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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.12.1963, Az.: BVerwG I C 105.62

Voraussetzungen für die Anfechtung der Genehmigung eines Bodenverkehrs durch einen Dritten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.12.1963
Aktenzeichen
BVerwG I C 105.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 14891
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 27.07.1962 - AZ: VII A 653/61

Fundstellen

  • DVBl 1964, 532-534 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1964, 750 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Anfechtung einer Genehmigung des Bodenverkehrs durch einen Dritten.

Die Genehmigung der Teilung eines Grundstücks verletzt keine Rechte des an dem genehmigten Rechtsgeschäft unbeteiligten Unternehmens, für dessen künftigen Landbedarf das Grundstück im Wirtschaftsplan als Industriefläche vorgesehen war.

...
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Dezember 1963
durch
die Bundesrichter Fischer, Hering, Lullies, Dr. Böhmer und Dr. Heinrich
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Juli 1962 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Beklagte genehmigte durch Bescheid vom 25. Februar 1960 die Teilung eines Grundstückes des Beigeladenen zu 1), nachdem der Beigeladene zu 2) erklärt hatte, er wolle auf dem abgetrennten Grundstücksteil Bauten für seine Lebensmittelgroßhandlung errichten. Das Grundstück liegt in einem Gebiet, das im Wirtschaftsplan des Landkreises Unna als Industriefläche ausgewiesen und auf der dazugehörenden Karte mit dem Vermerk "Geplante Schachtanlage P." gekennzeichnet worden ist. In dem Erläuterungsbericht vom 28. Februar 1953 heißt es dazu: "Märkische Steinkohlengewerkschaft, geplante Schachtanlage Prinz Schönaich an der südlichen Stadtgrenze von Hamm. Der Schacht soll Kokerei und Nebengewinnungsanlagen erhalten. Er wird eine erhebliche Veränderung des noch ländlichen Gebietes zur Folge haben." In entsprechender Weise erläutert der Bericht die Ausweisung von Industriegebieten in anderen Gemeinden des Landkreises Unna.

2

Die Klägerin erhob gegen die Erteilung der Wohnsiedlungsgenehmigung nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten vom 22. September 1933 (RGBl. I S. 659) in der Fassung vom 27. September 1938 (RGBl. I S. 1246) - WSG - erfolglos Klage. Das Oberverwaltungsgericht wies ihre Berufung mit der Maßgabe zurück, daß es die Klage als unzulässig abwies. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Wohnsiedlungsgenehmigung habe das gesetzliche Hindernis, das der Teilung des Grundstückes des Beigeladenen zu 1) entgegengestanden habe, ausgeräumt. Zwar dürfe ein späterer Bauantrag des Beigeladenen zu 2) nicht mehr mit der Begründung abgelehnt werden, sein Bauvorhaben widerspreche dem Wirtschaftsplan. Jedoch verletze die Wohnsiedlungsgenehmigung auch insoweit keine Rechte der Klägerin. Denn das Wohnsiedlungsgesetz diene nicht dem möglicherweise erheblichen wirtschaftlichen Interesse der Klägerin daran, daß das Grundstück unbebaut bleibe, das der Beigeladene zu 2) bebauen wolle. Die Vorschriften des Wohnsiedlungsgesetzes über den Bodenverkehr dienten in erster Linie dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Außenbereichs und daneben dem Schutz der am Grundstücksverkehr unmittelbar Beteiligten.

3

Die Klägerin hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und zu ihrer Begründung ausgeführt: Es komme nicht darauf an, ob das Wohnsiedlungsgesetz selbst Schutzrechte gewähre, sondern ob es der Gewährung derartiger Rechte im Wirtschaftsplan entgegenstehe. Der Wirtschaftsplan des Beklagten sei nach seinem Inhalt und seiner Entstehungsgeschichte dahin auszulegen, daß er über die Grundzüge der Planung hinaus eine die Klägerin begünstigende Regelung enthalte. Die Rechtsauffasung des Berufungsgerichts, nach der der Wirtschaftsplan nur eine gattungsmäßige Ausweisung des Industriegebietes enthalte, sei mit der Zielsetzung des Wirtschaftsplanes unvereinbar und würde dazu führen, daß die Klägerin auf die Erschließung von Bodenschätzen verzichten oder nach Bebauung des Grundstückes eine höhere Enteignungsentschädigung zahlen müsse. Wegen der langen Verhandlungen, die der Aufstellung des Wirtschaftsplanes vorangegangen seien, verstoße die Erteilung der Wohnsiedlungsgenehmigung gegen Treu und Glauben.

4

Der Beklagte tritt der Revision entgegen. Nach seiner Ansicht wirkt die bestimmte Kennzeichnung einer Fläche im Wirtschaftsplan nicht rechtsbegründend zugunsten des Grundstückseigentümers oder Dritter. Für diese Auffassung spreche auch § 173 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG -, der die Wirtschaftspläne den Flächennutzungsplänen gleichstelle. Wirtschaftspläne und Flächennutzungspläne hätten allenfalls mittelbare Auswirkungen, indem sie etwa darauf schließen ließen, ob ein Vorhaben mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei oder nicht. Da der Wirtschaftsplan des Beklagten für die Klägerin keine rechtserzeugende Verbindlichkeit besitze, komme es nicht darauf an, ob die angefochtene Genehmigung von ihm abweiche. Die Wohnsiedlungsgenehmigung und eine ihr nachfolgende Baugenehmigung beeinträchtigten nicht das Bergwerkseigentum der Klägerin.

5

II.

Die Revision hatte keinen Erfolg.

6

Die Klägerin ficht eine Genehmigung an, die der Beklagte auf Grund des Wohnsiedlungsgesetzes dem Beigeladenen zu 2) erteilt hat. Dieses Gesetz ist gemäß § 186 Abs. 1 Nr. 10 und § 189 Abs. 1 BBauG außer Kraft getreten und durch die Vorschriften der §§ 19 ff. BBauG ersetzt worden. Nach § 177 Abs. 2 BBauG sind die Vorschriften des Bundesbaugesetzes über die Genehmigungspflicht für den Bodenverkehr auf Rechtsvorgänge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind, nur anzuwenden, soweit diese auch nach den Vorschriften des Wohnsiedlungsgesetzes oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften genehmigungsbedürftig waren und über die Genehmigung noch nicht unanfechtbar entschieden ist. Die Teilung des Grundstückes des Beigeladenen zu 1) bedürfte auch nach dem neuen Recht der Genehmigung (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 BBauG).

7

Aus der Übergangsvorschrift des § 177 Abs. 2 BBauG folgt, daßüber eine (Verpflichtungs-)Klage wegen Ablehnung der beantragten Wohnsiedlungsgenehmigung nach den §§ 19 ff. BBauG zu entscheiden wäre. Etwas anderes gilt für den hier vorliegenden Fall der Entscheidung über die (Anfechtungs-)Klage eines Dritten gegen die Erteilung der beantragten Wohnsiedlungsgenehmigung, wie sich aus folgendem ergibt. Die Wohnsiedlungsgenehmigung, durch die der Beklagte dem zivilrechtlichen Vertrag der Beigeladenen öffentlich-rechtlich zugestimmt hat, enthält einen vor Inkrafttreten der §§ 19 ff. BBauG abgeschlossenen Vorgang. Die Rechtsverfolgung der Klägerin während der Geltung des Wohnsiedlungsgesetzes ist demnach darauf gerichtet, daß das Gericht die erteilte Genehmigung aufhebe. Den durch die Wohnsiedlungsgenehmigung begünstigten Beigeladenen soll mithin durch die Klage etwas genommen werden, was sie nach altem Recht erlangt haben. Gemäß § 177 Abs. 1 und § 21 BBauG äußert eine Genehmigung nach § 4 WSG über die Genehmigung des beabsichtigten Vorganges des Bodenverkehrs hinaus bestimmte rechtliche Wirkungen. Diese rechtliche Bedeutung der Wohnsiedlungsgenehmigung ist nicht an die Rechtmäßigkeit der Wohnsiedlungsgenehmigung, sondern nur an ihre Wirksamkeit geknüpft. Der Regelung der Übergangsvorschrift des § 177 Abs. 1 BBauG entspräche es nicht, wenn die Beigeladenen im vorliegenden Rechtsstreit verfahrensrechtlich so behandelt würden, als ob sie die Wohnsiedlungsgenehmigung noch nicht erhalten hätten. Das Berufungsgericht hat deshalb den Rechtsstreit zutreffend nach dem früheren Recht entschieden.

8

Hingegen kann seiner Ansicht, die Klage sei unzulässig, nicht beigetreten werden. Die Beantwortung der Frage nach der Verletzung etwaiger Rechte der Klägerin hängt davon ab, welche rechtliche Bedeutung die Eintragung des für die Klägerin vorgesehenen Industriegeländes im Wirtschaftsplan des Landkreises Unna hat. Wenn der Wirtschaftsplan die von der Klägerin beanspruchten, vom Berufungsgericht verneinten Rechte begründete, so wären sie durch die angefochtene Verfügung beeinträchtigt. Die Klägerin nimmt also nicht - wie im Falle einer Popularklage - fremde Rechte oder rechtliche Interessen der Allgemeinheit wahr, sondern macht in diesem Rechtsstreit eigene Rechte geltend. Ob ihr diese zustehen, ist ebenso wie die Frage, ob der angefochtene Verwaltungsakt ihre etwaigen Rechte verletzt, keine prozessuale Frage, sondern hängt von der Anwendung materiellen Rechts ab. Das Oberverwaltungsgericht hat im Ergebnis jedoch zutreffend die Berufung zurückgewiesen; denn die Klage ist unbegründet.

9

Nach § 1 WSG konnten Gebiete, in denen eine starke Wohnsiedlungstätigkeit bestand oder zu erwarten war, zu Wohnsiedlungsgebieten erklärt werden, wenn anzunehmen, war, daß ohne besondere Ordnung der Besiedlung das allgemeine Interesse oder das Wohl der Siedler beeinträchtigt würde, wurde ein Gebiet zum Wohnsiedlungsgebiet erklärt, so mußte nach § 2 WSG ein Plan aufgestellt werden, der die geordnete Nutzung des Bodens, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft und der Industrie, des Verkehrs, der Bebauung, der Erholung und des Schutzes des Heimatbildes in den Grundzügen regelte (Wirtschaftsplan); wenn das Gemeinwohl es erforderte, konnten bestimmte Behörden die Änderung verlangen. Die Teilung eines Grundstückes bedurfte gemäß § 4 Abs. 1 WSG zu ihrer Wirksamkeit der behördlichen Genehmigung. Die Genehmigung war nach § 6 WSG zu versagen, 1. wenn anzunehmen war, daß Grundstücke oder Grundstücksteile bebaut werden sollten und wenn die Bebauung dem Wirtschaftsplan widersprochen hätte; 2. wenn der Wirtschaftsplan noch nicht aufgestellt war und anzunehmen war, daß Grundstücke oder Grundstücksteile, die für die Besiedlung ungeeignet sind, bebaut werden sollten; 3. wenn ein erhebliches öffentliches Interesse entgegenstand.

10

Das Grundstück, dessen Teilung der Beklagte genehmigt hat, lag bei Erlaß des angefochtenen Verwaltungsakts im räumlichen Geltungsbereich eines Wirtschaftsplanes, der diese Fläche als Industriegebiet, und zwar zur Deckung des künftigen Landbedarfs der Klägerin, vorsah. Der Beigeladene zu 2) will nach seinen Angaben, die er gegenüber dem Beklagten bei Einholung der Genehmigung gemacht hat, auf seinem Grundstücksteil Bauten seiner Lebensmittelgroßhandlung errichten. Die Teilung des Grundstückes wurde genehmigt, weil nach der Bauordnung in einem Industriegebiet gewerbliche Anlagen, Industriebauten, Lagerhäuser u.a. zulässig seien; der Beigeladene zu 2) habe deshalb, wie im Widerspruchsbescheid dargelegt wurde, einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Wohnsiedlungsgenehmigung. Diese Auffassung ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

11

Die Genehmigung der Grundstücksteilung und die sich hieraus ergebende Bindung der Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren (BVerwGE 3, 351; § 177 Abs. 1, § 21 BBauG) berührte denjenigen, der das geteilte Grundstück ebenfalls erwerben oder künftig nutzen wollte oder daran interessiert war, daß es weiterhin unbebaut blieb, selbst dann nicht in seinen Rechten, wenn auch er die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllte, unter denen die Behörde zur Erteilung der Wohnsiedlungsgenehmigung verpflichtet war. Die Erklärung des Gebietes zum Wohnsiedlungsgebiet und seine Einteilung in verschiedenartige Bauflächen durch den Wirtschaftsplan sollte zwar dazu führen, daß die betroffenen Grundstücke nicht mehr zu jedem beliebigen Zwecke erworben und genutzt werden durften. Die Gliederung des Gemeindegebietes in bestimmte Baugebiete erfolgt jedoch nur zur Wahrung der geordneten städtebaulichen Entwicklung und schützte denjenigen, der eines dieser Grundstücke in der zulässigen Art der baulichen Nutzung nutzen wollte, nicht davor, daß ihm ein anderer bei der Teilung des Grundstückes und der baulichen. Nutzung dieses Grundstückes zuvorkam. Denn zur Wahrung der öffentlichen Belange, denen der Wirtschaftsplan und die Wohnsiedlungsgenehmigung zu dienen hatten, genügte es, daß das betreffende Grundstück übereinstimmend mit dem Plan genutzt werden sollte. Ob die Klägerin, der Beigeladene zu 2) oder ein anderer die Fläche als Industriegelände bebaute, war vom Standpunkt des Wohnsiedlungsgesetzes aus gleichgültig. Die Wohnsiedlungsgenehmigung konnte deshalb Rechte derjenigen, mit denen der Grundstückseigentümer ein genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft nicht abgeschlossen hatte, nicht verletzen.

12

Diese - aus dem Wohnsiedlungsgesetz und der rechtlichen Funktion des Wirtschaftsplanes sich ergebende - Rechtslage blieb davon unberührt, daß die Karte und der Erläuterungsbericht des Wirtschaftsplanes das Grundstück des Beigeladenen zu 1) nicht als Industriegebiet schlechthin, sondern als Industriefläche für die Klägerin gekennzeichnet hatten. Die Auffassung der Klägerin, hierin sei ein sie begünstigender Einzelakt zu sehen, von dem der angefochtene Bescheid rechtswidrig abweiche, geht fehl. Gegen ihre Richtigkeit könnte schon die Tatsache sprechen, daß der Erläuterungsbericht zum Wirtschaftsplan zahlreiche andere Betriebe nennt, deren künftige räumliche Ausdehnung der Wirtschaftsplan ebenfalls berücksichtigt. Hieraus ließe sich folgern, daß die konkrete Angabe der Industrieunternehmen im Wirtschaftsplan die Ausweisung der Industrieflächen lediglich näher begründen sollte. Dazu kommt noch folgendes: Nach dem Erläuterungsbericht ist der nordwestliche Teil des Kreisgebietes stark industrialisiert und die überwiegende Mehrheit der Erwerbstätigen in wenigen großen Betriebseinheiten des Bergbaues beschäftigt. Mit dem Bergbau sind, so heißt es im Erläuterungsbericht weiter, die eisenverarbeitenden Industrien für die Herstellung und Ausbesserung bergbaulicher Einrichtungen eng verbunden. Hieraus ergibt sich die besondere Wirtschaftsstruktur des Landkreises Unna, die durch das Vorhandensein verhältnismäßig weniger, jedoch großer standortbedingter Unternehmen gekennzeichnet ist. Diese Tatsache mußte auch im Wirtschaftsplan ihren entsprechenden Ausdruck finden, der dem Landbedarf dieser Industriebetriebe Rechnung zu tragen und ihn mit den anderen planerischen Gesichtspunkten abzustimmen hatte. Wenn dabei wegen ihrer Zahl, Größe und wirtschaftlichen Bedeutung planerisch sachgerecht so vorgegangen wurde, daß einzelne Teile des Planungsgebietes ausdrücklich oder schlüssig im Hinblick auf bestimmte Unternehmen als Industrieflächen ausgewiesen wurden, so ließ diese Art der Planung die rechtliche Bedeutung des Wirtschaftsplanes als solche unberührt und spaltete ihn nicht in eine Vielzahl rechtserheblicher Einzelakte auf. Das betreffende Unternehmen mag vielleicht durch diese Art der Ausweisung einen gewissen wirtschaftlichen Vorteil bei einem etwaigen Grundstückserwerb erlangt haben. Dieser konkrete Inhalt des Wirtschaftsplanes hatte aber nicht zur Folge, daß die Eigentümer der als Industrieflache ausgewiesenen Grundstücke nur noch mit den Unternehmen kontrahieren durften, deren voraussichtlicher Landbedarf der Wirtschaftsplan besonders berücksichtigt hatte. Da das Wohnsiedlungsgesetz die Vertragsfreiheit nur in begrenztem Maße eingeschränkt (vgl. BVerwGE 10, 202 [BVerwG 04.03.1960 - I C 43.59] [205]) und der Wirtschaftsplan der Klägerin und dem Beigeladenen zu 2) die gleichen rechtlichen Chancen gelassen hat, das Grundstück des Beigeladenen zu 1) zu erwerben, muß die Klägerin die Erteilung der Wohnsiedlungsgenehmigung an den Beigeladenen zu 2) hinnehmen. Anderenfalls wäre der Wirtschaftsplan darauf hinausgelaufen, daß der Landkreis Unna mit ihm eine für die Klägerin unentgeltliche Bodenvorratspolitik getrieben hätte, die einseitig zu Lasten des Beigeladenen zu 2) gegangen wäre. Dies hätte weder dem geltenden Recht noch dem Sinn und Zweck des Wirtschaftsplanes entsprochen.

13

Der Beklagte war durch die konkrete Ausweisung des Industriegebietes nicht nach Treu und Glauben verpflichtet, den Antrag des Beigeladenen zu 2) auf Erteilung der Wohnsiedlungsgenehmigung abzulehnen. Die Klägerin meint, der Beklagte habe entweder wegen der dem Wirtschaftsplan vorangegangenen langen Verhandlungen nicht mehr von ihm abweichen dürfen oder von vornherein davon absehen müssen, das Industriegebiet für sie auszuweisen. Wäre diese Ausweisung unterblieben, dann hätte sie sich nach ihrer Behauptung auf Grund der Verordnung über Baubeschränkungen zur Sicherung der Gewinnung von Bodenschätzen vom 28. Februar 1939 (RGBl. I S. 381) das erforderliche Gelände gesichert. Dieser Auffassung ist entgegenzuhalten, daß gegenüber dem gesetzlichen Anspruch des Beigeladenen zu 2) auf Erteilung der Wohnsiedlungsgenehmigung die Klägerin keine Rechte aus Treu und Glauben herleiten konnte, welche die Ablehnung des Antrages des Beigeladenen zu 2) gerechtfertigt hätten. Überdies ist den Feststellungen des Berufungsgerichts nichts zu entnehmen, woraus geschlossen werden könnte, der Beklagte habe gegenüber der Klägerin den Eindruck erweckt, er werde die Teilung des Grundstückes des Beigeladenen zu 1) nur auf Antrag der Klägerin oder mit ihrer Zustimmung genehmigen. Wenn die Klägerin auf Grund des Wirtschaftsplanes angenommen hat, das für sie vorgesehene Industriegelände bilde für sie eine sichere Landreserve, so beruhte diese Annahme auf ihrer unzutreffenden Rechtsauffassung.

14

Die Revision mußte deshalb ohne Erfolg bleiben.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

gez. Fischer
gez. Hering
gez. Lullies
gez. Dr. Böhmer
gez. Dr. Heinrich