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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.06.1958, Az.: BVerwG I B 26.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.06.1958
Aktenzeichen
BVerwG I B 26.58
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1958, 12481
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 03.10.1957 - AZ: Bf. II 59/57

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat, am 16. Juni 1958
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Dr. Ernst und Hering
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 3. Oktober 1957 - OVG Bf II 59/57 - aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei.

Gründe

1

Der Kläger, der Mitglied eines Gartenbauvereins ist, hat beantragt, ihm die Genehmigung zu erteilen, auf der von ihm gepachteten Parzelle eine Kleingartenlaube zu errichten. Das Gelände, in dem die Parzelle liegt, ist durch Verordnung vom 6. September 1955 auf Grund des Reichsnaturschutzgesetzes in der Fassung der hamburgischen Änderungsgesetze unter Landschaftsschutz gestellt. Die beantragte Genehmigung wurde unter Hinweis auf die Landschaftsschutzverordnung mit der Begründung abgelehnt, in dem zur Zeit von dem Gartenbauverein benutzten Gelände verunstalte jedes Bauwerk die Landschaft. Der Pachtvertrag mit dem Kleingartenverein sei bereits gekündigt. Gegen diese Verfügung hat der Kläger nach erfolglosem Einspruch Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben. Diese war in zwei Instanzen ohne Erfolg. In den Gründen des Berufungsurteils ist ausgeführt: Das Gelände sei rechtswirksam unter Landschaftsschutz gestellt. Der vom Kläger beabsichtigte Bau sei geeignet, die Natur zu schädigen, den Naturgenuß zu beeinträchtigen und das Landschaftsbild zu verunstalten, wie im einzelnen unter Würdigung der örtlichen Verhältnisse näher dargelegt wird. Dabei sei vom Standpunkt eines gebildeten, dem Gedanken des Natur- und Landschaftsschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters auszugehen. Darauf, daß das Gelände bereits bei Erlaß der Landschaftsschutzverordnung Kleingartenland gewesen sei, könne der Kläger sich nicht berufen; denn das Gelände liege nach § 10 Abs. 5 der hamburgischen Baupolizeiverordnung im Außengebiet. Die Gartenlaube diene keinem der in dieser Bestimmung aufgeführten Zwecke. Auch im Außengebiet könnten allerdings Kleingärten vorgesehen werden, dann müßten sie jedoch durch den Baustufenplan besonders ausgewiesen werden. Das sei nach dem Baustufenplan für das hier in Betracht kommende Gebiet vom 28. Dezember 1954 nicht der Fall. Durch die tatsächliche Nutzung seines Pachtgrundstückes habe der Kläger keinen gesicherten Rechtsstand erworben, der ihm die erstrebte Genehmigung zum Aufstellen einer Gartenlaube gewährleisten könnte.

2

Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden.

3

Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt.

4

Die Beschwerde mußte Erfolg haben.

5

Nacht § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision zuzulassen, wenn eine der in Abs. 2 a.a.O. genannten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen ist hier nur die des Buchst. a in Betracht zu ziehen, nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei. Diese Voraussetzung ist gegeben.

6

Wenn das Berufungsgericht die Recht Streitigkeit der über dem Kleingartengelände liegenden Baubeschränkung mit dem Hinweis auf den Baustufenplan vom 28. Dezember 1954 bejaht, so bleibt dabei die grundsätzliche Frage offen, inwieweit die Festsetzungen dieses Planes für die im Zeitpunkt der Planfestsetzung bereits ausgeübten, dem Plan widersprechenden Nutzungen des Grund und Bodens gültig sind (vgl.Urteil vom 27. Juni 1957 - BVerwG I C 3.56 - [BVerwGE 5, 143]).

7

Die Revision war daher zuzulassen.

8

Die Gebührenfreiheit der Entscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit § 73 Abs. 2 BVerwGG.

gez. Egidi
gez. Dr. Ernst
gez. Hering