Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.04.1968, Az.: BVerwG IV C 35.67

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.04.1968
Aktenzeichen
BVerwG IV C 35.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 15695
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 20.10.1966 - AZ: VII A 423/64

Fundstellen

  • DVBl 1968, 597 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1968, 736 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfW 1968, 261

Amtlicher Leitsatz

Ein Benutzungsrecht ist im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 1 WasHG auch dann erteilt, wenn der vor dem Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes erlassene Verwaltungsakt zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes zwar angefochten war, die Anfechtung nach früherem Recht aber hätte erfolglos bleiben müssen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. April 1968
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Klein, Clauß und Dr. Sendler
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Oktober 1966 wird aufgehoben.

Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 17. Januar 1964 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin wendet sich gegen ein dem beigeladenen Wasserbeschaffungsverband Flape verliehenes Wasserrecht.

2

Im Jahre 1956 beantragte der beigeladene Wasserbeschaffungsverband bei dem Beschlußausschuß I für den Regierungsbezirk Arnsberg die Verleihung eines Wasserrechts, um die Bevölkerung der Ortschaft Flape mit Trinkwasser versorgen zu können. Im Hinblick auf die amtliche Bekanntmachung des Antrags machte die Klägerin in dem anschließenden Verleihungsverfahren - erstmals mit der Eingabe vom 17. August 1957 und später mit weiteren Eingaben und mündlichen Erklärungen in den Erörterungsterminen - "alle Rechte gegenüber einer etwaigen Störung ihres Eigentums geltend". Ihr Hausgrundstück liege in unmittelbarer Nähe neben den Gräben, durch die der beigeladene Wasserbeschaffungsverband das nicht verbrauchte Überschußwasser in den Flapebach einleiten wolle. Das Grundstück leide bereits jetzt unter Überschwemmungen. Die Überschwemmungsgefahr werde sich noch erhöhen, wenn das Überschußwasser wie vorgesehen abgeleitet werde.

3

Durch Bescheid vom 25. Juni 1959 verlieh der beklagte Regierungspräsident in Arnsberg dem beigeladenen Wasserbeschaffungsverband Flape gemäß den Vorschriften des preußischen Wassergesetzes vom 7. April 1913 (GS. S. 53) - prWG - das bis, zum 30. Juni 2009 befristete Recht, auf den Flurstücken 4... und 5... der Flur 1... in der Gemarkung Kirchhundem mittels Sickerleitungen unterirdisches Wasser zu entnehmen, einem Hochbehälter auf Flurstück 49/5 der Flur 11 in der Gemarkung Kirchhundem zuzuführen, dort aufzubereiten und das aufbereitete Wasser in einer Menge von 50 cbm täglich - 18.500 cbm jährlich zur Versorgung der Verbandsmitglieder mit Trink- und Brauchwasser zu verwenden und das nicht verbrauchte Wasser durch die bestehenden talabwärts führenden Gräbe dem Flapebach zuzuleiten. Außerdem ordnete er u.a. an, bei einer völligen Entleerung des Hochbehälters diese nicht in den Graben vor dem Behälter abzulassen, sondern nur über die Hydranten in der Ortschaft Flape zu entleeren. Die Einwendungen der Klägerin wurden zurückgewiesen, weil die Überschwemmungsgefahr durch abzuleitendes Überschußwasser nicht erhöht werde. Der Bescheid ist der Klägerin am 30. Juni 1959 zugestellt worden.

4

Den von der Klägerin hiergegen eingelegten Einspruch wies der Regierungspräsident durch Bescheid vom 21. Dezember 1961 zurück.

5

Die Klägerin hat beim Verwaltungsgericht Arnsberg Klage erhoben mit dem Antrage, dem Beigeladenen durch eine Auflage im Verleihungsbescheid zu untersagen, das überschüssige Wasser aus dem Hochbehälter in den Bewässerungsgraben einzuleiten. Durch Urteil vom 17. Januar 1964 hat das Verwaltungsgericht Arnsberg die Klage abgewiesen, weil die Klägerin es im Verleihungsverfahren unterlassen habe, innerhalb der festgesetzten Frist gegen die beantragte Verleihung Widerspruch zu erheben. Da sie mit ihrer Eingabe vom 17. August 1957 allenfalls die Herstellung und Unterhaltung schadensverhütender Einrichtungen verlangt habe, könne sie nur noch diese Rechte weiter verfolgen. Aber selbst wenn das Gericht den Antrag der Klägerin gegen ihren in der mündlichen Verhandlung erklärten Willen in diesem Sinne auslegen würde, wäre die Klage unbegründet Es würde sich um eine Verpflichtungsklage handeln, so daß die Vorschriften des am 1. März 1960 in Kraft getretenen Wasserhaushaltsgesetzes als im Zeltpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltendes Recht anzuwenden wären. Danach bestanden aber keine Bedenken gegen den erteilten Bescheid, weil seine Ausführung keine nachteiligen Einwirkungen auf Rechte der Klägerin haben können, was im einzelnen ausgeführt wird.

6

Das Oberverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 20. Oktober 1966 den Bescheid über die Verleihung Insoweit aufgehoben, als der Beigeladen, danach das nichtverbrauchte Wasser aus dem Hochbehälter durch die bestehenden talabwärts führenden Gräben dem Flapebach zuleiten dürfe. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß eine Anfechtungsklage erhoben worden sei, mit der sich die Klägerin insoweit gegen den Bescheid des Beklagten wende, als dem Beigeladenen das Recht verliehen worden sei, Überschußwasser aus dem Hochbehälter durch das bestehende Grabensystem dem Flapebach zuzuführen. Der Beklagte habe dieses Recht auf Grund des damals noch geltenden preußischen Wassergesetzes verliehen. Die Klägerin habe dieses Recht jedoch mit ihrem Einspruch angefochten. Der Einspruch habe aufschiebende Wirkung gehabt. Bevor der Einspruchsbescheid diese aufschiebende Wirkung beseitigt habe, sei das Wasserhaushaltsgesetz in Kraft getreten. Mit dem Inkrafttreten sei das verliehene Recht "nicht bestehen" geblieben. Der Umstand, daß die Klägerin der Verleihung des Rechts zur Ableitung von Überschußwasser im Verleihungsverfahren nicht widersprochen habe, stehe diesem Ergebnis nicht entgegen. § 67 Abs. 1 prWG habe unter der Herrschaft der Militärregierungsverordnung Nr. 165 nicht mehr als Verfahrens Vorschrift, sondern nur als materielles Recht fortgegolten. Der Einspruch der Klägerin sei daher zulässig gewesen und habe infolgedessen aufschiebende Wirkung gehabt, auch wenn die Verleihung insoweit rechtmäßig erfolgt sei. Da das verliehene Recht schon seit dem 1. März 1960 nicht mehr bestanden habe, sei die Anfechtungsklage von Anfang an gegenstandslos gewesen. Gleichwohl sei die Klage begründet, weil der Bescheid vom 25. Juni 1959 und der Einspruchsbescheid vom 21. Dezember 1961 den Rechtsschein äußerten, daß das von der Klägerin angegriffene Recht des beigeladenen Wasserbeschaffungsverbandes bestehe.

7

Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Abweisung der Klage, weil das angefochtene Urteil Bundesrecht verletzt habe. Die Klägerin habe ihr Widerspruchsrecht nach § 67 prWG mit dem Verleihungsbescheid unwiederbringlich verloren; das verliehene Wasserrecht sei daher nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 WasHG aufrechterhalten geblieben. Ein Recht sei nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 WasHG auch dann als "erteilt" anzusehen, wenn es noch nicht unanfechtbar geworden sei. Das alte preußische Wassergesetz, das beim Erlaß des Verleihungsbescheides gegolten habe, sei auch für die Beurteilung der Rechtslage durch die Gerichte im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage maßgebend.

8

Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

9

II.

Die Revision muß Erfolg haben, weil entgegen dem Berufungsurteil das Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

10

Mit Recht sieht das Berufungsgericht in der vorliegenden Klage eine Anfechtungsklage, auf die das am 1. März 1960 in Kraft getretene Wasserhaushaltsgesetz vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1110) - WasHG - anzuwenden ist, weil bei Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes noch nicht über den Einspruch der Klägerin entschieden worden war. Dennoch gelangt man im vorliegenden besonderen Falle aus folgenden Gründen auch über das Wasserhaushaltsgesetz zur Anwendung des früheren Landesrechtes:

11

Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 WasHG ist eine Bewilligung nicht erforderlich für Benutzungen auf Grund von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt worden sind. Daß ein erteiltes Recht im Sinne dieser Vorschrift nicht schon ohne weiteres dann vorliegt, wenn nach früherem Landesrecht ein Verleihungsbescheid ergangen ist, der noch nicht rechtskräftig geworden war, ist dem Berufungsgericht einzuräumen, weil andernfalls auch offensichtlich unrichtige Bescheide unter der Geltung des neuen Wasserrechtes aufrechterhalten würden. Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht darin gefolgt werden, daß nur ein vor dem Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes rechtsbeständig gewordener Bescheid Grundlage eines erteilten Rechtes im Sinne von § 15 WasHG sein kann. Dann waren nämlich auch Rechte untergegangen, die auf Bescheiden beruhten, die mit unsinniger Begründung, wenn auch zulässig angefochten worden sind. Nach Überzeugung des erkennenden Senates kann das nicht Sinn der Überleitungsvorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes gewesen sein, die eine Überführung des alten in das neue Recht im Sinne einer rechtsstaatlichen Ordnung bezweckten. In diesem Sinne wird nach Überzeugung des erkennenden Senates nur eine Auslegung der Vorschrift des § 15 WasHG dem Willen des Gesetzgebers gerecht, die als ein erteiltes altes Recht ein solches Recht ansieht, das auf einem vor dem Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes erlassenen Bescheid beruhte, der nach damaligem Recht rechtmäßig ergangen war. Das Verwaltungsgericht hat in eingehenden Ausführungen dargetan, daß die von der Klägerin angefochtene Ableitung des überflüssigen Wassers für sie nachteilige Folgen nicht haben kann. Ihm ist auch in der Feststellung zu folgen, daß ein Widerspruch im Sinne von § 66 prWG von der Klägerin nicht erhoben worden ist, da diese lediglich Einrichtungen begehrt habe, die eine nachteilige Wirkung des verliehenen Rechtes ausschlössen. Ob der Klägerin das Recht einzuräumen ist, nach § 82 prWG solche Einrichtungen zu fordern, falls wider Erwarten sich tatsächlich nachteilige Einwirkungen auf ihr Grundstück ergeben sollten, kann hier dahinstehen; die Verleihung ist jedenfalls nach damaligen Landesrecht nicht zu beanstanden. Dieser Überzeugung war offenbar auch das Berufungsgericht, das lediglich wegen unrichtiger Auslegung von § 15 Abs. 1 WasHG den Verleihungsbescheid glaubte aufheben zu müssen, soweit er von der Klägerin angefochten worden war.

12

War das Recht auf Ableitung des überflüssigen Wassers dem Beigeladenen aber nach damals geltendem Landesrecht rechtmäßig verliehen worden, so kann er sich heute darauf berufen, daß ihm seinerzeit ein Benutzungsrecht im Sinne von § 15 WasHG erteilt worden ist. Einer erneuten Erlaubnis oder Bewilligung bedarf es zur Wahrnehmung dieses Rechtes somit nicht. Die Revision des Beklagten mußte daher Erfolg haben und mit der sich hieraus für die Klägerin ergebenden Kostenpflicht zur Rückweisung der gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegten Berufung führen. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen erschien angebracht.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Külz
Zugleich für den wegen Urlaubs an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Oswald
Klein
Clauß
Dr. Sendler