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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 03.06.1954, Az.: 2 AZR 121/54

Abweichende Entscheidung; Gleichheit rechtlicher Erwägungen; Verschiedene rechtliche Beurteilung; Revisionsbegründung; Fristbeginn

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
03.06.1954
Aktenzeichen
2 AZR 121/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 10012
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BAGE 1, 18 - 22
  • AP Nr. 4 zu § 72 ArbGG 1953
  • NJW 1954, 1095 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Für die Frage, wann eine Abweichung der angefochtenen von der angezogenen Entscheidung i.S. des ArbGG § 72 Abs. 1 S. 2 und S. 3 vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob und welche Rechtsausführungen bei Gelegenheit der Entscheidungen in ihnengemacht sind. Es kommt vielmehr darauf an, daß der tragende Komplex rechtlicher Erwägungen bei der angefochtenen und angezogenen Entscheidung der gleiche ist, jedoch in den verschiedenen Entscheidungen eine verschiedene rechtliche Beurteilung gefunden hat.

2. Die Frist des ArbGG § 74 Abs. 3 S. 4 beginnt mit dem Eingang der Revisionsbegründung.