Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.05.1964, Az.: BVerwG I B 96.64
Bekanntmachung eines Bebauungsplans; Verwaltungsgerichtlicher Schutz des Nachbarn gegen ein Bauvorhaben; Bekanntmachung einer im Baunutzungsplan enthaltenen Bauzoneneinteilung; Rechtmäßigkeit einer Landschaftsschutzverordnung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.05.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 96.64
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1964, 11806
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 27.02.1964 - AZ: I OVG A 61/63
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DVBl 1965, 810-811 (Volltext mit amtl. LS)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Mai 1964
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Lullies und Dr. Heinrich
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 27. Februar 1964 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Erteilung der Baugenehmigung für ein Vorhaben, das der Beigeladene auf einem Nachbargrundstück des Klägers ausführen will. Die Klage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Dem Berufungsurteil liegt die Bauordnung der Stadt Hannover vom 25. Februar 1960 zugrunde. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat diese Bauordnung die Satzung über die Ausweisung von Baugebieten und die Abstufung der Bebauung vom 24. Februar 1960 "dazwischengeschaltet"; diese Satzung bezeichne den Baunutzungsplan als ihren wesentlichen Bestandteil. Die öffentlich bekanntgemachte Satzung sei zwar nichtig; jedoch sei trotz ihrer Nichtigkeit der Baunutzungsplan, mit dessen Festsetzungen das Vorhaben des Beigeladenen übereinstimme, gültig. Die Gültigkeit dieses Planes werde nicht davon berührt, daß er nicht wie eine Verordnung oder Satzung veröffentlicht worden sei. Es genüge, daß der Baunutzungsplan entsprechend dem § 12 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - ausgelegt und durch öffentliche Bekanntmachung auf den Ort und die Zeit seiner Auslegung hingewiesen worden sei. Dadurch habe der Baunutzungsplan ausreichende Publizität erlangt, und zwar ohne Rücksicht darauf, daß die gleichzeitig veröffentlichte Satzung nichtig sei.
Der Kläger meint, mit diesen Rechtsausführungen sei das Berufungsgericht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 1963 (DVBl. 1964 S. 147) abgewichen. Außerdem habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung.
Der erkennende Senat hat zwar in der genannten Entscheidung dahin entschieden, daß eine Landschaftsschutzverordnung, die den räumlichen Geltungsbereich ihres Veränderungsverbotes nicht in ihrem verkündeten Text bestimmt, sondern insoweit nur auf die Eintragungen in eine nicht veröffentlichte Karte verweist, gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstößt. Er hat jedoch darauf hingewiesen, daß etwas anderes für Regelungen gelte, die durch Worte nicht hinreichend deutlich wären und bei denen das Gebot der Rechtssicherheit die Verwendung von gesetzestechnischen Hilfsmitteln, insbesondere zeichnerischer und farblicher Darstellungen auf Plänen, nahelegt. Es wurde deshalb in jener Entscheidung zum Ausdruck gebracht, daß die Festsetzungen eines Bebauungsplanes nach § 9 BBauG nicht in der für Satzungen erforderlichen Weise verkündet zu werden brauchen. Daraus ergibt sich, daß gegen die Vorschrift des § 12 BBauG die in der o.a. Entscheidung des Senats dargelegten rechtsstaatlichen Bedenken nicht durchgreifen. Wenn das Berufungsgericht in dem vorliegenden Fall die im Baunutzungsplan enthaltene Bauzoneneinteilung als ausreichend bekanntgemacht erachtet hat, so steht seine Rechtsauffassung mit dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang. Die Rechtssache hat mithin keine grundsätzliche Bedeutung, da die hier interessierende Rechtsfrage als geklärt angesehen werden kann.
Die Revision ist auch nicht wegen des vom Kläger gerügten Verfahrensmangels zuzulassen. Der Kläger hält den Sachverhalt für unzureichend aufgeklärt, weil das Berufungsgericht die von ihm benannten Zeugen nicht vernommen habe. Die Vernehmung der Zeugen hätte nach der Behauptung des Klägers ergeben, daß die streitige Umzonung nur erfolgt sei, um die Rechtsgrundlage für die von dem Beigeladenen begehrte Baugenehmigung zu schaffen, nicht aber wegen planerischer Notwendigkeiten. Indessen hat das Berufungsgericht die beantragte Beweisaufnahme mit Recht als unerheblich betrachtet und sie deshalb ohne Verfahrensverstoß abgelehnt. Nach seinen den Senat bindenden Feststellungen ist der Beschluß des Rates der Beklagten über die Aufstellung des Baunutzungsplanes und die Umstellung des Grundstückes des Beigeladenen vom Wohngebiet in das Kerngebiet gesetzmäßig. Es konnte deshalb dahingestellt sein lassen, welche Erwägungen Bedienstete der Baubehörde angestellt haben, die der beschließenden Körperschaft nicht angehörten, sondern nur bei der Vorbereitung des Beschlusses dieser Körperschaft mitgewirkt haben, ohne selbst über den rechtsverbindlichen Plan zu entscheiden.
Die Beschwerde mußte daher zurückgewiesen werden.
Die Entscheidungen über die Kosten und den Streitwert beruhen auf den §§ 154 Abs. 2, 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.
Die Entscheidungen über [...] den Streitwert beruhen auf den §§ 154 Abs. 2, 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Lullies
Dr. Heinrich