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§ 1 WSG - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Wehrsoldgesetz (WSG)
Amtliche Abkürzung
WSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-9

(1) Wehrsold erhalten Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten.

(2) Zum Wehrsold gehören folgende Geldbezüge:

  1. 1.

    Wehrsoldgrundbetrag,

  2. 2.

    Kinderzuschlag,

  3. 3.

    Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Angehörige,

  4. 4.

    Auslandsvergütung,

  5. 5.

    Entlassungsgeld,

  6. 6.

    Vergütung für herausgehobene Funktionen,

  7. 7.

    Vergütung für besondere Erschwernisse,

  8. 8.

    Vergütung für besondere zeitliche Belastungen,

  9. 9.

    Auslandsverwendungszuschlag.

(3) Zum Wehrsold gehören ferner folgende Sachbezüge:

  1. 1.

    Unterkunft,

  2. 2.

    Dienstkleidung und Ausrüstung,

  3. 3.

    Heilfürsorge,

  4. 4.

    Verpflegung.