Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.09.1969, Az.: BVerwG IV C 18.67
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.09.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 18.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 15302
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 23.07.1964 - AZ: 1 A 61/63
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1971, 3
- DVBl 1970, 62-65 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1970, 135-138 (Volltext mit amtl. LS)
- GemTag 1970, 218
- JuS 1970, 202
- NJW 1970, 263-264 (Volltext mit amtl. LS) "Wirksamwerden einer Baugenehmigung bei mehreren Betroffenen"
- NJW 1970, 581 (amtl. Leitsatz mit Anm.) "Wirksamwerden einer Baugenehmigung bei mehreren Betroffenen"
- RdL 1970, 22
- VerwRspr 21, 202 - 211
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Frage, wann die im Urteil vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 234.65 - aufgestellten Voraussetzungen für eine Verletzung des Eigentums eines Nachbarn durch eine nach § 34 BBauG erteilte Baugenehmigung erfüllt sein können.
- 2.
Zur Frage, welcher örtliche Bereich der Beurteilung, ob ein Vorhaben nach der vorhandenen Bebauung unbedenklich ist, zugrunde gelegt werden muß.
- 3.
Wird gegen eine Baugenehmigung von einem Nachbarn Widerspruch eingelegt, so können Rechtsänderungen, die zwischen Wirksamwerden der Baugenehmigung und Widerspruchsentscheidung eintreten und sich zum Nachteil des Bauherrn auswirken, nicht berücksichtigt werden.
- 4.
Eine Baugenehmigung wird grundsätzlich im Zeitpunkt des Zugehens an den begünstigten Adressaten und nicht erst im Zeitpunkt des Zugehens beim letzten Betroffenen wirksam.
- 5.
Zur Frage, wer - im Zusammenhang mit der Anwendung alten oder neuen, dem Kläger günstigeren Rechts - die (materielle) Beweislast für die Frage trägt, wann ein Verwaltungsakt dem Begünstigten bekanntgemacht und damit wirksam geworden ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Clauß, Isendahl, Dr. Weyreuther und Prof. Dr. Sendler
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Juli 1964 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks F.straße ... in Landstuhl/Pfalz; der beigeladene Landkreis Kaiserslautern ist Eigentümer des südlich angrenzenden Grundstücks mit dem Gebäude der Kreisberufsschule. Der Kläger wendet sich gegen die Genehmigung zur Aufstockung und Erweiterung der Schule. Bisher hatte das Schulgebäude eine Höhe von 9,75 m. Die Genehmigung sieht eine Erhöhung auf 13,40 m und einen Abstand des Erweiterungsbaues vom klägerischen Grundstück von etwa 3,30 m vor; bei der Bauausführung wurde jedoch nur ein Abstand von 2,66 m eingehalten.
Ein Bebauungsplan besteht für das Gebiet der F.straße nicht. Die in der F.straße südlich der Berufsschule gelegenen Häuser sind in offener Bauweise errichtet.
Die angefochtene Baugenehmigung wurde vom Landratsamt Kaiserslautern am 28. September 1962 für den beigeladenen Landkreis Kaiserslautern ausgestellt. Ein Nachweis der Aushändigung der Baugenehmigung an den Beigeladenen liegt nicht vor. Dem Kläger wurde eine Abschrift der Genehmigung am 4. Oktober 1962 zugestellt.
Mit Widerspruch und Klage machte der Kläger geltend, daß bei der beabsichtigten Höhe der baulichen Erweiterung der Abstand zu seinem Wohnhaus zu gering sei und sein Wohngrundstück dadurch an Wert verliere. Widerspruch und Klage waren erfolglos. Das Verwaltungsgericht hielt die Klage für unzulässig, weil dem Kläger die Klagebefugnis fehle. Auf nachbarschützende Vorschriften könne sich der Kläger nicht berufen, weil die Vorschriften der bis zum 30. September 1962 geltenden Bayerischen Bauordnung von 1901 (BayBauO) keinen Nachbarschutz bezweckten und die neue Landesbauordnung mit ihren nachbarschützenden Abstandsvorschriften erst am 1. Oktober 1962 in Kraft getreten und daher hier nicht anwendbar sei.
Das Berufungsgericht hat der Klage hingegen stattgegeben. Im Berufungsurteil ist im wesentlichen folgendes ausgeführt: Ob sich der Kläger auf § 7 der am 1. Oktober 1962 in Kraft getretenen Landesbauordnung (LBO) berufen könne, sei zweifelhaft, weil nicht sicher festzustellen sei, wann die Genehmigung Wirksamkeit erlangt habe. Jedoch ergebe sich bereits aus dem vor dem 1. Oktober 1962 geltenden Baurecht die Klagebefugnis des Klägers, der sich darauf berufe, daß das Vorhaben im Hinblick auf die offene Bauweise in der F.straße nicht habe genehmigt werden dürfen. Zwar bestünden ortsrechtliche Vorschriften über die offene Bauweise nicht. Die Notwendigkeit der Einhaltung einer offenen Bauweise ergebe sich aber aus § 34 BBauG und weiter aus § 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2 BNVO; diese Vorschriften über die offene Bauweise hätten nachbarschützenden Charakter. Gleiches gelte für die Vorschrift des § 25 BayBauO über die Gebäudehöhe.
Die Klage sei auch begründet. Die Baugenehmigung verstoße gegen § 34 BBauG, weil in der F.straße zwischen L.straße und Berufsschule offene Bauweise mit einem Grenzabstand von über 3 m bestehe, der Abstand zwischen der Nordwand des Erweiterungsbaues und der südlichen hinteren Ecke des klägerischen Grundstücks aber nur 2,66 m betrage; hierin liege zugleich ein Verstoß gegen § 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2 BNVO.
Die Genehmigung hätte daher nur erteilt werden dürfen, wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung auf Grund des entsprechend anzuwendenden § 31 Abs. 2 BBauG vorgelegen hätten. Dies sei jedoch von der Baugenehmigungsbehörde nicht geprüft worden; auch hätte die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde eingeholt werden müssen. Ob eine Befreiung hätte erteilt werden können, dürfe vom Gericht nicht dahingestellt bleiben; es dürfe nicht lediglich geprüft werden, ob der Nachbar durch die erteilte Genehmigung erheblich beeinträchtigt werde; dadurch würde nämlich das Gericht der Entscheidung der Behörde vorgreifen, die auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Befreiung versagen könne. Die Baugenehmigungsbehörde werde also nunmehr prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung vorlägen und sie eine Befreiung bei Berücksichtigung der Interessen des Klägers erteilen wolle und dürfe.
Die Baugenehmigung verstoße ferner gegen § 25 Abs. 1 BayBauO. Zwar habe die Festsetzung der Höhe für öffentliche Gebäude der Würdigung der Genehmigungsbehörde unterlegen. Mit dem Inkrafttreten des § 34 BBauG sei aber die in der Umgebung herrschende Gebäudehöhe maßgebend, so daß auch insoweit von der Behörde hätte geprüft werden müssen, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung gegeben gewesen wären.
Der beigeladene Landkreis macht mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision geltend, § 34 BBauG räume keine Nachbarrechte ein, sondern diene nur dem Anliegen der Allgemeinheit auf Einfügung eines Bauwerks in die Umgebung. Ein Nachbarschutz könne sich nur aus anderen Bestimmungen ergeben. Für eine analoge Anwendung des § 31 Abs. 2 BBauG im Rahmen des § 34 sei kein Raum. Für verletzt hält die Revision weiter die §§ 24 Abs. 2 und 22 Abs. 1 Satz 2 BNVO. Bei einer sinngemäßen Anwendung des § 22 BNVO könne der Übliche Grenzabstand von 3 m in diesem Gebiet nicht zur Norm erhoben werden, von der abgewichen worden wäre; es sei vielmehr ein Toleranz-Rahmen gezogen, innerhalb dessen die festgestellten 2,66 m lägen. Die vorgegebene offene Bauweise sei mithin eingehalten worden. Die Unaufklärbarkeit der Frage, ob die Baugenehmigung vor oder nach dem 1. Oktober 1962 wirksam geworden sei, gehe zu Lasten des Klägers, weil er daraus Rechte herleiten wolle. Im Rahmen des § 25 BayBauO dürfe § 34 BBauG nicht herangezogen werden.
Der Beigeladene beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen.
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. Er ist der Auffassung, daß bei einer Rechtsänderung, die während des Verwaltungsverfahrens einschließlich des Widerspruchsverfahrens eintrete, das neue Recht anzuwenden sei, hier also die Landesbauordnung, gegen die die angefochtene Baugenehmigung unstreitig verstoße. § 34 BBauG habe nachbarschützende Wirkung. Der gesetzgeberische Zweck des § 34 BBauG sei derselbe wie der des § 30, nämlich die Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Schütze § 30 im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, wie § 31 Abs. 2 BBauG zeige, nachbarliche Interessen, so könne für § 34 BBauG nichts anderes gelten. In gleicher Weise sei § 24 Abs. 2 BNVO zu beurteilen, wie § 24 Abs. 3 BNVO zeige.
Die Abweichung von den Vorschriften der Baunutzungsverordnung sei hier erheblich, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Grenzabstand im fraglichen Gebiet allgemein mehr als drei Meter betrage, hier aber nur ein Abstand von 2,66 m eingehalten worden sei. Das Berufungsurteil sei im übrigen auch schon deswegen zu bestätigen, weil die Baugenehmigung unstreitig ohne das Einvernehmen der Gemeinde erteilt worden, § 36 BBauG also verletzt worden sei.
II.
Die Revision des beigeladenen Landkreises muß zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führen.
1.
Das Berufungsgericht hat die Klage für begründet gehalten, weil die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung gegen § 34 BBauG verstoße. Es kann offenbleiben, ob die Baugenehmigung aus diesem Grunde rechtswidrig war und ist. Denn aus jener Vorschrift vermag der Kläger keine Rechte herzuleiten, da sie - wie der Senat in seinem Urteil vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 234.65 - entschieden und näher begründet hat - dem Nachbarn kein Recht auf Aufhebung einer gegen § 34 BBauG verstoßenden Baugenehmigung vermittelt.
Allerdings kann - wie der Senat ebenfalls in dem genannten Urteil erkannt hat - eine solche rechtswidrige Baugenehmigung den Nachbarn in seinem durch Art. 14 GG gestützten Eigentumsrecht verletzen. Dies ist dann der Fall, wenn die Baugenehmigung bzw. ihre Ausnutzung die vorgegebene Grundstückssituation nachhaltig verändert und dadurch den Nachbarn schwer und unerträglich trifft. Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, läßt sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht abschließend beurteilen.
a)
Was den Grenzabstand anlangt, so ist allerdings ein Verstoß der Baugenehmigung gegen § 34 BBauG ausgeschlossen. Denn die Baugenehmigung sieht einen Grenzabstand von 3,30 m vor, hält sich also im Rahmen des Grenzabstandes, der vom Berufungsgericht für die F.straße zwischen L.straße und Kreisberufsschule mit "über 3 m" festgestellt worden ist. Zwar hält der im Laufe des gerichtlichen Verfahrens ausgeführte Erweiterungsbau - insoweit ungenehmigt - aus nicht weiter aufgeklärten Gründen an der dem Grundstück des Klägers nächstgelegenen Stelle nur eine Entfernung von 2,66 m ein. Im hier anhängigen Verfahren geht es jedoch nur um die Genehmigung; eine Klageerweiterung auf Einschreiten gegen den insoweit ungenehmigten Bau ist im Berufungsverfahren nicht einmal angestrebt worden. Im übrigen würde selbst eine Genehmigung, die gegenüber dem in der Umgebung üblichen Grenzabstand von "über 3 m" mit Rücksicht auf den Schnitt des Grundstücks an einer Stelle einen Abstand von nur 2,66 m vorsieht, die vorgegebene Grundstückssituation nicht nachhaltig verändern und damit den Nachbarn nicht schwer und unerträglich treffen können.
b)
Was die mit der Aufstockung des Schulgebäudes von bisher 9,75 auf 13,40 m verbundene Erhöhung anlangt, so hat das Berufungsgericht die sich daraus ergebenden Fragen zwar im Zusammenhang mit § 25 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung von 1901 (BayBauO) erörtert. Gleichwohl hat es seiner Entscheidung auch insoweit die Vorschrift des § 34 BBauG zugrunde gelegt. Es hat nämlich eingeräumt, daß nach dem Recht des § 25 BayBauO "die Festsetzung der Gebäudehöhe für öffentliche Gebäude der Würdigung der Genehmigungsbehörde unterlag ...". Die angebliche Verletzung des § 25 Abs. 1 BayBauO hat es hingegen damit begründet, daß "mit dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes nach § 34 dieses Gesetzes die Gebäudehöhe, die in der Umgebung vorherrscht, maßgebend" und diese Gebäudehöhe, hier nicht eingehalten worden sei. Damit hat das Berufungsgericht nicht Bundesrecht lediglich als Auslegungshilfe für Landesrecht herangezogen, sondern an Stelle des nach seiner Meinung durch § 34 BBauG überlagerten und insoweit verdrängten § 25 BayBauO den § 34 selbst, also Bundesrecht angewandt.
Eine hinreichend sichere Beurteilung der Frage, ob die Aufstockung des Schulgebäudes die vorgegebene Grundstückssituation nachhaltig verändert und den Kläger schwer und unerträglich getroffen hat, lassen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu. Allerdings spricht wenig dafür, daß die gekennzeichnete Wirkung hier mit der Aufstockung verbunden ist. Zwar mag nämlich die Errichtung einer Schule in einem sich als reines Wohngebiet darstellenden Ortsteil die Grundstückssituation im allgemeinen nachhaltig beeinflussen; bei der Erweiterung und Aufstockung eines bereits bestehenden Berufsschulgebäudes, das naturgemäß stets gewisse Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft mit sich bringt und dadurch die Situation entscheidend mitprägt, wird man dies aber - und damit erst recht eine schwere und unerträgliche Auswirkung auf den Nachbarn - für den Regelfall verneinen müssen. Indessen hängt eine Entscheidung dieser Frage zu sehr von den Verhältnissen des Einzelfalles ab, als daß der erkennende Senat insoweit ohne nähere tatsächliche Feststellungen zu einer abschließenden Beurteilung in der Lage wäre. Bei der erneuten Prüfung wird das Oberverwaltungsgericht die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Auslegung des § 34 BBauG zu beachten und Insbesondere zu berücksichtigen haben, daß ein Vorhaben nur dann bedenklich im Sinne des § 34 BBauG ist, wenn seine Ausführung einen bodenrechtlich relevanten Widerspruch zur vorhandenen Bebauung hervorruft (vgl. Urteil vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 12.67 -). Ob dies der Fall ist, läßt sich, wie der Senat in seinem Urteil vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 80.67 - entschieden hat, nicht allein nach der Bebauung eines Grundstücks oder nur ganz weniger Grundstücke beurteilen. Zwar trifft es zu, daß bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks, das hier nur streitig ist, der Umkreis der zu beachtenden "vorhandenen Bebauung" im Sinne des § 34 BBauG in der Regel enger zu begrenzen sein wird als bei der Ermittlung des Gebietscharakters (vgl. Zinkahn-Bielenberg, Bundesbaugesetz, Rdnr. 33 zu § 34). So mag sich etwa die Unbedenklichkeit eines Vorhabens daraus ergeben können, daß es zur Bebauung in der unmittelbaren Nachbarschaft nicht im Widerspruch steht und seine Auswirkungen auf eben diese unmittelbare Nachbarschaft beschränkt sind. Umgekehrt kann aber ein Vorhaben nicht bereits als bedenklich angesehen werden, weil es sich auf die unmittelbar angrenzenden Grundstücke ungünstig auswirkt, obwohl seine Ausführung mit der Bebauung, die in der weiteren, über die unmittelbar angrenzenden Grundstücke hinausreichenden Umgebung vorhanden ist, keinen bodenrechtlich relevanten Widerspruch hervorruft, ja mit dieser möglicherweise sogar in Übereinstimmung steht; eine andere Beurteilung würde dazu führen können, daß die Bedenklichkeit eines Vorhabens nur aus der Bebauung eines Grundstücks oder nur ganz weniger Grundstücke hergeleitet wird, obwohl eine solche Bebauung für die Umgebung schlechterdings nicht prägend sein kann. Es läßt sich nicht ausschließen, daß das Oberverwaltungsgericht diese Zusammenhänge nicht genügend beachtet hat. Denn es hat seiner Beurteilung lediglich die Bebauung zwischen der L.straße und der - hinsichtlich ihrer Erweiterung umstrittenen - Kreisberufsschule zugrunde gelegt, also nach dem in den Akten vorhandenen Kartenmaterial einen Straßenabschnitt von lediglich ca. 70 m mit nur drei Grundstücken auf jeder Straßenseite; es hat ferner nicht berücksichtigt, daß sich jedenfalls nach dem Kartenmaterial in der näheren Umgebung zwei Kirchen und auch sonstige umfangreichere Gebäude befinden, die es ausschließen können, daß die Erweiterung und Aufstockung des Schulgebäudes die Situation mehr als nur geringfügig verschlechtert und damit einen bodenrechtlich relevanten Widerspruch zur vorhandenen Bebauung hervorruft (vgl. das erwähnte Urteil vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 12.67 -). Dafür kann weiter sprechen, daß sich den Ausführungen des Berufungsgerichts entnehmen läßt, dieses halte die Zulässigkeit einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BBauG wenn nicht für wahrscheinlich, so doch jedenfalls für denkbar. Damit hat das Oberverwaltungsgericht freilich verkannt, daß für förmliche Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BBauG oder nach § 24 Abs. 3 a.F. BNVO in Fällen des § 34 BBauG kein Raum war und ist (vgl. das erwähnte Urteil vom 23. April 1969). Das Oberverwaltungsgericht durfte daher nicht die Baugenehmigung aufheben und die Baugenehmigungsbehörde zur Prüfung veranlassen, ob eine Befreiung für das Vorhaben erteilt werden dürfe und in Ausübung des behördlichen Ermessens erteilt werden solle; vielmehr hätte das Oberverwaltungsgericht im Rahmen der Anwendung des § 34 BBauG selbst entscheiden müssen, ob sich das, was bei einem beplanten Gebiet mit Hilfe einer Befreiung hätte zugelassen werden dürfen, hier als nach der vorhandenen Bebauung unbedenklich im Sinne des § 34 BBauG erweist.
Sollte die erneute Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht unter den angedeuteten Gesichtspunkten ergeben, daß die Erweiterung der Schule nach der vorhandenen Bebauung unbedenklich ist, so würde von vornherein eine Verletzung des Eigentumsrechts des Klägers entfallen, da sich ein nach der vorhandenen Bebauung unbedenkliches Vorhaben voraussetzungsgemäß im Rahmen der vorgegebenen Situation hält (vgl. Urteil vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 234.65 -).
2.
Sollte die Baugenehmigung nicht gegen § 34 BBauG verstoßen oder jedenfalls den Kläger nicht in seinem Eigentumsrecht verletzen, so hängt die Entscheidung des Rechtsstreits weiter davon ab, ob im vorliegenden Fall die am 1. Oktober 1962 in Kraft getretene Landesbauordnung (LBO) anzuwenden ist und bejahendenfalls, ob etwa nachbarschützende Vorschriften, insbesondere ihr § 7 über die seitlichen Grenzabstände, zu Lasten des Klägers nicht beachtet worden sind.
a)
Das Oberverwaltungsgericht hat dazu die Auffassung vertreten, die Landesbauordnung komme an Stelle des Rechts der Bayerischen Bauordnung, das keine nachbarschützenden Vorschriften enthielt, nur dann zur Anwendung, wenn die hier angefochtene Baugenehmigung bereits unter der Geltung der neuen Landesbauordnung erteilt worden sei.
Dem ist beizupflichten. Auch der Umstand, daß der Widerspruch des Klägers erst nach Inkrafttreten der Landesbauordnung eingelegt und beschieden worden ist, vermag daran nichts zu ändern. Allerdings hat die Widerspruchsbehörde Rechtsänderungen während des Widerspruchsverfahrens grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. BVerwGE 2, 55 [62 f.]). Dieser Grundsatz erleidet jedoch Einschränkungen jedenfalls für Fälle baurechtlicher Nachbarklagen. Es geht nämlich nicht an, dem Bauwilligen eine Rechtsposition, die ihm nach dem im Zeltpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes geltenden Recht eingeräumt worden ist und die zu dulden der Nachbar verpflichtet war, nachträglich ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage zu entziehen (vgl. auch Beschluß vom 16. Dezember 1968 - BVerwG IV B 208.68-, Urteil vom 31. Januar 1969 - BVerwG IV C 76.66 - und Urteil vom 21. Mai 1969 - BVerwG IV C 7.67 -). Für den beigeladenen Landkreis als den Bauherrn war die Baugenehmigung ein rein begünstigender Verwaltungsakt, dessen Belastung für den Kläger dem damals geltenden Bauordnungsrecht entsprach und daher auch im Rechtsmittelwege von ihm nicht hätte beseitigt werden können. Das spätere Inkrafttreten einer dem Bauherrn ungünstigen und dem Nachbarn günstigen Norm gibt nicht die Möglichkeit, dem Bauherrn Rechtens eingeräumte Rechtspositionen wieder zu entziehen. Gerade das Bodenrecht ist gekennzeichnet durch Vorschriften, die dem Bauherrn eingeräumte Rechtspositionen trotz Rechtsänderung grundsätzlich belassen, damit also ihre Beseitigung nur gegen Entschädigung gestatten. So läßt etwa § 14 Abs. 3 BBauG Genehmigungen von der durch eine Veränderungssperre bewirkten Rechtsänderung unberührt, und zwar unabhängig davon, ob von der Genehmigung bereits Gebrauch gemacht worden ist. Diese Schutzvorschrift zugunsten des Bauherrn könnte auch nicht durch einen - nach dem Recht vor Inkrafttreten der Veränderungssperre unzulässigen oder unbegründeten - Widerspruch eines Nachbarn unterlaufen werden. Eine gleiche Wertung zeigt die - wenn auch nicht dem Bereich des Bodenrechts im Sinne des Art. 74 Nr. 18 GG angehörende, so doch gleichwohl bodenbezogene - Vorschrift des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, die ebenfalls eine auf Grund alten Rechts eingeräumte Rechtsposition trotz der Rechtsänderung durch das Wasserhaushaltsgesetz unberührt läßt, und zwar nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats auch für den Fall, daß über den Widerspruch eines. Dritten gegen die Gewährung des Rechts erst nach Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes entschieden worden ist (vgl. Urteil vom 10. April 1968 - BVerwG IV C 35.67 - [DVBl. 1968, 597]).
Bei dieser Wertung muß auch berücksichtigt werden, daß der Bauherr oder Genehmigungsinhaber in der Regel bereits vor dem Gebrauchmachen von einer Genehmigung, also noch bevor sein Vorhaben ausgeführt und damit bestandsgeschützt ist, erhebliche Investitionen aufbringen muß, ohne übersehen zu können, ob und wann von einem für ihn möglicherweise nicht einmal erkennbaren Dritten ein Widerspruch zu erwarten ist, der bei einer Rechtsänderung während des vielleicht längere Zeit andauernden Widerspruchsverfahrens Erfolg haben müßte und der seine Investitionen verlorengehen ließe. Allerdings bestand angesichts der besonderen Verhältnisse im vorliegenden Fall diese Gefahr für den Genehmigungsempfänger nicht; indessen läßt sich die Frage, ob Rechtsänderungen zu Lasten des vom Verwaltungsakt begünstigten Bauherrn in dem von Nachbarn betriebenen Widerspruchsverfahren zu berücksichtigen sind, nur generell auf Grund der typischen Interessenlage und der Wertungen des Gesetzgebers in vergleichbaren Fällen entscheiden, ohne daß jeweils auf die besonderen Umstände des Einzelfalls abgestellt werden kann. Der Senat verkennt bei seiner Entscheidung ferner nicht, daß ein Genehmigungsempfänger, der von der Genehmigung noch keinen Gebrauch gemacht hat, gegenüber Rechtsänderungen keine unantastbare Rechtsposition einnimmt, wie etwa § 42 Abs. 1 Buchst. c des Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes (FVG) zeigt; jedoch kann seine Rechtsposition regelmäßig nur gegen Entschädigung entzogen werden (vgl. § 70 Abs. 2 FVG, ferner § 38 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 des Musterentwurfs eines Verwaltungsverfahrensgesetzes). Schließlich steht der vom Senat vertretenen Auffassung nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur grundsätzlichen Zulässigkeit der sogenannten reformatio in peius im Widerspruchsverfahren entgegen. Geht der durch einen Verwaltungsakt zugleich Begünstigte und Belastete gegen die ihn treffende Belastung mit dem Widerspruch an, so muß er nach dieser Rechtsprechung in Kauf nehmen, daß der gesamte Verwaltungsakt auf seine Rechtmäßigkeit - auch auf Grund einer inzwischen geänderten Rechtslage - überprüft wird und er dabei auch die Vergünstigung verlieren kann, da er "selbst die Ursache für die Unbeständigkeit des ergangenen Verwaltungsaktes gesetzt" hat (vgl. BVerwGE 14, 175 [179]). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da lediglich der Nachbar Widerspruch eingelegt hat.
b)
Die angefochtene Baugenehmigung beurteilt sich weiter auch nicht deswegen nach dem Recht der Landesbauordnung, weil dem Kläger als dem Nachbarn nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts eine Abschrift der Baugenehmigung vom 28. September 1962 erst am 4. Oktober 1962, also nach dem Inkrafttreten der Landesbauordnung zugegangen ist. Die Baugenehmigung wird nämlich nicht erst mit der Bekanntgabe an jeden Betroffenen, sondern bereits mit der Bekanntgabe an den Bauherrn wirksam (vgl. H. J. Wolff, Verwaltungsrecht I, 7. Aufl. 1968, § 47 VI c S. 314; Fromm, VerwArch, 56, 1965, S. 26 [47 f.]; Haueisen, NJW 1964, 2037 [BSG 18.02.1964 - 11 RA 136/62] [2039]; Peters, DÖV 1965, 744 [752 Anm. 102 a]; a. A. Laubinger, Der Verwaltungsakt mit Doppelwirkung, 1967, S. 98 ff.; Siegmund-Schultze, DVBl. 1966, 247 ff.; vgl. ferner Timmermann, Der baurechtliche Nachbarschutz, 1969, S. 105 f., und weiter § 33 Abs. 1 des Musterentwurfs eines Verwaltungsverfahrensgesetzes). Von vornherein ist es ausgeschlossen, einen einheitlichen Verwaltungsakt in der hier interessierenden Frage des anzuwendenden Rechts auseinanderzureißen und zu relativieren mit der nicht zu praktizierenden Folge, daß für den Beklagten und den Beigeladenen das Recht vor dem 1. Oktober 1962, für den Kläger hingegen das Recht seit diesem Tag maßgeblich wäre. Einen - begünstigenden - Verwaltungsakt aber erst wirksam werden zu lassen, wenn er dem letzten etwa in belastender Weise davon Betroffenen bekanntgemacht ist, hält der Senat - gerade im Bereich des anzuwendenden, jederzeit Änderungen zugänglichen Rechts - für eine unerträgliche Verunsicherung des Begünstigten. Seine Rechtsstellung ist ohnehin dadurch risikobelastet, daß für den Dritten, dem der Verwaltungsakt nicht bekanntgemacht worden ist, die Anfechtungsfrist nicht zu laufen beginnt, der Verwaltungsakt also nicht unanfechtbar wird. Mit der Anfechtungsmöglichkeit durch den Dritten sind auch die rechtsstaatlichen Bedenken ausgeräumt, die insbesondere Laubinger (a.a.O. S. 100 f.) gegen das Wirksamwerden des Verwaltungsakts mit der Bekanntgabe lediglich an den Begünstigten erhebt. Eine andere Beurteilung ist allerdings geboten, wenn die Verwirklichung des begünstigenden Verwaltungsakts ohne Mitwirkung des belasteten Dritten tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist (vgl. H. J. Wolff und Fromm a.a.O.); ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
c)
Für die Anwendung des alten oder neuen Rechts kommt es demnach darauf an, wann die Genehmigung dem beigeladenen Landkreis gegenüber wirksam geworden ist. In tatsächlicher Hinsicht ist insoweit lediglich geklärt, daß die Genehmigung am 28. September 1962 vom zuständigen Beamten des Landratsamts unterschrieben worden ist. Das Oberverwaltungsgericht ist der vom Beklagten in der Berufungsinstanz aufgeworfenen Frage nicht nachgegangen, ob damit der Verwaltungsakt dem Landkreis gegenüber im Hinblick darauf bereits Wirksamkeit erlangt hat, daß das Landratsamt in Rheinland-Pfalz untere staatliche Verwaltungsbehörde und zugleich Behörde des Landkreises ist, also hier eine Art In-sich-Verwaltungsakt vorliegen könnte, der gleichzeitig mit dem Erlaß durch die staatliche Verwaltungsbehörde dem Landkreis als kreiskommunaler Gebietskörperschaft bekanntgemacht und zugegangen wäre. Ob dies tatsächlich der Fall ist, beurteilt sich nach Landesorganisationsrecht und hängt letztlich von der inneren Organisation des Landratsamts Kaiserslautern im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung und davon ab, ob der Regierungs- und Baurat, der die Genehmigung unterschrieben hat, gleichzeitig kreiskommunale Aufgaben - und wenn ja, welche - wahrnehmen konnte. Diesen Fragen wird das Oberverwaltungsgericht nachzugehen und - falls auch daraus kein Anhaltspunkt für das Wirksamwerden der Genehmigung gegenüber dem Landkreis zu gewinnen Ist - weiter aufzuklären haben, wann der zuständigen Dienstkraft des Landkreises die Genehmigung zugegangen ist.
Sollte eine solche Aufklärung nicht mehr möglich sein, so tragen hier angesichts der besonderen Umstände des Falles der Beklagte und der beigeladene Landkreis die (materielle) Beweislast, also die Folgen der Ungewißheit über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Genehmigung. Regelmäßig trifft allerdings nach dem Grundsatz, jeder Beteiligte trage die Beweislast für das Vorhandensein aller Voraussetzungen der ihm günstigen Rechtsnormen, den klagenden Nachbarn die Beweislast. Freilich vermag dieser Grundsatz nicht immer der dem Gesetz zugrunde liegenden Interessenwertung zu genügen (vgl. Bachof, VerfR I S. 190/91). Aber gerade für den typischen Fall der Nachbarklage, in dem sich, was den grundsätzlichen Interessengegensatz anlangt, nicht der Nachbar und die Behörde, sondern Nachbar und Bauherr gegenüberstehen (vgl. BVerwGE 27, 29 [33]), führt jene Formel durchaus zu angemessenen Ergebnissen. Wegen des angedeuteten Dreiecksverhältnisses hält der Senat hingegen die grundsätzliche Regel, daß bei der Anfechtungsklage (gegen einen belastenden Verwaltungsakt) die beklagte Verwaltungsbehörde die Beweislast für die regelmäßigen Voraussetzungen des Eingriffs trage, hier nicht für anwendbar. Denn die Belastung für den klagenden Nachbarn ist nicht oder jedenfalls nicht in erster Linie Begünstigung für die Behörde, sondern für den beigeladenen Bauherrn. Das zeigt sich insbesondere dann, wenn die Behörde von sich aus die Baugenehmigung wegen angeblicher Rechtswidrigkeit zurücknehmen will; hängt in einem solchen Fall die Rechtswidrigkeit der Genehmigung vom Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens ab, so trägt die Behörde die Beweislast und damit die Folgen der Beweislosigkeit für jenen Zeitpunkt. Kann die Behörde, weil sie die Folgen der Nichterweislichkeit treffen, die Genehmigung nicht zurücknehmen, so bleibt ihr nur die Möglichkeit des Widerrufs unter sehr viel strengeren Voraussetzungen (z.B. § 42 Abs. 1 Buchst. c des Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes in Verbindung mit § 70 Abs. 2; vgl. ferner § 38 des Musterentwurfs eines Verwaltungsverfahrensgesetzes). Die Beweislastverteilung kann keine andere sein, wenn nicht die Behörde von sich aus die Rücknahme des Verwaltungsakts anstrebt, sondern der Nachbar die Aufhebung betreibt.
Diese den typischen Verhältnissen Rechnung tragende Interessenwertung bei der Beweislastverteilung wird jedoch den besonderen Umständen des hier zu entscheidenden Falles nicht gerecht. Er ist dadurch gekennzeichnet, daß zwar keine rechtliche, aber doch eine faktische Identität zwischen staatlicher Genehmigungsbehörde (Landratsamt) und Bauherrn (Landkreis) besteht. Zutreffend hat Bettermann (Verhandlungen des 46. Deutschen Juristentages, Bd. II E S. 44) darauf hingewiesen, daß das Prinzip der Normbegünstigung, wonach jeder die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der ihm günstigen Norm trägt, im Verwaltungsprozeß nur eines unter mehreren Mitteln der gerechten Beweislastverteilung sei. "Weitere Hilfsmittel sind das Regel-Ausnahme-Verhältnis und die größere Beweisnähe. Da die Beweislast das Risiko des Prozeßverlustes beim non liquet verteilt, ist letztlich zu fragen, wem das Risiko eher zumutbar ist, wer also die Last der Beweislosigkeit leichter tragen kann." (Bettermann a.a.O.) Überlegungen dieser Art müssen hier zugunsten des Klägers und zu Lasten von Behörde und Bauherr ausgehen. Anders als in dem typischen Fall der Nachbarklage steht die Behörde nicht gleichsam zwischen Bauherrn und Nachbarn, sondern ist faktisch mit dem Bauherrn identisch. Behörde und Bauherr haben es - unterstellt, der Zeitpunkt des Zugangs der Genehmigung lasse sich nicht aufklären - unterlassen, in ihrem Verantwortungsbereich über diesen Zeitpunkt klare Unterlagen zu schaffen.
3.
Die nach allem notwendige Zurückverweisung läßt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht deswegen umgehen und das Berufungsurteil gemäß § 144 Abs. 4 VwGO bestätigen, weil die Baugenehmigung entgegen der Vorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG ohne das Einvernehmen der Gemeinde erteilt worden ist. Dadurch ist, wie der Senat schon wiederholt entschieden hat, der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt worden (vgl. Urteil vom 6. Dezember 1967 - BVerwG IV C 94.66 - in BVerwGE 28, 268 [270 f.] sowie Urteil vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 80.67 -).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Clauß
Isendahl
Dr. Weyreuther
Prof. Dr. Sendler