Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 03.06.1954, Az.: 2 AZR 121/54
Abweichende Entscheidung; Gleichheit rechtlicher Erwägungen; Verschiedene rechtliche Beurteilung; Revisionsbegründung; Fristbeginn
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 03.06.1954
- Aktenzeichen
- 2 AZR 121/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 10012
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 1, 18 - 22
- AP Nr. 4 zu § 72 ArbGG 1953
- NJW 1954, 1095 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Für die Frage, wann eine Abweichung der angefochtenen von der angezogenen Entscheidung i.S. des ArbGG § 72 Abs. 1 S. 2 und S. 3 vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob und welche Rechtsausführungen bei Gelegenheit der Entscheidungen in ihnengemacht sind. Es kommt vielmehr darauf an, daß der tragende Komplex rechtlicher Erwägungen bei der angefochtenen und angezogenen Entscheidung der gleiche ist, jedoch in den verschiedenen Entscheidungen eine verschiedene rechtliche Beurteilung gefunden hat.
2. Die Frist des ArbGG § 74 Abs. 3 S. 4 beginnt mit dem Eingang der Revisionsbegründung.