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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.06.1969, Az.: BVerwG IV C 80.67

Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung mit Blick auf ein Vorhaben im nicht beplanten Innenbereich; Der Nachbarschutz im nicht beplanten Innenbereich; Der Nachbarschutz nach § 34 Bundesbaugesetz (BBauG); Beschränkung der schönen Aussicht des Nachbarn durch ein Bauvorhaben; Die nachbarschützende Funktion bauplanungsrechtlicher Vorschriften; Berücksichtigung privater Belange des Nachbarn bei der Erteilung einer Baugenehmigung; Das Recht des Nachbarn auf eine schöne Aussicht; Reichweite des Schutzes des Eigentums an einem Grundstück

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.06.1969
Aktenzeichen
BVerwG IV C 80.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 12459
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 31.05.1967 - AZ: I A 81/66

Fundstellen

  • BB 1971, Beil. 3
  • BegBW 1970, 59
  • DVBl 1970, 30-34 (Urteilsbesprechung von Dr. Richard Bartlsperger)
  • DVBl 1970, 60-61 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1970, 757 (amtl. Leitsatz)
  • RdL 1969, 306
  • SchlHA 1973, 133
  • VerwRspr 20, 828 - 831

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Frage, ob eine Baugenehmigung nach § 34 BBauG, die die Einschränkung einer "schönen Aussicht" vom Nachbargrundstück zur Folge hat, den Nachbarn in seinen Rechten verletzen kann.

  2. 2.

    Ob etwas nach der vorhandenen Bebauung unbedenklich ist (§ 34 BBauG), kann nicht allein nach der Bebauung eines Grundstücks oder nur ganz weniger Grundstücke bestimmt werden.

  3. 3.

    Ein Fall der notwendigen Beiladung der Gemeinde liegt nicht vor, wenn ein Nachbar gegen eine Baugenehmigung klagt, für die die Gemeinde das nach § 36 Abs. 1 BBauG erforderliche Einvernehmen nicht erklärt hat.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Clauß, Isendahl, Dr. Weyreuther und Prof. Dr. Sendler
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 31. Mai 1967 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die dem Beigeladenen, ihrem Grundstücksnachbarn, erteilte Baugenehmigung vom 15. März 1965 zur Errichtung eines Wohnhauses, weil durch dieses Haus die Aussicht aus ihrem Wohnhaus auf und über die S... beeinträchtigt werde. Die Klägerin hat ihr Grundstück an der Nordseite der D... in F... im Jahre 1960 mit einem Wohnhaus bebaut, das einen Straßenabstand von 5 m einhält und eine Tiefe von 13 m hat. Nach Westen schließt sich das auf Grund der angefochtenen Genehmigung errichtete Wohnhaus des Beigeladenen mit einem Straßenabstand von 18 m und einer Tiefe von rund 11 m an; danach folgt das 1965 fertiggestellte Haus Dr. H... mit einem Straßenabstand von rund 10 m und einer größten Tiefe von rund 14 m. Auch sonst ist die D... im wesentlichen mit eingeschossigen Wohnhäusern, meistens aus neuerer Zeit, bebaut. Die Grundstücke reichen von der D... bis zum rund 150 m entfernten Ufer der S...; sie gewähren einen weiten Blick auf und über die S...; gegenüber liegt der Fliegerhorst Sc....

2

Die Vorderseite des Hauses des Beigeladenen bildet mit der Rückseite des Hauses der Klägerin etwa eine Linie. Von der Grenze zum Grundstück der Klägerin ist das Haus des Beigeladenen etwa 10 m entfernt. Das Haus der Klägerin ist von dieser Grenze etwa 7 m entfernt. Das Haus des Beigeladenen begrenzt das Blickfeld vom Hause der Klägerin.

3

Die Klägerin hat insbesondere geltend gemacht, die Baugenehmigung verstoße gegen § 34 BBauG und § 30 der schleswig-holsteinischen Landesbauordnung (LBO). Beide Vorschriften hätten nachbarschützende Funktion. § 34 BBauG in Verbindung mit § 24 Abs. 2 BNVO verlange die Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung. Es handele sich um ein Dorfgebiet. Das vorhandene Wohnhaus der Klägerin werde durch die Stellung des Hauses des Beigeladenen wesentlich beeinträchtigt. Für das Zurücksetzen des Bauwerks sei der Wunsch des Beigeladenen maßgebend gewesen, seinerseits im Blick auf die S... nicht durch den Garagenanbau des westlich angrenzenden Hauses Dr. H... behindert zu werden. Wenn der Beklagte diesem Wunsch entsprochen habe, so habe er nicht nach ortsplanerischen Gesichtspunkten gehandelt. Das Zurücktreten eines einzelnen Gebäudes hatte nicht zugelassen werden dürfen. Da das Wohnhaus der Klägerin eher vorhanden gewesen sei, habe sich der Beigeladene bei seiner Bauplanung und der Beklagte bei der Genehmigung danach richten müssen.

4

Widerspruch, Klage und Berufung waren ohne Erfolg. Das Berufungsurteil beruht auf der Erwägung, daß die Klägerin durch die Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt worden sei. Ob § 30 LBO nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes noch gelte, sei zweifelhaft. Jedenfalls habe er keine nachbarschützenden Funktionen und schreibe außerdem nur einen Mindestabstand von der Straße vor, schränke aber die Bebauung in die Tiefe eines Grundstücks nicht ein. Was § 34 BBauG anlange, so habe das Berufungsgericht mehrfach eine nachbarschützende Funktion ebenfalls verneint. Der vorliegende Rechtsstreit gebe keinen Anlaß zu entscheiden, ob diese bisherige Rechtsprechung der Überprüfung bedürfe. Denn jedenfalls schließe nicht eine jede Verletzung des § 34 BBauG zugleich eine Verletzung von Rechten eines Grundstücksnachbarn ein. Es seien keine Gründe dafür ersichtlich, daß im nicht beplanten Bereich des § 34 BBauG dem Nachbarn weitergehende Rechte zustehen sollten als im Bereich eines Bebauungsplans. Das Berufungsgericht habe schon wiederholt geprüft, ob Vorschriften in Bebauungsplänen die Funktion hätten, die Aussichten aus dem Baugrundstück zu schützen. Bisher habe es stets abgelehnt, solchen Vorschriften wegen ihrer im Einzelfall bestehenden oder denkbaren Wirkung auf die Aussicht nachbarschützende Funktionen zuzuerkennen, weil eine bestehende Aussicht als ein Interesse des Grundstückseigentümers anzusehen sei, das grundsätzlich nicht rechtlich geschützt werde. Allerdings habe das Berufungsgericht zum Ausdruck gebracht, daß solche Regelungen nachbarschützende Funktionen haben könnten, die erkennbar darauf angelegt seien, den Grundstückseigentümern eines bestimmten Plangebietes eine bestimmte Aussicht zu erhalten oder zu sichern, z. B. in einer landschaftlich hervorragenden Gegend. Hier wäre es denkbar, daß der Planungswille gerade dahin gehe, die Aussicht zu schützen, und zu diesem Zweck auch solche Gestaltungsmittel ansetze, die im Normalfall nicht nachbarschützenden Zwecken dienten, wie z. B. Vorschriften über die Stellung, die Bebauungstiefe, die Geschoßzahl oder die Gebäudehöhe. Im Gegensatz zu einem Bebauungsplan sei aber § 34 BBauG eine allgemein geltende Vorschrift ohne Bezug auf örtliche Besonderheiten. Deshalb müßten grundsätzlich die vom Bau berührten Interessen anderer Grundstückseigentümer nach allgemeinen Gesichtspunkten bewertet werden. Allgemein gehöre aber die Aussicht nicht zu den Eigenschaften eines Grundstücks, die rechtlichen Schutz verdienten. Grundsätzlich müsse jeder Eigentümer damit rechnen, daß Nachbargrundstücke in einer Weise bebaut würden, die ihm die Aussicht auf die Landschaft ganz oder teilweise nehme. Einem rechtlichen Schutz der Aussicht stünden vor allem drei Gesichtspunkte entgegen: Die Aussicht sei jeweils abhängig von der besonderen Gestaltung der Landschaft und der Stellung eines Hauses in der Landschaft; die Bewertung einer Aussicht sei weitgehend von der persönlichen Einstellung des einzelnen bestimmt; drittens erstrecke sich eine Aussicht häufig über eine Vielzahl von Grundstücken in fremdem Eigentum; es könne einem Eigentümer schwerlich zugestanden werden, die Nutzung vieler anderer Grundstücke in seinem Interesse zu beschränken, ohne doch selbst durch sein eigenes Bauwerk den anderen Eigentümern einen entsprechenden Vorteil zu verschaffen. Gerade darin liege der Unterschied zu den anerkannten Positionen der Wohnruhe und des Grenzabstandes. Ob im Einzelfall auf Grund der örtlichen Verhältnisse eine Aussicht ein so starker Bewertungsfaktor für ein Grundstück oder mehrere Grundstücke sein könne, daß die rechtliche Schutzwürdigkeit auch unter Berücksichtigung der Nachbarinteressen anerkannt werden müsse - etwa weil die Entziehung oder Beschränkung der Aussicht zu einem Wechsel der Nutzungsart führen müsse und dabei die beteiligten Grundstückseigentümer in einem Verhältnis gegenseitiger Verpflichtung stünden -, brauche der Senat nicht zu entscheiden. Das Grundstück der Klägerin werde jedenfalls durch die Stellung des Hauses des Beigeladenen nicht grundsätzlich entwertet. Ihm bleibe die Aussicht über die S... auf große Teile der Stadt S... bis zum Dom und teilweise auch bis zum Schloß G... erhalten. Diese Aussicht sei weiterhin mitbestimmend für den Wert des Grundstücks und des Hauses der Klägerin; die Nutzung als Wohnhaus werde nicht eingeschränkt.

5

Unerheblich sei es, daß der Beklagte über den Bauantrag des Beigeladenen entschieden habe, ohne die Gemeinde F... zu beteiligen. Die etwa verletzte Vorschrift des § 36 BBauG solle nur sicherstellen, daß die Gemeinde ihre Planungshoheit wahren und bei der Entscheidung über die Baugenehmigung zur Geltung bringen könne. Sie habe nicht die Funktion, Interessen einzelner Grundstückseigentümer zu sichern.

6

Unerheblich seien auch die Behauptungen der Klägerin darüber, vor der Bebauung ihres eigenen Grundstücks habe ihr ein Beamter des Beklagten zugesichert, auch die Eigentümer der Nachbargrundstücke müßten ihre Bauten im gleichen Straßenabstand errichten wie sie. Die Klägerin behaupte nicht, daß der Beigeladene an einer solchen Zusage in irgendeiner Form beteiligt worden sei; deswegen könne eine solche Zusage nicht die Ansprüche des Beigeladenen auf Zulassung der von ihm gewünschten Bebauung seines Grundstücks berühren.

7

Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 34 BBauG, dem sie unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. August 1961 - BVerwG I C 36.60 - [NJW 1962, 507] und Beschluß vom 13. August 1966 - BVerwG IV B 149.65 - [BBauBl. 1967. 351]) grundsätzlich nachbarschützende Funktion beimessen will. Das Oberverwaltungsgericht habe verkannt, daß der Akzent des § 34 BBauG auf dem Tatbestandsmerkmal der vorhandenen Bebauung liege. Die Menschen, die die Gebäude bewohnen, also die Nachbarn, müßten in ihren Bedürfnissen berücksichtigt werden. Daraus folge, daß § 34 BBauG auch den Nachbarn schütze, wie etwa die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster zeige. Das gelte insbesondere, wenn den privaten Belangen des Nachbarn öffentliche Belange - wie hier - nicht gegenüberstünden, die bei der nach § 1 Abs. 4 BBauG gebotenen Abwägung etwa vorrangig wären; hier seien nur egoistische Gründe des Beigeladenen maßgebend für das Zurücksetzen des beanstandeten Bauwerkes gewesen.

8

Zu Unrecht bezweifele das Oberverwaltungsgericht, daß das Recht eines Grundstückseigentümers verletzt, werden könne, wenn die Aussicht von seinem Grundstück durch ein anderes Bauwerk beeinträchtigt werde. Dem stehe die Verkehrsanschauung entgegen, für die die Aussicht von einem Grundstück einen bedeutsamen und den Wert beeinflussenden Faktor darstelle.

9

Das Bestreben des modernen Menschen, aus den Stadtkernen in die Natur auszuweichen, kennzeichne ein soziales Bedürfnis, das nach § 1 Abs. 4 BBauG Berücksichtigung finden müsse; der tägliche Blick auf eine hervorragende landschaftliche Umgebung gehöre zu diesen sozialen Bedürfnissen des Menschen. Die Erwägung des Oberverwaltungsgerichts, inwieweit die Sicherstellung einer guten Aussicht eine Leistung des Nachbarn darstelle, die ohne Gegenleistung dessen bleibe, der die gute Aussicht in Anspruch nehme, gingen am Kern des Problems vorbei. Es handele sich nicht um die Frage von Leistung und Gegenleistung, sondern um die Berücksichtigung des älteren Rechts bereits vorhandener Bauwerke, wie § 34 BBauG eindeutig zeige, indem er auf die vorhandene Bebauung abstelle. Der neu Bauende müsse also die Priorität der vorhandenen Bebauung akzeptieren; deshalb habe sich der Beigeladene hier mit der Vorderkante seines Bauwerks nicht hinter die Hinterkante des Hauses der Klägerin setzen dürfen.

10

Irrig sei weiter die Meinung des Oberverwaltungsgerichts, daß das Grundstück der Klägerin jedenfalls "nicht grundsätzlich entwertet" werde, weil die Aussicht über die S... zu einem großen Teil verbleibe. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster komme es darauf an, ob der Nachbar überhaupt beeinträchtigt werde; eine unzumutbare Beeinträchtigung sei nicht erforderlich. Daß die Klägerin hier beeinträchtigt werde, stehe nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts fest. Das Berufungsgericht habe im übrigen in zwei neueren Entscheidungen die Aussicht auf eine hervorragende Landschaft als rechtlich geschützt angesehen.

11

Die Revision rügt schließlich die Verletzung des § 36 Abs. 1 BBauG und des § 65 Abs. 2 VwGO dadurch, daß die Gemeinde nicht beigeladen worden sei. Es sei naheliegend, daß der Beklagte eine andere Entscheidung getroffen hätte, wenn er die Gemeinde F... gehört hätte.

12

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil, das Urteil des Verwaltungsgerichts und die zugrunde liegenden Verwaltungsentscheidungen aufzuheben.

13

Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Die Rüge der Verletzung des § 36 Abs. 1 BBauG und des § 65 Abs. 2 VwGO könne schon deswegen keinen Erfolg haben, weil der Klägerin die notwendige Rechtsschutzposition fehle. Nur eine Gestaltungsform, die im Rahmen eines Bebauungsplans nachbarschützenden Charakter trüge, könne zur Begründung einer Schutzposition im Rahmen des § 34 BBauG geeignet sein, da diese Vorschrift die tatsächliche Gestaltung eines zusammenhängend bebauten Ortsteils an die Stelle eines Bebauungsplans setze und damit einen solchen Plan fingiere. In den einer planungsrechtlichen Regelung zugänglichen Rechtsbereichen sei die Position "Aussicht" nirgendwo zu finden; ein Bebauungsplan könne daher, jedenfalls im Regelfall, keinen Aussichtsschutz begründen, ihm also auch keine nachbarschützende Funktion geben. In einem zusammenhängend bebauten Ortsteil wie hier sei kein Fall denkbar, der eine unbegrenzte Aussicht gewähre, da bei der Ausfüllung einer Baulücke notwendig die Aussicht des Nachbarn nach irgendeiner Richtung eingeschränkt werden müsse. Auf die Regelung der Fluchtlinien und der Bebauungstiefe könne sich die Klägerin im Revisionsverfahren schon deswegen nicht berufen, weil es sieh bei der zugrunde liegenden Vorschrift des § 30 LBO um Landesrecht handele. Allein auf § 1 Abs. 4 BBauG könne die Klägerin ihre Rechtsposition ebenfalls nicht stützen, da sich diese Vorschrift nur an den Planungsträger wende und im übrigen angesichts der weiträumigen Bebauung von einer Beeinträchtigung hygienischer oder kultureller Belange keine Rede sein könne. Schließlich sei das Bauwerk des Beigeladenen nicht bedenklich im Sinne des § 34 BBauG, sondern stehe mit der vorhandenen Bebauung des hier fraglichen Ortsteils in Einklang. Die Klägerin begehe den Fehler, das eigene Grundstück, zu einem selbständigen Ortsteil auszuweiten und nur danach die Zulässigkeit einer weiteren Bebauung zu bemessen. Ein Vorteil, den ein einzelner Grundstückseigentümer nur gerade unter den besonderen Gegebenheiten der Einzellage dieses Grundstücks genieße, könne niemals den Bestandteil einer Planung und deshalb die Grundlage einer Verbotsnorm gegenüber dem Nachbarn bilden. In der Planung der Gemeinde F... bilde die Aussicht, wie sich aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils ergebe, keinen besonderen Bewertungsfaktor. Ebensowenig verwirkliche die tatsächliche Ortsgestaltung eine bestimmte Baufluchtlinie oder eine begrenzte Bebauungstiefe.

14

Da der Beigeladene einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Baugenehmigung habe, hätte auch die Beteiligung der Gemeinde am Ergebnis nichts ändern können.

15

Der Beigeladene hält das Berufungsurteil ebenfalls für zutreffend. Er trägt vor, die Klägerin habe den Nachteil, den sie jetzt erleide, selbst verschuldet, weil sie entgegen dem ihr erteilten Bauschein nicht 6 m von der Straßenseite entfernt gebaut, sondern nur einen Abstand von 4 bis 5 m eingehalten habe. Im übrigen sei für die Anerkennung eines Nachbarschutzes mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 11 Abs. 1 Satz 1 RGaO ein von der jeweiligen Norm her bestimmter und abgrenzbarer Kreis der Berechtigten zu verlangen, der bei § 34 BBauG ebenfalls nicht festzustellen sei. Wie richtig der Beigeladene gehandelt habe, zeige sich auch darin, daß die D... wegen des gestiegenen Verkehrs verbreitert werden müsse und damit näher an die Gebäude der Anlieger herantreten werde.

16

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er stimmt dem Berufungsurteil im Ergebnis zu. Ein Nachbar könne durch die Genehmigung eines Bauvorhabens nicht in seinen Rechten, verletzt werden, soweit das Vorhaben mit dem materiellen Recht in Einklang stehe. Denn der Bauherr bewege sich damit innerhalb des durch Art. 14 GG geschützten Bereichs, auch wenn sein Vorhaben die Aussicht von einem anderen Grundstück beeinträchtige. Eine Untersehreitung bzw. Überschreitung der nach der vorhandenen Bebauung einzuhaltenden Grenzabstände und Bebauungstiefe könne zwar auch in den Fällen des § 34 BBauG Rechte des Nachbarn verletzen. Eine darüber hinausgehende öffentlich-rechtliche Position, nach der ein Grundstückseigentümer generell ein subjektives öffentliches Recht darauf habe, daß die Aussicht von seinem Grundstück durch ein Vorhaben des Nachbarn nicht beeinträchtigt werde, gewähre jedoch § 34 BBauG nicht. Denn ob durch ein Vorhaben die Aussicht von einem bereits errichteten Gebäude beeinträchtigt werde, hänge entscheidend von der Stellung dieses Gebäudes auf dem Grundstück ab. Würde man dem Erstbauenden ein subjektives öffentliches Recht auf künftige Freihaltung seiner Aussicht einräumen, so wäre er ohne sachliche Rechtfertigung gegenüber späteren Bauwerbern privilegiert. Abgesehen davon erstrecke sich eine Aussicht über eine Vielzahl von Grundstücken in fremdem Eigentum. Es würde den Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums überschreiten, wenn die Eigentümer dieser Grundstücke zugunsten eines einzigen in der baulichen Ausnutzbarkeit ihrer Grundstücke beschränkt würden. Außerdem wäre der Kreis der so "beeinträchtigten" Grundstückseigentümer nicht klar abgrenzbar, da nicht immer voraussehbar sei, wie und wo eine Beeinträchtigung der Aussicht vorliege oder später vorliegen werde.

17

II.

Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil hat Bundesrecht nicht verletzt (§ 137 Abs. 1 VwGO).

18

1.

Wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage - BVerwG IV C 234.65 - entschieden und näher begründet hat, vermittelt § 34 BBauG dem Nachbarn kein Recht gegen eine unter Verletzung der genannten Vorschrift erteilte Baugenehmigung.

19

Die Klägerin vermag den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Baugenehmigung mithin nicht auf § 34 BBauG zu stützen. Allerdings kann eine gegen § 34 BBauG verstoßende Baugenehmigung einen Nachbarn in seinem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsrecht verletzen. Wie der Senat in dem erwähnten Urteil vom heutigen Tage in der Sache BVerwG IV C 234.65 ebenfalls entschieden hat, ist dies der Fall, wenn die durch die Genehmigung zugelassene Bebauung die vorgegebene Grundstückssituation, in die auch das Grundstück des Nachbarn hineingestellt ist, nachhaltig verändern und dadurch den Nachbarn schwer und unerträglich treffen würde. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben. Es kann keine Rede davon sein, daß das Bauwerk auf dem Grundstück des Beigeladenen durch seinen gegenüber dem Bauwerk auf dem Grundstück der Klägerin größeren Abstand von der Straße die Grundstückssituation nachhaltig verändert und die Klägerin durch die - im ganzen gesehen geringfügige - Beschneidung der Aussicht von ihrem Grundstück und von ihrem Wohnhaus schwer und unerträglich trifft. Selbst wenn, der Verkehrswert des Grundstücks der Klägerin auf Grund der geminderten Aussicht gesunken sein sollte, würde sich daraus nicht schließen lassen, daß die Baugenehmigung in ihr Eigentum eingreife. Denn die Aufrechterhaltung einer ungeschmälerten Aussicht war lediglich eine Chance, die mit einer Bebauung der Nachbargrundstücke und insbesondere des Grundstücks des Beigeladenen in Frage gestellt war. Es kann für den vorliegenden Fall offenbleiben, ob das Grundstück der Klägerin in einer Weise "situationsberechtigt" (vgl. das erwähnte Urteil BVerwG IV C 234.65) sein könnte, daß das Verbauen der Aussicht schlechthin oder zu einem wesentlichen Teil eine Verletzung des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentums der Klägerin zur Folge haben würde. Denn so liegt der Fall nicht. Dies kommt in der Beurteilung durch das Oberverwaltungsgericht zum Ausdruck, wonach das Grundstück der Klägerin durch die Stellung des Hauses des Beigeladenen nicht grundsätzlich entwertet wird und die verbleibende Aussicht weiterhin mitbestimmend für den Wert des Grundstücks der Klägerin ist.

20

2.

Die Klägerin hat im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht noch geltend gemacht, ihr sei von einem Beamten des Beklagten zugesichert worden, die Eigentümer der Nachbargrundstücke müßten ihre Bauten im gleichen Straßenabstand errichten wie sie selbst. Das Oberverwaltungsgericht ist dieser Behauptung nicht weiter nachgegangen mit der Begründung, der Beigeladene sei an dieser Zusage nicht beteiligt worden und könne daher durch sie nicht gebunden sein. Daran ist zutreffend, daß Zusagen ihre Grenze in entsprechenden Rechten Dritter finden, also keinen Anspruch darauf begründen können, daß einem anderen Unrecht getan werde. Eine Zusage ist jedoch rechtlich bindend dann, wenn sie das (objektive) Recht und damit auch die subjektiven Rechte Dritter in vollem Umfang wahrt, Dritte mithin in ihren Rechten - und seien es lediglich Rechte auf fehlerfreie Ermessensausübung - nicht verletzen kann. In diesem Recht auf Einhaltung einer rechtmäßigen, auch die Rechte Dritter beachtenden Zusage könnte die Klägerin unabhängig davon verletzt sein, daß eine rechtswidrige Erteilung der Baugenehmigung als solche sie nach dem oben Gesagten weder in subjektiven Rechten aus § 34 BBauG verletzen kann noch in ihr Eigentumsrecht eingreift. Eine rechtliche Bindungswirkung auf Grund dieser Erwägungen käme einer etwa erteilten Zusage hier jedoch nicht zu, weil die angefochtene Baugenehmigung dem geltenden Recht, insbesondere dem § 34 BBauG, entsprach, der Beigeladene also einen Rechtsanspruch darauf hatte, der durch eine Zusage zugunsten der Klägerin nicht in Frage gestellt werden konnte. § 34 BBauG verlangt nämlich nicht, daß neue Vorhaben mit der bereits vorhandenen Bebauung übereinstimmen und eine in ihr etwa zum Ausdruck kommende Konzeption fortsetzen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 12.67 -), wie wenn es sich bei dieser Konzeption um einen fiktiven oder fingierten Plan handele. Selbst die Formulierung, ein Vorhaben müsse sich - um nach der vorhandenen Bebauung unbedenklich im Sinne des § 34 BBauG zu sein - der vorhandenen Bebauung "anpassen", sich ihr "einfügen", ist mißverständlich.

21

Es genügt vielmehr, wenn das Vorhaben mit der vorhandenen Bebauung in dem Sinne vereinbar ist, daß seine Ausführung keinen bodenrechtlich relevanten Widerspruch hervorruft. Diesen Anforderungen entspricht das Bauwerk des Beigeladenen. An einem Verstoß gegen § 34 BBauG fehlt es schon deswegen, weil es - wie sich aus den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ergibt - hinsichtlich der hier allein interessierenden Bebauungstiefe an einer einigermaßen einheitlichen Linie fehlt, deren Nichteinhaltung überhaupt erst als Grundlage für die Annahme einer Bedenklichkeit im Sinne des § 34 BBauG in Betracht kommen könnte. Mit Recht hat sich der Beklagte dagegen gewehrt, die Bebauung des Grundstücks der Klägerin zum alleinigen oder jedenfalls maßgeblichen Maßstab für die Zulässigkeit der weiteren Bebauung zu nehmen. Ob etwas nach der vorhandenen Bebauung unbedenklich ist, kann nämlich nicht allein nach der Bebauung eines Grundstücks oder nur ganz weniger Grundstücke bestimmt werden (vgl. OVG Münster, Beschluß vom 20. Juni 1963 in BBauBl. 1963, 538), weil eine solche Bebauung einem Ortsteil schlechterdings nicht das Gepräge geben kann. Hat sich in einem Ortsteil eine wenigstens in gewissem Umfang einheitliche Linie noch nicht durchgesetzt, so fehlt es insoweit bereits an Elementen der Bebauung, zu denen sich das geplante Vorhaben in einen bodenrechtlich relevanten Widerspruch setzen könnte. Zutreffend weist daher der Oberbundesanwalt darauf hin, daß es eine ungerechtfertigte und durch § 34 BBauG nicht andeutungsweise gedeckte Privilegierung des Erstbauenden wäre, wenn sich alle später Bauenden diesem anpassen müßten; darin läge eine unzulässige Beschränkung des Eigentums der anderen Grundstückseigentümer.

22

3.

Schließlich hat das angefochtene Urteil weder den § 36 Abs. 1 BBauG noch den § 65 Abs. 2 VwGO verletzt. Zwar hat der Beklagte entgegen § 36 Abs. 1 BBauG nicht das Einvernehmen der Gemeinde Fahrdorf zu der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung eingeholt. Auf die Verletzung des § 36 Abs. 1 BBauG kann sich jedoch die Klägerin nicht mit Erfolg berufen (vgl. Urteil vom 6. Dezember 1967 - BVerwG IV C 94.66 - in BVerwGE 28, 268 [270 f.]). Mit Recht hat das Oberverwaltungsgericht darauf hingewiesen, daß es Sache der Gemeinde gewesen wäre, gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung anzugehen, wenn sie darin eine Verletzung ihrer Rechte gesehen hätte. Das Berufungsgericht war daher auch nicht genötigt, die Gemeinde nach § 65 Abs. 2 VwGO zu dem Verfahren beizuladen. Denn hier liegt eine Baugenehmigung vor, gegen die die Gemeinde ihrerseits hätte Klage erheben können. Die Gemeinde ist an dem streitigen Rechtsverhältnis nicht, geschweige denn im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Der Fall der notwendigen Beiladung liegt vielmehr nur dann vor, wenn der Bauwerber im Wege der Verpflichtungsklage die Baugenehmigung erstreiten will; dazu bedarf es des Einvernehmens der Gemeinde und daher ihrer Beiladung, um sie mangels eines Einvernehmens an die Rechtskraft des etwa zugunsten des Bauwerbers ergehenden Urteils zu binden. Das ist hingegen nicht nötig, wenn - wie hier - die Baugenehmigung bereits erteilt ist, wobei es keine Rolle spielt, ob dadurch Rechte der Gemeinde verletzt worden sind oder nicht.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.