werkschule für Dachdeckerlehrlinge dienen sollte. Unter Berufung auf die Lage des Baugrundstücks im Außenbereich und die Zuweisung dieses Außenbereichsgebiets zur kleingärtnerischen Nutzung durch einen Flächennutzungsplan der Beklagten wurde die Voranfrage abschlägig beschieden. Im Widerspruchsverfahren beschränkte die Klägerin ihr Vorhaben auf die Errichtung eines überdachten Raumes in der Größe von 7 × 15 m, in dem im Interesse der Fortbildung der Innungsmitglieder und ihrer Betriebsangehörigen in der Verarbeitung neuer Werkstoffe Dachmodelle aufgestellt werden sollten. Der Widerspruchsbescheid bestätigte die Ablehnung des Bauvorhabens auch in der im Widerspruchsverfahren gewählten Beschränkung. Mit ihrer Klage hatte die Klägerin beim Verwaltungsgericht Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht wies auf die Berufung der Beklagten die Klage ab.

8

In der Begründung wird ausgeführt: Mit Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß das Grundstück der Klägerin im Außenbereich liegt. Dies gilt nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen auch weiter, obwohl die Bauarbeiten auf dem Gelände an der südlichen Straßenseite, die zur Zeit der Ortsbesichtigung noch andauerten, dort einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil geschaffen haben. Dieser Ortsteil wird durch die dazwischenliegende Straße vom Grundstück der Klägerin abgegrenzt, greift also nicht auf die Nordseite der Straße über. Die an den beiden Eckpunkten der Nordseite vorhandenen Gebäude sind nicht auf die Bebauung an der Südseite bezogen, schließen an diese auch nicht in organischer weise an und können deshalb nicht in den Zusammenhang der neuen Bebauung einbezogen werden. Die für diese Würdigung wesentliche Tatsache, daß der Bebauungsplan Nr. 253 an der Straße seine Grenze findet, würde zwar allein einen tatsächlichen Bebauungszusammenhang nicht ausschließen können. Legt aber der Bebauungsplan diese Grenze fest, fällt dies zusätzlich zu den vorhandenen tatsächlichen Abgrenzungsmerkmalen gegen die Annahme eines Zusammenhangs ins Gewicht. Die auf der nördlichen Straßenseite stehenden Häuser bilden aber auch untereinander keinen Zusammenhang, so daß der Zwischenraum - in einer Breite von etwa 120 m - nicht als Baulücke angesehen werden kann. Zu den hier noch bestehenden unterschiedlichen planerischen Entwicklungsmöglichkeiten gehört auch die Nutzung für kleingärtnerische oder erwerbsgärtnerische Zwecke, die dem Außenbereich eigentümlich sind.

9

Damit beurteilt sich die Baumöglichkeit nach § 35 Abs. 2 BBauG. Das Vorhaben gehört nicht zu den sogenannten privilegierten Vorhaben. Seine Ausführung oder Benutzung darf also öffentliche Belange nicht beeinträchtigen. Der Verneinung der Beeinträchtigung solcher Belange durch das Verwaltungsgericht kann das Berufungsgericht nicht folgen. Das Vorhaben ist mit den Planungszielen der Gemeinde nicht vereinbar, für die das Gelände offengehalten werden soll. Erheblich sind solche Planungsziele auch dann, wenn sie nicht in einem rechtsverbindlichen Bebauungsplan festgesetzt, sondern nur in einem vorbereitenden Bauleitplan, dem Flächennutzungsplan, dargestellt sind (BVerwGE 18, 247). Seine Darlegungen geben eine Prognose, wie die zur Bauleitplanung berufene Gemeinde die künftige Verwendung eines Gebiets regeln wird. Freilich ist es nicht die formelle Geltung eines Flächennutzungsplans, die diese Prognose ermöglicht, sondern die Aussage des Planungsträgers in ihrem sachlichen Gehalt. Daraus folgt, daß die Aussagekraft eines Flächennutzungsplans entwertet ist, wenn die tatsächliche bauliche Entwicklung einen Zustand geschaffen hat, der mit dem dargestellten Planungsziel nicht mehr vereinbar ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Bebauung südlich der Straße wird durch letztere begrenzt. Das einzelne Wohnhaus neben dem Bahndamm hat zwar zu einer kleingärtnerischen Nutzung keine Beziehung, dagegen ist die Gärtnerei an der Ecke zum Vinnhorster Weg mit einer Nutzung entsprechend dem Flächennutzungsplan vereinbar, der die erwerbsgärtnerische Nutzung der kleingärtnerischen gleichstellt. Ungeachtet des ansehnlichen Gebäudebestands der Gärtnerei wird ihr Gesamtbild von den Freilandkulturen mitgeprägt. Das Doppelwohnhaus an der Straße dient zur Unterbringung von Betriebsangehörigen, dies ist im Bauschein für die Erweiterung des Hauses 1961 auch ausdrücklich zur Bedingung gemacht worden. Damit ist auch dieses Haus durch § 35 Abs. 1 BBauG gedeckt. Es steht der Verwendung nach dem Flächennutzungsplan nicht entgegen. Eine Verwendung des übrigen Geländes zwischen dem Bahndamm, dem Vinnhorster Weg und der Straße Am Fuhrkampe für Kleingärten ist auch für die zur Zeit noch nicht insoweit genutzten Teile durchaus sinnvoll. Dies gilt auch für die Wiese neben dem Grundstück der Klägerin und den vorderen Teil dieses Grundstücks selbst. Bei Bebauung dieser Flächen könnte das dahinter verbleibende Kleingartengelände nur noch vom V. Weg erreicht werden, was wegen der stärkeren Verkehrsbelastung dieser Straße zu Schwierigkeiten führen könnte. Die kleingärtnerische Nutzung des Geländes würde also nicht nur reduziert, sondern zugleich erschwert werden. Dazu kommt, daß die Bautätigkeit in Hannover immer noch die Umsetzung zahlreicher Kleingärtner und damit die Bereitstellung neuen Kleingartengeländes erforderlich macht. Steht aber das Vorhaben dem im Flächennutzungsplan zum Ausdruck gebrachten, durch die tatsächliche Entwicklung noch nicht überholten Planungsziel entgegen, besteht kein Rechtsanspruch auf die von der Klägerin erstrebte Genehmigung.

10

Der Senat hat die im angefochtenen Urteil nicht zugelassene Revision auf die Beschwerde der Klägerin mit der Begründung zugelassen, daß über BVerwGE 18, 247 hinaus die Frage, wann öffentliche Belange der Bauausführung entgegenstehen, wenn der Außenbereich im Flächennutzungsplan der Gemeinde nicht zur Bebauung vorgesehen ist, weiterer grundsätzlicher Klärung bedarf.

11

Die Klägerin beantragt mit ihrer form- und fristgerecht genutzten Revision,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen,

12

hilfsweise,

die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

13

Sie rügt Verletzung von §§ 34 und 35 BBauG. Das angefochtene Urteil habe den Begriff des im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 a.a.O. verkannt und deshalb zu Unrecht das zu beurteilende Baugebiet dem Außenbereich im Sinne von § 35 a.a.O. zugeordnet. Bei der Versagung der Zuordnung des Baugebiets unter § 34 a.a.O. sei nicht genügend berücksichtigt worden, daß ein enger räumlicher Zusammenhang mit den auf der südlichen Straßenseite an Hand des Bebauungsplans Nr. ... erbauten Häusern bestehe. Dies gelte um so mehr, als das angefochtene Urteil zu Unrecht verneint habe, daß auch die Bebauung auf der nördlichen Seite schon weit vorgeschritten sei. Mit der Duldung dieses Baugeschehens habe die Gemeinde einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil entstehen lassen, der nach § 34 a.a.O. zu beurteilen sei. Dann könne aber das Bauvorhaben der Klägerin in dem im Widerspruchsverfahren beschränkten Umfange nicht verhindert werden. Aber auch bei Versagung der Anerkennung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils sei nach § 35 a.a.O. das Vorhaben zulässig. Das angefochtene Urteil messe unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt dem Flächennutzungsplan eine übersteigerte rechtliche Bedeutung bei. Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster habe der rechtlichen Bedeutung des Flächennutzungsplans im Vordergrund auf Grund der unbestreitbaren Tatsache, daß er im Gegensatz zum Bebauungsplan kein verbindlicher, sondern nur ein vorbereitender Bauleitplan sei, engere Grenzen gezogen. Sein Aussagewert hinsichtlich der Beurteilung von öffentlichen Belangen gehe über den Rahmen eines nicht zwingenden Indizes nicht hinaus. Selbst wenn demgegenüber die Erkenntnisse in BVerwGE 18, 247 ff. aufrechterhalten bleiben sollten, könnte im vorliegenden Einzelfall auch von diesem rechtlichen Ausgangspunkt aus nicht anders entschieden werden. Der Flächennutzungsplan sei durch die tatsächliche Handhabung der Genehmigungsverfahren in der Umgebung des. Baugrundstücks überholt ("durchlöchert"); an einem in so weitgehendem Umfange durch die Verhältnisse überholten Flächennutzungsplan könne die Gemeinde aber nicht mehr festhalten. Jedenfalls könne sie aus ihm nicht die Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch das Bauvorhaben der Klägerin ableiten.

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Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision im wesentlichen unter Berufung auf die bindenden, den Rechtsfolgerungen der Revision entgegenstehenden Feststellungen des angefochtenen Urteils.

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Der Oberbundesanwalt hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend. Dies gelte unbeschadet der Entscheidung, ob der Revision dahin zu folgen sei, daß die Aussagekraft eines Flächennutzungsplans durch die tatsächliche Entwicklung des Baugeschehens entwertet werden könne. Nach den hier getroffenen Feststellungen sei von einer dem Flächennutzungsplan zuwiderlaufenden baulichen Entwicklung im streitigen Baugebiet keine Rede.

Entscheidungsgründe

16

II.

Die Revision hatte keinen Erfolg.

17

Die nur zur tatsächlichen Feststellung dahin gezogene rechtliche Folgerung des angefochtenen Urteils, daß es sich bei dem hier zu beurteilenden Baugebiet nicht um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 BBauG handelt, das Baugebiet vielmehr zum Außenbereich im Sinne von § 35 a.a.O. gehört, ist zutreffend. Richtig ist zwar, daß die zusammenhängende Bebauung der Umgebung des hier zu prüfenden Geländes - sogar auf Grund eines Bebauungsplans im Sinne von § 30 BBauG - bis zur südlichen Grenze der Straße Am Fuhrenkampe vorgedrungen ist. Nach den tatsächlichen Feststellungen bildet aber diese Straße eine eindeutige Grenze der zusammenhängenden Bebauung. Paß die wenigen Bauten, die nördlich der Straße in der näheren Umgebung des Grundstücks der Klägerin stehen, keine zusammenhängende Baugruppe darstellen, hat das angefochtene Urteil sorgfältig und in sich schlüssig festgestellt. Sie gehören - wie das zwischen ihnen liegende Grundstück der Klägerin - eindeutig zum Außenbereich. Die Bebauungsmöglichkeiten des Grundstücks hat deshalb das angefochtene Urteil zu Recht ausschließlich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 35 BBauG geprüft.

18

Hier kommt es nach der richtigen Erkenntnis des angefochtenen Urteils entscheidungserheblich darauf an, ob und in welchem Umfange unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch das Bauvorhaben der Klägerin für dessen baurechtliche Beurteilung die Darstellung des Flächennutzungsplans der Beklagten von Bedeutung ist. Daß ein solcher Flächennutzungsplan rechtsgültig besteht, und daß er das zu beurteilende Gebiet kleingärtnerischer oder erwerbsgärtnerischer Nutzung zuweist, hat das angefochtene Urteil festgestellt. Bereits der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, der früher für die Entscheidung über die Revisionen auf dem Gebiet des Bau- und Planungsrechts zuständig war, hat in seiner Entscheidung BVerwGE 18, 247 rechtsgrundsätzlich ausgesprochen, daß die im Flächennutzungsplan zum Ausdruck gebrachten planerischen Vorstellungen der Gemeinde - die hier dem Bauvorhaben des Klägers entgegenstehen - zu den öffentlichen Belangen gehören, die die Baugenehmigungsbehörde bei ihrer Entscheidung über die Zulässigkeit eines nicht bevorrechtigten Vorhabens im Außenbereich zu berücksichtigen hat. Der erkennende Senat hat anläßlich seiner Entscheidung in der Revisionssache BVerwG IV C 205.65 in seinem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil sich nach nochmaliger Überprüfung dieses Grundsatzproblems im wesentlichen zu den Erkenntnissen des I. Senats bekannt. Er hat dabei lediglich noch erwogen, ob, in welchem Umfang und unter welchen Umständen die von ihm grundsätzlich anerkannte Aussagekraft eines Flächennutzungsplans ihre Bedeutung für die Beurteilung von öffentlichen Belangen gegenüber einem Bauvorhaben im Außenbereich - insbesondere infolge der Entwicklung des Baugeschehens - verlieren kann. Dies gilt einmal, wenn infolge der natürlichen Geländeverhältnisse in einem im Flächennutzungsplan vorbereitend verplanten Gebiet von vornherein feststeht, daß die in diesem Plan von der Gemeinde vorgesehene Verwendung nicht verwirklichungsfähig ist. Daß diese Voraussetzungen hier nicht gegeben sind, bedarf angesichts der Feststellungen des angefochtenen Urteils keiner weiteren Ausführung. Es erscheint aber nach den Erkenntnissen des Senats auch möglich, daß die Aussagekraft eines Flächennutzungsplans entwertet werden kann, wenn erst die nach seinem Erlaß eingetretene tatsächliche bauliche Entwicklung einen Zustand geschaffen hat, der mit dem dargestellten Planungsziel nicht mehr vereinbar ist. Von dieser rechtsgrundsätzlichen Erkenntnis ist auch das angefochtene Urteil zutreffend ausgegangen. Es hat deshalb folgerichtig sorgfältig die bauliche Entwicklung in einschlägigen Außenbereich festgestellt und bewertet. Danach steht in diesem Gebiet lediglich ein kleines Wohnhaus, das zu einer kleingärtnerischen Nutzung keine Beziehung hat. Von ihm abgesehen befinden sich noch Gebäude einer Erwerbsgärtnerei im Flächennutzungsbereich. Daß diese Gärtnerei mit der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Nutzung vereinbar ist, hat das angefochtene Urteil zu Recht aus dem Flächennutzungsplan abgeleitet, der die erwerbsgärtnerische Nutzung der kleingärtnerischen gleichstellt. Soweit der vorhandene Gebäudebestand Wohnungen enthält, ergibt sich aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils, daß diese Wohnungen - baurechtlich gesichert! - ausschließlich für Betriebsangehörige bestimmt sind. Zu Recht hat das angefochtene Urteil daraus entnommen, daß jedenfalls dieses einzelne Haus durch § 35 Abs. 1 BBauG gedeckt ist und der Verwendung des im Flächennutzungsplan besonderer Nutzung vorbehaltenen Gebiets nicht entgegensteht. Aus den vom Oberverwaltungsgericht beigezogenen Bauakten ist zu entnehmen, daß die beklagte Baugenehmigungsbehörde in einer Reihe von Fallen mit allen ihr zur Verfügung stehenden baupolizeilichen Mitteln mit Erfolg für die Aufrechterhaltung der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen kleingärtnerischen Nutzung eingetreten ist. Das angefochtene Urteil hat zusätzlich auch noch festgestellt, daß für die Sicherung dieser kleingärtnerischen Nutzung infolge der durch die Bautätigkeit im Gesamtgebiet der Stadt notwendig werdenden Umsetzung zahlreicher Kleingärtner nach wie vor ein dringendes und verwirklichungsfähiges öffentliches Interesse besteht. Unter diesen Umständen kann aber aus der Entwicklung des Baugeschehens in dem durch den Flächennutzungsplan der Beklagten für gärtnerische Zwecke ausgewiesenen Teil ihres Außenbereichs kein Anhaltspunkt dahin entnommen werden, daß die Aussagekraft des Flächennutzungsplans für die Beurteilung von öffentlichen Belangen in ihrem Umfange in Frage gestellt oder gar weggefallen wäre. Das angefochtene Urteil hat damit zu Recht die im Flächennutzungsplan [ausschließlich] vorgesehene Nutzung auch heute noch als zu beachtenden öffentlichen Belang angesehen und daraus seine Verpflichtung abgeleitet, seiner Entscheidung das in diesem Plan zum Ausdruck gebrachte, durch die tatsächliche Entwicklung noch nicht überholte Planungsziel zugrunde zu legen. Dies rechtfertigt aber das angefochtene Urteil.

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Schließlich kann auch nicht der von der Revision vorgetragene, von der Beklagten nicht bestrittene Umstand, daß die Klägerin durch notwendig gewordene Planänderungen in der baulichen Nutzung eines anderen ihr gehörenden Grundstücks in einem anderen Planungsgebiet beeinträchtigt worden ist, die angefochtene Entscheidung in Frage stellen. Der Beklagten muß die Entscheidung überlassen bleiben, ob sie der im Laufe der Revisionsverhandlung geäußerten Anregung des Senats, der Klägerin mit Rücksicht auf diese Umstände unter Würdigung der sozialen und wirtschaftlichen Bedeutung ihrer Arbeit aus ihrem Grundbesitz ein für ihr zweifellos im öffentlichen Interesse liegendes Bauvorhaben geeignetes Grundstück zu angemessenen Bedingungen zu überlassen, entsprechen kann. Zur Begründung ihres hier allein zur Überprüfung stehenden Rechtsanspruchs auf Verwirklichung ihres Bauvorhabens am vorgesehenen Platz vermag auch diese zweifellos für die Interessen der Klägerin bedauerliche Entwicklung des Baugeschehens im Gesamtbereich der Beklagten nichts herzugeben.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Külz
Oswald
Dr. Müller
Klein
Dr. Sendler