Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.05.1969, Az.: BVerwG IV C 7.67
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.05.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 7.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 15268
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 02.10.1964 - AZ: II 517/62
Rechtsgrundlagen
- § 137 Abs. 2 VwGO
- Art. 14 GG
- § 34 BBauG
- § 174 Abs. 5 BBauG
- § 17 BNVO
- § 24 Abs. 2 BNVO
Fundstellen
- DÖV 1971, 249 (Kurzinformation)
- ZMR 1970, 375
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Bei einer Nachbarklage gegen eine unter altem Recht rechtmäßig erteilte und ausgenutzte Baugenehmigung darf eine während des Widerspruchsverfahrens in Kraft getretene, dem Bauherrn ungünstige Regelung des Bundesbaugesetzes oder der Baunutzungsverordnung nicht auf Grund des § 174 Abs. 5 BBauG zum Nachteil des Bauherrn berücksichtigt werden.
- 2.
Zur Berücksichtigung von Vorbringen des Revisionsgegners gegen tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Klein, Clauß, Isendahl und Prof. Dr. Sendler
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt, soweit es die Revision und die Anschlußrevision der Klägerin betrifft.
Auf die Revision der Beklagten und der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. Oktober 1964 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. Juli 1962 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks T. Nr. 14 in Schwäbisch-Gmünd, das mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut ist; angebaut sind nördlich ein Schuppen und westlich eine Werkstatt, die unmittelbar am T.gäßle liegt. Der nördliche Hofraum der Werkstatt grenzt an die Parzelle Nr. 1.../2, die den Beigeladenen gehört; an sie schließt sich in nördlicher Richtung das ebenfalls den Beigeladenen gehörende Gebäude T.gäßle 3 an. Auf der Parz. Nr. 1.../2 ruht eine Baulast, nach der "eine Fläche von 2,50 m entlang der Nordseite des Anbaues an Gebäude Nr. 14 des T. unüberbaut" zu lassen ist. Die Klägerin wendet sich gegen die dem verstorbenen Vater der Beigeladenen am 11. März 1960 erteilte Genehmigung für einen Anbau an das Wohnhaus T.gäßle 3 auf der Parz. Nr. 1.../2. Auf Grund dieser Genehmigung wurde der Anbau im Laufe des Sommers 1960 errichtet. Weiter wendet sich die Klägerin gegen eine Nachtragsgenehmigung für den Einbau eines - abweichend von dem genehmigten Plan eingebauten - weiteren Fensters in den Anbau vom 1. Dezember 1960 und gegen eine weitere Nachtragsgenehmigung vom 8. Dezember 1960, mit der eine Bauwerkshöhe von 4,98 m genehmigt worden ist.
Ein Bebauungsplan im Sinne des § 30 BBauG besteht für das Gebiet, in dem die Grundstücke liegen, nicht; es sind lediglich Baulinien festgesetzt.
Der Widerspruch der Klägerin gegen beide Bescheide würde mit Widerspruchsbescheid vom 11. September 1961 zurückgewiesen.
Die Klägerin hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren insbesondere geltend gemacht, die auf der Parz. Nr. 1.../2 ruhende Baulast sei wegen des bei ihrem Grundstück fehlenden Hofraums bestellt worden; die von der Baulast umfaßte Fläche dürfe daher nicht dem Grundstück der Beigeladenen, sondern müsse ihrem Grundstück angerechnet werden. Der Anbau sei auch zu hoch; durch ihn werde ihrem Grundstück Luft und Licht genommen.
Ihre Klage hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil vom 6. Juli 1962 auf den Standpunkt gestellt, der Anbau sei nicht zu hoch; auch sei ausreichender Hofraum vorhanden, während der Hofraum auf dem Grundstück der Klägerin zu klein sei.
Während des Berufungsverfahrens ließ der Verwaltungsgerichtshof die Breite des T. gäßles in Höhe des dem Vater der Beigeladenen genehmigten Anbaues nachmessen und sich Berechnungen über das Maß der baulichen Nutzung nach § 17 der Baunutzungsverordnung vom 26. Juni 1962 (BNVO) vorlegen. Diese Messungen und Berechnungen ergaben eine Überschreitung der nach Art. 37 Abs. 1 der Württembergischen Bauordnung vom 28. Juli 1910 (BauO) zulässigen Gebäudehöhe sowie der nach § 17 BNVO zulässigen Grund- und Geschoßfläche. Daraufhin erteilte der Verwaltungsausschuß der Beklagten mit Bescheid vom 25. März 1964 eine Ausnahmebewilligung von der vorgeschriebenen Gebäudehöhe und "Befreiung" von den Vorschriften über die Grundflächen- und Geschoßflächenzahlen. Das Regierungspräsidium Nord-Württemberg stimmte der Abweichung von den in § 17 Abs. 1 BNVO genannten Höchstwerten gemäß § 24 Abs. 3 BNVO mit Erlaß vom 12. Juni 1964 zu.
Dennoch hatte die Berufung der Klägerin Erfolg. Allerdings sei, so hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, das Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß. Auch das Bauordnungsrecht sei nicht verletzt worden. Das gelte einmal hinsichtlich der Einhaltung der Abstandsvorschriften. Aus der auf der Parz. Nr. 1.../2 ruhenden Baulast, die den Gebäude- und nicht den Grenzabstand, betreffe, ergebe sich, wie deren im einzelnen erörterte Entstehungsgeschichte und ihr Wortlaut zeige, nichts Gegenteiliges; insbesondere habe die Baulast entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zur Deckung eines "Hofraumabmangels" auf dem Grundstück der Klägerin gedient. Ausreichender Hofraum nach Art. 46 BauO sei ebenfalls vorhanden. Schließlich sei auch die Höhe des Bauwerks nicht zu beanstanden; zwar hätte der Anbau nur 4,695 m hoch sein dürfen; doch sei durch den Beschluß des Verwaltungsausschusses vom 25. März 1964 mit Recht eine Ausnahme zugelassen worden.
Die Baugenehmigung verletze jedoch das Planungsrecht des Bundesbaugesetzes, das hier gemäß § 174 Abs. 5 BBauG anzuwenden sei. Im vorliegenden Fall sei wegen Fehlens eines qualifizierten Bebauungsplans der § 34 BBauG maßgebend. Ob ein Vorhaben auf Grund dieser Vorschrift unbedenklich sei, beurteile sich nach den für das Gebiet geltenden planungsrechtlichen Vorschriften des Ortsrechts; da solche Vorschriften über Art und Maß der baulichen Nutzung fehlten, seien nach § 24 Abs. 2 BNVO die Vorschriften der Baunutzungsverordnung, hier also § 17 Abs. 1, entsprechend anzuwenden. Das Vorhaben der Beigeladenen liege in einem Gebiet, das nach seiner natürlichen Eigenart als Kerngebiet im Sinne des § 7 BNVO zu qualifizieren sei, in dem dreigeschossige Bauweise vorherrsche. Die für ein solches Kerngebiet mit dreigeschossiger Bauweise nach § 17 Abs. 1 BNVO in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Satz 3 BNVO geltende Grundflächenzahl von 0,6 werde überschritten, weil danach das 89 qm große Grundstück der Beigeladenen nur zu 53,4 qm überbaut werden dürfe, tatsächlich jedoch 55 qm bebaut seien. Auch die Geschoßflächenzahl werde überschritten. Sie betrage 1,6 mit der Folge, daß bei einer Grundfläche von 89 qm eine Geschoßfläche von 142 qm zulässig sei. Tatsächlich betrage die Geschoßfläche der auf dem Grundstück der Beigeladenen vorhandenen Bauwerke jedoch 149 qm. Die nach § 24 Abs. 3 BNVO erteilte Ausnahmegenehmigung sei rechtswidrig. Die durch die Vorschriften über das Maß der baulichen Nutzung etwa eintretende Härte sei nämlich in Fällen der vorliegenden Art bewußt in Kauf genommen. Die Baunutzungsverordnung verfolge mit diesen Vorschriften die Absicht, gerade die dichtbebauten Stadtkerne aufzulockern. Nur gemäß § 17 Abs. 8 BNVO könnten auf der Grundlage eines Bebauungsplanes die Höchstwerte des § 7 Abs. 1 BNVO überschritten werden. Gewiß gehe das Bauvorhaben über die Höchstwerte nur in geringem Umfang hinaus. In einem so eng bebauten Gebiet wie dem Altstadtgebiet von Schwäbisch-Gmünd sei jedoch auch bereits eine geringfügige Überschreitung der zulässigen Grund- und Geschoßflächenzahl von wesentlicher Bedeutung. Daß Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung nicht erforderten, sei offensichtlich. Nach alledem sei das Vorhaben der Beigeladenen nicht unbedenklich im Sinne des § 34 BBauG. Die Vorschrift des § 24 Abs. 3 Satz 1 Alternative 1 BNVO diene nach der Rechtsprechung des Berufungsgerichts auch dem Schutz des Nachbarn. Dessen Recht entstehe nicht erst dann, wenn bei der Ausnahmezulassung seine Interessen nicht richtig gewürdigt worden seien, sondern schon dann, wenn das Vorhaben den anzuwendenden Vorschriften der Baunutzungsverordnung widerspreche.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung des § 24 Abs. 3 BNVO, durch den den. Nachbarn keine klagbaren Rechte eingeräumt würden. § 24 Abs. 2 BNVO sehe zudem nur eine sinngemäße Anwendung der Vorschriften der Baunutzungsverordnung vor, so daß so geringfügige. Überschreitungen, wie sie hier vorlägen, durchaus geduldet werden müßten, zumal sie nach früherem Recht zulässig gewesen und daher unter dessen Geltung auch genehmigt worden seien und hätten genehmigt werden müssen. Es bedürfe daher der Prüfung, ob hier überhaupt die Baunutzungsverordnung angewendet werden könne. Bei der Würdigung der nachbarlichen Interessen müsse berücksichtigt werden, daß der Vater der Beigeladenen seinerzeit der Klägerin viel weiter entgegengekommen sei, als dies jetzt von der Klägerin erwartet werde.
Die Beklagte beantragt,
das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. Juli 1962 zurückzuweisen.
Die Beigeladenen stellen den gleichen Antrag und schließen sich in der Begründung der Beklagten an.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revisionen. Sie beanstandet nach wie vor die zu große Höhe des Anbaues und meint, die für die Höhe maßgebliche Straßenbreite (Abstand von Gebäude zu Gebäude) sei falsch berechnet worden, weil ein Vorbau von ca. 26 cm Tiefe nicht berücksichtigt worden sei. Zur Frage der Überschreitung der Grund- und der Geschoßflächenzahlen schließt sich die Klägerin dem Berufungsgericht an, meint aber darüber hinaus, daß die Baulast auf der Parz. Nr. 1.../2 dazu gedient habe, den fehlenden Hofraum auf dem Grundstück der Klägerin auf das Grundstück der Beigeladenen zu übernehmen. Dafür habe der Rechtsvorgänger der Klägerin im Jahre 1931 sogar, eine Entschädigung gezahlt. Es handele sich um eine Baulast im Sinne des Art. 54 BauO; daraus ergebe sich auf dem Grundstück der Beigeladenen ein so erheblicher Flächenabmangel, daß hier eine Heilung nicht mehr möglich sei.
Die Klägerin hat zunächst, ebenfalls Revision und nach deren Rücknahme Anschlußrevision eingelegt, diese, aber, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wieder, zurückgenommen.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Er hält das Berufungsurteil für unrichtig. Die Vorschriften der Baunutzungsverordnung, seien nämlich dann nicht sinngemäß anzuwenden, wenn das Verwaltungsverfahren bereits vor Erlaß der Baunutzungsverordnung abgeschlossen gewesen sei und die Baunutzungsverordnung für den Bauwilligen - wie hier - eine ungünstigere Regelung enthalte. Bei der Nachbarklage handele es sich um eine Anfechtungsklage, so daß sich die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts nach, den rechtlichen Verhältnissen zur Zeit seines Erlasses beurteile. Da hier offenbar die den Beigeladenen erteilte Genehmigung, nach dem damals geltenden Recht rechtmäßig gewesen sei, könne die für den Bauherrn ungünstigere Regelung der Baunutzungsverordnung nicht zur Anwendung kommen. Damit hätten die Beigeladenen einen, durch. Art. 14 GG begründeten Anspruch darauf, ihr Grundstück so wie genehmigt zu bebauen. Im übrigen seien die Maßzahlen des § 17 BNVO keine nachbarschützenden Bestimmungen, so daß die Klägerin schon aus diesem Grunde nicht die Aufhebung der den Beigeladenen erteilten. Baugenehmigung verlangen könne. Das ergebe sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 1, 83[BVerwG 25.02.1954 - I B 196/53] zu den früheren Bestimmungen über, die Hofraumgröße Gesagten. Auch § 24 Abs. 3 BNVO, der gültig sei, gebe dem Nachbarn keine Rechte. Maßgebend für die Frage des Nachbarschutzes sei nicht § 24 Abs. 3 BNVO, sondern die Norm, von der eine Ausnahme oder Befreiung erteilt werden solle.
II.
1.
Das Revisionsverfahren ist gemäß §§ 141, 125 Abs. 1 und § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen, soweit es die Revision und die Anschlußrevision der Klägerin, die beide zurückgenommen worden sind, betrifft.
2.
Die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen sind begründet. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart.
a)
Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO), da es zu Unrecht die Vorschriften des Bundesbaugesetzes und der Baunutzungsverordnung auf eine unter altem Recht rechtmäßig ergangene und ausgenutzte Baugenehmigung angewendet hat. Dies ergibt sich aus folgendem: Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs standen Vorschriften des alten Landes- oder Ortsplanungsrechts dem im Jahre 1960 genehmigten und noch im selben Jahre, also vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes, verwirklichten Vorhaben des Vaters der Beigeladenen nicht entgegen. Dies gilt einmal für die einzige, hier überhaupt in Betracht kommende planerische Festsetzung des Ortsrechts, die der Verwaltungsgerichtshof erwähnt, die Baulinienfestsetzung durch den Stadtbauplan von 1901. Dies gilt weiter für die planungsrechtlichen Vorschriften der Württembergischen Bauordnung vom 28. Juli 1910. Entsprach damit der noch unter altem Recht errichtete Anbau auf dem Grundstück der Beigeladenen dem alten Planungsrecht, so könnte selbst der Umstand, daß er nach neuem Recht des Bundesbaugesetzes nicht mehr genehmigt werden könnte, an seiner Zulässigkeit nichts mehr ändern. Dies bedarf angesichts der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie des Art. 14 GG keiner weiteren Begründung (vgl. auch Urteil vom 28. Juni 1956 - BVerwG I C 93.54 - in BVerwGE 3, 351 [354]).
Freilich muß zwischen der Zulässigkeit des damals errichteten Baues und seiner Genehmigung unterschieden werden. Es ist durchaus denkbar, daß ein Baubestand materiell rechtmäßig war, gleichwohl aber wegen einer inzwischen erfolgten Rechtsänderung nicht mehr genehmigt werden kann. So liegt es hier allerdings nicht; denn der Vater der Beigeladenen hat nicht, nur materiell rechtmäßig gebaut, sondern dies auch formell rechtmäßig, nämlich mit einer (nach damaligem Recht rechtmäßigen) Baugenehmigung getan, wenn man von den relativ geringfügigen Abweichungen von der Baugenehmigung absieht, die aber ebenfalls materiell rechtmäßig waren und noch unter der. Geltung des alten Rechts durch die Ergänzungsbescheide vom 1./8. Dezember 1960 genehmigt worden sind. Gleichwohl bleibt es richtig, daß zwischen materiellrechtlicher Zulässigkeit eines Bauwerks und seiner Genehmigung zu unterscheiden ist (vgl. auch Meyer-Stich-Tittel, Bundesbaurecht, Rdnr. 10 Abs. 2 zu § 174 BBauG).
Hier beurteilt sich die materiellrechtliche Zulässigkeit des strittigen Bauwerks nach dem Recht des Zeitpunkts seiner Errichtung, also des Sommers 1960. Ob dies auch für die Genehmigung gilt, richtet sich nach den Übergangsvorschriften des Bundesbaugesetzes. Die Genehmigung ist zwar am 11. März, bzw. (hinsichtlich der Abweichungen von der ursprünglichen Genehmigung) am 1./8. Dezember 1960 erteilt, aber auf Grund des Widerspruchs der Klägerin erst durch Widerspruchsbescheid vom 11. September 1961, also unter der Geltung des Bundesbaugesetzes, bestätigt worden. Zwischen diesen Zeitpunkten trat mit dem Bundesbaugesetz auch dessen § 174 Abs. 5 in Kraft, der vorschreibt, daß sonstige eingeleitete Verfahren - zu ihnen gehören Baugenehmigungsverfahren - nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes weiterzuführen sind. Mit Hilfe dieser Vorschrift soll die Zielsetzung des neuen Rechts möglichst bald, und zwar auch für bereits eingeleitete Verfahren, verwirklicht werden (vgl. Urteil vom 2. Juli 1963 - BVerwG I C 110.62 - in DVBl. 1964, 184 [185]). Die dadurch aufgeworfenen Fragen sind im Zusammenhang mit einem etwa bestehenden Folgenbeseitigungsanspruch wiederholt für Verfahren erörtert worden, die nach altem Recht zur Erteilung der Genehmigung hätten führen müssen, nach neuem geänderten Recht aber nicht mehr zur Genehmigung führen können (vgl. etwa Schrödter, BBauG, 2. Aufl. 1969, Rdnr. 5 zu § 174; Meyer-Stich-Tittel a.a.O. Rdnr. 9 zu § 174). Hier liegt, der Fall umgekehrt: Nach altem Recht ist die Genehmigung erteilt worden, und zwar rechtmäßig. Neues Recht würde - jedenfalls nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - einer Genehmigung entgegenstehen. In einem solchen: Fall kann der Umstand, daß das Widerspruchsverfahren, während des Inkrafttretens des neuen Rechts noch anhängig war, nicht zur Anwendung des neuen Rechts mit der Folge führen, daß die rechtmäßig erteilte Genehmigung aufgehoben werden muß. Gewiß kann die Aufhebung der rechtmäßig erteilten Baugenehmigung wegen des rechtmäßigen Baubestandes nicht zu einer Abbruchs Verfügung führen; diese wäre rechtswidrig. Gleichwohl geht es trotz der gebotenen Unterscheidung zwischen der Rechtmäßigkeit eines Bestandes und seiner Genehmigung nicht an, die rechtmäßige und rechtmäßig ausgenutzte Baugenehmigung im Hinblick auf inzwischen in Kraft, getretenes neues Recht wieder aufzuheben. Denn damit würde dem Bauwerber, dem materiell rechtmäßig eine Rechtsstellung eingeräumt worden ist, die zu dulden hier die, Klägerin verpflichtet war, diese Stellung nachträglich wieder entzogen (vgl. auch Beschluß vom 16. Dezember 1968 - BVerwG IV B 208.68 -). Ein solches Vorgehen ist auch durch § 174 Abs. 5 BBauG nicht abgesichert, da diese Vorschrift andernfalls ohne Entschädigung einen Eingriff in das Eigentum der Beigeladenen zulassen und daher insoweit wegen Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 3 GG nichtig, sein würde. Auf Fälle wie den vorliegenden kann daher § 174 Abs; 5 BBauG nicht angewendet werden (vgl. auch Urteil vom 31. Januar 1969 - BVerwG IV C 76.66 - zur Übergangsvorschrift des § 12 des niedersächsischen Immissionsschutzgesetzes). Bestätigt wird diese Auslegung durch die Wertung des Gesetzgebers in anderen Vorschriften, so z.B. in § 14 Abs. 3 BBauG und in § 15 Abs. 1 Nr. 1 WasHG. Die zuerst genannte Vorschrift läßt Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten einer Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, von dieser Veränderungssperre unberührt; trotz der durch die Veränderungssperre eingetretenen Rechtsänderung zuungunsten des - noch nicht einmal ausgeführten und damit bestandsgeschützten - Vorhabens kann der genehmigende Verwaltungsakt nicht beseitigt werden. Daß dies auch nicht auf Grund einer Anfechtungsklage eines Nachbarn, die nach altem Recht hätte erfolglos bleiben müssen, geschehen kann, hat der Senat mit Urteil vom 10. April 1968 - BVerwG IV C 35.67 - (DVBl. 1968, 597) zu § 15 Abs. 1 Nr. 1 WasHG ausgesprochen.
Der Senat setzt sich mit dieser Auffassung nicht in Widerspruch zu seinem Urteil vom 5. Oktober 1965 - BVerwG IV C 3.65 - (BVerwGE 22, 129). In jenem Fall hatte sich die Rechtslage - anders, als, hier zugunsten des Bauwerbers geändert, so daß es dem Senat nicht sinnvoll und mit der verfassungsmäßigen Eigentumsgarantie nicht vereinbar erschien, wenn die Genehmigung aufgehoben würde, obwohl sie sogleich nach der Aufhebung wieder hätte erteilt werden müssen (a.a.O. S. 133); darin liegt auch der Unterschied zum Urteil des Senats vom 16. November 1956 - BVerwG IV C 299.55 - (BVerWGE 4, 161; grundsätzlich mit dem vorliegenden Fall gleichliegend hingegen die Fallgestaltung im Urteil des I. Senats vom 19. Dezember 1963 - BVerwG I C 105.62 - [DVBl. 1964, 532]).
Schon aus diesen Gründen kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Senat bemerkt jedoch, daß die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zu § 34 BBauG ebenfalls Bedenken unterliegen. Zu Unrecht hat der Verwaltungsgerichtshof insoweit lediglich auf die Vorschriften der Baunutzungsverordnung abgestellt, ohne der nach § 34 BBauG maßgeblichen vorhandenen Bebauung Beachtung zu schenken (vgl. dazu Urteil vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 12.67 -). Einer weiteren Vertiefung bedarf dies indessen nicht.
b)
Entgegen der Auffassung der Klägerin läßt sich das Berufungsurteil auch nicht aus anderen Gründen halten (§ 144 Abs. 4 VwGO). Was die Klägerin in ihrer Revisionserwiderung bzw. mit ihrer (zurückgenommenen) Anschlußrevision zur Baulast ausgeführt hat, betrifft die Anwendung von Landesrecht (Art. 54 der Württembergischen Bauordnung). Es ist nichts dafür erkennbar, daß der Verwaltungsgerichtshof bei der Auslegung der Baulast und der ihr zugrunde liegenden Verpflichtungserklärung vom 30. Juli 1931 gegen allgemeine Auslegungsregeln oder Denkgesetze verstoßen hätte. Der Wortlaut der Eintragung der Baulast ergibt auch nicht andeutungsweise, daß sie lediglich der Deckung eines "Hofraumabmangels" auf dem Grundstück der Klägerin dienen sollte.
Was den Vortrag der Klägerin zum angeblichen Überschreiten der nach der Bauordnung zulässigen Gebäudehöhe durch den Anbau auf dem Grundstück der Beigeladenen anlangt, so läßt sich ihm nicht entgegenhalten, es handele sich um tatsächliches Vorbringen, das im Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO nicht berücksichtigt werden könne. Die Beklagte und die Beigeladenen übersehen insoweit, daß die Klägerin, die im Berufungsverfahren in vollem Umfang obgesiegt hatte, eine "Verfahrensrüge" nicht erheben konnte (vgl. hierzu Rothe, Revisionsrügen des Rechtsmittelgegners? in Ehrengabe für Bruno Heusinger, 1968, S. 257 ff. [264]), ebensowenig wie sie selbst eine zulässige Anschlußrevision einzulegen vermochte, da sie in der Sache nichts anderes erstrebte als eine Zurückweisung der Revision, nicht hingegen ein Mehr gegenüber dem, was ihr das Berufungsurteil zuerkannt hat (vgl. Eyermann-Fröhler, VwGO, 4. Aufl. 1965, Rdnr. 8 zu § 127, Redeker-von Oertzen, 2. Aufl. 1965, Rdnr. 3 zu § 127, BGH in VerwRspr. 10, 699 [700 f.]; OVG Lüneburg in VerwRspr. 5, 122 [125] jeweils mit weiteren Nachweisen). Der Vortrag der Klägerin ergibt jedoch nichts dafür, daß der vom Verwaltungsgerichtshof festgestellte Sachverhalt entscheidungserhebliche Lücken enthält oder nicht in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist; eine Zurückverweisung, weil insoweit noch die Entscheidungsreife fehle (Rothe a.a.O. S. 266), kommt daher nicht in Betracht. Der Klägerin geht es vor allem darum, daß die Breite des T.gäßle, von der wiederum die zulässige Höhe des Anbaues abhängig ist, ohne Berücksichtigung eines Vorbaues ermittelt worden sei. Ob der Vorbau bei der Bemessung der Straßenbreite zu berücksichtigen ist oder nicht, richtet sich nach Landesrecht, dessen Verletzung im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht gerügt werden kann (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO). Auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs bedurfte es einer weiteren Sachaufklärung und der Feststellung der Breite des Vorbaues jedenfalls nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 und auf § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Klein
Clauß
Isendahl
Prof.
Dr. Sendler