Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.05.1964, Az.: BVerwG I C 182.58
Anspruch auf Erteilung einer landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Gartenlaube; Rechtsgültigkeit einer Landschaftsschutzverordnung ; Verweisung einer Landschaftsschutzverordnung auf Eintragungen in einer Karte
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.05.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 182.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 12588
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 03.10.1957 - AZ: Bf. II 59/57
Rechtsgrundlagen
- Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
- Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG
- § 19 Reichsnaturschutzgesetz vom 26.6.1935/20.1.1938
- § 13 DVO zum Reichsnaturschutzgesetz vom 31.10.1935/16.9.1938
- § 3 Hamburgisches Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 28.3.1955 (Hamb.GVBl. S. 130)
Fundstellen
- BVerwGE 19, 7 - 10
- AS 19, 7
- MDR 1965, 229-230 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 511 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
§ 3 des Hamburgischen Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 28. März 1955 (Hamb.GVBl. S. 130) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Mai 1964
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue, Hering, Lullies und Fischer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Oktober 1957 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger nutzt als Mitglied eines Kleingärtnervereins eine Parzelle im Gelände "E.". Das Gelände war durch Verfügung vom 25. April 1947 und durch Anordnung vom 27. Dezember 1954 nach § 17 des Reichsnaturschutzgesetzes sichergestellt und ist durch Verordnung vom 6. September 1955 zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Der Kläger begehrt die landschaftsschutzrechtliche Genehmigung für eine Gartenlaube. Die Beklagte lehnte die Genehmigung ab, weil dort jedes Bauwerk die Landschaft verunstalte und überdies die Pachtung dem Verein bereits aufgekündigt worden sei. Die Klage blieb erfolglos. Das Berufungsgericht hat u.a. ausgeführt:
Die Landschaftsschutzverordnung sei rechtsgültig. Die als Bestandteil zu ihr gehörige Landschaftsschutzkarte sei beim Staatsarchiv niedergelegt worden; es liege eine wirksame Ersatzverkündung nach § 3 des Hamburgischen Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vor. Die Beklagte habe die Genehmigung nach der Verordnung zu Recht versagt, denn das Vorhaben des Klägers sei - wie unter Würdigung der örtlichen Verhältnisse im einzelnen dargelegt ist - geeignet, die Natur zu schädigen, den Naturgenuß zu beeinträchtigen und die Landschaft zu verunstalten. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, daß das Gebiet bei Erlaß der Landschaftsschutzverordnung schon Kleingartenland gewesen sei; denn es sei nicht durch einen Baustufenplan, auch nicht durch den vom 28. Dezember 1954, besonders als Kleingartengebiet ausgewiesen, sondern gehöre zum Außengebiet, für das § 10 Abs. 5 der Baupolizeiverordnung gelte. Das Vorhaben diene keinem der in dieser Bestimmung angeführten Zwecke. Die tatsächliche Nutzung habe keinen Anspruch auf Genehmigung einer Gartenlaube geschaffen.
Der Kläger hat die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt und vorgetragen:
Die Kleingärten beständen seit 1946. Die Sicherstellungsverfügung von 1947 habe durch Zeitablauf ihre Wirkung verloren, bevor die zweite Anordnung und der Baustufenplan von 1954 erlassen worden seien. Damals hätten schon über 100 Gartenlauben und Behelfsheime auf dem Gelände gestanden. Die Kündigung der Pacht sei rechtswidrig. Die Beklagte dürfe die Kleingärtner nicht dadurch verdrängen, daß sie unter Berufung auf den Landschaftsschutz Gartenlauben verbiete, die zur kleingärtnerischen Nutzung notwendig seien. Die Landschaftsschutzverordnung rechtfertige das Verbot ihrem Inhalt nach nicht. Sollte sie aber keine Gartenlauben mehr zulassen, so bedeute das gegenüber dem besonders geschützten Wert des Geländes als Kleingartenland eine - mangels Entschädigungsregelung nichtige - Enteignung. Das Berufungsgericht habe dem Kläger das rechtliche Gehör versagt, indem es den Baustufenplan von 1954 im Berufungsurteil ohne vorherigen Hinweis verwertet habe. Wenn nach dem Baustufenplan Kleingärten mit Gartenlauben wirklich nicht zulässig sein sollten, was noch zu prüfen sei, wäre auch dieser Plan als entschädigungslose Enteignung nichtig.
Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
Während des Revisionsverfahrens ist die Kündigung der Geländepacht gegenüber dem Kleingärtnerverein wirksam geworden. Das Gelände bleibt jedoch den Kleingärtnern überlassen, bis die künftige Verwendung geklärt ist, was nach Angabe der Parteien möglicherweise noch einige Jahre dauern kann. Die Beklagte meint, unter diesen Umständen sei das Rechtsschutzinteresse des Klägers entfallen; sie hat den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Der Kläger begehrt die Genehmigung weiter, weil er für den Rest seiner Nutzungszeit auf die Gartenlaube Wert legt.
II.
Der Revision war der Erfolg zu versagen.
1.
Der Senat sieht den Rechtsstreit nicht als erledigt an. Mag auch das Pachtverhältnis erloschen sein, so steht das der Errichtung einer Gartenlaube nicht entgegen, solange dem Kläger die Benutzung der Parzelle tatsächlich gestattet wird. Das Rechtsschutzinteresse des Klägers besteht also noch.
2.
Die Rüge einer Versagung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat den Baustufenplan von 1954 im Zusammenhang mit dem Gedanken erwähnt, daß die Landschaftsschutzverordnung insofern nicht enteignend gewirkt habe, als der Kläger schon zuvor aus baurechtlichen Gründen nicht zur Aufstellung einer Laube befugt gewesen sei. Dabei hat es aber dem Baustufenplan keine selbständige Bedeutung für die hier umstrittene Rechtslage beigemessen, sondern nur festgestellt, daß der Baustufenplan die Zugehörigkeit des umstrittenen Geländes zum Außenbereich schlechthin, d.h. ohne besondere Ausweisung als Kleingartengebiet, unverändert gelassen habe. Unter diesen Umständen bedurfte es keines besonderen Hinweises auf den Baustufenplan.
3.
Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, daß die Landschaftsschutzverordnung inhaltlich die Versagung der Genehmigung rechtfertige und daß auch vor ihrem Erlaß der Bau von Gartenlauben auf dem umstrittenen Gelände nach dem örtlichen Baurecht nicht zulässig gewesen sei, hat es irrevisibles Recht angewendet (§ 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG = § 137 Abs. 1 VwGO; wegen des Naturschutzrechtes s. BVerfGE 8, 186 = BGBl. 1959 I S. 23). Deshalb und weil der Kläger gegen die zugehörigen Tatsachenfeststellungen keine zulässigen und begründeten Rügen vorgebracht hat (§ 57 Abs. 2 BVerwGG = § 137 Abs. 2 VwGO), sind diese Ausführungen für die Revisionsentscheidung maßgebend (§§ 26, 61 BVerwGG = § 173 VwGO; § 562 ZPO). Zu prüfen bleibt dem Revisionsgericht, ob die berufungsgerichtliche Anwendung des irrevisiblen Rechts Bundesrecht verletzt.
4.
Der erkennende Senat hatim Beschluß vom 16. Juni 1958 - BVerwG I B 26.58 - die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, inwieweit die Festsetzungen des Baustufenplans vom 28. Dezember 1954 für die bei der Planfestsetzung bereits ausgeübten, dem Plan widersprechenden Nutzungen des Grund und Bodens gültig sind, und dabei auf seine Entscheidung in BVerwGE 5, 143 hingewiesen. Diese Entscheidung besagt, daß eine mangels Entschädigungsregelung ungültige Enteignung vorliegen kann, wenn einem Grundstück die rechtliche Baulandqualität aus Gründen des Landschaftsschutzes entzogen wird. Entsprechendes mag gelten, wenn eine beschränkte Bebaubarkeit, wie der Kläger sie aus der Kleingartenqualität herleiten will, durch eine Umstufung zum Außengebiet aufgehoben werden soll. Indes ergibt der Sinnzusammenhang, in welchem das Berufungsgericht den Baustufenplan vom 28. Dezember 1954 genannt hat, daß es nicht nur in diesem Baustufenplan, sondern auch vorher an einer besonderen baustufenplanmäßigen Ausweisung des Gebiets "E." als Kleingartengebiet gefehlt hat. Da das Gebiet, wie ohne weiteres ersichtlich, auch weder als Baugebiet ausgewiesen war noch zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gehörte, war es dem § 3 der Bauregelungsverordnung vom 15. Februar 1936 (RGBl. I S. 104) sowie nach der irrevisiblen Entscheidung des Berufungsgerichts dem § 10 Abs. 5 der hamburgischen Baupolizeiverordnung unterworfen. Das bedeutete, daß dort Gartenlauben wie die vom Kläger beabsichtigte nach Ortsbaurecht nicht ohne weiteres zulässig waren und daß daher eine tatsächliche kleingartenmäßige Nutzung einen Rechtsanspruch auf Genehmigung für derartige Bauwerke nicht begründen konnte. Es fehlte somit an einem Recht, auf welches der Baustufenplan vom 28. Dezember 1954 oder die Landschaftsschutzverordnung vom 6. September 1955 hätte enteignend einwirken können.
5.
Zu prüfen bleibt, ob die Anwendung der Landschaftsschutzverordnung vom 6. September 1955 gegen Bundesrecht verstößt. Bei einer nachkonstitutionellen Verordnung ist, wie im Urteil des erkennenden Senats vom 28. November 1963 (BVerwGE 17, 192) ausgeführt, in Betracht zu ziehen, daß nach dem in Art. 20 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG ausgedrückten Rechtsstaatsprinzip die öffentliche Gewalt in den Rechtskreis der einzelnen nur auf Grund von - rechtsgültigen - Rechtsnormen eingreifen darf und daß nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums durch - rechtsgültiges - Gesetz bestimmt werden. Der Senat hat in jenem Urteil einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip darin erblickt, daß eine Landschaftsschutzverordnung wegen des räumlichen Geltungsbereichs ihres Veränderungsverbots nur auf Eintragungen in eine unveröffentlichte, bei der unteren Naturschutzbehörde aufliegende Karte verwies, anstatt die geschützten Landschaftsteile in ihrem veröffentlichten Text zu umschreiben, obwohl das möglich gewesen wäre. Im gegenwärtigen Falle verweist zwar die Landschaftsschutzverordnung auch auf eine Karte, jedoch können hier Bedenken, wie sie zu der Entscheidung vom 28. November 1963 geführt haben, angesichts der andersartigen Begleitumstände nicht aufkommen.
Die hamburgische Verordnung vom 6. September 1955 sagt in § 1: "(1) Die in den Landschaftsschutzkarten der Freien und Hansestadt Hamburg am 30. Januar 1955 mit grüner Farbe eingetragenen Landschaftsteile in den Gemarkungen E. Vahrendorf Forst (Haake), Marmstorf und Sinstorf werden mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung dem Schütze des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt. (2) Die Landschaftsschutzkarten gelten als Teil dieser Verordnung. Ihr maßgebliches Stück ist beim Staatsarchiv, eine Ausfertigung bei der Kulturbehörde (Naturschutzamt) zur kostenfreien Einsicht für jedermann niedergelegt."
In § 3 des Hamburgischen Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 28. März 1955 (GVBl. S. 130) heißt es: "Bilden Pläne, Karten oder Zeichnungen Inhalt oder Teil einer Rechtsverordnung, so kann ihre Verkündung im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt dadurch ersetzt werden, daß das maßgebliche Stück beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht durch jedermann niedergelegt und hierauf in der Rechtsverordnung hingewiesen wird (Ersatzverkündung)."
Die Einhaltung dieser Regelung hat das Berufungsgericht irrevisibel festgestellt. Sie ist nach der Ansicht des Senats - im Gegensatz zu dem am 28. November 1963 entschiedenen Fall - in Berücksichtigung der gesamten hier obwaltenden Umstände nicht zu beanstanden.
Im Fall der Entscheidung in BVerwGE 17, 192 war die Abweichung von dem Grundsatz vollinhaltlicher Verkündung der Rechtsnormen noch auf § 13 der Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz vom 31. Oktober 1935/16. September 1938 (RGBl. 1935 I S. 1275/1938 I S. 1184) gestützt, also nicht auf eine gesetzliche, sondern nur auf eine ministerielle Ermächtigung. Seit Inkrafttreten des Grundgesetzes ist beim Erlaß von Rechtsnormen wieder ein strengerer Maßstab für die Art und Weise der Verkündung geboten. Seither geht es nicht mehr an, eine vereinfachte Verkundungsform mit jener ministeriellen Ermächtigung zu rechtfertigen. Im vorliegenden Fall ist aber der Hinweis auf eine Karte als Ersatzverkündung nicht im Verordnungswege durch eine ministerielle Stelle, sondern - was dem Senat wesentlich erscheint - in Gesetzesform durch den - hamburgischen - Gesetzgeber selbst zugelassen (vgl. Beschluß des Senatsvom 20. Mai 1964 - BVerwG I B 96.64 - betr. Verkündung von Bebauungsplänen).
Die Ersatzverkündung hamburgischen Rechts unterscheidet sich überdies ihrer Art nach von der in § 13 der Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz vorgesehenen. Die Landschaftsschutzkarten liegen hier nicht bei den Naturschutzbehörden selbst auf, sondern ihr maßgebliches Stück wird bei dem hamburgischen Staatsarchiv niedergelegt. Dieses ist eine unabhängige, aus dem Behördenaufbau ausgegliederte und am Rechtsetzungsverfahren unbeteiligte Stelle. Es ist, ebenso wie die Kulturbehörden - Naturschutzämter -, für die interessierten Bürger meist auf kürzerem Wege und leichter zu erreichen als die Naturschutzbehörden ländlicher Gebiete. Kartenmäßige Darstellungen verdienen in einen Stadtstaate wie Hamburg, in dem die Grundstücks-, Bau- und Wegeverhältnisse sich öfter und rascher als auf dem Lande ändern, gerade aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit den Vorzug vor wörtlichen Grenzbeschreibungen, die dort oft in kurzer Zeit durch Wegfall ihrer Merkmale unverständlich werden können.
Beim Vergleich der beiden Landschaftsschutzverordnungen sprechen noch weitere Momente zugunsten der hamburgischen. Sie nennt außer dem Niederlegungsort auch das Datum der Eintragung in die maßgebliche Landschaftsschutzkarte, bestimmt damit die geschützten Landschaftsteile nicht nur sicherer, sondern auch deutlicher und läßt zugleich klarer erkennen, daß es zur Änderung der Grenzen des Schutzobjekts nicht nur einer Änderung der Landschaftsschutzkarten, sondern auch einer Änderung der Verordnung selbst bedarf. Außerdem gibt die hamburgische Verordnung die Lage der geschützten Landschaftsteile nach Gemarkungen an, während die in BVerwGE 17, 192 beurteilte Verordnung vier Kreise, also unvergleichlich größere Gebiete nennt. Da unter den großstädtischen Verhältnissen Hamburgs erhebliche Teile der Gemarkungen bebaut sind, für einen Landschaftsschutz also nicht in Betracht kommen, können die betroffenen Bürger bereits aus dem Verordnungstext im wesentlichen entnehmen, wo die geschützten Geländeteile liegen, so daß sie die Landschaftsschutzkarten nur noch zur Unterrichtung über Einzelheiten einzusehen brauchen.
Nach alledem sieht der Senat die Landschaftsschutzverordnung vom 6. September 1955 als rechtsgültig an.
6.
Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Dr. Eue
Hering
Lullies
Fischer