Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.02.1968, Az.: BVerwG IV B 47.67
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.02.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 47.67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 13399
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 09.12.1966 - AZ: VGH OS IV 29/66
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BlGBW 1968, 157
Amtlicher Leitsatz
Ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 BBauG reicht so weit, wie die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Februar 1968
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Klein und Dr. Weyreuther
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Dezember 1966 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Rechtssache hat in der von der Beklagten gekennzeichneten Richtung keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Berufungsgericht hat das Vorhaben des Klägers nach § 34 BBauG beurteilt, obgleich sich zwischen dem Gebiet, in dem es ausgeführt werden soll, und der bebauten Ortslage ein Waldschwimmbad befindet. Die Beklagte hält dem entgegen daß es sich bei dem Schwimmbad um ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG nur im Außenbereich zulässiges Vorhaben handelt. Das wirft, wie sie meint, die grundsätzlich klärungsbedürftige Frage auf, ob ein Vorhaben, das nach seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, bei der Prüfung, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt, einbezogen und als Bestandteil des im Zusammenhang bebauten Ortsteils angesehen werden kann.
Dieses Vorbringen kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Die Beklagte geht von falschen Voraussetzungen aus. Es mag sein, daß, wenn ein Freibad errichtet werden soll, sich seine Zulässigkeit unter bestimmten Voraussetzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG bestimmt. Daraus läßt sich jedoch nicht herleiten, daß Freibäder schlechthin unter diese Regelung fallen. Eine derartige Verallgemeinerung verbietet sich schon mit Rücksicht auf die allgemein bekannte Tatsache, daß sich in größeren Städten Freibäder nicht selten inmitten der Stadt befinden. Darüber hinaus triftt aber auch die Fragestellung den entscheidungserheblichen Punkt nicht, wenn, wie es die Beklagte will, darauf abgehoben wird, nach welcher Vorschriften das Freibad zu beurteilen wäre, wenn seine Ausführung zur Genehmigung stünde. Darauf kommt es nicht an. Maßgebend ist vielmehr, ob das Grundstück des Klägers einem Bebauungszusammenhang angehört, und das bedeutet in Richtung auf das Waldschwimmbad: ob dieses Schwimmbad nach seiner Art und Größe als eine Unterbrechung des Zusammenhanges gewertet werden muß. In dieser Weise hat auch das Berufungsgericht die Frage gestellt und im Ergebnis verneint. Die dafür gegebene Begründung läßt für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nichts erkennen. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 BBauG reicht so weit, wie die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt. Ob das zutrifft, ist im wesentlichen eine Frage der Würdigung des Einzelfalles, von der jeweiligen Sachlage abhängig und deshalb nicht geeignet, in allgemeinerer Form eine grundsätzliche Klärung im Revisionsverfahren zu finden (vgl. Beschluß vom 25. Mai 1967 - BVerwG IV B 184.66 - [S. 3 f.]). Darüber hinaus steht die Würdigung des Berufungsgerichts damit im Einklang, daß, wie der erkennende Senat bereits im Urteil vom 14. April 1967 - BVerwG IV G 134.65 - (S 6) ausgesprochen hat, "freie Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind,... auch bei größerer Ausdehnung ohne Bedeutung sein" mögen, "also den Zusammenhang im Rechtssinn nicht unterbrechen".
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß es sich bei dem Geländestreifen zwischen dem Waldschwimmbad und dem weiter westlich liegenden Naturfreundehaus um eine - den Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 BBauG nicht unterbrechende - Baulücke handelt. Es hat dabei eingeräumt, daß der Abstand zwischen den vorhandenen Baulichkeiten relativ groß ist, andererseits jedoch berücksichtigt, daß die Grundstücke an einer ausgebauten, mit Straßenbeleuchtung versehenen Straße liegen, Hausnummern haben, an das Strom- und Wassernetz der Stadt angeschlossen sind und von der städtischen Müllabfuhr bedient werden. Die Beklagte tritt dieser Auffassung entgegen. Sie hält insoweit für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob der Erschließung für das Vorliegen eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils Bedeutung zukommt. Sie selbst verneint das unter Hinweis darauf, daß § 34 BBauG allein auf die vorhandene Bebauung abstelle und die Sicherung der Erschließung als einen besonderen Versagungsgrund anführe.
Dieses Vorbringen kann die Zulassung der Revision ebenfalls nicht rechtfertigen. Das Berufungsgericht hat mit den wiedergegebenen Überlegungen ersichtlich nicht anzweifeln wollen, daß sich das Vorliegen und die Ausdehnung eines Bebauungszusammenhanges nach der vorhandenen Bebauung zu bestimmen hat. Auf diese Frage beziehen sich die fraglichen Ausführungen gar nicht. Was sie behandeln, ist vielmehr, ob die Beschaffenheit der Baulücke den aus der vorhandenen Bebauung abzuleitenden Eindruck einer Geschlossenheit der Bebauung bestätigt oder widerlegt. So verstanden, ist nicht nur der Fragestellung, sondern ebenso der Folgerungsweise des Berufungsgerichts beizupflichten. Sicherlich hängt das Vorliegen einer zusammenhängenden Bebauung von eben der vorhandenen Bebauung ab. Darauf jedoch, ob sie den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt, ist u.a. die Beschaffenheit der in den Zusammenhang eingesprengten Baulücken von Einfluß. Das liegt in der Natur der Sache und kommt auch in der angeführten Feststellung des Urteils vom 14. April 1967 zum Ausdruck. Ebenso wie die "natürliche Beschaffenheit" oder die "besondere Zweckbestimmung" für den Eindruck der Geschlossenheit erheblich sein kann, ist dazu je nach den gegebenen Umständen auch der Erschließungszustand geeignet. Welches Gewicht ihm in diesem Rahmen zukommt, ist eine Frage des Einzelfalles, die sich einer Klärung im Revisionsverfahren entzieht.
Das Berufungsgericht hat schließlich auf § 34 BBauG abgestellt, ohne die - nach Ansicht des Berufungsgerichts nichtige - Regelung des § 24 BNVO zu berücksichtigen. Auch daraus läßt sich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht herleiten. Allerdings ist die Gültigkeit des § 24 BNVO, als solche gesehen, eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Auf diese Frage kommt es jedoch im vorliegenden Falle entscheidungserheblich nicht an. Das Berufungsgericht hat bei der unmittelbaren Anwendung des § 34 BBauG festgestellt, daß, wenn "man die bisherige Bebauung des fraglichen Gebiets mit Wohnhäusern und einem Gästehaus bzw. dem Naturfreundehaus" berücksichtigt, "kein Zweifel sein" könne, "daß ein weiteres Wohnhaus mit ihr vereinbar und daher unbedenklich ist". Dieses Ergebnis wäre selbst dann zu billigen, wenn entgegen der Meinung des Berufungsgerichts § 24 BNVO gültig sein sollte. Ein Vorhaben, das unmittelbar nach der gesetzlichen Regelung ohne Zweifel mit der vorhandenen Bebauung vereinbar ist, könnte auch bei Gültigkeit des § 24 BNVO nicht durch eine entsprechende Anwendung der Vorschriften der Baunutzungsverordnung zu Fall gebracht werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Klein
Dr. Weyreuther