Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.07.1964, Az.: BVerwG I B 43.64
Konzentrationswirkung der Genehmigung zum Betrieb einer Lohgerberei auf das Recht zum Betrieb einer Fellsalzerei; Beachtung von Baustufenplänen und Bauzonenplänen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes (BBauG); Anwendung der Baunutzungsverordnung (BauNVO) auf die bereits vorhandene Bebauung des Gebietes; Befugnis zur Entscheidung über die Genehmigungspflicht einer baulichen Anlage durch die zuständigen Beschlussausschüsse in Nordrhein-Westfalen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.07.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 43.64
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1964, 11719
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 18.12.1963 - AZ: IV A 420/62
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- GewArch. 1964, 244
Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 10. Juli 1964
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue und Fischer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 1963 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger betreibt auf seinem Grundstück in G., G. 13, eine Fellsalzerei. Da seinem Rechtsvorgänger nur der Betrieb einer Lohgerberei genehmigt war, forderte ihn die Gewerbeaufsichtsbehörde auf, die Genehmigung zum Betrieb der Fellsalzerei zu beantragen. Die Entscheidung über den daraufhin von dem Kläger gestellten Antrag übertrug der Regierungspräsident in Düsseldorf dem beklagten Beschlußausschuß des Landkreises Kleve, da der Landkreis Geldern, in dessen Gebiet der Betrieb liegt, als Eigentümer eines in der Nähe des Grundstücks des Klägers befindlichen Gymnasiums dem Antrag widersprochen hatte. Der beklagte Beschlußausschuß lehnte den Antrag des Klägers ab.
Der Kläger, der der Ansicht ist, daß die Genehmigung zum Betrieb einer Lohgerberei auch das Recht zum Betrieb der Fellsalzerei enthalte, weil das Salzen von Fellen zum Gerbereibetrieb gehöre, daß er auf alle Fälle aber die erbetene Genehmigung beanspruchen könne, weil die von ihm betriebene Fellsalzerei keine Gefahren oder Belästigungen mit sich bringe, hat daraufhin Klage auf Feststellung seiner Berechtigung zum Weiterbetrieb der Gerberei und Fellsalzerei, hilfsweise auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Genehmigung erhoben. Die Klage ist in den beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht sieht die Feststellungsklage als unzulässig an. Durch die Übertragung der Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung zum Betrieb der Fellsalzerei an den beklagten Beschlußausschuß sei dieser nicht für eine Klage auf Feststellung der Genehmigungsfreiheit dieses Betriebes legitimiert worden. Da das Recht des Klägers zum Betrieb einer Gerberei von niemand bestritten werde, fehle es auch insoweit am Feststellungsinteresse. Die Verpflichtungsklage hält das Berufungsgericht für nicht begründet. Da die Genehmigung zur Anlage einer Gerberei nicht auch die Anlage zum Einsalzen ungegerbter Tierhäute und Tierfelle umfasse, sei die geplante Veränderung auf Grund des § 25 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Gewerbeordnung - GewO - genehmigungspflichtig. Bei der Entscheidung über die Genehmigung sei gemäß § 18 GewO das örtliche Planungs- und Baurecht zu beachten. Da für die Stadt Geldern ein qualifizierter Bebauungsplan im Sinne des § 30 des Bundesbaugesetzes nicht bestehe und der Betrieb innerhalb eines im Zusammenhang gebauten Ortsteils liege, sei § 34 dieses Gesetzes anzuwenden. Dabei könne unentschieden bleiben, ob Baustufen- und Bauzonenpläne aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes auf Grund des § 173 Abs. 3 Satz 1 a.a.O. auch im Falle des § 34 a.a.O. zu beachten seien. Sei dies der Fall, so stehe der Baustufenplan der Stadt Geldern dem Vorhaben entgegen, da er Festsetzungen im Sinne der Baunutzungsverordnung enthalte. Aber auch wenn der Baustufenplan keine Anwendung finde, sei die geplante Nutzung unzulässig. Die Baunutzungsverordnung sei dann entsprechend der schon vorhandenen Bebauung sinngemäß anzuwenden. Dabei sei das Baugebiet nach § 24 Abs. 2 Satz 2 der Baunutzungsverordnung nach der tatsächlichen Eigenart der näheren Umgebung zu bestimmen. Das Gebiet habe aber nicht den Charakter eines Industriegebiets, in dem, wie sich aus den §§ 8 und 9 der Baunutzungsverordnung ergebe, allein Anlagen der hier in Rede stehenden Art zugelassen seien. In der näheren Umgebung des Betriebes des Klägers seien nur zwei Schreinereien und ein privates Schlachthaus vorhanden. Auch der Gleichheitssatz sei nicht verletzt, da die vorgenannten Betriebe mit Anlagen nach § 16 GewO nicht vergleichbar seien. Es handele sich auch nicht um eine nach der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1962 lediglich anzeigepflichtige Nutzungsänderung, sondern um eine Nutzungserweiterung. Schließlich lägen, wie im einzelnen ausgeführt wird, auch die Voraussetzungen weder für die Zulassung einer Abweichung auf Grund des § 24 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung noch für die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes vor; insbesondere könne von einer unbilligen Härte keine Rede sein, da der Kläger die Möglichkeit behalte, sein Grundstück in der für Kleingewerbegebiete zulässigen Art und Weise zu nutzen.
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. Sie konnte keinen Erfolg haben.
Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie Rechtsfragen aufwirft, die im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts der revisionsgerichtlichen Klärung bedürfen. Die vom Kläger in seiner Beschwerdeschrift angeschnittenen Fragen vermögen der Sache grundsätzliche Bedeutung nicht zu verleihen, weil sie teils als geklärt angesehen werden müssen, teils entscheidungsunerheblich sind.
Der Kläger hat es als eine grundsätzliche Rechtsfrage bezeichnet, ob die Bestimmung einer Verwaltungsbehörde zur Führung eines Rechtsstreits ihre Zuständigkeit für sämtliche Klageanträge begründet. Abgesehen davon, daß nur an Hand des einzelnen Klageantrages entschieden werden kann, ob sich ein Gericht sachlich mit ihm auseinandersetzen muß, stellt sich diese Frage hier schon deshalb nicht, weil dem Beklagten nicht die Führung des vorliegenden Rechtsstreits, sondern die Entscheidung über einen von dem Kläger gestellten Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 25 GewOübertragen worden ist. Tatsächlich will der Kläger, wie sich aus den weiteren Ausführungen der Beschwerdeschrift ergibt, wohl nur den Umfang der dem Beklagten übertragenen Entscheidungsbefugnis festgestellt wissen. Insoweit kann es allerdings zweifelhaft sein, ob die Beschlußausschüsse, denen die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung der Errichtung oder Veränderung bestimmter gewerblicher Anlagen durch Nr. 31 der Anlage 1 zu § 6 des nordrhein-westfälischen Ersten Vereinfachungsgesetzes vom 23. Juli 1957 (GV. NW. S. 189) zugewiesen ist, berufen sind, abschließend auch über die Frage zu entscheiden, ob überhaupt ein genehmigungspflichtiges Vorhaben vorliegt. Das Preußische Oberverwaltungsgericht hat diese Frage für das frühere preußische Recht bejaht (OVG 37, 309 [316]); denn es hat einer von den Beteiligten nicht angefochtenen Entscheidung eines Stadtausschusses, durch die ein Antrag auf Genehmigung der Errichtung eines Walzwerks mit der Begründung abgelehnt worden war, daß es sich um keine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des § 16 GewO handele, bindende Wirkung gegenüber Behörden und Verwaltungsgerichten zuerkannt. Ob den Beschlußausschüssen des nordrhein-westfälischen Rechts und dementsprechend auch demjenigen, dem die Entscheidung über einen Genehmigungsantrag auf Grund des § 10 Abs. 4 des Vereinfachungsgesetzes wegen Behinderung des an sich zuständigen Beschlußausschusses durch den Regierungspräsidenten übertragen wird, wie dies hier geschehen ist, ebenfalls das Recht zusteht - unbeschadet der verwaltungsgerichtlichen Prüfung -, für alle Dienststellen verbindlich darüber zu entscheiden, ob eine nach § 16 GewO genehmigungspflichtige Anlage oder eine nach § 25 a.a.O. genehmigungspflichtige Veränderung einer solchen Anlage vorliegt, würde im Revisionsverfahren nicht zur Erörterung kommen; denn der Kläger ist durch die berufungsgerichtliche Entscheidung nicht beschwert, soweit sie seinen Antrag auf Feststellung, daß der Betrieb seiner Fellsalzerei nicht genehmigungspflichtig sei, mit der Begründung als unzulässig abgewiesen hat, daß dem beklagten Beschlußausschuß diese Frage nicht zur Entscheidung zugewiesen worden sei. Wegen eines formalen Mangels insoweit könnte von einer Beschwer des Klägers nur dann die Rede sein, wenn das Berufungsgericht die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit des Fellsalzereibetriebes des Klägers dahingestellt gelassen hätte. Es hat die Genehmigungspflicht aber nicht etwa nur unterstellt, sondern ausdrücklich, wenn auch nicht im Rahmen des vom Kläger in erster Linie gestellten Feststellungsantrages, so doch als Vortrage der Entscheidung über den vom Kläger hilfsweise gestellten Genehmigungsantrag bejaht. Wenn dieser die Auffassung des Klägers zur Frage der Genehmigungsbedürftigkeit seines Vorhabens ablehnende Teil des Spruchs des Berufungsgerichts die Verwaltungsbehörde nicht binden sollte, weil der Feststellungsantrag des Klägers als unzulässig abgewiesen worden ist, so könnte dies dem Kläger höchstens zum Vorteil gereichen. Eine Beschwer des Klägers liegt nur in dem materiellen Gehalt der berufungsgerichtlichen Entscheidung, soweit sie die Genehmigungsbedürftigkeit bejaht und die Ablehnung der Genehmigung als gerechtfertigt angesehen hat. Auch insoweit hat der Kläger keine Fragen aufgeworfen, die der revisionsgerichtlichen Klärung bedürften.
Der Kläger meint, daß die Genehmigung zum Betrieb einer Gerberei die Genehmigung zum Salzen von Fellen umfasse. Es ist selbstverständlich, daß die Erlaubnis zum Betrieb eines bestimmten Gewerbes dem Unternehmer das Recht zur Durchführung aller im Rahmen eines solchen Betriebes notwendigen oder üblichen Arbeiten gibt, und daß die Genehmigung zum Betrieb einer Gerberei dementsprechend auch das Recht zum Einsalzen von Fellen einschließt, soweit die ordnungsgemäße Führung des Gerbereibetriebes dies erfordert. In dem Rechtsstreit geht es aber nicht um die Frage, ob in einer Gerberei ohne besondere Genehmigung Felle für den eigenen Betrieb eingesalzen werden dürfen, sondern ausschließlich darum, ob eine besondere Genehmigung dann erforderlich ist, wenn ein Gerbereibetrieb, der bisher nur Felle für den eigenen Betrieb einsalzen durfte, auf das Einsalzen von Fellen zur Belieferung fremder Betriebe übergeht, sich also von der Gerberei auf die Fellsalzerei umstellt. Daß in einer derartigen Betriebsumstellung eine Veränderung des Betriebes liegt, kann keinem Zweifel unterliegen. Nach § 25 Abs. 1 Satz 3 GewO bedarf allerdings nicht jede, sondern nur eine wesentliche Veränderung im Betrieb einer Anlage, deren Errichtung nach § 16 GewO genehmigungspflichtig war, der behördlichen Genehmigung. Es entspricht aber allgemeiner Auffassung, daß eine wesentliche Veränderung im Sinne des § 25 GewO immer dann vorliegt, wenn die bisherige Produktion eingestellt und stattdessen, wie dies hier der Fall ist, ein anderer, der Genehmigungspflicht nach § 16 GewO unterliegender Betrieb aufgenommen werden soll. Das Berufungsgericht hat die Genehmigungspflicht des Vorganges daher zu Recht bejaht.
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hat die Genehmigungsbehörde nach § 25 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 18 GewO auch darüber zu befinden, ob die beabsichtigte Veränderung mit dem Baurecht im Einklang steht. Sie darf daher die beantragte Genehmigung, wenn dem Vorhaben baurechtliche Vorschriften entgegenstehen und auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Dispenses nicht gegeben sind, selbst dann nicht erteilen, wenn im Einzelfall keine erheblichen Gefahren, Nachteile oder sonstige Belästigungen für das Publikum zu befürchten sind. Es bedarf keiner besonderen Ausführungen, daß die Behörde damit auch das Recht hat, Vorhaben abzulehnen, deren Durchführung mit den Vorschriften über die Art der baulichen oder baurechtlich erheblichen Nutzung des Gemeindegebiets nicht im Einklang steht. Durch Versagung der Genehmigung können Betriebe bei einer wesentlichen Änderung der Betriebsart daher auch aus Gebieten verdrängt werden, deren baurechtlicher Charakter nicht mehr den Verhältnissen entspricht, die zur Zeit der Genehmigung des bisherigen Betriebes bestanden haben. Betriebe, die nach Art, Umfang oder Zweck der Bestimmung eines Baugebiets nicht entsprechen, sollen in ihm nicht mehr errichtet werden. Der Betrieb des Klägers befindet sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in einem Gebiet, das nach der tatsächlichen Eigenart seiner näheren Umgebung als Mischgebiet im Sinne des § 6 der Baunutzungsverordnung vom 26. Juni 1962 (BGBl. I S. 429) anzusehen ist und das auch nach dem Baustufenplan für Geldern bereits entsprechend eingestuft war. Die in diesem Zusammenhang vom Kläger als rechtlich bedeutsam bezeichnete Frage, ob Fellsalzereien in Mischgebieten zugelassen werden dürfen oder nicht, vermag die Zulassung der Revision ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ansicht des Berufungsgerichts zutrifft, daß nach § 16 GewO genehmigungsbedürftige Anlagen nur in Industriegebieten im Sinne des § 9 der Baunutzungsverordnung errichtet werden dürfen. Jedenfalls bedarf es keiner Klärung durch ein revisionsgerichtliches Verfahren, daß sie ihrer Art nach in gemischte Gebiete ebensowenig gehören wie in Wohngebiete. Während der Charakter der Gewerbebetriebe vorwiegend durch die Bedürfnisse der gewerblichen Wirtschaft bestimmt wird, steht in den Mischgebieten die Notwendigkeit der Rücksichtnahme auf die Wohnbedürfnisse der in solchen Gebieten ansässigen Menschen im Vordergrund. Dem trägt § 6 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung Rechnung, wenn er bestimmt, daß die Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung solcher Gewerbebetriebe dienen, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Das bedeutet nicht, daß es bei jedem Betrieb, der sich innerhalb eines Mischgebiets niederlassen will, der Prüfung bedarf, ob er sich im Einzelfall störend auswirken wird oder nicht. Vielmehr gibt es Gruppen von Gewerbebetrieben, die wegen ihrer besonderen Eigenart Gebieten, in denen größere Teile der Bevölkerung wohnen, wesensfremd sind und deshalb dort stets als unerträglich empfunden werden. Dazu gehören insbesondere die nach § 16 GewO genehmigungspflichtigen Anlagen, die ihrem Wesen nach gefahrenträchtig sind, dies um so mehr, als bei keiner von ihnen mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß sich die Gefahren, die zu ihrer Unterwerfung unter die Genehmigungspflicht geführt haben, irgendwann bemerkbar machen. Das Berufungsgericht hat daher den Genehmigungsantrag des Klägers zu Recht abgelehnt.
Soweit der Kläger Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes rügt, handelt es sich um eine Frage des Einzelfalls, die keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Da im Revisionsverfahren mit der Klärung grundsätzlich bedeutsamer Rechtsfragen nicht zu rechnen ist, mußte die Beschwerde zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 a.a.O. in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Eue
Fischer