Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.01.1970, Az.: BVerwG IV C 143.65
Versagung einer Genehmigung wegen Nutzungsänderung; Übereinstimmung neuer Vorhaben mit der bereits vorhandenen Bebauung; Gegenseitige Ersetzung von Konzession und Baugenehmigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.01.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 143.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 14318
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 25.09.1964 - AZ: OS IV 3/64
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BRS 29, 76
- BauR 1970, 91
- DVBl 1970, 832-834 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1970, 787-788 (Volltext mit amtl. LS)
- GemTag 1970, 182
- VerwRspr 21, 824 - 826
Amtlicher Leitsatz
Zur Auslegung von § 13 BauNVO
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1970
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Klein, Clauß, Isendahl und Dr. Weyreuther
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. September 1964 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist Facharzt für Frauenkrankheiten und Geburtshilfe. Seine Praxis befindet sich in Frankfurt/Main. Dieser Praxis ist eine Privatklinik mit ursprünglich sechs Betten angeschlossen, 1962 erwarb der Kläger das mit einem größeren Einfamilienhaus bebaute Grundstück in Kronberg/Taunus, Im W.. Diesem Erwerb lag die Absicht zugrunde, sowohl die Wohnung als auch die Privatklinik nach Kronberg zu verlegen. Der Beklagte hat dem Kläger die Genehmigung zur Nutzung des Hauses als Privatklinik versagt. Dagegen richtet sich die Klage.
Das Grundstück des Klägers liegt am südöstlichen Rande des aus etwa 15 Grundstücken bestehenden Gebietes "Park W." das im wesentlichen durch die Straße Im W. erschlossen wird. Bei dieser Straße handelt es sich um eine nur für Anlieger offene Sackgasse mit einem Wendehammer am unteren Ende. Die Grundstücke zu beiden Seiten der Straße sind mit überwiegend größeren Einfamilienhäusern bebaut. Östlich vom Grundstück des Klägers schließt sich das Gelände einer Erwerbsgärtnerei an. Nach dieser Seite liegt die in nördlicher und südlicher Richtung durch je einen Vorbau begrenzte Terrasse des Hauses. Die Beigeladene zu 1) ist Eigentümerin des südwestlich benachbarten Grundstücks. Auch auf diesem Grundstück steht ein größeres Einfamilienhaus. Der Abstand zwischen den beiden Gebäuden beträgt 28 m, der Abstand zwischen dem Gebäude auf dem Grundstück des Klägers und der südwestlichen Grundstücksgrenze 19 m. Die Terrasse auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 1) ist nach Süden geöffnet und wird gegen die Sicht vom Grundstück des Klägers durch einen Vorbau abgeschirmt. Auf der dem Grundstück des Klägers zugewendeten Seite des Grundstücks der Beigeladenen zu 1) befinden sich ein nicht besetzter Hundezwinger und Wirtschaftsräume.
Nach einer Ortsbausatzung der Beigeladenen zu 2) vom 4. Juli 1959 handelt es sich bei dem "Park W." um ein reines Wohngebiet, in dem jede gewerbliche Grundstücksnutzung verboten ist. Am 23. September 1964 hat die Stadtverordnetenversammlung der Beigeladenen zu 2) einen neuen Bebauungsplan beschlossen, der in seinen Festsetzungen im wesentlichen mit dem Inhalt der Satzung vom 4. Juli 1959 übereinstimmt. Die Genehmigung dieses Planes steht noch aus.
Das Haus auf dem Grundstück des Klägers besitzt einen umbauten Raum von 1.922 cbm. Nach den vom Kläger im Verwaltungsverfahren eingereichten Plänen soll das Erdgeschoß des Hauses teilweise als Wohnung und teilweise für die Klinik genutzt werden, und zwar für die Klinik so, daß sich dort fünf (an die bereits erwähnte Terrasse grenzende) Zimmer für Wöchnerinnen bzw. Patientinnen sowie zwei Entbindungszimmer, ein Säuglingszimmer, ein Zimmer für die Stationsschwester, eine Klinikküche sowie mehrere Toiletten, Bäder und Waschräume befinden. Im Dachgeschoß soll in einer ausgebauten Wohnung das für den Klinikbetrieb erforderliche Personal untergebracht werden.
Der Beklagte lehnte den Genehmigungsantrag des Klägers unter Hinweis auf die Satzung vom 4. Juli 1959 ab. Der Kläger erhob Widerspruch. Er machte insbesondere geltend, daß die Klinik kein Gewerbebetrieb und außerdem wegen ihrer geringen Größe nicht mit einer Belästigung der Nachbarn zu rechnen sei. Im Widerspruchsverfahren holte der zuständige Regierungspräsident eine Stellungnahme der beigeladenen Stadt ein. Nachdem sich diese Beigeladene gegen das Vorhaben ausgesprochen hatte, wies der Regierungspräsident den Widerspruch zurück. Er hielt daran fest, daß es sich bei der Privatklinik um eine nach der Ortsbausatzung unzulässige gewerbliche Tätigkeit handele. Eine Ausnahme sei in der Ortsbausatzung nicht vorgesehen, scheide aber auch deshalb aus, weil der Betrieb der Klinik notwendig zu Störungen der Nachbarschaft führen werde. Unzumutbar sei vor allem, daß sich durch eine derartige Klinik der Zielverkehr von Kraftfahrzeugen erheblich vermehre.
Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zur Genehmigung der Nutzungsänderung zu verpflichten. Er hat zur Begründung im ersten und zweiten Rechtszug im wesentlichen seinen Standpunkt näher dargelegt, daß die Klinik kein Gewerbebetrieb, sondern ein Bestandteil der freien Berufstätigkeit als Frauenarzt sei und daß andererseits für die Erwartung irgendwelcher Störungen jede Rechtfertigung fehle.
Der Beklagte hat die Begründung der ergangenen Bescheide wiederholt und darüber hinaus entgegnet: Die Beurteilung habe sich nach § 30 BBauG in Verbindung mit der Satzung vom 4. Juli 1959 zu richten. Gegen die Gültigkeit der Satzung bestünden keine durchgreifenden Bedenken. Wenn die Satzung außer Betracht bleibe, führe der in der Aufstellung befindliche neue Bebauungsplan über § 33 BBauG zum gleichen Ergebnis. Selbst wenn aber auch § 33 ausscheide, stehe § 34 BBauG dem Vorhaben entgegen. Entscheidend sei so oder so, daß der Kläger im reinen Wohngebiet eine dort unzulässige gewerbliche Tätigkeit aufnehmen wolle.
Die Bei geladenen haben im zweiten Rechtszug das Vorbringen des Beklagten unterstützt und in Übereinstimmung mit ihm um Klageabweisung gebeten.
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zur Genehmigung der Nutzungsänderung verpflichtet. Es hat auf der Grundlage von § 30 BBauG in Verbindung mit der Ortsbausatzung vom 4. Juli 1959 angenommen, daß die Klinik kein durch die Vorschriften dieser Satzung ausgeschlossener Gewerbebetrieb, sondern Ausfluß der freiberuflichen Tätigkeit des Klägers sei.
Das Berufungsgericht hat eine Ortsbesichtigung durchgeführt und das Urteil des Verwaltungsgerichts - entsprechend dem im zweiten Rechtszug eingeschränkten Klageantrag - mit dem Inhalt einer Verpflichtung zur erneuten Bescheidung des Genehmigungsantrages aufrechterhalten. Diese Entscheidung beruht nicht auf § 30 BBauG, weil das Berufungsgericht wegen unzureichender Abgrenzung des Geltungsbereiches die Gültigkeit der Satzung vom 4. Juli 1959 verneint hat. Auf die neu beschlossene Satzung in Verbindung mit § 33 BBauG könne die Genehmigungsversagung ebenfalls nicht gestützt werden. Allerdings solle § 2 der neuen Satzung wiederum jede gewerbliche Nutzung untersagen, und zwar nach den Erklärungen des Beklagten auch unter Ausschluß der nach § 3 BauNVO möglichen Ausnahmen. Da jedoch kein Sondergebiet, sondern nur ein qualifiziertes reines Wohngebiet vorgesehen sei, bleibe § 13 BauNVO anwendbar. Daraus folge die Zulässigkeit der vom Kläger beabsichtigten Nutzung. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob eine Privatklinik mit fünf Betten als Bestandteil der ärztlichfreiberuflichen Tätigkeit zu werten sei. Wenn das verneint werde, falle die Klinik jedenfalls unter den Begriff der Gewerbe, die in einer der freiberuflichen Tätigkeit ähnlichen Weise ausgeübt würden. Die durch § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gezogene Grenze sei nicht überschritten. Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung lasse sich nicht feststellen, daß von der Klinik irgendwelche für die Umgebung unzumutbaren Störungen oder Belästigungen ausgehen könnten. Da sich die Terrasse nach Osten öffne und zudem in nördlicher und südlicher Richtung durch einen Vorbau abgeschirmt sei, fehlten für eine Lärmbelästigung der Nachbargrundstücke alle Voraussetzungen. Zusätzlich falle ins Gewicht, daß die Terrasse der Beigeladenen zu 1) nach Süden gehe und ihrerseits durch einen Vorbau gegen die Einsicht vom Grundstück des Klägers gesichert sei. Daß der Kraftfahrzeugverkehr eine Belästigung hervorrufen könne, sei nicht dargetan. Da das Grundstück des Klägers am Anfang der Straße liege, spreche auch keine Wahrscheinlichkeit dafür, daß die übrigen Anlieger durch den Kraftfahrzeugverkehr zum Grundstück des Klägers erheblich belästigt oder gestört würden, dies noch um so weniger, als der Eingang zur Klinik an der nördlich angrenzenden Stichstraße liege. Nach alledem biete § 33 BBauG für die Genehmigungsversagung keine Grundlage, so daß dahingestellt bleiben könne, ob diese Vorschrift überhaupt gültig sei. Bejahe man ihre Ungültigkeit, komme es auf § 34 BBauG an. Das Ergebnis ändere sich nicht, weil die Nutzungsänderung nach der vorhandenen Bebauung unbedenklich sei. Beim "Park W." handele es sich zwar nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung um ein reines Wohngebiet, doch sei eben nach den §§ 13 und 15 BauNVO auch im reinen Wohngebiet eine Klinik der hier in Frage stehenden Art zulässig. Insoweit gelte für § 34 nichts anderes als für § 33 BBauG.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht der Beklagte geltend: Der Kläger müsse an § 33 BBauG scheitern. Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts greife § 13 BauNVO nicht zugunsten des Klägers ein. Der Betrieb einer Klinik sei der freiberuflichen Tätigkeit eines Arztes nicht ähnlich. Außerdem könne nicht ausschlaggebend auf die Anzahl der Betten abgestellt werden. Tatsache sei, daß der Kläger immerhin 24 Räume des Hauses für den Klinikbetrieb benutzen wolle. Im übrigen begünstige § 13 BauNVO auch nur die Benutzung von (einzelnen) Räumen, nicht aber die ganzer oder fast ganzer Häuser. Unabhängig von § 13 BauNVO müsse die Nutzungsänderung unmittelbar an § 33 BBauG scheitern, weil nach den Satzungen nur die Errichtung von Wohngebäuden mit zwei Wohnungen vorgesehen sei. Schließlich greife in jedem Falle § 15 BauNVO gegen den Kläger durch. In einem parkartig angelegten reinen Wohngebiet widerspreche eine Klinik, für die 24 oder gar 26 Räume benutzt würden, der Eigenart des Baugebietes. Außerdem irre das Berufungsgericht in der Annahme, daß nicht mit Störungen zu rechnen sei. Auf die Lage der Terrasse komme es nicht entscheidend an, weil die Patientinnen des Klägers jederzeit von der Terrasse die Rasenfläche betreten könnten. Ferner sei die vom Schreien der Säuglinge ausgehende Belästigung übersehen worden. Auch der gezielte Kraftfahrzeugverkehr stelle eine Belästigung dar. Daran ändere die Randlage des Grundstücks nichts, weil die Straße erst an ihrem Ende eine Wendemöglichkeit biete. Soweit das Berufungsgericht in diesem Funkt zu einer anderen Ansicht gelangt sei, liege ein Verstoß gegen die Grundsätze der Beweiswürdigung sowie gegen anerkannte Erfahrungssätze vor (§ 108 VwGO). Alles das gelte, wenn man § 33 BBauG nicht für anwendbar halte, für die Beurteilung nach § 34 BBauG entsprechend.
Der Kläger ist dem Revisionsvorbringen des Beklagten entgegengetreten und hat um Rückweisung der Revision gebeten. Die Beigeladenen haben sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
II.
Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht jedenfalls im Ergebnis nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§§ 137 Abs. 1, 144 Abs. 4 VwGO).
1.
Die auf § 108 Abs. 1 VwGO gestützten Verfahrensrügen des Beklagten greifen nicht durch.
a)
Das Berufungsgericht hat zutreffend und ohne Verstoß gegen den sogenannten Überzeugungsgrundsatz für beachtlich gehalten, daß bereits durch die Ausrichtung der Terrasse auf dem Grundstück des Klägers eine erhebliche Schonung der Beigeladenen zu 1) gewährleistet wird. Es geht fehl, wenn der Beklagte demgegenüber darauf hinweist, daß die Patientinnen des Klägers nicht gehindert seien, die Terrasse zu verlassen und den anschließenden Rasen zu betreten. Die Genehmigung der vom Kläger beabsichtigten Nutzungsänderung dürfte - nicht anders als es bei der Genehmigung eines entsprechenden Neubaues der Fall wäre - wegen irgendwelcher Belästigungen oder Störungen der Umgebung nur versagt werden, wenn diese Belästigungen oder Störungen von der funktionsgerechten Nutzung des Baukörpers ausgingen (vgl. Urteil vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 21.67 - [EPlaR II 2 c - BVerwG 6.69/5]). Bei nachteiligen Auswirkungen anderer Art, und um solche könnte es sich bei der Benutzung des Rasens lediglich handeln, kommen allenfalls entsprechende Auflagen in Betracht. Ob derartige Auflagen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Klinik angemessen und erforderlich sind, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
b)
Darin, daß das Berufungsgericht in seiner abschließenden Würdigung das Schreien der Säuglinge nicht ausdrücklich als Quelle möglicher Störungen erwähnt hat, liegt ebenfalls kein Verstoß gegen § 108 VwGO. Mit Rücksicht auf den unmittelbaren Gegenstand und nach dem Zusammenhang der Erörterungen im angefochtenen Urteil fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß das Berufungsgericht diese Geräusche bei seiner Abwägung unberücksichtigt gelassen haben könnte. Im übrigen tritt noch hinzu, daß angesichts der Größe der Grundstücke und der Stellung der Baukörper auch nicht ersichtlich ist, weshalb das Schreien der Säuglinge gegen die Genehmigung des Vorhabens ins Gewicht fallen sollte. Daß insoweit gleichfalls Auflagen in Betracht kommen mögen, steht auf einem anderen Blatt.
c)
Ebensowenig verstößt es endlich gegen irgendwelche Grundsätze der Beweiswürdigung oder gegen Erfahrungssätze, daß das Berufungsgericht bei der Beurteilung des Kraftfahrzeugverkehrs die Randlage des Grundstücks in Rechnung gestellt hat. Der hiergegen gerichtete Hinweis auf die erst am Ende der Straße bestehende Wendemöglichkeit überzeugt nicht. Denn die Störungen, die insoweit von Bedeutung sein könnten, werder maßgeblich nicht durch das Befahren der Straße, sondern durch die mit dem Halten der Fahrzeuge verbundenen Vorgänge (Bremser Halten, Aussteigen, Türenschlagen, Einsteigen. Anfahren usw.) verursacht. Für diese Vorgänge als Störungsfaktor spielt jedoch die Randlage des Grundstücks offensichtlich eine Rolle. Das schlichte Befahren der Straße könnte als Störung nur dann erheblich sein, wenn bei der Klinik des Klägers mit einem geradezu ständigen, zur Benutzung der übrigen Grundstücke völlig außer Verhältnis stehenden Kraftfahrzeugverkehr zu rechnen wäre. Davon kann indessen nach Lage der Dinge keine Rede sein.
2.
Auch in materiellrechtlicher Beziehung hält es der Nachprüfung stand, daß das Berufungsgericht dem Bescheidungsantrag des Klägers stattgegeben und damit den beklagten Landkreis gleichsam dem Grunde nach verpflichtet hat, die Nutzungsänderung zu genehmigen. Diese Nutzungsänderung kann nämlich bauplanungsrechtlich nicht verhindert werden, weil sie "nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich" ist (§ 34 BBauG).
Der Beklagte hat das Vorhaben des Klägers zu Unrecht nach § 30 BBauG beurteilt. Die Ortsbausatzung vom 4. Juli 1959 ist wegen unzureichender Veröffentlichung nichtig und infolgedessen durch § 173 BBauG nicht als (qualifizierter) Bebauungsplan übergeleitet worden. Dafür kann im wesentlichen auf die einschlägigen Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Hinzugefügt sei lediglich folgendes: Das Berufungsgericht hat die Nichtigkeit der Satzung mit einer Begründung bejaht, die auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 1963 - BVerwG I C 74.61 - (BVerwGE 17, 192) und vom 26. Mai 1964 - BVerwG I C 182.58 - (BVerwGE 19, 7 [BVerwG 26.05.1964 - I C 182/58]) zurückgeht. Mit diesen Urteilen stimmt die Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht uneingeschränkt überein (vgl. insbesondere das Urteil vom 27. Januar 1967 - BVerwG IV C 105.65 - [BVerwGE 26, 129 [BVerwG 27.01.1967 - IV C 105/65]]). Die damit zusammenhängenden Unterschiede sind jedoch auf den vorliegenden Fall ohne Einfluß. Die Satzung vom 4. Juli 1959 ist auch dann nichtig, wenn sich diese Rechtsfolge nicht schon daraus ergeben sollte, daß sie für ihren Geltungsbereich auf den seinerseits nicht veröffentlichten und deshalb nicht in Kraft getretenen Plächennutzungsplan verweist. Die unzureichende Verkündung der Satzung folgt nämlich nach dem Urteil vom 27. Januar 1967 jedenfalls daraus, daß sich - wie der am 23. September 1964 beschlossene neue Bebauungsplan zeigt - der Geltungsbereich der Satzung mit Worten eindeutig erfassen läßt und aus diesem Grunde eine Abgrenzung im Wortlaut der Satzung geboten war (vgl. a.a.O. S. 129 f.).
Das Berufungsgericht hat seiner Würdigung in erster Linie § 33 BBauG zugrunde gelegt. Diese Handhabung beruht auf einer unzutreffenden Rechtsauffassung. Wenn der neue Bebauungsplan herangezogen würde, könnte das nach Lage der Dinge nur zum Nachteil des Klägers geschehen. Eine derart nachteilige Vorwirkung kommt der neuen Planung jedoch nicht zu. § 33 BBauG enthält, wie der erkennende Senat im Anschluß an das Urteil vom 17. Dezember 1964 - BVerwG I C 36.64 - (BVerwGE 20, 127 [128 ff.]) in seinem Urteil vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 21.67 - (a.a.O. S. 2) gegenüber der abweichenden Ansicht des Berufungsgerichts noch einmal näher begründet hat, lediglich einen positiven Zulässigkeitstatbestand.
Der demnach - wie ebenfalls im Urteil vom 13. Juni 1969 (a.a.O. S. 2 ff.) dargelegt - anzuwendende § 34 BBauG ergibt, daß dem Kläger die Genehmigung der vorgesehenen Nutzungsänderung nicht versagt werden darf. Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Bebauung unbedenklich.
Für die Unbedenklichkeit im Sinne von § 34 BBauG gilt nach dem Urteil vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 12.67 - (DÖV 1969, 751 [752]) allgemein folgendes: "Die in § 34 BBauG enthaltene Verbindung zwischen den Merkmalen der vorhandenen Bebauung und der Unbedenklichkeit hat einen negativen Gehalt. § 34 BBauG verlangt nicht, daß neue Vorhaben mit der bereits vorhandenen Bebauung übereinstimmen und eine in ihr etwa zum Ausdruck kommende Konzeption fortsetzen. Selbst die Formulierung, daß sich ein Vorhaben der vorhandenen Bebauung 'anpassen', sich ihr 'einfügen' müsse, könnte mißverstanden werden. Es genügt, wenn das Vorhaben mit der vorhandenen Bebauung in dem Sinne vereinbar ist, daß seine Ausführung keinen bodenrechtlich relevanten Widerspruch hervorruft. Insofern gilt - zumal vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 GG -, daß ein Vorhaben der vorhandenen Bebauung nicht (positiv) zu entsprechen braucht, sondern für seine Zulässigkeit ausreicht, daß es ihr nicht widerspricht. Ein solcher Widerspruch wird insbesondere dann vorliegen, wenn der hinzutretende Bau die vorhandene Situation mehr als nur geringfügig verschlechtert."
"Situation" meint in diesem Zussmmenhang das, was § 34 BBauG als vorhandene Bebauung für beachtlich erklärt, d.h. die Umgebung eines Baugrundstücks in dem Umfange, in dem sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann (vgl. Urteil vom 22. September 1967 - BVerwG IV C 109.65 - in BVerwGE 27, 341 [344 f.]) bzw. umgekehrt die Umgebung die Lage des Baugrundstücks prägt oder darauf doch von Einfluß ist (vgl. die Urteile vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 15.68 - [S. 7] und vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 80.67 - [DVBl. 1970, 60]). Auf die tatsächliche Eigenart dieser Umgebung kommt es an; sie muß - ohne Bindung an den Gebietskatalog der Baunutzungsverordnung (vgl. das Urteil zu BVerwG IV C 12.67 [a.a.O. S. 752 f.]) - bestimmt und zu dem jeweiligen Vorhaben in Beziehung gesetzt werden.
Im vorliegenden Falle wird die Situation, in die sich das Vorhaben des Klägers "einzufügen" hat, nur zum Teil dadurch gekennzeichnet, daß eine (reine) Wohnbebauung vorhanden ist. Von dieser Einschränkung mag jedoch vorerst abgesehen, es mag mithin unterstellt werden, daß für die Beurteilung einzig auf die Wohnbebauung und die sich aus ihr ergebende tatsächliche Eigenart der Umgebung abzuheben ist. Dies vorausgesetzt, würde der Senat wegen der doch immerhin in Frage stehenden Belästigungen (vgl. § 15 Abs. 1 und 2 BauNVO) nicht für ohne weiteres sicher halten, daß die Klinik des Klägers nur zu einer allenfalls geringfügigen Verschlechterung der Situation führen könnte.
Im einzelnen gilt:
Der besondere Schutz, den reine Wohngebiete durch die Beschränkung auf die Errichtung von Wohngebäuden genießen (§ 3 Abs. 2 BauNVO), hindert nicht, daß auch dort "Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben", zulässig sind (§ 13 BauNVO).
Diese Regelung, die ebenso wie die sonstigen Vorschriften der Baunutzungsverordnung im Rahmen von § 34 BBauG als Richtlinie zu berücksichtigen ist (vgl. § 24 Abs. 2 BauNVO sowie das Urteil zu BVerwG IV C 12.67 [a.a.O. S. 753]), begünstigt auch Kliniken, sofern sie erstens nur "Räume", d.h. (nicht notwendig untergeordnete) Gebäudeteile, in Anspruch nehmen und zweitens in einem noch näher zu kennzeichnenden Sinne "wohnartig" betrieben werden. Diese Feststellung erfordert keine Entscheidung, ob Kliniken, wenn sie sich in diesen Grenzen halten, unter die (ärztliche) Berufsausübung eines freiberuflich Tätigen oder aber unter die zweite Alternative des § 13 BauNVO fallen. Denn was gleichermaßen hier wie dort den Ausschlag gibt, hängt von der "Wohnartigkeit" der Berufsausübung ab. "Freier Beruf" ist, wie das Bundesverfassungsgericht mit Recht in seinem Beschluß vom 25. Februar 1960 - 1 BvR 239/52 - (BVerfGE 10, 354 [364]) bemerkt hat, kein eindeutiger Rechtsbegriff. Das bestätigt § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, der die freiberufliche Tätigkeit nicht definiert, sondern mit einer Aneinanderreihung folgender Beispiele umschreibt " ... die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer ..., Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe". Immerhin läßt diese Aufzählung eine Linie erkennen, die sich für § 13 BauNVO fruchtbar machen läßt. Diese Linie tritt noch deutlicher hervor, wenn man in Rechnung stellt, daß bei § 18 Abs. 1 EStG etwa der Auktionator, der Bademeister, der Betriebsberater, der Eichaufnehmer, der Filmhersteller, der Fußpfleger, der Hausverwalter, die Hebamme, die Krankenschwester, der Markscheider, der Masseur und der Versicherungsagent als "ähnlicher" Beruf angesehen werden (vgl. Hermann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftssteuer, § 18 Rdnr. 24). Bemerkenswert ist ferner aus der Entstehungsgeschichte des § 13 BauNVO, daß bei der Erweiterung auf "Gewerbetreibende(r), die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben", als Beispiele an den Handelsvertreter ohne Auslieferungslager, an den Handelsmakler und den Versicherungsvertreter gedacht und die Ansicht vertreten wurde, daß sich die unterschiedliche Behandlung dieser Berufsgruppen und der freiberuflich Tätigen im Hinblick auf den Gleichheitssatz nicht rechtfertigen lasse, weil es dafür an städtebaulichen Gesichtspunkten fehle (vgl. BRDrucks. 53/62 vom 25. Mai 1962, Anlage S. 8). Alles das ergibt für § 13 BauNVO als eine Art roten Faden die "Wohnartigkeit" der durch diese Vorschrift privilegierten Berufsausübung. Damit ist gemeint: Den angeführten Berufen ist im großen und ganzen nicht nur eigen, daß sie sich innerhalb von Wohnungen ausüben lassen, sondern ferner, daß die Tätigkeit inhaltlich Beschäftigungen vergleichbar ist, die mehr oder weniger in jeder Wohnung stattfinden oder doch stattfinden können. Unter diesem Blickwinkel unterscheidet sich etwa die "private" Arbeit an einem Schreibtisch oder einem Zeichenbrett nicht prinzipiell von einer Berufsausübung, die am Schreibtisch oder Zeichenbrett stattfindet, liegen beispielsweise die elterliche Überwachung von Schularbeiten und die berufliche "unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit" in einer Ebene oder läßt sich die Betreuung eines Kranken mit dem Beruf der Krankenschwester, des Krankengymnasten oder auch des Masseurs vergleichen usw. Diese "Wohnartigkeit" ist der Grund, daß § 13 BauNVO die freie Berufsausübung für in grundsätzlich allen Baugebieten zulässig erklärt und dabei insbesondere auch die gegenüber Störungen besonders schutzwürdigen Wohngebiete nicht ausnimmt. Gleichzeitig ergibt sich aus dieser "Wohnartigkeit" die Klammer, die innerhalb des § 13 BauNVO die beiden Alternativen miteinander verbindet und damit überhaupt den Unterschied zwischen der "Berufsausübung freiberuflich Tätiger" und einer Berufsausübung "ähnlicher Art" in den Hintergrund treten läßt. Das bedeutet für den Betrieb einer privaten Klinik, daß er von § 13 BauNVO dann erfaßt wird, wenn er nach seiner Größe und sonstigen Ausgestaltung die Grenzen einer noch "wohnartigen" Betätigung nicht überschreitet.
Auf § 30 GewO kommt es, wie hinzugefügt werden mag, in diesem Zusammenhange nicht an. Eberso wie sich die Baugenehmigung und die Konzession nach § 30 GewO nicht gegenseitig ersetzen können, sind auch die Anwendbarkeit der §§ 30 GewO und 13 BauNVO voneinander unabhängig. Diese Unabhängigkeit folgt schon daraus, daß für § 30 GewO das "Vorliegen einer Erwerbsabsicht ... das entscheidende Merkmal" bildet (PrOVGE 91, 208 [211]; ähnlich RGZ 94, 109 [110] und OVG Berlin [BBauBl. 1956, 657]), dieses Merkmal aber für die bauplanungsrechtliche Beurteilung eines Vorhabens von allenfalls untergeordneter Bedeutung sein kann. Daß eine nicht mehr wohnartig betriebene Klinik in einem reinen Wohngebiet nicht deshalb zulässig ist, weil der Unternehmer keine Erwerbsabsichten verfolgt, liegt auf der Hand.
Ob eine Klinik der vom Kläger vorgesehenen Art und Größe § 13 BauNVO entspricht, also - in dem gekennzeichneten Sinne - noch "wohnartig" betrieben wird, kann zweifelhaft sein. Das Vorhaben des Klägers stellt sich - bezogen auf die unmittelbare Anwendung des § 13 BauNVO - als ein Grenzfall dar, bei dem jedoch, wie der erkennende Senat meint, auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen mehr für als gegen die Anwendbarkeit des § 13 BauNVO spricht. Zugunsten dieser Lösung fällt nicht zuletzt ins Gewicht, daß bei § 13 BauNVO ohnehin eine mehr erweiternde als einengende Auslegung deshalb geboten sein dürfte, weil § 15 BauNVO eine ausreichende Sicherung gegen gebietsfremde oder gebietsschädliche Anlagen bietet. Ob die durch § 15 BauNVO gezogene Grenze im vorliegenden Falle überschritten wäre, wenn sich in der Umgebung des Grundstücks ausschließlich Wohnbauten befänden, ist seinerseits zweifelhaft. Das braucht jedoch nicht weiter vertieft zu werden. Denn die dem Kläger günstige Beurteilung durch das Berufungsgericht findet im Ergebnis ihre Rechtfertigung jedenfalls darin, daß das Vorhaben mit Rücksicht auf die tatsächliche Situation nur eingeschränkt den für reine Wohngebiete geltenden Anforderungen unterliegt.
Zur Umgebung der Klinik gehört nicht nur die Bebauung im "Park W.", sondern angesichts der Randlage des Grundstücks ebenso das Gelände der Gärtnerei. Diese Gärtnerei spielt nicht etwa nur mit ihren Gebäuden, sondern insgesamt eine Rolle, weil sie in ihrer ganzen Ausdehnung für den Charakter und die Funktion der dort vorhandenen Baulichkeiten objektiv von Bedeutung ist (vgl. das Urteil vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 15.68 - [S. 8 f.]). Die "Situation", der das Vorhaben des Klägers im Sinne des eingangs Gesagten nicht widersprechen darf, wird mithin ebenso durch die einem reinen Wohngebiet entsprechende Bebauung als auch durch die ganz andere Maßstäbe setzende Gärtnerei östlich vom Grundstück des Klägers gekennzeichnet. Diese Situation wird durch die Nutzungsänderung jedenfalls nicht "mehr als nur geringfügig verschlechtert" (Urteil zu BVerwG IV C 12.67 [a.a.O. S. 752]).
Die Klinik ist nach der vorhandenen Bebauung nicht schon als solche bedenklich. Was sich für den Fall einer Lage inmitten einer reinen Wohnbebauung und unmittelbarer Anwendbarkeit des § 13 BauNVO gegen die "Wohnartigkeit" des Betriebes immerhin an Zweifeln vorbringen lassen könnte, verliert im Rahmen von § 34 BBauG und angesichts der Randlage des Grundstücks seine Beachtlichkeit. Dem steht nicht entgegen, daß sich § 13 BauNVO auf alle Baugebiete der §§ 2 bis 9 BauNVO bezieht und daher bei seiner unmittelbaren Anwendung eine Abstufung der erforderlichen "Wohnartigkeit" je nach der Schutzwürdigkeit des im Einzelfall vorliegenden Gebietes problematisch sein könnte. Bei Vorhaben innerhalb unbeplanter Ortsteile sind die Vorschriften der Baunutzungsverordnung nur sinngemäß und nur als ergänzende Richtlinien heranzuziehen. Das ermöglicht, schon bei der Berücksichtigung des § 13 BauNVO der Schutzwürdigkeit der "Situation" Rechnung zu tragen. Daraus aber folgt für den vorliegenden Fall, daß die Klinik allenfalls deshalb Bedenken begegnen könnte, weil sie die - ebenfalls sinngemäß beachtlichen - Grenzen des § 15 Abs. 1 (in Verbindung mit Absatz 2) BauNVOüberschreitet. Auch das trifft jedoch nicht zu. Daß die Klinik nach ihrer Lage, ihrem Umfang oder ihrer Zweckbestimmung der Eigenart des Gebietes widerspräche (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO), läßt sich angesichts der "Wohnartigkeit" der Nutzung und des Mischcharakters der Umgebung ausschließen. Ebensowenig läßt sich aber feststellen, daß von der Klinik "Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die für die Umgebung nach der Eigenart des Gebietes unzumutbar sind" (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Hier - und gerade hier - fällt wiederum ins Gewicht, daß das Vorhaben nicht in einem reinen Wohngebiet, sondern im Grenzbereich eines nach dem tatsächlichen Bestand mit etwa fünfzehn Wohnhäusern bebauten Geländes ausgeführt werden soll. Darin liegt die "Eigenart des Gebietes", an Hand deren die Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit der "Belästigungen oder Störungen" zu prüfen ist. Für den so gezogenen Rahmen ergibt jedoch die Würdigung des Berufungsgerichts vollauf überzeugend, daß es an unzumutbaren Auswirkungen der Klinik fehlt. Das Berufungsgericht hat zu Recht insbesondere die Randlage des Grundstücks, den erheblichen Abstand der Gebäude, die Ausrichtung der Terrasse auf dem Grundstück des Klägers sowie die Lage des Eingangs an der nördlich angrenzenden Stichstraße für erheblich gehalten. Daß seine Würdigung auch nicht durch die mögliche Benutzung des Rasens und die erst am Ende der Straße gegebene Wendemöglichkeit in Frage gestellt werden kann, wurde bereits bei der Erörterung der Verfahrensrügen gesagt.
Nach alledem bleibt es bei der Folgerung des angefochtenen Urteils, daß die von der vorgesehenen Nutzung ausgehenden Wirkungen (und namentlich Geräusche) für eine Versagung der vom Kläger begehrten Genehmigung nicht ausreichen. Daß dies nicht ausschließt, den Kläger im etwa notwendigen Umfange durch Auflagen zu einer Rücksichtnahme auf die vorhandene Wohnbebauung anzuhalten, versteht sich von selbst. Darauf braucht hier nicht weiter eingegangen zu werden. Die Einzelheiten der Genehmigung sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Klein
Clauß
Isendahl
Dr. Weyreuther