Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.12.1972, Az.: BVerwG IV C 9.71
Genehmigung der Nutzungsänderung eines Dachraumes; Hühnerhaltung auf einem Grundstück
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.12.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 9.71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 13915
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 16.12.1970 - AZ: VII A 579/69
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BBauBl. 1974, 565
- BRS 25, 133
Amtlicher Leitsatz
Ob sogen. Intensivhühnerhaltungen nach § 34 BBauG auch in Gebieten zulässig sind, die durch den Wohnzweck gekennzeichnet werden, ist eine Frage der Umstände des Einzelfalles (im Anschluß an das Urteil vom 10. Dezember 1965 - BVerwG IV C 88.65 - [Buchholz 406.18, Berlin § 35 BauO Nr. 1]).
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1972
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher
und Noack
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 1970 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Gründe
I.
Der Kläger hält auf dem Dachboden und im Keller seines für diesen Zweck nicht genehmigten Garagengebäudes in sogenannter Intensivhaltung etwa 500 Hühner und 10 Tauben. Zur Fütterung wird in beschränktem Umfang selbsterzeugtes Futter verwendet. Die Umgebung des Grundstücks ist mit Wohnhäusern, einer Gastwirtschaft sowie einem Ladengeschäft bebaut. Bauleitpläne bestehen nicht. Auf Veranlassung der damals zuständigen Amtsverwaltung bat der Kläger im März 1967 nachträglich um die Genehmigung der Nutzungsänderung des Dachraumes. Diesen Antrag lehnte der Amtsdirektor ab, nachdem die Gemeinde wegen, der angeblich unzumutbaren Geruchsbelästigungen ihr Einvernehmen verweigert hatte.
Der Kläger hat daraufhin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage mit dem Antrag erhoben, den - nach einer Klageänderung im zweiten Rechtszug als Beklagten in den Rechtszug eingetretenen - beklagten Oberkreisdirektor zur Erteilung der begehrten Genehmigung zu verpflichten. Er hat im ersten und zweiten Rechtszug geltend gemacht: Die Hühnerhaltung sei nach der vorhandenen Bebauung unbedenklich. Auch die Nachbarn hätten in der für das Siegerland üblichen Form Kühe, Schweine und anderes Vieh, insbesondere Hühner. Insgesamt handele es sich um ein Dorfgebiet, in das auch eine intensivere Hühnerhaltung passe. Der von ihn unterhaltene Betrieb sei kein gewerblicher, sondern ein landwirtschaftlicher. Er bewirtschafte 12 Morgen Pachtland. Die Hühnerhaltung habe daher in wachsendem Maße eine eigene Futtermittelbasis. Außer den Hühnern halte er noch weiteres Vieh, nämlich ein Pferd, vier Schweine, zwei Rinder, ein Schaf und fünfzig Kaninchen. Daß auch hinzugekauftes Futter verwendet werde, ändere am Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes nichts. Bei den hauptberuflichen Landwirten beruhe die Hühnerhaltung im allgemeinen ebenfalls auf dem Zukauf von Futtermitteln. Werde seine Hühnerhaltung dennoch als Gewerbe gewertet, könne für die Hühnerhaltung in der Umgebung nichts anderes gelten. Dann werde das Gebiet allgemein durch eine gewerbliche Nutzung gekennzeichnet, so daß auch in diesem Falle die Unbedenklichkeit bejaht werden müsse. Von einer Geräusch- oder Geruchsbelästigung kenne keine Rede sein. Der Dachboden sei zur Garage hin isoliert und auch sonst nach jeder Richtung abgeschirmt. Frischluft werde den Tieren durch Ventilatoren zugeführt. Der Abtransport des Hühnermistes führe nicht zu Belästigungen. Dieser Abtransport erfolge stets nur bei Regen. Er handhabe das so, daß er einen Hänger in die Garage fahre, das Tor verschließe und dann den Kot durch eine Luke des Dachbodens auf den Hänger werfe. Zur Vermeidung stärkerer Geruchsbildung verwende er Stallsuperphosphat. Falls es erforderlich sei, könne er den Hänger noch mit einem Blechdeckel versehen. Das habe er bisher nur deshalb nicht für nötig gehalten, weil auch seine Nachbarn unbehindert Jauche und Mist transportierten. Überhaupt sei die übliche Jauchedüngung der sich nach Süden anschließenden landwirtschaftlichen Flächen weitaus belästigender als die Beseitigung des Hühnernistes.
Der Beklagte hat erwidert: Das Unternehmen des Klägers sei keine landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle, weil nicht vorwiegend selbsterzeugtes Futter verwendet werde. Vielmehr handele er, sich um einen Gewerbebetrieb, der, da die Umgebung den Charakter eines allgemeinen Wohngebietes habe, nicht zugelassen werden könne. Im unterschied zum Kläger beschränke sich die Viehhaltung bei den anderen Grundstücken auf einen untergeordneten Umfang. Die von der Hühnerhaltung des Klägers ausgehende Geruchsbelästigung sei beträchtlich und unzumutbar. Das gelte insbesondere für die Sommerzeit, zumal der Kläger zur Verbesserung der Be- und Entlüftung gelegentlich noch zusätzlich Dachziegel angehoben habe. Außerdem seien die Abgänge der Hühner teilweise durch den Dachboden in die Garage gedrungen. Die Nachbarn des Klägers hätten erklärt, daß sie beim Abtransport des Hühnernistes kein Fenster öffnen könnten. Der Geruch sei intensiv und widerlich, zumal der Kläger den Mist nicht nur bei Regenwetter abfahre. Der Geruch halte lange an, während der ohnehin nur gelegentlich auftretende Jauchegeruch von den umliegenden Feldern schnell verfliege. Außerdem habe der Betrieb des Klägers eine erhebliche Mücken- und Fliegenplage zur Folge.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage aufgrund einer Ortsbesichtigung abgewiesen. Es hat angenommen, daß die Hühnerhaltung auf dem Grundstück des Klägers wegen ihrer Größe und Betriebsform nicht in die fast ausschließlich zum Wohnen dienende Umgebung passe.
Das Berufungsgericht hat ebenfalls eine Ortsbesichtigung vorgenommen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit im wesentlichen folgender Begründung bestätigt: Die zur Genehmigung gestellte Nutzungsänderung sei nach § 34 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - unzulässig. Die Hühnerhaltung auf dem Grundstück des Klägers widerspreche der eindeutig durch den Wohnzweck geprägten Umgebung. Die Viehhaltung in der Umgebung falle wegen ihres geringen Umfanges nicht ins Gewicht. In einem so beschaffenen Ortsteil seien Intensivhühnerhaltungen mit der vorhandenen Bebauung und Bodennutzung in der Regel unvereinbar. Das folge vor allem aus der Notwendigkeit eines verhältnismäßig häufigen - im Falle des Klägers mindestens wöchentlichen - Abtransportes der Abgänge. Dieser Abtransport bedeute eine starke Beeinträchtigung und lasse, sich mit den Wohncharakter der vorhandenen Bebauung nicht vereinbaren. Das gelte noch um so mehr, als der Hühnerkot beim Verladen aus dem Dachraum der Garage in das Untergeschoß der Garage geworfen und dadurch die Geruchsbildung intensiviert werde, was sich bei der nachfolgenden Abfuhr auf die gesamte Umgebung auswirke.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er unter Aufrechterhaltung seines Verpflichtungsbegehrens die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Er hält das angefochtene Urteil für richtig.
Die Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
II.
Die Revision muß erfolglos bleiben. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO).
Die vom Kläger vorgenommene Nutzungsänderung beurteilt sich nach § 34 BBauG. Sie ist nach dieser Vorschrift unzulässig.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fällt die Nutzungsänderung der Garage unter § 29 Satz 1 und damit unter die §§ 30 ff. BBauG. Von diesen Vorschriften ist § 34 BBauG anwendbar. Wie das Verwaltungs- und das Oberverwaltungsgericht übereinstimmend angenommen haben, liegt das Grundstück des Klägern innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Darüber besteht auch unter den Beteiligten Einigkeit.
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist nach § 34 BBauG ein Vorhaben dann zulässig, "wenn es nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich ist". Diesen Anforderungen genügt die mit der Nutzungsänderung verbundene Hühnerhaltung des Klägers nicht.
Maßstab für die Zulässigkeit der Nutzungsänderung ist die vorhandene Bebauung. Zu berücksichtigen ist der Bereich, auf den sich die etwaige Gestattung der Nutzungsänderung auswirken könnte (Urteil vom 22. September 1967 - BVerwG IV C 109.65 - in BVerwGE 27, 341 [344 f.]). Für diesen Bereich ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen "der Wohncharakter ... kennzeichnend". Daran ändert auch die auf den anderen Grundstücken in ihrem Umfang untergeordnete Viehhaltung nichts.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist ein Vorhaben nach der vorhandenen Bebauung dann bedenklich, wenn es dieser vorhandenen Bebauung in bodenrechtlich relevanter Weise widerspricht. Ein solcher Widerspruch ist insbesondere dann gegeben, wenn sich durch das hinzutretende Vorhaben die vorhandene Situation mehr als nur geringfügig verschlechtern würde (vgl. namentlich Urteil vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 12.67 - in BVerwGE 32, 31 [32]). Das Berufungsgericht hat angenommen, daß zwischen der Hühnerhaltung auf dem Grundstück des Klägers und der umgebenden Wohnbebauung ein derartiger Widerspruch besteht. Dem ist beizupflichten.
Ob und unter welchen Voraussetzungen eine sogenannte Intensivhühnerhaltung auch in Gebieten zulässig sein kann, die mehr oder weniger überwiegend dem Wohnen dienen, läßt sich nicht allgemein sagen. Entscheidend sind vielmehr die Verhältnisse des Einzelfalles. Darauf hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 10. Dezember 1965 - BVerwG IV C 88.65 - (Buchholz 406.18, Berlin § 35 BauO Nr. 1 S. 1 [3 f.]) hingewiesen. Diesem Urteil lag eine Entscheidung zugrunde, in der das damalige Berufungsgericht die Klage ohne weitere Sachaufklärung mit der Begründung abgewiesen hatte, es sei "der Überzeugung, daß eine Intensivhühnerhaltung ... ebensowenig wie eine Viehzüchterei in das allgemeine Wohngebiet gehört" (vgl. a.a.O. S. 3). Dem ist der Senat mit der Forderung entgegengetreten, daß die Verhältnisse des Einzelfalles aufgeklärt werden müßten. Das hat das Berufungsgericht im hier vorliegenden Fall - mit einem für den Kläger ungünstigen Ergebnis - getan. Was die Revision dagegen vorzubringen versucht, vermag nicht zu überzeugen. Der Senat läßt dahingestellt, ob von einer Intensivhühnerhaltung von alles in allem so primitiver Art, wie sie hier zur Erörterung steht, ein bodenrechtlich relevanter Widerspruch schon dann auszugehen pflegt, wenn die notwendige Beseitigung des Mistes aus irgendwelchen besonderen Gründen nicht ins Gewicht fällt. Darauf kommt es nicht an, weil sich im vorliegenden Fall die Unzulässigkeit der Hühnerhaltung jedenfalls daraus ergibt, daß die Beseitigung des Mistes mit für die Umgebung unerträglichen Belästigungen verbunden ist. Das Berufungsgericht stützt seine einschlägige Würdigung auf die Feststellung, daß erstens eine mindestens wöchentliche Abfuhr unumgänglich sei, daß zweitens diese Abfuhr der Umgebung nur bei besonderen technischen Vorrichtungen zugemutet werden könne und derartige Vorrichtungen fehlten, und daß drittens die Abfuhr für die Umgebung eine starke Beeinträchtigung bedeute, zumal der Hühnerkot beim Verladen aus dem Dachraum geworfen werde. Dem ist in der Folgerung, daß eine mehr als nur geringfügige Verschlechterung der Situation gegeben sei, nichts hinzuzufügen. Das Berufungsgericht irrt lediglich, soweit es annimmt, daß seine Ansicht dem bereits erwähnten Urteil des Senats vom 10. Dezember 1965 widerspreche. In diesem Urteil hat der Senat eine Aufklärung des jeweiligen Einzelfalles verlangt. Dem hat das Berufungsgericht Rechnung getragen. Eine weitergehende Aussage namentlich zur materiellrechtlichen Beurteilung enthält jenes Urteil nicht. Es trifft nicht zu, wenn das Berufungsgericht dem Urteil die Ansicht unterstellt, daß in durch Wohnzwecke gekennzeichneten Gebieten Intensivhühnerhaltungen in der Regel zulässig seien. Diese Unterstellung beruht augenscheinlich auf einem Mißverständnis des in dem Urteil enthaltenen Hinweises, "daß eine Beseitigung der bisher zwangsläufig auftretenden Belästigungen bei Anwendung der neuesten Betriebserkenntnisse der Landwirtschaft in weitem Umfang möglich ist" (a.a.O. S. 4). Mit diesem Hinweis hat sich der Senat nicht für eine der Zulässigkeit der hier in Rede stehenden Vorhaben günstige Regel ausgesprochen. Er hat vielmehr nur - in Erhärtung des Erfordernisses, daß die Sachlage des Einzelfalles aufgeklärt werden muß - die Beachtung auch der nach dem Stande der Technik gegebenen Möglichkeiten einer Abhilfe oder doch wesentlichen Abmilderung gefordert. Daß derartige Möglichkeiten in der Tat bestehen, bezweifelt offenbar auch das Berufungsgericht nicht. Unter welchen Voraussetzungen sie aktuell sind oder etwa - vor allem wegen Unwirtschaftlichkeit - ausscheiden, ist eine andere, wiederum den jeweiligen Einzelfall betreffende Frage. Daß im vorliegenden Fall für eine ins Gewicht fallende Abhilfe nicht gesorgt ist und wahrscheinlich auch nicht gesorgt werden kann, ergeben die Feststellungen des angefochtenen Urteils. Auf die vom Kläger abgegebene Erklärung, daß er sich allen unabweisbaren Auflagen unterwerfen wolle, kommt es nicht an. Es ist nicht Sache des Beklagten, sondern Sache des Klägers, eine genehmigungsfähige Art der Betriebsführung zu entwickeln und zur Genehmigung zu stellen. Das allenfalls hinreichend konkrete Angebot des Klägers, den Hänger mit einem Deckel zu versehen, ist ungeeignet, den Verstoß gegen § 34 BBauG auszuräumen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Noack