Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.10.1974, Az.: BVerwG IV C 77.73
Herstellung von Bestecken und Tafelgerät; Zustimmung durch Gewerbeaufsichtsamt, das Gesundheitsamt, das Bauaufsichtsamt und das Planungsamt; Einwirkung durch Geräuschmissionen; Geordnete städtebauliche Entwicklung als Ziel der Bauleitplanung; Berücksichtigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung; Errichtung einer gefährlichen Anlage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.10.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 77.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 13854
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 25.08.1971 - AZ: IV A 259/70
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1975, 625
- BRS Bd.28, 95
- BauR 1975, 29
- BayVBl. 1975, 370
- DVBl 1975, 671-672 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1975, 599
- DÖV 1975, 103-104 (Volltext mit amtl. LS)
- GemArch. 1975, 69
- NJW 1975, 460-462 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 26, 852 - 859
- VerwRspr. 26, 852
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Zum Begriff "vorhandene Bebauung" in § 34 BBauG.
- 2)
Nach § 16 GewO oder § 4 BImSchG genehmigungspflichtige Gewerbebetriebe sind in ausgewiesenen Mischgebieten (§ 6 BauNVO) und ebenso in nichtbeplanten Gebieten (§ 34 BBauG), die keine Elemente eines Industrie- oder Gewerbegebietes, sondern allenfalls solche eines Mischgebietes enthalten, unzulässig, ohne daß es dabei auf den Grad der von ihnen ausgehenden Störungen ankommt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Oktober 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß, Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher und Dr. Schlichter
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. August 1971 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin betreibt in S., R.straße ..., eine Fabrik zur Herstellung von Bestecken und Tafelgerät. Mit Schreiben vom 10. Januar 1956 beantragte sie gemäß § 16 der Gewerbeordnung (GewO) die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Fallhammers mit einem Bärgewicht von 600 kg und mit einer Schlagenergie von 1.025 Meter/Kilogramm (mkg). Gegen das Vorhaben wurden, zahlreiche Einwendungen erhoben. Auf Wunsch der Klägerin wurde die Bearbeitung des Antrages mehrfach zurückgestellt. Im Oktober 1967 legte die Klägerin neue Unterlagen über die Anlage vor. Das Gewerbeaufsichtsamt, das Gesundheitsamt, das Bauaufsichtsamt und das Planungsamt stimmten dem Vorhaben für den Fall zu, daß der Bauschein eine Reihe von Nebenbestimmungen enthalte, die dem Immissionsschutz dienen sollten. Die Klägerin erklärte sich mit Schreiben vom 27. Dezember 1967 bereit, derartige Nebenbestimmungen einzuhalten. Die Stadtverwaltung Solingen legte daraufhin die Akten dem beigeladenen Regierungspräsidenten vor, um die Zustimmungen zu einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - zu erhalten. Als entsprechenden "Bebauungsplan" sah sie einen Baustufenplan vom 7. Juni 1961 an, demzufolge das Grundstück der Klägerin im Kleingewerbegebiet liegt. Diese Zustimmung verweigerte der Regierungspräsident mit der Begründung, daß die Errichtung eines Hammerwerks in einem Kleingewerbegebiet, das in seiner baulichen Ausgestaltung in etwa einem Mischgebiet im Sinne des § 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1968 [BGBl. I S. 1237]) - BauNVO - entspreche, unter Berücksichtigung der baulichen Verhältnisse in S. mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar sei; in S. seien seit Jahren die Bemühungen darauf gerichtet, durch die Verlagerung von Hammerwerksbetrieben aus Kleingewerbe- und Wohngebieten in Industriegebiete zu besseren Immissionsschutzverhältnissen zu kommen. Der Beklagte lehnte hierauf mit Bescheid vom 19. September 1968 die Erteilung der Genehmigung mit der Begründung ab, daß die Errichtung der Anlage grundsätzlich nur in Industriegebieten (§ 9 BauNVO) zulässig sei, ihre Errichtung in einem Kleingewerbe gebiet eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BBauG erfordere und die dazu erforderliche Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde versagt worden sei.
Die auf Verpflichtung des Beklagten, die Aufstellung des Fallhammers zu genehmigen, gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgewiesen, das Grundstück der Klägerin liege nach dem für dieses Gebiet bestehenden, gemäß § 173 Abs. 3 BBauG übergeleiteten Bebauungsplan in einem Kleingewerbegebiet, in dem Anlagen nach § 16 GewO nicht errichtet werden dürften.
Die gegen dieses und ein den Kostenausspruch ergänzendes Urteil eingelegten Berufungen hat das Oberverwaltungsgericht nach einer Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter zurückgewiesen. Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Die Errichtung eines Fallhammers mit einer Schlagenergie von 1.025 mkg sei gemäß § 16 Abs. 1 und 3 GewO in Verbindung mit § 1 Nr. 9 der Verordnung über genehmigungspflichtige Anlagen nach § 16 der Gewerbeordnung vom 4. August 1960 (BGBl. I S. 690), geändert durch die Verordnung vom 5. Juli 1971 (BGBl. I S. 885), genehmigungspflichtig. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens habe der Beklagte gemäß § 18 GewO auch darüber zu entscheiden, ob Errichtung und Betrieb der Anlage baurechtlich zulässig seien. Auszugehen sei dabei - übrigens unstreitig - von § 34 BBauG; denn im Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung habe kein gemäß § 173 Abs. 3 BBauG übergeleiteter Plan mehr bestanden, der die Anwendung der §§ 30, 31 BBauG hätte rechtfertigen können; der Baustufenplan von 1961 sei nämlich mit dem 21. Juni 1971 ungültig geworden.
Nach § 34 BBauG sei das Vorhaben der Klägerin unzulässig, weil es nicht nach der vorhandenen Bebauung unbedenklich sei. Das Grundstück der Klägerin sei im Westen und Nordwesten von Wohnhäusern umgeben, die teilweise unmittelbar an das Betriebsgelände grenzten. Die Häuser der Beigeladenen G. C., E. C. Dr. D., B. und des Beamtenwohnungsbauvereins lägen weniger als 100 m von der Halle entfernt, die den Fallhammer aufnehmen solle. Insgesamt befänden sich etwa 50 bis 60 mehrgeschossige Wohnhäuser im Umkreis, von 150 bis 200 Metern um das Betriebsgelände und damit im möglichen Einwirkungsbereich des Fallhammers. Ziel der Bauleitplanung sei eine geordnete städtebauliche Entwicklung (§ 1 Abs. 1 BBauG), insbesondere unter Berücksichtigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, ihrer Sicherheit und Gesundheit (§ 1 Abs. 4 BBauG), aber auch unter Beachtung der Bedürfnisse der Wirtschaft (§ 1 Abs. 5 BBauG). Mit diesen, auf geordnete Entwicklung ausgerichteten Zielvorstellungen könne es regelmäßig nicht in Einklang gebracht werden, wenn in unmittelbarer Nähe zahlreicher Wohnhäuser eine nach § 16 GewO genehmigungsbedürftige Anlage errichtet werde, auch wenn diese Anlage im Einzelfall - wie die Klägerin hier behaupte - nicht stören sollte und selbst wenn in der Nähe entsprechende, früher errichtete Anlagen bereits vorhanden seien. Es gebe nämlich Gruppen von Gewerbebetrieben, die wegen ihrer besonderen Eigenart solchen Gebieten, in denen größere Teile der Bevölkerung wohnten, wesensfremd seien und dort stets als unerträglich empfunden würden. Dazu gehörten insbesondere die nach § 16 GewO genehmigungspflichtigen Anlagen, die ihrem Wesen nach gefahrenträchtig seien, dies um so mehr, als bei keiner von ihnen mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne, daß sich die Gefahren, die zu ihrer Unterwerfung unter die Genehmigungspflicht geführt hätten, irgendwann bemerkbar machen würden. Deshalb komme es auf die Behauptung der Klägerin, daß die von ihr zu errichtende Anlage bei Beachtung der in den Genehmigungsbescheid aufzunehmenden Nebenbestimmungen tatsächlich nicht stören würde, wegen der besonderen Gefahrenträchtigkeit der Fallhammeranlage nicht an. Ebensowenig sei es von Bedeutung, daß in der Nachbarschaft noch in früherer Zeit genehmigte gleichartige Anlagen in Betrieb seien, da diese Anlagen einer geordneten baulichen Entwicklung entgegenstünden und nur wegen des Bestandsschutzes, der ihnen nach § 25 Abs. 1 und § 26 GewO zugute komme, behördlichen Eingriffen nicht ausgesetzt seien. Deshalb komme es auch nicht darauf an, ob in der Nähe des Grundstücks der Klägerin zwei oder drei Fallhammeranlagen betrieben würden. Die Klägerin verkenne den Sinn des Genehmigungsverfahrens nach §§ 16 ff. GewO, das insbesondere dem Umweltschutz diene, wenn sie meine, aus solchen "Berufungsfällen" Rechte auf die Genehmigung zur Errichtung einer gefährlichen Anlage herleiten zu können. Das Genehmigungsverfahren habe nämlich auch den Zweck, in Gebieten, in denen noch unzuträgliche Immissionsverhältnisse herrschten, allmählich einen der Grundkonzeption der §§ 16 ff. GewO entsprechenden Zustand herbeizuführen. Deshalb sei es auch unbeachtlich, daß möglicherweise in dem hier in Frage stehenden Gebiet erheblicher Verkehrslärm herrsche, da wesentlich für das Genehmigungsverfahren die Verbesserung der Emissionslage sei.
Ebensowenig seien wirtschaftliche Gesichtspunkte des Betreibers der Anlage im Rahmen der Genehmigungen nach § 16 GewO relevant, so daß es nicht auf die Behauptung der Klägerin ankomme, sie sei in ihrer Existenz gefährdet, wenn der Fallhammer nicht genehmigt werde. Erwägungen über die wirtschaftliche Vertretbarkeit seien im Rahmen des Erstgenehmigungsverfahrens nach § 16 GewO nicht anzustellen. Sie erlangten ihre Bedeutung erst, wenn eine Genehmigung einmal erteilt sei und sich herausstelle, daß kein ausreichender Immissionsschutz bestehe (§ 25 Abs. 3 GewO). Auch für die baurechtliche Beurteilung dieses Falles sei der Hinweis auf wirtschaftliche Erwägungen nicht erheblich. Er könne allenfalls beachtlich sein für die Erteilung eines Dispenses nach § 31 Abs. 2 BBauG; im hier anzuwendenden Verfahren nach § 34 BBauG sei für baurechtliche Ausnahmen und Befreiungen jedoch kein Raum. - Schließlich sei unbeachtlich, ob auf dem Werksgelände der Klägerin früher Fallhämmer betrieben worden und ob diese bereits 1931 oder erst im Kriege stillgelegt worden seien. - Mögliche Fehler im Verwaltungsverfahren könnten jedenfalls nicht zugunsten der Klägerin berücksichtigt werden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der die Verletzung materiellen Bundesrechts gerügt wird. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung der Urteile der Vorinstanzen den Beklagten zur Genehmigung der Aufstellung des Fallhammers zu verpflichten, hilfsweise die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte und die Beigeladenen zu 5) und 8) bitten um Zurückweisung der Revision.
Der Oberbundesanwalt meint, daß die Anforderungen, die unter dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes an die Planung zu stellen seien, in der Regel auch bei Anwendung des § 24 BBauG beachtet werden müßten. Generell sei die Errichtung nach § 16 GewO genehmigungspflichtiger Anlagen außerhalb von Industriegebieten auch in den Fällen des § 34 BBauG nicht zulässig. Eine andere Betrachtung könne allenfalls angebracht sein, wenn eine alte Anlage durch eine neue Anlage ersetzt werden solle und durch diese neue Anlage die Umweltverhältnisse in einem Maße verbessert würden, daß die Untersagung dem Sanierungszweck des Rechts der genehmigungspflichtigen Anlagen eindeutig zuwiderlaufen würde.
Alle Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet (§ 101 Abs. 2 VwGO).
II.
Die Revision muß mit dem Ergebnis einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht Erfolg haben. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht. Die abschließende Entscheidung erfordert weitere tatsächliche Feststellungen (§ 137 Abs. 1 und 2 und § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Das Berufungsurteil verletzt § 34 BBauG. Aus den dieses Urteil tragenden Gründen läßt sich nicht der Schluß ziehen, daß das Vorhaben der Klägerin nach der vorhandenen Bebauung bedenklich ist.
Beizupflichten ist dem Berufungsgericht allerdings darin, daß Rechtsgrundlage seiner Entscheidung § 34 BBauG in Verbindung mit § 18 Satz 2 und § 16 Abs. 1 und 3 GewO war. Ein Fallhammer mit einer Schlagenergie von 1.025 mkg war gemäß § 16 Abs. 1 und 3 GewO in Verbindung mit § 1 Nr. 9 der Verordnung über genehmigungspflichtige Anlagen vom 4. August 1960 genehmigungspflichtig; die Genehmigung durfte nur erteilt werden, wenn das Vorhaben auch baurechtlich nicht zu beanstanden war (§ 18 Satz 2 GewO). Zweifelhaft mag allerdings sein, ob die Klägerin jetzt noch einer Genehmigung nach § 16 GewO bedarf und ob das Verfahren noch nach den alten Vorschriften abzuwickeln ist: Denn während des Revisionsverfahrens ist am 1. April 1974 das Bundesimmissionsschutzgesetz vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) - BImSchG - in Kraft getreten (§ 74 BImSchG); und nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind mit dem 1. April 1974 die §§ 16 bis 28 (mit Ausnahme der §§ 24 bis 24 d) GewO aufgehoben worden. Ob die Übergangsvorschrift des § 67 Abs. 4 BImSchG auch bereits laufende Gerichtsverfahren oder ob sie nur laufende Verwaltungsverfahren mit der Folge erfaßt, daß bei einer bereits anhängigen Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Genehmigung nach § 16 GewO unverändert auf das alte Recht abzustellen ist, mag zweifelhaft sein, kann jedoch hier offenbleiben. Sollte das alte Recht maßgebend geblieben sein, so ergäbe sich die Beachtlichkeit des Bebauungsrechts und damit der §§ 29 ff. BBauG unverändert aus den §§ 18 Satz 2 und 16 Abs. 1 und 3 GewO; sollte hingegen das neue Recht maßgebend sein, so bedürfte die Klägerin nunmehr nach § 4 BImSchG der Genehmigung, weil der Fallhammer infolge der Weitergeltung der Verordnung vom 4. August 1960 (vgl. § 66 Abs. 1 BImSchG) unverändert genehmigungspflichtig und dabei nach § 6 Nr. 2 BImSchG auch das Baurecht als Prüfungsgegenstand zu beachten ist.
Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, daß § 34 BBauG nicht durch die §§ 30, 31 Abs. 2 BBauG verdrängt werde, weil ein gemäß § 173 Abs. 3 BBauG übergeleiteter Bebauungsplan im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr bestanden habe, hat der Senat das als irrevisibel hinzunehmen (§§ 137, 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO). Gebunden ist der Senat auch daran, daß das Grundstück der Klägerin nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die Revisionsrügen nicht vorgebracht sind, innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt.
Bei der somit gebotenen Anwendung des § 34 BBauG hat sich das Berufungsgericht auf die Feststellungen beschränkt, daß die Wohnhäuser der Beigeladenen weniger als 100 m vom Betriebsgebäude der Klägerin entfernt sind und daß sich im Umkreis von 150 bis 200 m um das Betriebsgelände 50 bis 60 mehrgeschossige Wohnhäuser befinden. An anderer Stelle heißt es im Berufungsurteil, es komme nicht darauf an, ob "in der Nähe" des Grundstücks der Klägerin zwei oder sogar drei Fallhammeranlagen betrieben würden; das bezieht sich offenbar auch auf den mehr als 200 m entfernten Betrieb der Firma H. Diese Darlegungen lassen im unklaren, wie das Berufungsgericht den für die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BBauG maßgebenden Bereich der "vorhandenen Bebauung" begrenzen will. Hierzu hat der Senat klargestellt: Als "vorhandene Bebauung" muß über die Bauten auf dem Grundstück der Klägerin hinaus die Umgebung dieses Grundstücks einmal insoweit berücksichtigt werden, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflußt. Dabei muß zwar die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden und es muß alles außer acht gelassen werden, was die "vorhandene Bebauung" nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint; aber es darf doch nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muß auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als auch sie noch "prägend" auf dasselbe einwirkt. (vgl. hierzu die Urteile des Senats vom 22. September 1967 - BVerwG IV C 109.65 - [BVerwGE 27, 341, 344 [BVerwG 22.09.1967 - IV C 109/65]], vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 15.68 - [Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 18], vom 19. September 1969 - BVerwG IV C 18.67 - [DVBl. 1970, 62], vom 30. Januar 1970 - BVerwG IV C 143.65 - [Buchholz 406.12 § 13 BauNVO Nr. 1] und vom 8. September 1972 - BVerwG IV C 65.69 - [BRS 25 Nr. 40].) Die Darlegungen des Berufungsurteils lassen nicht erkennen, sondern eher Zweifel aufkommen, ob das Berufungsgericht den Bereich der "vorhandenen Bebauung" anhand dieser Kriterien ins Auge gefaßt hat. Sie lassen ferner nicht erkennen, ob dabei die (weniger als 200 m vom Grundstück der Klägerin entfernte) Sch.straße gebührend berücksichtigt worden ist, auf der nach der Niederschrift über die Ortsbesichtigung vom 20. August 1971 erheblicher Verkehrslärm herrschen soll (vgl. auch dazu das Urteil vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 15.68 - a.a.O.). Insbesondere kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden, ob und inwieweit die vorhandenen Fallhammeranlagen die für das Vorhaben der Klägerin maßgebende "vorhandene Bebauung" mitprägen oder ob und weshalb sie insoweit als Fremdkörper anzusehen sind. Das Berufungsgericht hat allerdings mit seiner Bemerkung, auf das Betreiben von zwei oder drei in der Nähe des Grundstücks der Klägerin vorhandenen Fallhammeranlagen komme es nicht an, diese Anlagen der Sache nach gleichsam als Fremdkörper behandelt. Das beruht aber nicht auf einer wertfrei-feststellenden Würdigung der gegebenen Situation dahin, daß diese Fallhammeranlagen die "vorhandene Bebauung" nicht - tatsächlich - mitprägten, sondern auf der bebauungspolitisch-wertenden Auffassung, daß die Fallhammeranlagen hier "einer geordneten baulichen Entwicklung entgegenstehen", weil sie zu einer Gruppe von Gewerbebetrieben gehören, die
"Gebieten, in denen größere Teile der Bevölkerung wohnen, wesensfremd sind und stets dort als unerträglich empfunden wurden".
Diese Art der Folgerung wird dem Begriff der "vorhandenen Bebauung" in § 34 BBauG nicht gerecht. Denn ein "Fremdkörper" im Sinne der oben angeführten Kriterien ist nicht, was städtebaulich unerwünscht ist, sondern was rein nach der tatsächlichen Situation keinen prägenden Einfluß auf die "vorhandene Bebauung" hat, weil es ihr wesensfremd ist. Ob die vorhandenen Fallhammeranlagen in diesem Sinne "Fremdkörper" ohne jeden prägenden Einfluß auf die für das Grundstück der Klägerin maßgebende "vorhandene Bebauung" sind, ist aus den Gründen des angefochtenen Urteils nicht zu erkennen. Es ist nicht ungewöhnlich, daß unbeplante Gebiete im Sinne des § 34 BBauG durch sehr unterschiedliche und einander sogar widersprechende Elemente - wie z.B. einerseits Wohnbebauung und andererseits gewerbliche oder industrielle Bebauung - geprägt werden. Auch dem wird in den Gründen des angefochtenen Urteils die allenfalls überschlägige Ermittlung der Eigenart der hier maßgebenden "vorhandenen Bebauung" nicht gerecht.
Aus den soeben dargelegten Gründen bietet das angefochtene Urteil keine ausreichende Grundlage für die Entscheidung, ob das Vorhaben der Klägerin "nach der vorhandenen Bebauung ... unbedenklich" oder ob es bedenklich ist. Deshalb muß es aufgehoben und muß die Sache in die Vorinstanz zurückverwiesen werden, damit die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nachgeholt werden, der hier maßgebende Bereich der "vorhandenen Bebauung" bestimmt und bewertet und dabei insbesondere die Frage geklärt wird, ob und inwieweit die vorhandenen Fallhammeranlagen die Bebauung - eventuell zugunsten des Vorhabens der Klägerin - prägen. -
Die Zurückverweisung der Sache würde sich allerdings gemäß § 144 Abs. 4 VwGO erübrigen, wenn der Anspruch der Klägerin auf die streitige Baugenehmigung unabhängig von der Frage, ob der beabsichtigte Fallhammer nach § 34 BBauG zulässig oder unzulässig ist, auf Grund des durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Eigentums gerechtfertigt wäre. Das könnte einmal dann der Fall sein, wenn sich die Klägerin für die beabsichtigte Erweiterung ihres Gewerbebetriebes auf "Bestandsschutz" bezüglich dieses Betriebes berufen könnte, zum anderen dann, wenn ihr eine "eigentumskräftig verfestigte Anspruchsposition" bezüglich der Fallhammeranlage zuzubilligen wäre. Keine dieser beiden Möglichkeiten kommt jedoch bei näherer Prüfung hier in Betracht:
Das Rechtsinstitut des "Bestandsschutzes" bietet seinem Wesen nach nur Schutz gegenüber einem Beseitigungsverlangen; es deckt nicht wesentliche Erweiterungen des vorhandenen Bestandes. Die Aufstellung eines Fallhammers und damit das Hinzufügen einer der Genehmigungspflicht nach § 16 GewO oder § 4 BImSchG unterliegenden Anlage würde den Betrieb der Klägerin in seinem Volumen nicht unerheblich erweitern. Der Bestandsschutz, den die vorhandenen Gebäude und Anlagen genießen (Urteil des Senats vom 22. September 1967 - BVerwG IV C 109.65 - [BVerwGE 27, 341]), kann eine so erhebliche Betriebserweiterung nicht rechtfertigen. Allerdings hat der Senat mehrfach die Frage angesprochen, ob sich aus dem Bestandsschutz als einem Schutz der Bestandsnutzung auch ein Anspruch auf eine - begrenzte - Erweiterung des Bestehenden herleiten läßt, soweit die Beibehaltung und funktionsgerechte Nutzung des Bestandes dies erfordert; entschieden hat der Senat diese Frage bisher jedoch nicht (BVerwGE 25, 161 [163]; 27, 341 [343]; 36, 296 [301]; ferner Urteil vom 21. Januar 1972 - BVerwG IV C 212.65 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 96 S. 42 [44]; Beschluß vom 15. Januar 1971 - BVerwG IV B 97.70 - Buchholz 407.4 § 9 FStrG Nr. 11 S. 9 [10]). Auch hier besteht kein Anlaß für eine abschließende Klärung dieser Frage, weil die zusätzliche Errichtung eines Fallhammers jedenfalls keine begrenzte oder geringfügige Erweiterung im Sinne der angeführten Erwägungen ist.
Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn die Klägerin sich etwa zur Beseitigung einer oder einiger älterer Pressen bereit erklären würde. Denn eine Erweiterung, die der aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleitete Bestandsschutz nicht deckt, liegt nicht nur dann vor, wenn sie die bereits bestehenden nachteiligen Auswirkungen des Betriebes (unmittelbar oder bei "Saldierung" von Vor- und Nachteilen) erhöht; entscheidend gegen die Anerkennung von Bestandsschutz spricht vielmehr allein die - wesentliche - Veränderung des Bestandes. Deswegen hat der Senat auch die Errichtung von Ersatzbauten als nicht vom Bestandsschutz gedeckt angesehen (Urteile vom 30. April 1969 - BVerwG IV C 63.68 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 82 S. 7 [11 f.]; vom 25. November 1970 - BVerwG IV C 119.68 - a.a.O.; vom 21. Januar 1972 - BVerwG IV C 212.65 - a.a.O. und vom 16. Februar 1973 - BVerwG IV C 61.70 - BVerwGE 42, 8 [13]). Nichts anderes gilt, wenn - wie hier - ein gewichtiger Teil einer gewerblichen Anlage gegen einen entsprechenden anderen Teil ausgetauscht werden soll.
Auf das von den Beteiligten erörterte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 6. Juni 1973 - VII A 729/71 - (DÖV 1973, 822) näher einzugehen, besteht kein Anlaß, weil im vorliegenden Fall die Unterscheidung von Haupt- und Nebenanlagen nicht zur Rede steht und der Fallhammer einen neuen Schwerpunkt des Betriebes bilden würde, so daß sich auch bei Billigung der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Münster die Genehmigung nicht aus dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes ableiten ließe.
Was die zweiterwähnte Möglichkeit eines aus Art. 14 Abs. 1 GG herzuleitenden Anspruchs der Klägerin angeht, so hat der Senat in seinem Urteil vom 27. Januar 1967 - BVerwG IV C 33.65 - (BVerwGE 26, 111 [BVerwG 27.01.1967 - IV C 33/65] [117 f.]) ausgesprochen, daß eine "eigentumskräftig verfestigte Anspruchsposition", die unabhängig von der sonstigen baurechtlichen Beurteilung zur Genehmigung eines Vorhabens führen kann, zweierlei voraussetzt,
"nämlich erstens, daß überhaupt irgendwann ein Anspruch auf Zulassung der Bebauung entstanden ist, und zweitens, daß dieser Anspruch nach Art. 14 Abs. 1 GG gegen eine entschädigungslose Entziehung geschützt, also mit anderen Worten 'Eigentum' im Sinne dieser Vorschrift geworden ist".
Ob eine eigentumskräftige. Verfestigung in diesem Sinne vorliegt, hängt entscheidend von der Situation des Grundstücks und der Verkehrsauffassung ab. Das alles bezieht sich jedoch - zumindest in erster Linie - auf unbebaute Grundstücke und damit auf die Frage, ob diesen eine "Baulandqualität" zukommt. Bei bebauten Grundstücken tritt - jedenfalls grundsätzlich - der Bestandsschutz an die Stelle der (etwaigen) "eigentumskräftig verfestigten Anspruchsposition". In diesem Sinne hat der erkennende Senat bereits in seinen Urteilen vom 21. Januar 1972 - BVerwG IV C 212.65 - a.a.O. und vom 16. Februar 1973 - BVerwG IV C 61.70 - a.a.O. S. 14 ausgesprochen, daß sich in aller Regel, was die Bebauung anlangt, der Eigentumsschutz eines bebauten Grundstücks im Bestandsschutz der vorhandenen Baulichkeiten erschöpft. Soweit der Senat in dem letztgenannten Urteil offengelassen hat, ob es immerhin "besonders gelagerte Sachverhalte" geben könne, in denen bei bebauten Grundstücken über die vorhandene Bebauung hinaus eine Anspruchsposition (im Sinne der "Baulandqualität") fortbestehe und die Genehmigung weiterer Baulichkeiten gebiete, gibt jedenfalls der vorliegende Fall keinen Anlaß zu weiterer Klärung; denn hier ist nichts ersichtlich, was über Gesichtspunkte des Bestandsschutzes hinaus zu einer Genehmigung des Fallhammers wegen einer "eigentumskräftig verfestigten Anspruchsposition" führen könnte: Unabhängig davon, ob je Fallhämmer auf diesem Grundstück materiell legal waren (mögen sie auch, wie die Klägerin behauptet, formell durch eine Genehmigung legalisiert gewesen sein, eine Genehmigung freilich, die zumindest am 15. Februar 1954 erloschen wäre [§ 49 Abs. 3 GewO, § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 9. Februar 1952, BGBl. I S. 19]), ist jedenfalls nicht nach der Verkehrsauffassung die "Verfestigung" einer derartigen "Fallhammerqualität" des Grundstücks eingetreten, nachdem seit Jahrzehnten Fallhämmer auf dem Grundstück nicht mehr vorhanden sind (vgl. dazu auch Urteil vom heutigen Tage - BVerwG IV C 75.71 -).
Für die weitere Behandlung der Sache weist der Senat auf folgendes hin:
Bei der nach Maßgabe der oben zitierten Rechtsprechung des Senats erforderlichen Bestimmung des Bereiches der nach § 34 BBauG beachtlichen "vorhandenen Bebauung", die, wie wiederholt werden mag, nicht darauf zielt, was von der vorhandenen Bebauung planungsrechtlich wünschenswert oder auch nur vertretbar ist, sondern allein darauf, was mit prägender Wirkung tatsächlich vorhanden ist, muß das Berufungsgericht nicht notwendigerweise zu dem Ergebnis gelangen, daß sich dieser Bereich als ein bestimmtes Gebiet im Sinne des Katalogs der Baunutzungsverordnung darstellt. Eine Bindung an den § 1 Abs. 2 BauNVO ist - ebenso wie die schematische Übernahme der in den §§ 2 ff. BauNVO für beplante Gebiete angeordneten Rechtsfolgen - schon deswegen ausgeschlossen, weil im unbeplanten Bereich die vorhandene Bebauung häufig aus verschiedenartigen Elementen zusammengesetzt ist. Sind in einem Gebiet "vorhandener Bebauung" Elemente eines Industriegebietes, eines Gewerbegebietes und eines Mischgebietes von prägendem Einfluß, so muß das bei der Beurteilung des beabsichtigten Vorhabens in Rechnung gestellt werden. Ergibt sich also eine entsprechende Deutungsbreite vom "Industriegebiet" bis zum "Mischgebiet", so sind - aber erst hier und nur insoweit - nach Maßgabe dieser Deutungsbreite die Maßstäbe der Baunutzungsverordnung als sachverständige Konkretisierung moderner Planungsgrundsätze nutzbar zu machen (Urteil vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 12.67 - BVerwGE 32, 31 [36]). Das bedeutet unter den hier gegebenen Umständen im einzelnen:
Sollte der Charakter der "vorhandenen Bebauung" des für das streitige Vorhaben gemäß § 34 BBauG maßgebenden Bereiches infolge der prägenden Wirkung dort vorhandener Fallhämraer vom "Mischgebiet" bis zum "Industriegebiet" reichen, so wäre nach § 34 BBauG auch ein weiterer Fallhammer zulässig, wenn er bei Beachtung der gebotenen Rücksichtnahme auf die sonstige Bebauung in dem maßgebenden Bereich einen bodenrechtlich relevanten Widerspruch zu der vorhandenen Bebauung nicht hervorruft (Urteile des Senats vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 12.67 - a.a.O. S. 32; vom 31. August 1973 - BVerwG IV C 33.71 - BauR 1973, 366 [367] und vom 25. Januar 1974 - BVerwG IV C 72.72 - BVerwGE 44, 302 [304 ff.]). Bezüglich der gebotenen Rücksichtnahme auf die "vorhandene Bebauung", also auch auf die vorhandene Wohnbebauung, spielt dabei freilich eine entscheidende Rolle, ob es sich um einen stark oder schwach emittierenden Fallhammer handelt.
Sollte die Beurteilungsbreite vom "Mischgebiet" nur bis zum "Gewerbegebiet" reichen, so würde sich die Errichtung eines Fallhammers grundsätzlich als unzulässig erweisen: Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sind in Gewerbegebieten "Gewerbebetriebe" nur zulässig,
"soweit diese Anlagen für die Umgebung keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen zur Folge haben können".
Gewerbliche Anlagen, die "erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen herbeiführen können", fallen unter die Genehmigungspflicht nach § 16 Abs. 1 GewO. Die übereinstimmende Formulierung dieser Vorschriften führt zu dem Schluß, daß schon potentiell erheblich nachteilige oder belästigende Anlagen - und damit Anlagen im Sinne des § 16 GewO - nach der Vorstellung der Baunutzungsverordnung generell, das heißt ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Grad ihrer Emissionen, nicht in Gewerbegebiete gehören. In ähnlicher Weise sind auch die Formulierungen des § 4 BImSchG und des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO aufeinander abgestimmt.
Das schließt allerdings nicht aus, daß in einem durch Bebauungsplan ausgewiesenen Gewerbegebiet eine nach § 16 GewO oder § 4 BImSchG genehmigungspflichtige Anlage im Wege der Befreiung (§ 31 Abs. 2 BBauG) unter der Voraussetzung zugelassen werden kann, daß das Vorhaben in bodenrechtlicher Beziehung Besonderheiten aufweist, die es im Verhältnis zu der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzung als Sonderfall erscheinen lassen (Urteil vom 14. Juli 1972 - BVerwG IV C 69.70 - Buchholz 406.11 § 20 BBauG Nr. 8 S. 1 [3/4]). Eine solche vom Sachverhalt her gegebene "Ausnahme" wäre allerdings nur auf Grund zuverlässig gleichbleibender Umstände anzuerkennen, wie z.B. wegen der generellen Beschaffenheit der Anlage oder der besonderen Art ihrer Aufstellung, nicht jedoch auf Grund willkürlich veränderbarer Umstände, wie z.B. der Zusicherung eingeschränkter oder behutsamer Benutzung der Betriebsanlage. Die Anlage selbst muß also die Gewähr dafür bieten, daß sie wegen ihrer Besonderheit erhebliche Nachteile oder Belästigungen nicht zur Folge haben kann.
Im unbeplanten Innenbereich kann das, was im beplanten Gebiet über § 31 Abs. 2 BBauG - "ausnahmsweise" - zugelassen werden darf, unmittelbar nach § 34 BBauG zulässig sein, wenn nämlich das Vorhaben den Grad des bodenrechtlich relevanten Widerspruchs nicht erreicht. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, daß - falls der maßgebende Bereich "vorhandener Bebauung" neben Elementen eines Mischgebietes allenfalls solche eines Gewerbegebietes, nicht aber solche eines Industriegebietes aufweisen sollte - ein Fallhammer zulässig wäre, wenn er wegen seiner besonderen Beschaffenheit keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen hervorrufen kann.
Sollte sich hingegen ergeben, daß der maßgebende Bereich nicht mehr als nur Elemente eines Mischgebietes aufweist, weil sich als nicht mitprägender "Fremdkörper" alles das ausscheiden läßt, was über den Charakter eines Mischgebietes hinausreicht, so wäre die Errichtung des Fallhammers schlechthin unzulässig: Ausgewiesene Mischgebiete dienen "dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören" (§ 6 Abs. 1 BauNVO). Genehmigungspflichtige Anlagen im Sinne des § 16 GewO oder des § 4 BImSchG stören das Wohnen wesentlich schon wegen ihrer potentiellen Nachteile, Gefahren oder Belästigungen. Der seinerzeit für das Baurecht zuständige I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat mit Beschluß vom 10. Juli 1964 - BVerwG I B 43.64 - (BRS 15 Nr. 17) entschieden, daß nach § 16 GewO genehmigungspflichtige Anlagen ihrer Art nach weder in Mischgebiete noch in Wohngebiete gehören. Schon in einem Mischgebiet kommt der Notwendigkeit der Rücksichtnahme auf die Wohnbedürfnisse der in diesem Gebiet ansässigen Menschen besonderes Gewicht zu. Gerade dieses Wohnbedürfnis rechtfertigt es, bestimmte "Gruppen von Gewerbebetrieben" aus Mischgebieten (wie auch aus Dorfgebieten und erst recht aus allgemeinen oder reinen Wohngebieten) fernzuhalten. Dazu gehören insbesondere die nach § 16 GewO oder § 4 BImSchG genehmigungspflichtigen Anlagen, weil diese ihrem Wesen nach gefahren- oder belästigungsträchtig sind und weil bei ihnen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß sich die potentiellen Gefahren und Belastungen, die zu ihrer Unterwerfung unter die Genehmigungspflicht geführt haben, trotz getroffener Sicherheitsvorkehrungen irgendwann bemerkbar machen können. Deswegen erweisen sich die nach § 16 GewO oder § 4 BImSchG genehmigungspflichtigen Gewerbebetriebe als den Mischgebieten wesensfremd und werden dort auch von der Bevölkerung als unerträglich empfunden. Ebensowenig wie in ein ausgewiesenes Mischgebiet passen sie in ein unbeplantes Gebiet, das Elemente eines Mischgebietes und nicht auch prägende Elemente eines Industrie- oder eines Gewerbegebietes aufweist. Dieser vom I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts - übrigens zu § 34 BBauG - vertretenen Ansicht hat sich der erkennende Senat ausdrücklich - ebenfalls für den Fall des § 34 BBauG- mit Beschluß vom 3. Januar 1973 - BVerwG IV B 171.72 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 34) angeschlossen und ergänzend dargelegt, daß das Abstellen auf den jeweiligen Grad der zu erwartenden Gefährlichkeit oder der Störungen eines Betriebes die Notwendigkeit der Typisierung der baurechtlichen Beurteilung verkenne. Eine sich von dieser Typisierung lösende Baugenehmigung würde sich in ihrer Einhaltung praktisch nicht überwachen lassen, insbesondere dort nicht, wo es - wie gerade in Gebieten, die (zumindest auch) dem Wohnen dienen - um die Abschirmung von Immissionen gehe und wo dementsprechend eine ständige Überwachung erforderlich wäre, wollte man auf eine Typisierung verzichten. Allein aus diesem Grunde sei auch für den unbeplanten Innenbereich eine typisierende baurechtliche Beurteilung nicht nur sachgerecht, sondern auch unvermeidbar. Daran ist festzuhalten. Das führt dazu, daß potentiell störende Betriebe, die der Genehmigungspflicht nach § 16 GewO oder § 4 BImSchG unterliegen, auch in unbeplanten Gebieten mit dem Charakter eines Mischgebietes ausnahmslos unzulässig sind. Handelt es sich im vorliegenden Fall nach den vom Berufungsgericht zu treffenden Feststellungen um ein derartiges Gebiet, so wäre die Versagung der Genehmigung rechtmäßig, ohne daß es dabei auf die konkreten Auswirkungen des Fallhammers ankäme.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Oppenheimer
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Dr. Schlichter