Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.01.1973, Az.: BVerwG IV B 171.72
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Zulässigkeit eines Gewerbebetriebs in einem Mischgebiet; Möglichkeit einer "Entstörung" durch schalldämmende Maßnahmen; Typisierende baurechtliche Beurteilung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.01.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 171.72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 13799
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 27.06.1972 - AZ: VI OVG A 79/71
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BRS 27, 204
- GemTag 1973, 369
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Januar 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und Noack
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 27. Juni 1972 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Ein Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
Die Rechtssache hat entgegen dem Beschwerdevorbringen keine grundsätzliche Bedeutung (a.a.O. Nr. 1). Der Kläger meint zu Unrecht, es bedürfe einer Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht, ob bei der Prüfung der Unbedenklichkeit eines bestimmten Betriebes, im Rahmen des § 34 BBauG eine solche Typisierung zulässig sei, laß "der Beurteilung des Störungsgrades (s)eines Betriebes dessen typische Einrichtung und Betriebsweise mit den sich hieraus erfahrungsgemäß ergebenden Emissionen ..., im wesentlichen also die für den funktionsgerechten Betriebsablauf bestimmten, mehr oder weniger lärmintensiven Maschinen und Produktionsformen" zugrunde gelegt werden (so das angefochtene Urteil auf S. 14 f.). Die damit aufgeworfene Frage bedarf keiner (weiteren) Klärung, weil sie durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt ist: Der Beschluß vom 10. Juli 1964 - BVerwG I B 43.64 - (BRS 15, 37 f.) betrifft - entgegen der Annahme des Klägers - einen Fall, der bodenrechtlich nach § 34 BBauG zu beurteilen war. Dementsprechend bezieht es sich auf § 34 BBauG, wenn das Bundesverwaltungsgericht in diesem Beschluß ausgesprochen hat, es sei nicht so, "daß es bei jedem Betrieb, der sich innerhalb eines Mischgebietes niederlassen will, der Prüfung bedarf, ob er sich im Einzelfall störend auswirken wird". Vielmehr gebe es "Gruppen von Gewerbebetrieben, die wegen ihrer besonderen Eigenart Gebieten, in denen größere Teile der Bevölkerung wohnen, wesensfremd sind und deshalb dort stets als unerträglich empfunden werden". Mit dieser Ansicht stimmen auch die Ausführungen im Urteil vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 21.67 - (Buchholz 406.11, § 34 BBauG Nr. 23 S. 43 [47] = EPlaR II 2 c, BVerwG 6.69) überein. Der vom Kläger unternommene. Versuch, zwischen einer (unzulässigen) Typisierung hinsichtlich des Gewerbebetriebes und einer (zulässigen) Typisierung hinsichtlich des Maßes der Störung zu unterscheiden, trifft - wenn er nicht überhaupt als undurchführbar angesehen werden muß - weder das Urteil vom 13. Juni 1969 noch die angefochtene Entscheidung. Denn an der fraglichen Stelle der angefochtenen Entscheidung geht es gerade um die "Beurteilung des Störungsgrades" des Betriebes. Der Kläger übersieht bei seiner gegen diese Entscheidung gerichteten Argumentation vor allem die eine Typisierung der baurechtlichen Beurteilung voraussetzende Wirkung einer Baugenehmigung. Eine so stark individualisierte, gleichsam maßgeschneiderte Baugenehmigung, wie sie der Kläger im unbeplanten Innenbereich für angezeigt hält, würde sich in ihrer Einhaltung praktisch nicht überwachen lassen, insbesondere dort nicht, wo es um die Abschirmung von Emissionen geht und dementsprechend eine ständige Überwachung erforderlich wäre. Allein aus diesem Grunde ist ein entsprechendes Maß an typisierender baurechtlicher Beurteilung ganz allgemein und so auch im Zusammenhang mit § 34 BBauG sowohl sachgerecht als auch unvermeidbar.
Nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kann die Revision ebenfalls nicht zugelassen werden. Die Beschwerde macht zu Unrecht geltend, daß sich das angefochtene Urteil nicht an das gehalten habe, was der Senat in der bereits erwähnten Entscheidung vom 13. Juli 1969 abschließend zur Beachtlichkeit "der Möglichkeit einer 'Entstörung' durch schalldämmende Maßnahmen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens" ausgeführt hat (vgl. EPlaR II 2 c BVerwG 6.69/5). Der Senat läßt offen, ob dieses Beschwerde vorbringen den § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht schon deshalb verfehlt, weil es sich bei dem vom Kläger in Bezug genommenen Teil der Entscheidung vom 13. Juli 1969 um ein obiter dictum handelt, also die Entscheidung auf diesem Teil der Begründung nicht beruht (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 9. Juli 1956 - V BLw 16/56 - in BGHZ 21, 234 [236], BAG, Beschluß vom 3. Juni 1954 - 2 AZR 121/54 - in BAG 1, 18 [20]). Die Abweichungsrüge ist jedenfalls auch sachlich nicht gerechtfertigt: Nach dem Urteil vom 13. Juli 1969 ist die Möglichkeit einer Entstörung unter zwei Voraussetzungen beachtlich. Erstens muß "der Kläger die Vornahme ganz bestimmter Maßnahmen anbieten" und zweitens muß sich "ergeben, daß diese Maßnahmen - bezogen auf die baurechtliche Beurteilung - das streitige Vorhaben nur unwesentlich ändern". Im vorliegenden Fall ist bereits die erste Voraussetzung nicht erfüllt. Nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils hat der Kläger lediglich erklärt, "er sei bereit, sich allen Auflagen zu unterwerfen, welche die Grundstücksbelästigungen seitens seines Betriebes für die Nachbarn vermindern könnten" (S. 4). Nähere Angaben enthält auch das Protokoll über die - vom Kläger in diesem Zusammenhang erwähnte - mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1972 nicht. Daß die demnach lediglich in Rede stehende allgemeine Bereitschaft, sich Auflagen zu unterwerfen, kein Angebot "ganz bestimmter Maßnahmen" darstellt braucht nicht näher ausgeführt zu werden. Derart allgemeine Bereitschaftserklärungen sind - von allem anderen abgesehen - schon deshalb unerheblich, weil es grundsätzlich "nicht Sache des Beklagten, sondern Sache des Klägers" ist, "eine genehmigungsfähige Art der Betriebsführung zu entwickeln und zur Genehmigung zu stellen" (Urteil vom 1. Dezember 1972 - BVerwG IV C 9.71 - [S. 8]).
Mit dem Vorangegangenen erledigt sich zugleich die von der Beschwerde weiter vertretene Ansicht; die Revision müsse wegen unzureichender Sachaufklärung nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 86 Abs. 1 VwGO zugelassen werden. Was die Beschwerde dazu ausführt, übersieht, daß es für den Umfang der erforderlichen Sachaufklärung auf die von dem jeweils erkennenden Gericht zugrunde gelegte Rechtsauffassung ankommt. Von einer unzureichenden Sachaufklärung kann dort nicht die Rede sein, wo ein Gericht etwas unaufgeklärt läßt, auf das es nach seiner Meinung nicht ankommt. So liegt es hier. Das Berufungsgericht hat - im übrigen nach dem Gesagten durchaus zu Recht - der Bereitschaft des Klägers, sich Auflagen zu unterwerfen, keine Bedeutung beigemessen.
Verfehlt ist schließlich auch der darüber hinaus noch erhobene Vorwurf, daß sich das Berufungsgericht nicht an das (zurückverweisende) Urteil vom 16. April 1971 - BVerwG IV C 2.69 - gehalten und dadurch gegen § 144 Abs. 6 VwGO verstoßen habe. Soweit der Senat im Urteil vom 16. April 1971 davon ausgegangen ist, daß sich dem Vorhaben des Klägers nach Westen hin eine gewerbliche Bebauung anschließt, handelte es sich nicht um eine "rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts" (§ 144 Abs. 6 VwGO), sondern um die Wiederholung der den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Überdies gibt der Kläger dieser Bemerkung - und ebenso den von ihm zitierten Folgerungen des Berufungsgerichts - eine Ausdeutung, die ihnen erkennbar gerade nicht zukommt. Nach den Grundsätzen des Urteils vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 12.67 - (BVerwGE 32, 31 [33]) ist für die Anwendung des § 34 BBauG kennzeichnend, daß die Beurteilung nicht auf ganz bestimmte Gebietstypen festgelegt ist. An diese Linie hat, sich sowohl der Senat in seinem Urteil vom 16. April 1971 als auch das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil gehalten. Von einer - unterschiedlichen - Zuordnung zu bestimmten Gebietstypen kann hier wie dort keine Rede sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [folgt] aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Prof. Dr. Weyreuther
Noack