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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.12.1965, Az.: BVerwG IV C 88.65

Zulässigkeit einer Hühnerfarm in einem allgemeinen Wohngebiet; Zulässigkeit einer Intensivhühnerhaltung nach neuzeitlichen Betriebsformen ; Anforderungen an die richterliche Pflicht zu umfassender Aufklärung des Sachverhalts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.12.1965
Aktenzeichen
BVerwG IV C 88.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 13718
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 12.08.1963 - AZ: II B 38.63

Fundstellen

  • BBauBl 66, 515
  • BlGBW 66, 198
  • DVBl 1966, 547 (Kurzinformation)
  • DÖV 1968, 68 (amtl. Leitsatz)
  • VerwPrax. 67, 63
  • ZMR 66, 123

Amtlicher Leitsatz

Sachaufklärungspflicht: Es besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz des täglichen Lebens dahin, daß der Betrieb einer Hühnerhaltung unzumutbare Belästigungen für die Umgebung im allgemeinen Wohngebiet begründen kann, wenn es sich um die neuzeitliche Betriebsform der [geschlossenen] Intensivhühnerhaltung handelt. Hier muß der Sachverhalt im Einzelfall genauer aufgeklärt werden.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1965
durch
den Senatspräsidenten Külz
und die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Klein und Clauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 12. August 1963 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger - von Beruf Landwirt - ist als Sowjetzonenflüchtling nach Berlin gelangt, wo er mit Hilfe öffentlicher Mittel ein in einem allgemeinen Wohngebiet der Berliner Bauordnung liegendes Grundstück in Z. zur landwirtschaftlichen Nutzung erwarb. Das Grundstück ist seit 1887 gärtnerisch genutzt. Auf ihm wurden im Laufe der Zeit mehrfach bauliche, dem Betrieb nützliche Anlagen, wie Gewächshauser, Heizungsanlagen u.a., genehmigt.

2

Ende der fünfziger Jahre beschwerten sich Nachbarn des Klägers, unter ihnen die Beigeladene, beim Bauaufsichtsamt des zuständigen Bezirksamts darüber, daß der Kläger in einem ohne bauaufsichtliche Genehmigung errichteten Gebäude seines Grundstücks eine "Intensiv"-Hühnerhaltung mit etwa 1.200 Hühnern betreibe. Das Bauaufsichtsamt gab nach einer mit Ortsbesichtigung verbundenen Überprüfung dem Kläger mit Verfügung vom Juni 1961 unter Androhung eines Zwangsgeldes auf, die für gewerbliche Zwecke gehaltenen Hühner aus ihrem Stall zu entfernen und das hierfür genutzte Gebäude zu beseitigen oder es wieder seinem ursprünglichen Zweck als Gewächshaus zuzuführen. Den Widerspruch des Klägers wies die Widerspruchsbehörde mit Bescheid vom Oktober 1961 zurück, weil der Betrieb des Klägers in Anbetracht der Anzahl der gehaltenen Hühner offensichtlich nicht der Art und dem Zweck eines allgemeinen Wohngebiets entspreche und weit über den Umfang des dort Üblichen hinausgehe.

3

Mit seiner Klage hatte der Kläger weder im ersten noch im zweiten Rechtszug Erfolg. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts führt aus: Streitbefangen sei lediglich das in der angefochtenen Verfügung enthaltene Gebot, die Intensiv-Hühnerhaltung einzustellen, und die damit verbundene Zwangsgeldandrohung. Der Kläger wende sich in zulässiger Weise mit einer Anfechtungsklage gegen einen bauaufsichtlichen Eingriffsakt. Die Behörde berufe sich für ihr Einschreiten auf § 35 Nr. 6 der Bauordnung für Berlin (GVBl. 1958, S. 1104); dieser berechtige die Bauaufsichtsbehörden, gegen bauordnungswidrige Zustände einzuschreiten. Die Hühnerhaltung des Klägers begründe einen bauordnungswidrigen Zustand. Der Kläger hätte für die Nutzung des zu diesem Zweck neu aufgebauten oder umgestalteten früheren Gewächshauses auf seinem Grundstück einer Genehmigung bedurft, um die er sich niemals bemüht habe.

4

Der Kläger irre, wenn er die Antrags- und Genehmigungspflicht mit der Begründung bestreite, die Wohnsiedlungsbehorde und die oberste Siedlungsbehörde hätten dem Erwerb des Grundstücks und die Senatsabteilung für Wirtschaft und das Tierzuchtamt hätten der Einrichtung der Hühnerhaltung zugestimmt. Hier handle es sich um Genehmigungen von Sonderverwaltungen in der ihnen übertragenen Zuständigkeit. Aus einer solchen Genehmigung des Erwerbs und der Nutzung eines Grundstücks für landwirtschaftliche Zwecke und der wirtschaftlichen Förderung des Aufbaus seines landwirtschaftlichen Betriebes könne nicht gefolgert werden, daß das von ihm aufgebaute Unternehmen einer Intensiv-Hühnerhaltung nach jeder Richtung den geltenden Vorschriften entspreche. Für die Prüfung der bauordnungsmäßigen Zulässigkeit des Vorhabens sei einzig die Bauaufsichtsbehörde zuständig.

5

Diese Prüfung habe ergeben, daß die Nutzungsart nach dem geltenden Baurecht nicht genehmigungsfähig sei. § 7 Nr. 5 der Bauordnung regele die Maßstäbe, die bei der Beurteilung aller Anträge in den einzelnen Baugebieten anzulegen seien. Danach seien in den Baugebieten nur solche baulichen Anlagen, Betriebe und sonstige Einrichtungen zulässig, die der Bestimmung des betreffenden Baugebiets nach Art, Umfang und Zweckentsprächen und durch ihre Benutzung keine Nachteile oder Belästigungen verursachen könnten, die für die nähere Umgebung nicht zumutbar seien. Das Berufungsgericht sei der Auffassung, daß die vom Kläger betriebene Intensiv-Hühnerhaltung "ebensowenig wie eine Viehzüchterei in das allgemeine Wohngebiet gehöre". Die Bauordnung spreche sich eindeutig dahin aus, daß Betriebe, die nach Art, Umfang und Zweck nicht in ein Wohngebiet gehörten, von ihm fernzuhalten seien. Auch die politische Lage Berlins als Inselstadt rechtfertige nicht die Errichtung und den Betrieb unzulässiger Anlagen im allgemeinen Wohngebiet, dessen von der Bauordnung anerkannter Zweck es sei, den Großstadtmenschen in den Abend- und Nachtstunden, vor allem auch an den Wochenenden und Feiertagen das höchstmögliche Maß an Ruhe und Erholung zu gewährleisten. Dieser Zweck sei nicht mehr erfüllt, wenn Einrichtungen wie eine Hühnerfarm hier zugelassen würden, die ihren Betrieb der Natur der Sache nach auch an Wochenenden und Feiertagen fortsetzen müsse. Dies könne zu unzumutbaren Belästigungen der näheren Umgebung führen. Diese Feststellung zu treffen, sei dem Gericht nach der Erfahrung des täglichen Lebens möglich gewesen, ohne daß es dazu einer Beweisaufnahme bedurfthabe. Die Bauaufsichtsbehörde habe mit Recht abgelehnt, auf Grund von § 5 Abs. 2 der Bauordnung dem Kläger eine Befreiung von der zwingenden Vorschrift in § 7 Nr. 5 a.a.O. zu erteilen. Eine mit der Verweigerung der Befreiung verbundene, nicht beabsichtigte Härte im Sinne der Bauordnung sei nicht feststellbar. Die Erkenntnis nachteiliger Auswirkungen der Versagung der Genehmigung auf die wirtschaftlichen Belange des Klägers genüge hierfür nicht. Es müsse vielmehr eine als Härte anzusprechende Folgeerscheinung durchgeführter zwingender Bauordnungsvorschriften vorliegen, die der Gesetzgeber nicht bedacht und folglich nicht gewollt habe. Gerade die mit der Versagung der Ausdehnung des landwirtschaftlichen Betriebes des Klägers auf die neue Intensiv-Hühnerzucht verbundene wirtschaftliche Härte habe der Gesetzgeber erkannt und aus Rücksicht auf die Durchsetzung der Bestimmungen zum Schütze der allgemeinen Wohngebiete in Kauf genommen. Die Baugenehmigungsbehörde hätte deshalb gar keine rechtliche Möglichkeit für eine Ermessensentscheidung zugunsten des Klägers gehabt.

6

Gegen dieses Urteil ist auf die Beschwerde des Klägers die Revision zugelassen worden. Der Kläger rügt in seiner Revision Verletzung von § 5 Abs. 1 Wohnsiedlungsgesetz, §§ 35 bis 37 BVFG, § 7 Nr. 5 und 8 Berliner Bauordnung und Art. 14 GG. Er habe für den Betrieb seiner Landwirtschaft, zu dem auch die Hühnerhaltung gehöre, unter Anerkennung seiner Rechtsstellung als Spätheimkehrer und Sowjetzonenflüchtling und seiner Berufserfahrung als Landwirt nach dem Wohnsiedlungsgesetz und nach dem Bundesvertriebenengesetz eine grundsätzliche Genehmigung erhalten, die auch die Bauaufsichtsbehörde anerkennen müsse. Einem Landwirt stehe es frei, sein Gelände nach seinem Wirtschaftsplan landwirtschaftlich zu nutzen; auf die einzelne Nutzungsmöglichkeit komme es nicht an. Im übrigen habe der Kläger bereits seit Pachtung des Geländes im Jahre 1950 100 bis 300 Hühner in freiem Auslauf gehalten. Zugunsten seiner Umgebung habe er nunmehr eine Wirtschaftsart gewählt, die trotz Erhöhung des Geflügelbestands die Belästigung für die Nachbarschaft gegenüber der früheren Wirtschaftsart in freiem Auslauf nicht verstärke, sondern beschränke.

7

Auf alle Fälle sei aber das Obervarwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft seiner Aufklärungspflicht nicht voll nachgekommen. Bei der Beurteilung der Hühnerhaltung als unzumutbarer Belästigung lediglich auf Grund der Erfahrung des täglichen Lebens habe der Senat seine Sachkunde überschätzt. Er habe entscheidungserhebliche Beweisangebote über Erhebungen in dem zwischen dem Kläger und seinen Nachbarn wegen der Belästigung bei den ordentlichen Gerichten anhängigen Rechtsstreit, wonach keinerlei Belästigung vorliege, einfach beiseite geschoben und - im Gegensatz zu dem ordentlichen Gericht, das Ortsbesichtigungen durchgeführt und Sachverständigenäußerungen eingezogen habe, die in weitem Umfange den Vortrag des Klägers bestätigt hätten - sich um keine Sachaufklärung bemüht. Vor allem habe er bei der alleinigen Hervorkehrung des angeblichen allgemeinen Erfahrungssatzes völlig übersehen, daß die Intensiv-Hühnerhaltung gegenüber der früheren Form der Hühnerhaltung Belästigungen der Umgebung weitgehend ausschließe.

8

Der Kläger beantragt, die ihm gegenüber ergangene bauaufsichtliche Verfügung des Bezirksamts Z. in der Fassung der Widerspruchsbehörde aufzuheben, hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

9

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen Zurückweisung der Revision, im wesentlichen unter Beitritt zu den Gründen des angefochtenen Urteils. Beide Prozeßbeteiligte berufen sich im. Vordergrund darauf, daß das streitige Gebiet seit langen Jahren - bisher auch vom Kläger unbestritten - als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen sei. Sowohl die von der Bauaufsichtsbehörde wahrzunehmenden öffentlichen Interessen wie die Interessen der Nachbarn, die mit großen Opfern in der Umgebung des Grundstücks des Klägers sich eine Wohn- und Erholungsstätte geschaffen hätten, seien durch die vom Kläger ausgebaute Hühnerhaltung nachteilig gestört. Die Bauaufsichtsbehörde hätte nicht nur das Recht, sondern sowohl der Öffentlichkeit wie den beteiligten Nachbarn gegenüber die. Pflicht, die Einhaltung der Nutzungsordnung der Berliner Bauordnung für die allgemeinen Wohngebiete zu gewährleisten.

10

II.

Die Revision führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht.

11

Nicht begründet sind allerdings die sachlich-rechtlichen Rügen des Klägers. Weder aus der ihm erteilten Siedlungsgenehmigung noch aus seiner Anerkennung als Spätheimkehrer und Sowjetzonenflüchtling, noch aus der großzügigen Förderung seiner Eingliederung im Aufnahmegebiet durch öffentliche Mittel kann er das Recht herleiten, seinen landwirtschaftlichen Betrieb unter Mißachtung zwingender bauordnungsrechtlicher Rechtsnormen der Berliner Bauordnung zu verändern oder auszudehnen. Die ihm aus den vorstehenden Anerkennungen zuteil gewordene Rechtsstellung beseitigt weder das Recht noch die Pflicht der Bauaufsichtsbehörde, mit der Bauordnung in Widerspruch stehende Grundstücksnutzungen zu untersagen. Die Behörden haben zwar dem Kläger in Anerkennung seines schweren Lebensschicksals die rechtliche Möglichkeit zum Wiederaufbau seiner beruflichen Existenz unter Ausschöpfung der zu seinen Gunsten bestehenden bundesrechtlichen Förderungsbestimmungen zugestanden. Daraus kann der Kläger aber nicht das Recht herleiten, sich über die der Nutzung seines Eigentums entgegenstehenden Schranken hinwegzusetzen. Auch er muß sich grundsätzlich an die baurechtliche Ordnung des Gebiets halten, in dem ihm unter Anerkennung seiner Ansprüche als Spätheimkehrer, Flüchtling und Siedler Erwerb von Grundeigentum und Wiederaufbau seiner früheren beruflichen Existenz zugestanden worden ist.

12

Es kommt also streitentscheidend darauf an, ob die vom Kläger durchgeführte Umstellung seines landwirtschaftlichen Betriebes auf eine sogenannte Intensiv-Hühnerhaltung mit dem örtlichen Bauordnungsrecht in Einklang steht. Das angefochtene Urteil hat in Auslegung von Landesrecht - § 7 Nr. 5 Berliner Bauordnung - erkannt, daß in dem hier einschlägigen allgemeinen Baugebiet nur Betriebe zulässig sind, die

  1. a)

    der Bestimmung des betreffenden Baugebiets nach Art, Umfang und Zweck entsprechen,

  2. b)

    durch ihre Benutzung keine Nachteile oder Belästigungen verursachen können, die für die nähere Umgebung nicht zumutbar sind.

13

Diese Auslegung des Landesrechts, das nach den obigen Ausführungen mit übergeordnetem Bundesrecht nicht in Widerspruch steht, muß der Senat hinnehmen. Die rechtlichen Erkenntnisse des angefochtenen Urteils in der Auslegung dieser Landesnorm gehen allerdings nicht so weit, wie sie die Beigeladene und der Beklagte sehen wollen, die meinen, mit dem Satz "das Berufungsgericht ist ... der Überzeugung, daß eine Intensiv-Hühnerhaltung, wie sie der Kläger betreibt, ebensowenig wie eine Viehzüchterei in das allgemeine Wohngebiet gehört" habe das Oberverwaltungsgericht der vorstehenden Bestimmung der Berliner Bauordnung ein grundsätzliches Verbot für jede Hühnerhaltung entnommen. Eine solche Auslegung könnte allerdings verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen. Aus den unmittelbar anschließenden Ausführungen des angefochtenen Urteils ergibt sich aber eindeutig, daß das Oberverwaltungsgericht der vorstehenden Norm nicht ein grundsätzliches Verbot jeder Hühnerhaltung entnimmt, sondern die Unvereinbarkeit einer derartigen Betätigung im allgemeinen Wohngebiet mit dem Landesbaurecht von einer Prüfung an Hand der Verhältnisse des Einzelfalles abhängig machen will. Hierfür gibt es in den folgenden Ausführungen in Auslegung der strittigen Bestimmung Richtlinien. Es stellt im Vordergrund darauf ab, daß die allgemeinen Wohngebiete in Großstädten der Gewährleistung von Ruhe und Erholung für die Einwohner der Stadt und insbesondere für die Bewohner des jeweiligen Wohngebiets dienen. Diesem Zweck soll der Ausschluß von mit Nachteilen und Belästigungen verbundenen Betrieben dienen. Es muß also auch nach Ansicht, des angefochtenen Urteils im Einzelfall geprüft werden, ob durch den bauaufsichtlich beanstandeten Betrieb für die nähere Umgebung Nachteile oder Belästigungen entstehen können, die nicht zumutbar sind.

14

Bei dieser Prüfung der Verhältnisse des Einzelfalles von der vorstehend herausgestellten sachlich-rechtlichen Beurteilung aus hat das angefochtene Urteil aber - ausgehend von der irrigen Annahme eines allgemeinen Erfahrungssatzes des täglichen Lebens über die Unverträglichkeit, jeder Art von Hühnerhaltung mit den Schutzbelangen der Umgebung in einem allgemeinen Wohngebiet - seine Pflicht zu umfassender Aufklärung nicht in vollem Umfange erfüllt. Es mag durchaus sein, daß nach der hergebrachten Form der landwirtschaftlichen Betriebstechnik die Haltung einer größeren Hühnerschar bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit empfindlichen Störungen für die Umgebung verbunden war. Demgegenüber ist die sogenannte Intensiv-Hühnerhaltung, die die Hühner in geschlossenen und gesicherten Gebäuden festhält, eine neuartige landwirtschaftliche Betriebsform, die mit Hilfe der Technik die mit einer Hühnerhaltung bisher zwangsläufig verbundenen Belästigungen durch Geräusche und Gerüche durch entsprechende technische Vorkehrungen in weitem Umfange beschränken, wenn nicht sogar beseitigen kann. Bei einer Bewertung nach den Erfahrungen des täglichen Lebens darf diese wesentliche Veränderung und Verbesserung dieser speziellen landwirtschaftlichen Betriebsform, der sich der Kläger nach den getroffenen Feststellungen grundsätzlich bedient, nicht außer acht bleiben. Vielmehr entspricht es der neuzeitlichen Lebenserfahrung, daß eine Beseitigung der bisher zwangsläufig auftretenden Belästigungen bei Anwendung der neuesten Betriebserkenntnisse der Landwirtschaft in weitem Umfang möglich ist. Dann hätte aber das Oberverwaltungsgericht an den vom Kläger angebotenen Beweisen nicht völlig vorbeigehen dürfen. Der Kläger hat sich nicht nur allgemein, sondern in einem eingehenden Einzelsachvortrag darauf bezogen, daß in dem seit Jahren zwischen ihm und seinen Grundstücksnachbarn schwebenden Rechtsstreit Sachverständige und Zeugen dahin ausgesagt haben, daß er sich die entwickelten Betriebsverbesserungen zu eigen gemacht habe und dadurch die bei der früheren Form der Hühnerhaltung aufgetretenen Belästigungen in weitem Umfange vermindert worden, wenn nicht weggefallen sind. Das Gericht hätte dabei auch ermitteln können, ob der Kläger in der Lage und willens ist, weitere Verbesserungen zum Schütze der Nachbarn anzubringen. Unter diesen Umständen läßt sich die vom Kläger bezweifelte Rechtmäßigkeit der baurechtlichen Verfügung noch nicht abschließend beurteilen. Besteht nach den vorstehenden Ausführungen jedenfalls angesichts der völligen Veränderung der Möglichkeiten neuzeitlicher Hühnerzucht kein allgemeiner Erfahrungssatz der Art, daß jede Hühnerhaltung zu unzumutbaren Belästigungen der näheren Umgebung führen kann, muß in einem verwaltungsgerichtlichen Überprüfungsverfahren der Rechtmäßigkeit der ergangenen Untersagungsverfügung an Hand der Verhältnisse des Einzelfalls unter Nutzung der vom Kläger vorgebrachten Beweise festgestellt werden, ob die vom Kläger gewählte, nach den getroffenen Feststellungen im Grundsatz neuartige Betriebsform - insbesondere im Verhältnis zu der bisher unbeanstandet ausgeübten Nutzung in hergebrachter Form - unzumutbare Belästigungen der Umgebung mit sich bringen kann und ob der Kläger nicht wenigstens in der Lage und willens ist, noch verbliebene Belästigungen nachhaltig mit geeigneten Mitteln abzustellen. Gelingt dies oder sind schon bei der bisherigen Betriebsform unzumutbare Belästigungen nicht festzustellen, könnte die angefochtene Verfügung nicht bestehen bleiben; gegebenenfalls wäre eine Gestattung des streitigen Betriebes unter Auflagen zu erwägen, die aber auch - wie vorsorglich bemerkt sei - wieder nicht so weit gehen dürfen, daß sich daraus für die gehaltenen Hühner der Tatbestand der Tierquälerei ergeben würde.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.

Külz zugleich für den wegen Erkrankung an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Oswald
Dr. Müller
Klein
Clauß